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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2008 E-4124/2006

December 15, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,828 words·~19 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-4124/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Dezember 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, unbekannter Herkunft, abgeblich Irak vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yassin Abu-Ied, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4124/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak bereits im Jahre 1988 und begab sich zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder zunächst nach B._______, in der näheren Umgebung von Damaskus, Syrien. Am 21. Oktober 2001 verliess er Syrien über den Hafen von Latakia und gelangte auf dem Seeweg über Griechenland nach Italien, bevor er am 5. November 2001 mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste. Am 7. November 2001 stellte er in der Empfangsstelle C._______ ein Asylgesuch. Am 14. November 2001 fand in der Empfangsstelle C._______ die Erstbefragung statt und am 8. Januar 2002 erfolgte die kantonale Anhörung durch das Ausländeramt des Kantons D._______. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in E._______, Irak, geboren und aufgewachsen. Bereits 1988 sei er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder F._______ nach Syrien geflohen, nachdem die irakische Regierung seinen Vater, welcher im Krieg gegen den Iran gefallen sei, als Verräter bezeichnet habe und kurz darauf sein Bruder G._______ ermordet worden sei. In Syrien hätten sie sich fortan in B._______, einem Nachbarquartier von Damaskus aufgehalten. Seine Mutter sei aufgrund ihrer palästinensischen Staatsangehörigkeit als Flüchtling anerkannt worden, wohingegen er von der Gemeinde H._______ lediglich ein Schreiben erhalten habe, welches ihn als einen in Syrien lebenden Iraker auswies. Sein Bruder F._______ sei im März 2001 spurlos verschwunden, worauf seine Mutter entschieden habe, das Haus zu verlassen. Er wisse nicht, wo sein Bruder verschwunden sei und wer ihn entführt habe. Freunde hätten vermutet, dieser sei vom syrischen Geheimdienst oder von den Irakern entführt worden. In der Folge habe er sich zusammen mit seiner Mutter zu seinem Onkel I._______ in das Flüchtlingscamp J._______ begeben. In den folgenden rund sieben Monaten bis zu seiner Ausreise habe er sich meistens bei seiner Tante K._______ im Flüchtlingslager L._______, in der Nähe von J._______ aufgehalten, währenddem seine Mutter im Hause seines Onkels lebte. Er habe nie einen irakischen Reisepass besessen und seine Mutter habe anlässlich ihrer Flucht aus dem Irak sämtliche Identitätsdokumente vernichtet. Er könne sich keine Identitätspapiere beschaffen, zumal er seine Mutter weder telefonisch noch auf dem Postweg erreichen könne. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Syrien so zu enden wie sein Bruder und dass man ihn verschwinden lassen würde. E-4124/2006 Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 13. August 2002 und 24. Dezember 2004 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Herkunftsgutachten vom 16. Juli 2002 gewährt. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 20. August 2002 beziehungsweise 4. Januar 2005 fristgerecht Stellungnahmen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 – zugestellt am 1. März 2005 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. November 2001 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2005 – Datum Poststempel 28. März 2005 – Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erheben. Dabei beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In formeller Hinsicht beantragte er die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, die Abfassung des Beschwerdeentscheides in deutscher Sprache sowie eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2005 wies die zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Beigabe eines Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und verzichtete aufgrund der auf dem Sicherheitskonto vorhandenen finanziellen Mittel auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E-4124/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder E-4124/2006 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Wesentlichen hielt das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids fest, aus dem am 16. Juli 2002 verfassten Herkunftsgutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seinen angeblichen Heimatort E._______ nicht kenne. Gegenüber dem Experten habe er dies damit begründet, E._______ im Alter von sieben Jahren verlassen zu haben. