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Bundesverwaltungsgericht 13.10.2020 E-4124/2020

October 13, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,112 words·~21 min·4

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4124/2020

Urteil v o m 1 3 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2020 / N (…).

E-4124/2020 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Juli 2015 um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, somalischer Staatsangehöriger zu sein, aus dem Dorf B._______, Provinz Kismayo, zu stammen und dem Clan der C._______ anzugehören. Er habe zeitlebens in B._______ gelebt. Seine Mutter habe als Hebamme gearbeitet. Etwa Anfang 2014 sei ein Kind kurz nach der Geburt gestorben, welche seine Mutter begleitet habe. Die Trauerfamilie habe die Mutter für den Tod des Kindes verantwortlich gemacht und Rache geschworen. Seine Familie sei daher in Gefahr gewesen, weshalb sein Vater mit zwei Brüdern das Dorf Mitte des Jahres 2014 verlassen habe; seither seien sie verschollen. Auf seine Mutter sei sodann ein Angriff verübt worden. Sie habe ihn aufgefordert, sich in Sicherheit zu bringen. Er habe das Dorf Anfang Juli 2014 verlassen und sei nach Äthiopien gereist. B. Mit Verfügung vom 18. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch vom 13. Juli 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, Asylsuchende seien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere die Identität offenzulegen. Die Herkunft müsse glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer habe substanzlose und ungereimte Angaben zur Clanzugehörigkeit gemacht und keine Sub-Clans seines Clans nennen können. Sodann habe der Beschwerdeführer behauptet, der Name des Urvaters des Clans sei «C._______». Diese Angaben würden sich (unter Verweis auf Country of Origin-Quellen [COI-Quellen]) als falsch erweisen. Ferner habe der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt angegeben, er gehöre dem Stamm der D._______ an. Damit konfrontiert, habe er entgegnet, ein Junge habe ihn beeinflusst, weshalb er Entsprechendes angekreuzt habe. Der Beschwerdeführer habe sodann ausgeführt, zeitlebens in seinem Geburtsort B._______ gelebt zu haben. Auf Nachfrage habe er jedoch keine substanziierten Angaben zum Wohnort machen können. Er habe den im Dorf die Macht innehabenden Clan nicht angeben können und erklärt, dass es in der Nähe des Dorfes einen Fluss gebe, dessen Namen er nicht

E-4124/2020 gewusst habe, sowie Dörfer genannt, welche zwischen seinem Heimatort und Kismayo liegen würden. Diese Informationen seien aber tatsachenwidrig. Schliesslich habe er angegeben, seit er sich erinnern könne, sei das Dorf unter der Kontrolle der Regierung gestanden. Sein Vater habe jedoch gesagt, dass die Al-Shabab früher in der Gegend gewesen sei. Auch diese Angaben würden sich als unzutreffend erweisen. Die Al-Shabab seien – unter Verweis auf COI-Quellen – noch in den Jahren 2011 und im Herbst 2013 in B._______ oder dessen unmittelbarer Nähe aktiv gewesen. Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen zur Herkunft sei auch den Fluchtgründen die Grundlage entzogen. Überdies seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen der Flucht der Eltern und Geschwister als fingiert und lebensfremd zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht glaubhaft gemacht und das Asylgesuch abzulehnen. Betreffend die Frage des Wegweisungsvollzuges wurde festgestellt, dass die Untersuchungspflicht zum Bestehen allfälliger Wegweisungshindernisse ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden finde. Nach ständiger Praxis obliege es nicht den Asylbehörden, im Falle einer Mitwirkungspflichtverletzung nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass zahlreiche ethnische Somalier auch ausserhalb von Somalia leben würden, wie z.B. in Somaliland, Puntland sowie in Gebieten Äthiopiens und Kenias. Die Verfügung vom 18. August 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könnten nunmehr neue und erhebliche Beweismittel eingereicht werden, welche die Herkunft des Beschwer-

