Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.03.2007 E-4110/2006

March 9, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,281 words·~21 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Full text

Abtei lung V E-4110/2006 kom/che/scb {T 0/2} Urteil vom 9. März 2007 Mitwirkung: Richter König, Schürch, Badoud Gerichtsschreiberin Chastonay X._______, geboren _______, Irak vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. August 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / Ref.-Nr._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der taubstumme Beschwerdeführer, ein aus A._______ stammender Araber schiitischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 3. September 2001 und gelangte über die Türkei am 25. September 2001 in die Schweiz, wo er am 27. September 2001 ein Asylgesuch stellte. Am 2. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) Kreuzlingen erstmals befragt. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurde er dem Kanton St. Gallen zugewiesen. Am 6. November 2001 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern stammten ursprünglich aus dem Iran; er sei jedoch in A._______ aufgewachsen. Seine zwei Brüder B._______ und C._______ seien für die kommunistische Partei D._______ tätig gewesen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer und die ganze Familie Anfang Februar 1982 von den irakischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Der Vater sei nach fünf Tagen Gefängnisaufenthalt umgekommen; sein Leichnam sei der Familie nie übergeben worden. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Mutter und dem Bruder E._______ nach einem Monat mit der Aufforderung entlassen worden, den Irak zu verlassen. B._______ und C._______ seien inhaftiert geblieben. Der Beschwerdeführer habe inzwischen erfahren, dass beide während der Haft umgebracht worden seien. Nach der Haftentlassung habe sich die Familie in den Iran begeben. Dort habe der Beschwerdeführer fast zwanzig Jahre lang mit einer "Greencard" gelebt. Mit seiner früheren Ehefrau, von der er seit 1997 geschieden sei, habe er drei Kinder. Sein Bruder E._______ sei im Jahr 1993 in die Schweiz geflüchtet und habe Asyl erhalten. Als Iraker im Iran habe er zusehends Probleme bekommen; mit der "Greencard" habe er nur beschränkte Bewegungsfreiheit gehabt, beispielsweise seien ihm Auslandreisen untersagt gewesen, und er habe nicht in staatlichen iranischen Firmen arbeiten können. Seine Kinder seien ebenfalls mit Problemen konfrontiert gewesen. Etwa im Mai 2001 habe er die "Greencard" den iranischen Behörden abgegeben, da er habe ausreisen wollen. In der Folge habe er diese nicht mehr zurück erhalten und die Polizei habe ihn zum Verlassen des Iran aufgefordert. Aus diesen Gründen sei er in die Schweiz gelangt. Die Vorinstanz führte am 18. Oktober 2002 über die Schweizerische Vertretung in Teheran nähere Abklärungen durch. Zum Abklärungsergebnis vom 10. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2003 das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer reichte am 12. April 2003 seine Stellungnahme zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte betreffend seine zwei Brüder B._______ und C._______ zwei Schreiben der Stiftung für F._______, datierend vom 10. Juli 2003, ein, worin bestätigt wurde, dass die beiden Brüder umgekommen seien.

3 B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 12. August 2005 - eröffnet am 15. August 2005 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Herkunfts- respektive Heimatstaat ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde vom 8. September 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch den damaligen Rechtsvertreter die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen; er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters beantragt. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten des Bruders E._______. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 14. September 2005 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Hinsichtlich des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Bezüglich des Gesuches um Akteneinsicht in das Dossier des Bruders E._______ wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, seine Akten würden der Vorinstanz zur Vernehmlassung sowie zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht überwiesen. E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 30. September 2005 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2005 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, seine allfälligen Gegenäusserungen sowie allfällige Ergänzungen - im Nachgang zur vom Bundesamt inzwischen erhaltenen Akteneinsicht - innert Frist zu den Akten zu reichen. Der Beschwerdeführer liess am 16. November 2005 seine Stellungnahme/Ergänzung fristgerecht einreichen. F. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilte die Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Akteneinsicht vor einem allfälligen negativen Entscheid sowie um Gewährung einer Frist von zehn Tagen zur Ergänzung der bestehenden Dossiers. Als Beilage wurde ein vom Beschwerdeführer unterzeichneter Entzug des Mandats des bisherigen Rechtsvertreters eingereicht. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 nahm der zuständige Instruktionsrichter Kenntnis von der Mandatsübernahme. Hinsichtlich des Gesuches um Akteneinsicht wurde unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bereits im Besitz der entsprechenden Akten sei, auf den bisherigen Rechtsvertreter verwiesen. Auf das Ansetzen einer Frist zur allfälligen Ergänzung des Dossiers wurde verzichtet.