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer erklärt, er könne sich nicht an die ersten sieben Lebensjahre im Irak erinnern. Gemäss Feststellungen des Experten kenne sich der Beschwerdeführer hingegen in Syrien sehr gut aus und sein Akzent entspreche dem eines levantinischen beziehungsweise palästinensischen Arabisch. Der Experte sei zum Schluss gelangt, das Land, das den Beschwerdeführer am meisten geprägt habe, sei mit Sicherheit nicht der Irak, sondern sehr wahrscheinlich ein syrischpalästinensisches Umfeld gewesen. Eine Person, welche ihr Heimatland mit sieben oder acht Jahren verlassen habe sei in der Regel genügend von ihrem ehemaligen Wohnort und Land geprägt worden, um wesentlich substanziiertere Aussagen über ihr ursprüngliches Heimatland machen zu können, als dies der Beschwerdeführer gegenüber dem Experten und in den Befragungen vermocht habe. Seine Begründung, er sei ein Typ, der schnell vergesse, sei nicht plausibel und auch seine Stellungnahmen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Expertengutachten würden keine überzeugende Begründung für sein Unwissen über den Irak enthalten. Der Beschwerdeführer habe sodann trotz mehrfacher Aufforderung keine Identitätsausweise oder andere Dokumente eingereicht, die seine irakische Staatsbürgerschaft beziehungsweise seinen Aufenthalt in Syrien als irakischer Staatsangehöriger belegen könnten. Seine Aus- E-4124/2006 führungen über den Verbleib seiner Identitätsdokumente wie auch seine Vorbringen betreffend die Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme zu seiner Mutter seien als unglaubhaft zu bezeichnen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete irakische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Die geltend gemachte, mutmassliche Verfolgung sei sodann gegen seinen Bruder F._______ und nicht gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtet, und dieser selbst habe weder mit den irakischen noch mit den syrischen Behörden Probleme gehabt. Die diesbezüglichen Vorbringen seien nicht asylrelevant und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit beziehungsweise auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden sei. 4.3 4.3.1 Die Eingriffe in Leib Leben oder Freiheit müssen eine gewisse Intensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Lediglich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, zumal das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will (vgl. ACHERMANN/ HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 77). 4.3.2 Als Flüchtling anerkannt werden kann nicht nur, wer aktuelle Verfolgung geltend macht oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat, sondern auch, wer bereits asylrelevante Nachteile erlitten hat und nach Abschluss der Verfolgung ins Ausland flieht. Die Praxis verlangt jedoch, dass eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise besteht. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist. Der zeitliche Zusammenhang gilt als zerrissen – und damit die Kausalität von Vorverfolgung und Ausreise als nicht gegeben – wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – zwischen sechs bis zwölf Monate – liegt und keine Gründe für eine verspätete Ausreise ersichtlich sind. Der sachliche Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Flucht kann etwa fehlen, wenn Verfolgung durch ein Regime geltend gemacht wird, das nicht mehr an der Macht ist oder wenn sich die E-4124/2006 Situation im Verfolgerstaat in der Zwischenzeit wesentlich und dauernd gebessert hat (vgl. ACHERMANN/ HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.) 4.3.3 Flüchtling ist auch, wer vor zukünftiger Verfolgung flieht. Ist die bereits erlittene Verfolgung nicht asylrelevant, indem sie zu wenig intensiv ist, oder weil sie zeitlich zu weit zurückliegt, um für die Flucht kausal zu sein, muss geprüft werden, ob die Ereignisse Anhaltspunkte für begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung darstellen können. Nicht jede noch so entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt jedoch für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Verlangt wird vielmehr, dass die Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet erscheint. Die subjektive Angst vor Verfolgung muss objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen (vgl. ACHERMANN/ HAUSAMMANN, a.a.O.). 