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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2015 E-4147/2014

February 24, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,699 words·~8 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4147/2014

Urteil v o m 2 4 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (…).

E-4147/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. Juni 2013. Am 17. Juni 2013 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 21. Juni 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (CPR) Chiasso zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (BzP). Am 4. April 2014 hörte ihn die Vorinstanz in Bern- Wabern einlässlich zu den Ausreisegründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, Syrien wegen des Krieges und der herrschenden Armut verlassen zu haben. Ausserdem habe er als syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie aus B._______ befürchtet, als Reservist eingezogen zu werden. Zudem habe er an diversen Kundgebungen in Syrien und der Schweiz teilgenommen. Er habe sein Heimatland legal verlassen. Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Beweismittel ein: einen Reisepass, eine Identitätskarte, einen Führerschein, ein Militärbüchlein, einen Entlassungsschein, ein Aufgebot und Unterlagen zu Demonstrationen. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 – eröffnet am 8. Juli 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2014 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei im Flüchtlings- und Asylpunkt aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht und amtliche Verbeiständung) und beantragte, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme an den Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, und über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei zu informieren. Mit der Beschwerdeschrift wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, der Befragungen vom 4. April 2014 und 21. Juni 2014, einer Bestätigung

E-4147/2014 der Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Juli 2014 und einer Übersicht des Inhalts des Beweismittelcouverts A12 samt der im Vorverfahren eingereichten Beweismittel eingereicht. D. Das Gericht wies mit ausführlicher Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschuss, amtliche Verbeiständung) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Auch die Anträge betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates wurden abgelehnt. Das Gericht erhob sodann einen Kostenvorschuss, der am 14. August 2014 fristgerecht geleistet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-4147/2014 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die geltend gemachten Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die ursprünglich angegebene Verneinung politischer Aktivitäten in Syrien mit den späteren Behauptungen unvereinbar sei. Die exilpolitischen Tätigkeiten und eingereichten Beweismittel liessen keine Änderung der Sachlage erkennen. Was der Beschwerdeführer, der sich als politisch aktiver Kurde bezeichnet, in seiner Beschwerdeschrift dagegen vorbringt, ist in keiner Weise geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu entkräften. So ist vorab festzuhalten, dass der in der angefochtenen Verfügung festgestellte Sachverhalt rechtsgenüglich ausgefallen ist. Der Beschwerdeführer hat in beiden Befragungen angegeben, die Dolmetscher gut verstanden zu haben, und die Protokolle nach Rückübersetzung genehmigt. Die auf Beschwerdestufe erhobene Kritik, wonach er an der BzP von der Vorinstanz weder detailliert befragt worden sei, noch detailliert

E-4147/2014 habe erzählen können, zielt ins Leere, weil seine Antworten an der summarischen Befragung klar ausfielen und seiner Auffassung nach den Kern seiner Asylbegründung enthalten haben (vgl. SEM-Akten A5 Ziff. 7.02 und 7.03: Verneinung politischer Aktivitäten und von Problemen mit staatlichen Stellen oder Privaten; A5 Ziff. 9.01 und 9.02: Verzicht auf Protokollergänzungen; Dolmetscher gut verstanden). Insofern stehen seine ursprünglichen mit seinen späteren Behauptungen in klarem Widerspruch (vgl. dazu die Praxis zu nachgeschobenen Sachverhalten in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Folglich sind ihm die Angaben über eine frühere politische Tätigkeit nicht zu glauben. Zudem wäre ihm – selbst bei einer Wahrunterstellung – aus einer solchen Tätigkeit offenbar nie ein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil erwachsen. Mithin kann er im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen politischer Tätigkeiten nicht im Fokus von syrischen Behörden gestanden haben oder deshalb verfolgt worden sein. Weiter ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage in Syrien keine flüchtlingsrelevanten Nachteile darstellen. Darüber hinaus ist aufgrund des Gesamtbildes die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Einberufung in den Reservedienst nicht nachvollziehbar. Daran ändern dessen Erklärungsversuche zu den festzustellenden Auffälligkeiten in der eingereichten Vorladung nichts. Aus den übrigen Beweismitteln ergibt sich kein anderer Schluss. Damit ist dem zentralen Vorbringen, er sei aufgrund seiner politischen Tätigkeit in Syrien verfolgt, die Grundlage entzogen. Schliesslich bewirken die nicht näher bezeichneten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz, die sich in persönlichen Teilnahmen an "Demonstrationen", an "politischen Diskussionen" sowie in der "Organisation von politischen Anlässen" erschöpfen, keine Änderung der Sachlage (vgl. Beschwerde S. 3). Zwar darf angenommen werden, dass die syrischen Behörden im Ausland über Beobachter verfügen, die über ein massentypisches Mass hinausgehendes regimekritisches Engagement ihrer syrischen Staatsbürger registrieren und ins Heimatland melden. Indessen lassen die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers sowie die auf Beschwerde bildlich dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten weder besondere Vorsichtsmassnahmen – und damit eine Furcht vor späteren Konsequenzen – erkennen, noch hat er sich dadurch derart exponiert, dass er im Falle einer Rückkehr mit drastischen Strafen oder Repressalien rechnen muss. Schliesslich bleibt anzufügen, dass den syrischen Behörden das Verhalten ihrer exilierten Staatsangehörigen zwecks Erlangens des Asylstatus hinlänglich bekannt ist und von ihnen entsprechend eingeschätzt

E-4147/2014 werden kann. Er hat somit keine Verfolgungshandlungen zu befürchten, seine subjektive Furcht vor Nachteilen ist objektiv nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Flüchtling ist. Die Vorinstanz hat dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist somit nicht zu beanstanden. 7. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 14. August 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-4147/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

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