4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung unter anderem fest, seit der Ausreise des Beschwerdeführers hätten sich die Verhältnisse im Irak grundlegend verändert. Durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühjahr

5 2003 sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt und eine provisorische Übergangsregierung eingesetzt worden. Insgesamt existiere das alte Verfolgerregime damit nicht mehr, weshalb die Furcht vor einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr begründet sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher offensichtlich nicht asylrelevant. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird festgehalten, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers hingen eng mit denjenigen seines Bruders E._______ zusammen, welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe. Diese Akten seien entsprechend in die Entscheidfindung einzubeziehen. Die Vorinstanz bezweifle vorliegend die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht. Hinsichtlich des entscheidenden Zeitpunktes für die Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft treffe zwar zu, dass sich die Lage im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 1982 wesentlich und dauerhaft verändert habe, nachdem das Regime von Saddam Hussein seine Macht durch die Invasion der Alliierten verloren habe. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer von Seiten dieses Regimes an sich keine Verfolgung mehr zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer berufe sich in diesem Zusammenhang jedoch auf den Ausnahmetatbestand des Vorliegens zwingender Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30), welcher gemäss Grundsatzentscheid der Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK, 1995 Nr. 16 E. 6 Bst. b auf alle Flüchtlinge, somit auch auf den Beschwerdeführer anwendbar sei. 4.2.2 Als Fluchtgründe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei Anfang Februar 1982 mit allen Familienmitgliedern verhaftet worden. Während dieser Haft seien der Vater und die Brüder B._______ und C._______ schwer gefoltert und schliesslich getötet worden. Nähere Angaben hierüber vermöge der Beschwerdeführer jedoch keine zu machen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Bruder E._______ und der Mutter etwa Anfang März 1982 freigekommen, sie hätten jedoch den Irak verlassen müssen. Da sie unter dem damaligen Regime wegen ihrer ursprünglich iranischen Herkunft als Ausländer gegolten hätten und nie die irakische Staatsangehörigkeit hätten erwerben können, hätten sie mit der Ausreise aus dem Irak jedes Recht verloren, in den Heimatstaat zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes im Iran die persische Staatsbürgerschaft nicht erworben und bezeichne sich daher als Staatenloser. Im Iran habe der Beschwerdeführer eine Familie gegründet und mehr oder weniger unbehelligt von den Behörden gelebt. In der Folge sei jedoch die so genannte "Greencard" nicht mehr erneuert worden. Nachdem festgestanden habe, dass eine Rückkehr in den Irak wegen "akuter asylrelevanter Verfolgungsgefahr" zu gefährlich, andererseits zufolge der fehlenden Papiere auch nicht möglich sei, sei der Beschwerdeführer in die Schweiz zum Bruder gelangt. Damit sei erstellt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak in einer Verfolgungssituation befunden habe und damals zu Recht begründete Furcht vor politisch motivierter Verfolgung gehabt habe. Seit seiner Ausreise im Jahr 1982 habe der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt mehr zum Irak gehabt. Angesichts