E-4124/2020 deführers und dessen familiären Hintergrund betreffen würden. Der Beschwerdeführer habe von der Schweiz aus lange Zeit versucht, seine Angehörigen ausfindig zu machen und seine Eltern schliesslich in E._______ / Äthiopien gefunden. Er habe mit ihnen telefonieren können und von seinem Vater in der Folge eine E-Mail erhalten. Der Vater berichte darin, dass er und seine Frau aus Ortschaften stammen würden, welche heute zu Somaliland gehören würden. Der Vater gehöre dem Stamm der F._______ an. Er habe seine Ehefrau gegen den Willen der Familie geheiratet. Während des Bürgerkrieges sei er mit fünf Kindern ins Grenzgebiet nach Äthiopien geflohen. Im Jahr 1995 sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe die restliche Familie geholt und ins Flüchtlingslager nach Äthiopien gebracht. Der Beschwerdeführer, welcher noch in B._______ geboren worden sei, sei ebenfalls mit ins Lager nach Äthiopien genommen worden. Im Lager sei der jüngste Bruder zur Welt gekommen. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers seien im Lager einem Gewaltverbrechen zum Opfer gefallen und der Vater sei bedroht worden. Zwei der Brüder des Beschwerdeführers seien daraufhin geflohen. Der Rest der Familie habe sich entschieden, nach B._______ zurückzukehren. Im Jahr 2014 sei die Familie mit einem neuen Problem konfrontiert worden. Die Nachbarin habe die Mutter des Beschwerdeführers beschuldigt, als Hebamme für den Tod ihres Sohnes verantwortlich zu sein. Sie habe geschworen, einen der Söhne aus Rache zu töten. Sie seien von vermummten Männern bedroht worden, weshalb eine erneute Flucht notwendig geworden sei. Die Familie habe sich wieder nach E._______ / Äthiopien begeben. Den Beschwerdeführer, welchen sie mit einer Händlerin nach Äthiopien vorausgeschickt hätten, habe man in der Folge aus den Augen verloren. Im Gesuch wurde weiter ausgeführt, die Sachverhaltsumstände im Schreiben des Vaters stünden zwar im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren, dies sei aber erklärbar. Der Beschwerdeführer mache diesbezüglich geltend, er habe kaum Erinnerungen an diese Zeit und sei anlässlich der Anhörung mehrfach in Verlegenheit gekommen, weil er nicht mehr recht gewusst habe, was damals genau passiert sei. Er habe deshalb im Rahmen der Anhörung mehrere Antworten frei erfunden. Die Umstände hätten sich so wie vom Vater vorgebracht ereignet. Zudem habe der Beschwerdeführer in B._______ zwar gelebt, jedoch sei er nicht frei gewesen. Sein Vater habe ihm verboten, mit anderen Kindern zu spielen oder weit weg zu gehen, weder zum Fluss noch zum Markt. Der Beschwerdeführer habe sich daher nur im und um das Zelt aufgehalten. Mit anderen Personen habe er nicht sprechen dürfen, weil sein Vater Angst gehabt habe, er würde die Familie durch die Aussagen über

