Abtei lung V E-4132/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4132/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in F._______ (Südserbien), verliessen eigenen Angaben zufolge Serbien am 18. April 2010 und reisten mit ihren drei Kindern am 19. April 2010 legal ohne Visum in die Schweiz ein, wo sie am 26. April 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. B. Anlässlich der summarischen Befragung vom 4. Mai 2010 und der ein lässlichen Anhörung vom 17. Mai im Transitzentrum Altstätten gaben die Beschwerdeführenden an, sie und ihre Kinder hätten ihr Heimat land verlassen, weil sie als Roma Schikanen ausgesetzt gewesen seien, wodurch sie arbeits- und obdachlos geworden seien. Zudem sei ihr Sohn D._______ von seinem Lehrer geschlagen worden. In ihrer Heimat gebe es keine Arbeit und Roma seien dort unerwünscht. Im übrigen sei dem Beschwerdeführer vor zirka 8 Jahren gekündigt worden, weil er ein Roma sei. Als er später mit seinem Halbbruder bzw. mit dem Sohn des Halbbruders ein Geschäft eröffnet habe, um alte Waren auf dem Markt von F._______ zu verkaufen, seien sie vom Marktinspektorat dauernd belästigt worden, weshalb er aufgehört habe, für die Firma zu arbeiten. Die Familie habe in F._______ von den Tagelöhnerentgelt und den Kinderzulagen gelebt. Vor der Ausreise hätten sie nur noch von den monatlichen Kinderzulagen gelebt. C. Die Beschwerdeführenden haben ihre serbischen Reisepässe den Asylbehörden abgegeben. D. Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 – gleichentags persönlich und in serbischer Sprache eröffnet – trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Juni 2010 (Poststempel: 7. Juni 2010) Beschwerde, beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung E-4132/2010 vom 1. Juni 2010 und die Rückweisung derselben an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung des Verfahrens. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 8. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Bei Nichteintretensentscheiden, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis Art. 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist, beschränkt. Die Beschwerdeinstanz ent hält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz E-4132/2010 zurück (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. s. 240 f.). Demgegenüber prüft das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition. 1.6 Offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden werden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, die nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. 2.2 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum „Safe Country“ im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt und ist von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen. Das Bundesamt hat Serbien daher zu Recht und unbestrittenermassen als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt, womit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. 2.3 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungsbegriff umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., E-4132/2010 EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Ausserdem ist dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, muss auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2 S. 242, EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.bb S. 36). 2.4 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres negativen Entscheids im Wesentlichen aus, bei Serbien handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat. Somit bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handle es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall aufgrund konkreter substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, was im vorliegenden Verfahren zu verneinen sei. Die von den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma konkret geltend gemachten Benachteiligungen (Ehemann: Kündigung seitens des Arbeitgebers vor acht Jahren; Beeinträchtigung der Markttätigkeit; Ehefrau: Beschimpfungen als Zigeunerin; Sohn D._______: Tätlichkeiten seitens des Lehrers) würden verschiedene gravierende Widersprüche und weitere Ungereimtheiten enthalten und die in der Hauptsache geltend gemachten Ursachen (fehlende Unterkunft, keine Arbeit und Schwierigkeiten, die Familie zu ernähren), die sie zur Ausreise veranlasst hätten, seien wirtschaftlicher Natur. Hinsichtlich der Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien sei fest zuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten entspannt habe. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten, welches die Rechte der nationalen Minderheiten – so auch diejenigen der Roma – schütze. Gemäss dem Minderheitengesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf Schulbil dung in der Muttersprache, auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie allgemein auf den Gebrauch der Muttersprache. Zwar könnten vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma nicht restlos ausgeschlossen werden, allerdings komme solchen Ver- E-4132/2010 folgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Zwar könne es vorkommen, dass Behördenvertreter „niederer Chargen“ die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die einem zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Die geltend gemachten Beschimpfungen durch Jugendliche als „Zigeunerin“ seien aufgrund der fehlenden Intensität nicht als asylbeachtlichen Sachverhalt einzustufen. Die auf die schlechte wirtschaftli che Lage zurückzuführenden Nachteile in ihrer Heimat stellten auch keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 2.5 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an ihren bei der Vorinstanz geltend gemachten Vorbringen fest, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. 2.6 Die Vorinstanz hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgrund von Hinweisen auf Verfolgung umzustossen. Die von den Beschwerdeführenden in der Hauptsache geltend gemachten Gründe (wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge ihrer ethnischen Zugehörigkeit), weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachsuchten, fallen offenkundig nicht unter den, über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinaus gehenden, weiten Verfolgungsbegriff (von Menschenhand zugefügte Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne der Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG sowie durch Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK erfasste menschenrechtswidrige Behandlung; vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 und EMARK 2003 Nr. 18). Die von ihnen geltend gemachten konkreten Benachteiligungen, wie der Verlust der Festanstellung des Ehemannes vor 8 Jahren, die Belästigungen durch Behördenmitglieder bei der Ausübung dessen Markttätigkeit, die Beschimpfung der Ehefrau durch Jugendliche oder die Tätlichkeiten des Lehrers gegenüber deren Sohn D._______, sind offensichtlich nicht unter dem soeben erwähnten Verfolgungsbegriff zu subsumieren, zumal sie nur einen geringen Grad an Beeinträchtigung erkennen lassen und die ethnische Herkunft der Beschwerdeführenden nicht eindeutig als Ursache ihrer – insbesondere finanziellen (vgl. A9 S. 5 F50 f.; A8 S. 5 F46 f.; A2 S. 5 F15) – Schwierigkeiten erkenn- E-4132/2010 bar ist. Überdies ist zu beachten, dass ein Grossteil der Bewohner ihrer Herkunftsregion von der schlechten Wirtschaftslage betroffen ist. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Schilderungen der Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen des BFM auch als unglaubhaft – gemessen am reduzierten Beweismassstab – einzustufen sind. Indessen dürften die von der Vorinstanz erwähnten Ungereimtheiten diese Einschätzung zulassen, zumal die Beschwerdeführenden diese in ihrer Beschwerdeschrift nicht dementieren. 2.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 3. 3.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 3.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK gilt der glei che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner E-4132/2010 Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist, oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht. 3.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden sind jung und gesund und können sich beidseitig auf eine grosse Verwandtschaft abstützen. Die Beschwerdeführenden hatten bis vor ihrer Ausreise aus Serbien als Putzfrau, Tagelöhner oder Altwarenhändler auf dem Markt von F._______ gearbeitet. Es ist den Beschwerdeführenden – trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma – zuzumuten, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Die schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführenden gingen vor ihrer Ausreise zur Schule und es ist davon auszugehen, dass diese nach ihrer Rückkehr erneut den Schulunterricht besuchen werden. 3.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden im Besitze gültiger Reisepapiere sind. E-4132/2010 3.6 Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 4. Es ist den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4132/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 10