4.4 4.4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer in erster Linie das Verschwinden seines Bruders F._______ im März 2001 an. Diesbezüglich gab er zu Protokoll, dass die syrischen Behörden seinen Bruder möglicherweise den irakischen Behörden übergeben hätten, da diese neue Beziehungen zueinander geknüpft hätten (vgl. A6/ S. 5). Freunde hätten vermutet, der syrische Geheimdienst oder die Iraker hätten ihn entführt (vgl. A12/ S. 11). Es gebe jedoch keine Beweise für eine Entführung, es handle sich dabei lediglich um eine Vermutung (vgl. A12/ S. 12). Er selbst habe sodann nie irgendwelche Probleme mit der Armee, der Polizei oder den Behörden im Irak oder in Syrien gehabt und er habe sich nie politisch oder religiös betätigt (vgl. A6/ S. 5). In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer bezüglich der Verfolgungsmotive vor, sein Vater sei vom irakischen Regime als Verräter betrachtet worden, weshalb die ganze Familie hätte ermordet werden sollen. So habe der Geheimdienst zuerst den Bruder des Beschwerdeführers umgebracht, und er selbst wäre als Nächster an der Reihe gewesen. Er habe dies jedoch bemerkt und sich aus dem Staub gemacht. Saddam Hussein habe bezüglich seiner Gegner bekanntlich keine Skrupel gekannt und diese seien ohne jeglichen Prozess und ohne Vorwarnung ermordet worden. Da dies dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, habe er sich in die Schweiz geflüchtet. E-4124/2006 4.4.2 Wie das BFM im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat, macht der Beschwerdeführer keine Verfolgung gegen seine eigene Person geltend, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Verfolgungsintensität nicht zu genügen vermögen. Sodann liegt zwischen der angeblichen Entführung des Bruders und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien eine Zeitspanne von rund sieben Monaten, ohne dass jedoch ein plausibler Grund für die verspätete Ausreise ersichtlich wäre. Damit gilt auch die geforderte Kausalität von Vorverfolgung und Ausreise als zerrissen. Durch den Einmarsch der alliierten Truppen in Bagdad im April 2003 und dem damit verbundenen Sturz des Saddam-Regimes ist schliesslich auch eine allfällige Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch das ehemalige Regime nicht länger objektiv begründet. Ausserdem handelt es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der angeblichen Entführung seines Bruders F._______, insbesondere bezüglich der Täterschaft, um blosse Vermutungen. Da die Urheber der geltend gemachten Verfolgung vorliegend nicht eindeutig identifiziert werden können, ist es sodann nicht möglich, irgendwelche Rückschlüsse auf mögliche Verfolgungsmotive und deren Asylrelevanz zu ziehen. 4.5 4.5.1 Gegen die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 25. Februar 2005 geäusserten Zweifel an der irakischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bringt dieser in seiner Beschwerde vor, die Behauptung des BFM, wonach sich ein erwachsener Flüchtling daran erinnern könne, wo er sich als Siebenjähriger aufgehalten habe, sei völlig lebensfremd. Auch würden im Gedächtnis eines Flüchtlings nur tiefgreifende Ereignisse haften bleiben. Die Sprachexperten des BFM würden sodann über keine fundierte Ausbildung verfügen, weder Hocharabisch noch Deutsch sehr gut beherrschen und über keinerlei Erfahrung bezüglich der irakischen Dialekte aufweisen. Der Beschwerdeführer habe sich vor dem Sprachexperten gefürchtet und sei entsprechend unsicher gewesen. Er habe sodann in Syrien seine Aussprache bewusst verändert, damit der irakische Geheimdienst ihn und seine Familie nicht ausfindig machen konnte. Seine Mutter habe die irakischen Identitätspapiere vernichtet, um sich und ihre Kinder vor dem irakischen Geheimdienst und der Foltermaschinerie des ebenso gefürchteten wie verhassten Diktators Saddam Hussein in Sicherheit zu bringen. Die Feststellungen im Herkunftsgutachten vom 16. Juli 2002 würden vollumfänglich bestritten. E-4124/2006 4.5.2 Wie vorstehend unter Ziffer 4.4 festgehalten, äussert sich der Beschwerdeführer nur vermutungsweise über die mögliche Urheberschaft der angeblichen Verfolgung seines Bruders. Die Vorbringen in der Beschwerde, sowohl die bewusste Veränderung der Aussprache als auch die Vernichtung der Ausweispapiere anlässlich der Flucht aus dem Heimatstaat stünden in Zusammenhang mit der Verfolgung durch den irakischen Geheimdienst, sind aufgrund der Akten nicht belegt, weshalb diese als nachgeschoben und unglaubhaft zu bezeichnen sind. Sodann wurde unter Ziffer 4.4 ausgeführt, dass durch den Fall des Saddam-Regimes die Furcht vor einer Verfolgung durch den irakischen Geheimdienst nicht länger objektiv begründet ist. Dem Beschwerdeführer wäre es somit zumutbar gewesen, sich bezüglich der Ausstellung von Identitätspapieren an die heimatlichen Behörden zu wenden. Eigenen Aussagen zufolge wurde der Beschwerdeführer zudem von den syrischen Behörden in H._______ registriert und hat von diesen ein Schreiben erhalten, welches ihn als irakischen Staatsbürger ausweist (vgl. A6/ S. 4 und A12/ S. 4 f.). Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, um sich bei den irakischen oder syrischen Behörde entsprechende Papiere zu beschaffen, obschon er sowohl anlässlich der Erstbefragung vom 14. November 2001 als auch im Rahmen der kantonalen Anhörung auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. A6/ S.4 und A12/ S. 2). Der Beschwerdeführer hat – in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG – bis heute keine Reiseoder Identitätspapiere eingereicht, weshalb seine Identität vorliegend nicht feststeht. Dieses Verhalten lässt sodann bereits gewisse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und insbesondere an der von ihm behaupteten irakischen Staatsbürgerschaft aufkommen. Diese Zweifel werden durch die Vorbringen des Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Flucht aus dem angeblichen Heimatstaat verstärkt. Diesbezüglich sagte er im Rahmen der kantonalen Anhörung aus, sie seien mit einem Auto, einer Art Sammeltaxi, via Jordanien nach Syrien gelangt (vgl. A12/ S. 4). Berücksichtigt man die geografischen Gegebenheiten sowie die verkehrstechnische Infrastruktur im Irak, so führt der beschriebene Fluchtweg auf einer Strecke von mehr als 2'000 km über irakisches Staatsgebiet und durch den Ballungsraum der Hauptstadt Bagdad. Angesichts der geltend gemachten Verfolgung durch die irakischen Behörden erscheint der beschriebene Reiseweg jedoch wenig plausibel, zumal tatsächlich verfolgte Personen bestrebt sind, den Verfolgerstaat auf dem schnellstmöglichen Weg zu verlassen. Die vom E-4124/2006 Beschwerdeführer beschriebene Route hätte ihn und seine Familie einem unnötigen Entdeckungsrisiko ausgesetzt, dies umso mehr, als Kuwait, der Iran wie auch Saudi Arabien wesentlich näher am angeblichen Wohnsitz E._______ gelegen sind. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sowie unter Hinweis auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ist es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen, die behauptete irakische Staatsbürgerschaft glaubhaft zu machen. 4.6 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese zu keinem anderen Ergebnis führen können. Insbesondere sind die in der Beschwerde geäusserten, pauschalen und unsubstanziierten Vorwürfe betreffend die vom BFM beigezogenen Sprachexperten nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann und ihm – mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft – zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden ist. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-4124/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den tatsächlichen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Nach dem Ge- E-4124/2006 sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4 Der Beschwerdeführer hat – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – die Schweizerischen Behörden über seine Herkunft im Unklaren gelassen, weshalb im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges eine Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf einen bestimmten Staat entfällt. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch hat die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) und diesem kommt insbesondere die Substanziierungslast zu (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage über seinen angeblichen Heimatstaat substanziierte Angaben zu machen und bemühte sich weder um die Offenlegung seiner tatsächlichen Herkunft noch um die Beibringung echter Identitätspapiere, weshalb von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung beziehungsweise Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.) entgegenstehen und der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist schliesslich auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG). E-4124/2006 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit als durchführbar im Sinne des Gesetzes. 6.6 Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweilen seit über sieben Jahren in der Schweiz aufhält, kann im vorliegenden Verfahren nicht Rechnung getragen werden. Sollte wegen fortgeschrittener Integration des Beschwerdeführers ein schwerwiegender Härtefall vorliegen, kann ihm der Aufenthaltskanton auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen (vgl. Art. 14 AsylG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4124/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Ausländeramt des Kantons D._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 14

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