E-4124/2020 die Herkunft seiner Eltern in Gefahr bringen. Deshalb habe er kaum Wissen über die Ortschaft B._______ und habe die Fragen, die ihm an der Anhörung gestellt worden seien, deshalb nicht beantworten können. Der Beschwerdeführer habe auch keine Erinnerungen an seine Flucht. Das eingereichte Dokument des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) liste die 10-köpfige Familie auf, darunter den Beschwerdeführer und ein weiteres Kind, welches elternlos gewesen sei und in die Familie aufgenommen worden sei. Beim aufgeführten Geburtsdatum der Mutter handle es sich um einen Fehler, da die Registrierung auf Schätzungen beruhe. Über Facebook habe der Beschwerdeführer sodann zwei Brüder ausfindig machen können. Ein Bruder habe sich in Saudi-Arabien aufgehalten und sei nach Somalia abgeschoben worden, der andere Bruder sei im Jemen und stehe dort im «Besitz» eines Mannes. In diesem Zusammenhang würden Fotos von beiden Brüdern eingereicht. Der Beschwerdeführer habe sich sodann an die Vertretung von Somalia in der Schweiz gewandt, welche indes keine Möglichkeit habe, Pässe auszustellen. Von der somalischen Botschaft habe der Beschwerdeführer die dem Gesuch beiliegenden Dokumente («Attestation de passport», «Certificat de célibat», «Certificat de naissance») erhalten, die ein neues Bild betreffend Herkunft ergeben würden. Es könne nunmehr eine Einschätzung der Zumutbarkeit erfolgen. Der Beschwerdeführer habe überdies in der Schweiz eine Familie gegründet. Er lebe in einer festen Partnerschaft mit einer somalischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei und mit welcher er zusammenwohne. Seine Partnerin sei ausserdem in Erwartung eines gemeinsamen Kindes. Er beantrage, nicht zuletzt aufgrund der familiären Situation, unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin einbezogen zu werden. Es wurden folgende Beweismittel eingereicht:  Ausdruck E-Mail des Vaters mit Übersetzung vom Dezember 2018;  Fotoausdruck eines Registrierungsdokuments des UNHCR- Flüchtlingscamps E._______ vom 19. Juni 2001;  Fotos, welche die Brüder des Beschwerdeführers zeigen sollen;  Attestation de passport vom 16. Mai 2018 (ausgestellt von der Somalischen Botschaft in der Schweiz);

E-4124/2020  Certificat de célibat vom 6. September 2017 (ausgestellt von der Somalischen Botschaft in der Schweiz);  Certificat de naissance vom 6. September 2018 (ausgestellt von der Somalischen Botschaft in der Schweiz);  Erklärung der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2018;  Kopie Mutterpass;  Kopie Ausländerausweis der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers;  Auszug aus dem Geburtsregister vom 7. Oktober 2019;  Unterlagen des Zivilstandsamtes betreffend Ehevorbereitung und Ziviltrauung vom 4. Oktober 2018;  Diverse Kurs- und Arbeitsbetätigungen den Beschwerdeführer betreffend. D. Am 12. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Somaliland gewährt. E. Die Stellungnahme traf am 24. Juni 2020 beim SEM ein. F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung des SEM vom 18. August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter – am 17. August 2020 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung und Feststellung des massgeblichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-4124/2020 H. Am 19. August 2020 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-4124/2020 4. Zur Begründung ihres Entscheids erwog die Vorinstanz, das Gesuch werde als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft. In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen erwogen, dass den lediglich in Kopie eingereichten Dokumenten (UNHCR, Ausweiskopie eines Bruders), kaum Beweiswert zukomme, dies aufgrund der leichten Manipulierbarkeit der Originalvorlage. Auch bei unterstellter Authentizität komme den Dokumenten keine massgebliche Bedeutung zu. So sei im nicht angefochtenen Asylentscheid erwogen worden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Herkunft und Clanzugehörigkeit unglaubhaft seien. Diese Einschätzung werde durch das Wiedererwägungsgesuch sogar bestätigt, als darin angegeben werde, dass die Eltern aus Somaliland stammen würden. Dem UNHCR-Dokument lasse sich sodann entnehmen, dass die Familie sich zur freiwilligen Rückkehr nach Somaliland bereit erklärt habe. Es würden sich sodann zahlreiche Diskrepanzen zwischen den Angaben im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs und denen im Asylverfahren feststellen lassen. Im Wiedererwägungsgesuch sei dazu eingeräumt worden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im ordentlichen Verfahren mehrere Antworten frei erfunden habe. Dies sei der generellen Glaubwürdigkeit abträglich. Die zur Rechtfertigung angegebene Erklärung der Erinnerungslücken (Foltererfahrung) sei angesichts der Aktenlage als Schutzbehauptung zu werten. Sofern in Bezug auf eine Wegweisung nach Somaliland angeführt werde, der Beschwerdeführer habe dort nie gelebt und verfüge dort über kein Beziehungsnetz, gelte es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Ausführungen zur Herkunft gemacht habe und damit mit hoher Wahrscheinlichkeit auch das in der tatsächlichen Herkunftsregion bestehende Beziehungsnetz verheimlichen dürfte. Die Angaben des Vaters über die Herkunft dürften als nachgeschoben zu gelten haben. Es sei zudem festzuhalten, dass den zusätzlich eingereichten Bestätigungen der somalischen Botschaft in der Schweiz kein genügender Beweiswert zukomme. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, er habe in der Schweiz eine Familie gegründet, sei festzustellen, dass die Frau, mit welcher er in einer festen Partnerschaft lebe, in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei. Sie verfüge damit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht auf die Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen könne. Art. 44 AsylG sehe sodann vor, dass die Familie über einen einheitlichen Rechtsstatus verfüge und dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führe. Auf diesen Grundsatz könne