6 der schwerwiegenden Verfolgungsmassnahmen und der Ermordung seines Vaters und der zwei Brüder wolle er auch keine Kontakte mehr zum Verfolgerstaat. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit derart schwer traumatisierende Erlebnisse erlitten, dass diese sein Verhältnis zum Irak als Heimatstaat dauerhaft und endgültig belastet hätten. Es könne ihm in keiner Weise mehr zugemutet werden, mit staatlichen Funktionären des früheren Verfolgerstaates in Kontakt zu treten. Dies gelte um so mehr, als der Beschwerdeführer als Taubstummer auf besonders schonungsvollen Umgang und besondere Kommunikationsfähigkeiten seines Gegenübers angewiesen sei. Insgesamt seien beim Beschwerdeführer damit triftige Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK gegeben. Diese zwingenden Gründe habe die Vorinstanz weder geprüft noch berücksichtigt. 4.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 30. September 2005 fest, für eine Asylgewährung gestützt auf Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK seien vorliegend die, kumulativ zu erfüllenden, Voraussetzungen nicht gegeben. Selbst wenn der Beschwerdeführer habe im Heimatstaat asylrelevante Verfolgung erlitten hätte, welche im Zeitpunkt der Entscheidfällung jedoch abgeschlossen sei, könne das Vorliegen von triftigen respektive zwingenden Gründen im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht bejaht werden. Der Beschwerdeführer habe weder in den Befragungen geltend gemacht, er habe Folterungen erlitten, noch würden Hinweise dafür vorliegen, er sei durch die eigens erlittene Verfolgung und derjenigen seiner Familie - namentlich der Tötung des Vaters und zweier Brüder selber traumatisiert worden. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er Zeuge schwerer Misshandlungen oder Tötungen gewesen wäre. 4.4 In seiner Stellungnahme und Ergänzung vom 16. November 2005 liess der Beschwerdeführer ausführen, er sei psychisch in einer schwierigen Situation, nachdem seine bejahrte Mutter im Iran nicht mehr für die Kinder sorgen könne. Diese hätten zudem die öffentliche Schule verlassen müssen, nachdem sie aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers und Vaters im Iran ihrerseits nicht mehr aufenthaltsberechtigt seien. Hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeiten sei auf die Akten des Bruders E._______ hinzuweisen; dort finde sich ein Schreiben des UNHCR vom 5. Januar 1995, welches die Sachdarstellung des Beschwerdeführers bestätige. Ebenso würden die traumatisierenden Erlebnisse aus dem Jahr 1982 durch die Aussagen des Bruders E._______ bestätigt. Zudem bestätigten Berichte anerkannter Menschenrechtsorganisationen, dass schon im Jahr 1982 jede Festnahme durch den irakischen Geheimdienst mit schweren Misshandlungen und Folter verbunden gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer davon nicht ausdrücklich gesprochen habe, liege einerseits an der eingeschränkten Ausdrucksmöglichkeit sowie daran, dass die Übersetzung über den Bruder erfolgt sei; andererseits seien solche Misshandlungen in Gewahrsam derart selbstverständlich erfolgt, dass die betroffene Person diese kaum von sich aus, sondern nur auf ausdrückliche Nachfrage hin erwähne. Aus diesen Gründen sei daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derart traumatisierende Erlebnisse gehabt habe, dass von triftigen Gründen im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Bst. 2 FK auszugehen sei. 4.5 4.5.1 Vorweg ist - nach antragsgemässem Beizug der Asylakten von E._______, dem Bruder des Beschwerdeführers - festzustellen, dass darin die Festnahmen der

7 zwei Brüder B._______ und C._______, sowie diejenige des Vaters, des Beschwerdeführers mit E._______ und der Mutter als solche bestätigt werden. Aus den Aussagen von E._______ ergibt sich auch, dass dieser gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und der Mutter von 1982 bis 1991 mit einer "Greencard" im Iran gelebt hat. Den Akten ist aber auch zu entnehmen, dass E._______ im Iran mit einer irakischen Organisation in Kontakt gekommen und deren Mitglied geworden ist. Im Jahr 1991 ist E._______ mit dieser Organisation in den Irak zurückgekehrt und hat aktiv die schiitischen Aufständischen unterstützt sowie Ausbildungstätigkeiten ausgeübt. Im Frühjahr 1993 verliess E._______ den Irak und ersuchte in der Schweiz um Asyl. In seinen Aussagen bestätigt E._______ sodann, dass der Beschwerdeführer im Iran eine eigene Familie gegründet habe. Gemäss den Aussagen von E._______ ist die Ehefrau des Beschwerdeführers ursprünglich Irakerin gewesen, aber bereits im Jahr 1970 in den Iran gelangt und verfügt über die iranische Staatsbürgerschaft. E._______ bestätigt auch die allgemein schwierige Situation im Irak sowohl im Zeitpunkt der Deportation in den Iran im Jahr 1982 als auch Anfang der neunziger Jahre, als er sich wiederum im Irak befunden habe. Weitere Erkenntnisse, namentlich hinsichtlich der persönlichen Asylgründe des Beschwerdeführers und des nunmehr von ihm hierbei geltend gemachten Vorliegens von zwingenden Gründen im Sinne der Flüchtlingskonvention, lassen sich dem Beizugsdossier jedoch nicht entnehmen. Auch ist nach den obigen Ausführungen festzustellen, dass die Asylgründe von E._______ im Wesentlichen zwischen 1991 und 1993 entstanden sind. Damit ist jedoch nicht von einer Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinem Bruder E._______ auszugehen, welcher nachfolgend zum Ereignis von 1982 eigene und in keinem Zusammenhang zu Beschwerdeführer stehende Verfolgungsgründe geltend gemacht und vor diesem Hintergrund Asyl erhalten hat. Die diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich damit als nicht stichhaltig. 4.5.2 Die Asylgewährung soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten. Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist daher, wer namentlich im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Entscheidend ist indessen, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell begründet erscheint. Vor diesem Hintergrund ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a und b S. 20 f. / 1996 Nr. 18 E. 3d.aa S. 170 f. / 1994 Nr. 24 E. 8a S. 177, welche Praxis weiterhin gilt). Ausnahmsweise ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu erachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK). Auf "zwingende Gründe" kann sich dabei nur berufen, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sämtliche Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfüllte, dagegen nicht, wer den ehemaligen Verfolgerstaat erst in einem Zeitpunkt verlassen hat, als die Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 14 / 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f. / 1999 Nr. 7 E. 4b S. 46 f.). Als "zwingende Gründe" (bzw. "raison impérieuses" oder "compelling reasons"; zur

8 ungenauen Übersetzung dieses Begriffes in der in die Systematische Sammlung des Bundesrechts aufgenommenen deutschsprachigen Version - nämlich "triftige Gründe" - vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6c S. 166) fallen auch traumatisierende Erlebnisse in Betracht, allerdings nur, wenn diese vor der Flucht eingetreten sind und bei der betreffenden Person eine Langzeittraumatisierung ausgelöst haben, in dem Sinne, dass eine nachvollziehbare, eigentliche psychische Unmöglichkeit besteht, mit staatlichen Vertretern des Heimat- oder Herkunftsstaates in einen minimalen Kontakt zu treten, die auf besonders leidvolle und intensive Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5a S. 12 / 2000 Nr. 21 E. 6b S. 199 / 1998 Nr. 16 E. 4b S. 138 / 1997 Nr. 14 E. 6c S. 121 / 1996 Nr. 42 E. 7e S- 371 f. / 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.). Bestehende psychische Blockaden im oben genannten Sinne können somit unter Umständen auch dann als "zwingende Gründe" anerkannt werden, wenn dieser Staat nunmehr demokratisch geführt wird und lediglich eine Kontaktnahme mit der Botschaft dieses Staates notwendig wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f S. 170). Die psychologische Unmöglichkeit bezieht sich mithin nicht auf den "Ort des Schreckens", sondern auf den Staat, der diese "Schrecken" im früheren Zeitpunkt verübt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 13). 4.5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer bei den Befragungen zu seinen Asylgründen geltend gemacht, er sei zusammen mit den Eltern und dem Bruder E._______ im Februar 1982 festgenommen worden. Der Vater sei im Gefängnis gestorben. Er habe später erfahren, dass auch die Brüder getötet worden seien. Er sei mit der Mutter und dem Bruder nach etwa einem Monat freigekommen, sie hätten jedoch wie viele Iraner - den Irak verlassen müssen und seien am 5. oder 7. März 1982 in den Iran gegangen. Sie hätten etwa sechs Monate in einem Flüchtlingslager für irakische Flüchtlinge gelebt. Danach seien sie mit Hilfe von Angehörigen mütterlicherseits nach G._______ und später nach H._______ gegangen; an beiden Orten würden Angehörige leben. Seit dem Jahr 1987 hätten sie in Teheran gelebt. Er habe sich zuvor im Irak, allein schon weil er taubstumm sei, nicht politisch betätigt. Da er aus einer politischen und dazu schiitischen Familie stamme, habe man ihn aber beispielsweise am Arbeitsplatz ausgelacht, und auch Polizisten oder andere Beamte hätten sich manchmal wegen seiner gesundheitlichen Situation über ihn lustig gemacht. Im Iran habe er die Greencard letztlich zurückgegeben, weil seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt gewesen seien. Er habe im Ausland versuchen wollen, für sich und besonders für die Kinder eine bessere Zukunft aufzubauen (vgl. Protokoll Fremdenpolizei, S. 7 f.). Er habe im Iran keine Probleme mit den staatlichen Stellen gehabt ausser dass diese ihm die Greencard nicht mehr zurückgegeben und ihn zum Verlassen des Iran aufgefordert hätten (vgl. a.a.O., S. 9). Darüber, wie die einmonatige Inhaftierung zwischen Februar und März 1982 abgelaufen ist, hat der Beschwerdeführer bei den Befragungen keine näheren Angaben gemacht. Auch den Akten des Bruders E._______ sind hierzu - wie bereits erwähnt - keine weitergehenden Erkenntnisse zu entnehmen. Auf Beschwerdeebene (Stellungnahme vom 16. November 2005) wird dazu ausgeführt, bereits im Jahr 1982 sei jede Festnahme durch einen irakischen Geheimdienst mit schweren Misshandlungen und/oder Folterungen im technischen