E-4124/2020 sich allerdings nicht berufen, wer – wie der Beschwerdeführer – eine Partnerschaft erst begonnen habe, nachdem die Partnerin vorläufig aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Prüfung der Frage, ob sich die Familie hypothetisch gemeinsam in seinen Heimatstaat begeben könne, verunmöglicht. Ein Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin könne allenfalls nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen (Art. 85 Abs. 7 AIG [SR 142.20]) erfolgen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. August 2017 beseitigen könnten; die Verfügung sei deshalb rechtskräftig und vollstreckbar. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5.3 Blieb die abzuändernde Verfügung – wie im vorliegenden Fall – unangefochten, können auch Revisionsgründe, namentlich das Einreichen vorbestandener Beweismittel, welche erst nachträglich in Erfahrung gebracht beziehungsweise beschafft werden konnten, einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Sie sind im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches geltend zu machen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f.). Die eingereichten Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gemacht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive, wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.

E-4124/2020 Das ausserordentliche Rechtsmittelverfahren darf nicht dazu dienen, in einem früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen nachzuholen. Es darf nach einer unsorgfältigen Prozessführung insbesondere nicht zu einer «Verlängerung» der ordentlichen Beschwerdefrist führen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit und in Rücksicht auf einen ungestörten Gang der Verwaltung und Justiz. Neue Beweismittel bilden somit nur dann einen Revisionsgrund, wenn die gesuchstellende Person sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte, oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat. 5.4 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher keiner revisionsrechtlichen Prüfung zugänglich sind (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). 5.5 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers zutreffend als Wiedererwägungsgesuch an Hand genommen und geprüft, nachdem die vorinstanzliche Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen war und (bereits bestandene und nachträglich entstandene) Beweismittel eingereicht werden, welche die zuvor geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit untermauern sollen. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind; zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen (vgl. act. B10/9 Ziff. IV und vorne E. 4). 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Aus der in Rede stehenden Vorschrift ergibt sich, dass der Grundsatz der Einheit der Familie beim Wegweisungsentscheid zu berücksichtigen ist. Hierzu ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach sich nicht auf diesen Grundsatz berufen kann, wer – wie der Beschwerdeführer – eine familiäre Beziehung mit der Partnerin erst begonnen hat, nachdem diese eine vorläufige Aufnahme erhalten hat. In solchen Fällen müsste sich ein allfälliger Einbezug in die vorläufige Aufnahme nach

E-4124/2020 den Regeln des Familiennachzugs richten (Art. 85 Abs. 7 AIG). Die Partnerin des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2017 vorläufig aufgenommen (N […]). Am 15. August 2017 hat sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss mit seiner Partnerin religiös verheiratet. Die angeordnete Wegweisung ist mithin nicht zu beanstanden. 6.3 6.3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3.2 Zwar stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Asylbehörden haben mithin den Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse zu erstellen. Aber dieser Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6.3.3 Die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bildete Gegenstand der Auseinandersetzung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. August 2017, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Es wurde seitens der Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er zum angeblichen Herkunftsort keine substanziierten und teilweise tatsachenwidrige Angaben gemacht hat. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zur Herkunft verzichtete das SEM auf

E-4124/2020 die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen, weil eine solche verunmöglicht wurde. Zu den Ausführungen im Einzelnen wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. act. A19/7). 6.4 Zutreffend hat die Vorinstanz im vorliegenden Wiederwägungsverfahren sodann in Bezug auf die Prüfung allfällig bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer auch im ausserordentlichen Verfahren nicht gelungen ist, seine Herkunft glaubhaft zu machen und weiterhin davon auszugehen ist, dass er nicht nur diese, sondern auch das in seiner tatsächlichen Herkunftsregion bestehende Beziehungsnetz verheimlicht. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen, welche sich einlässlich damit auseinandersetzen, warum die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen (vgl. B10/9 Ziff. IV S. 4 f., s. auch vorstehend E. 4). In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten der somalischen Botschaft in der Schweiz kaum Beweiswert zukommt, weil die somalischen Behörden seit dem Beginn des Bürgerkrieges im Jahre 1991 nicht imstande sind, offizielle Dokumente auszustellen, da einerseits die öffentlichen Verwaltungsstrukturen in Somalia nicht mehr funktionieren, und andererseits Archive und Regierungsämter geplündert oder zerstört wurden. Legale Papiere wurden in Somalia «privatisiert» und zu einer käuflichen Ware; sie sind auch bei offiziellen Vertretungen erhältlich (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], 9. September 2015, Somalia: ID-Dokumente). Es ist nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb vorliegend weiterhin davon auszugehen, einer Wegweisung des Beschwerdeführers stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, nachdem der Beschwerdeführer keine Gründe für eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 18. August 2017 dargetan hat. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer sich im Verhältnis zu seiner Partnerin und dem geborenen Kind, dessen Vaterschaft er anerkennen will, auf die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) beruft, hält das SEM zutreffend fest, dass er aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Verbleib und Bewilligung seines Aufenthalts ableiten kann. Einerseits ist von Relevanz, dass der Beschwerdeführer durch das Verschweigen seiner Herkunft von vornherein die Prüfung unmöglich macht, ob ein Familienleben auch an einem anderen Ort, namentlich in seinem Heimatstaat, gelebt

E-4124/2020 werden kann. Zum anderen wurde seine Partnerin im Jahre 2017 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Es mangelt mithin am notwendigen gefestigten Aufenthaltsrecht, welches eine positive Verpflichtung der Schweiz zur Bewilligungserteilung begründen könnte, zumal im Falle der Partnerin auch nicht davon auszugehen ist, dass ihre Anwesenheit (als seit drei Jahren vorläufig Aufgenommene) in der Schweiz faktisch als Realität hingenommen wird, beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.2, mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 ff. und 2C_639/2012 E. 4.4 ff. m.H.). 6.6 Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass es bei der Beurteilung eines Anspruchs aus Art. 8 EMRK wesentlich ist, ob der Betreffende bei der Begründung des Familienlebens wissen musste, dass sein Aufenthaltsstatus nicht gesichert ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.4 unter Hinweis auf den Entscheid des EGMR Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09, vom 28. Juni 2011, §§ 68 und 70, sowie Rodrigues Da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99, vom 31. Januar 2006, § 39). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist unter anderem der Zeitpunkt massgeblich, in welchem die unter Art. 8 EMRK fallende Beziehung begründet wurde. Wurde das Familienleben zu einem Zeitpunkt aufgenommen, in welchem der Aufenthaltsstatus einer der beteiligten Personen prekär war, ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine ausländerrechtliche Wegweisungsmassnahme nur in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. EGMR Urteil Jeunesse gegen die Niederlande, Nr.12738/10, § 108 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer begründete die neue Familien-Verbindung im Wissen, dass er als (abgewiesener) Asylsuchender über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügte und sein Verbleib in der Schweiz unsicher war. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf die geltend gemachte Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Es steht ihm jedoch frei, mit seiner Partnerin gegebenenfalls ein Gesuch an die kantonalen Migrationsbehörden zu richten und die ausländerrechtliche Regelung des Aufenthalts zu beantragen. 6.7 Es obliegt dem Beschwerdeführer sodann, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). http://links.weblaw.ch/2C_360/2016 http://links.weblaw.ch/2C_639/2012

E-4124/2020 6.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar, zulässig und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4124/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

Versand:

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