9 Sinne verbunden gewesen. Auch die Vorinstanz anerkenne in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2005, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 12. August 2005 mit Bezug auf den Entscheidzeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben beurteilt. In der Vernehmlassung vom 30. September 2005 nahm sie Stellung zu den Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens von zwingenden Gründen im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK und kam, nach Auflisten der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, zum Schluss, eine dieser Voraussetzungen sei nicht erfüllt. Aus den diesbezüglichen Formulierungen ("Mögen die ersten beiden Voraussetzungen... erfüllt sein...", Vernehmlassung, S. 2), ist dabei zu schliessen, dass die Vorinstanz die Frage nach dem Bestehen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak letztlich nicht abschliessend geprüft hat. Der gegenteiligen Auffassung in der Stellungnahme vom 16. November 2005 kann nicht gefolgt werden. Dass die Vorinstanz diese Frage nach dem Bestehen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak offen gelassen hat, ist namentlich vor dem Hintergrund dessen, dass auch vergangene Verfolgung nach dem Wegfall der Verfolgungsgefahr in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, nicht zu beanstanden. Aus der vorliegenden Sachlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wäre er im September 2001, fast zwanzig Jahre nach den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, aus dem Iran nicht in die Schweiz, sondern in den Irak ausgereist - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach er wegen "akuter asylrelevanter Verfolgungsgefahr" nicht in den Irak habe zurückkehren können (vgl. Beschwerde, S. 7) - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen hätte befürchten müssen. Durch den zwanzigjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran wäre der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen früher erlittenen staatlichen Verfolgung und der Ausreise vorliegend offensichtlich unterbrochen worden. Der Beschwerdeführer müsste nach dem oben Gesagten dartun können, dass er im Moment der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hätte, ansonsten er sich nicht auf das Vorliegen von zwingenden Gründen berufen kann. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer durch die Festnahme im Jahr 1982, bei welcher zwei Brüder und der Vater umgekommen seien, zwar zweifellos nachhaltige Einschnitte in seinem Leben erfahren. Selbst ausgehend von dabei erlittenen Schlägen und Misshandlungen, welche gemäss seinen Angaben (vgl. oben) selbstredend immer bei Festnahmen durch den Geheimdienst erfolgt seien, könnte indessen vorliegend nicht davon gesprochen werden - und ist auch den Akten nicht zu entnehmen -, der Beschwerdeführer wäre selber derart leidvollen und intensiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, dass sich diese Erlebnisse als Langzeittrauma im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ausgewirkt hätten. Die geltend gemachten Erlebnisse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise in den Iran, mithin im Jahr 1982, hätten sein Verhältnis zum

10 Irak zweifellos erheblich beeinträchtigt. Indessen wären den Akten keine Hinweise auf eine psychologische Unmöglichkeit jeglicher Kontaktnahme mit dem heutigen irakischen Staat oder auch nur dessen Auslandvertretung zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer keine weiteren diesbezüglichen psychischen Probleme geltend macht. Zwar führte er in der Stellungnahme vom 16. November 2005 aus, sich in einer schweren psychischen Belastungssituation zu befinden. Er bezog diese jedoch auf die Sorge um seine Kinder, welche im Iran verblieben waren. Auch sonst sind den Akten keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende, andauernde psychische Belastung zu entnehmen. Dass er, als Angehöriger einer politischen schiitischen Familie, einer solchen bereits im Irak ausgesetzt gewesen sei, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend gemacht. Er hat lediglich angegeben, er sei deswegen und weil er taubstumm sei, mitunter am Arbeitsplatz und von Vertretern staatlicher Organe ausgelacht worden. Diese nachvollziehbaren Darlegungen vermögen ebenfalls nicht auf eine aktuell bestehende psychologische Unmöglichkeit einer Kontaktnahme mit irakischen Behörden oder einer Rückkehr in den heutigen Irak schliessen. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt demgegenüber vielmehr der Schluss nahe, dass er, nachdem er im Iran die Greencard nicht mehr erhalten hat, eine Rückkehr in den Irak namentlich und massgeblich im Wissen um die schwierigen Lebensumstände in diesem Staat ausgeschlossen hat. Aufgrund der gesamten Verfahrensumstände ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt im Heimatland aufgrund seiner Angehörigen der reellen und aktuellen Gefahr einer so genannten Anschluss- oder Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre. 4.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen und namentlich auch keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu erkennen sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 12. August 2005 den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich heute weitere Erwägungen zur Wegweisung

11 oder zur Durchführbarkeit deren Vollzugs. 8. Der Beschwerdeführer konnte nicht dartun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensgang erwächst die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer nach wie vor über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügt und das Verfahren auch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte, sind diese vorliegend in Gutheissung des Gesuches auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite)

12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. _______) - I._______ Der Richter Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand am:

E-4110/2006 — Bundesverwaltungsgericht 09.03.2007 E-4110/2006 — Swissrulings