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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2009 E-4109/2006

February 16, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,122 words·~26 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-4109/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Februar 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2005 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4109/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 11. September 2000 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein schriftliches Gesuch um Gewährung des Asyls und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Am 7. September 2001 fand eine Anhörung auf der Schweizer Botschaft statt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten. Mit Verfügung vom 16. Juli 2002 wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und bewilligte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom 3. Februar 2004 abgewiesen. B. Am 22. August 2005 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein, und stellte gleichentags im Empfangszentrum in Kreuzlingen ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 26. August 2005 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton A._______ zugeteilt. Am 7. September 2005 fand eine direkte Anhörung des Bundesamts zu seinen Asylgründen statt. C. C.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines bei der Schweizer Botschaft in Colombo gestellten Gesuchs im Wesentlichen vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______i. Er sei dort von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den Jahren 1999 und 2000 mehrmals in ihrem Camp festgehalten und unter Druck gesetzt worden, ihr beizutreten. Er habe sich jedoch geweigert sich der LTTE anzuschliessen und sei nach C._______ umgezogen. Danach sei sein Bruder an seiner Stelle von der LTTE mitgenommen worden. Mehrmals sei er von LTTE-Mitgliedern aufgefordert worden, nach B._______ zurückzukehren. Am 17. Juni 2000 sei er in C._______ von der Armee unter dem Verdacht der Unterstützung der LTTE festgenommen und es sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er sei in der Haft geschlagen und gefoltert worden. Am 15. März 2001 sei er, nachdem er freigesprochen worden sei, ohne Auflagen freigelassen worden. In der Folge habe er Behelligungen E-4109/2006 durch die PLOTE (People's Liberation Organization of Tamil Eelam) und die EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) wegen des Vorwurfs, Verbindungen zur LTTE zu haben, erlitten. Zudem sei er am 28. August 2001 für einen Tag von der Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department [CID]) festgehalten worden. C.b Anlässlich des zweiten Asylgesuchs in der Schweiz brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe in den Jahren 1998 bis 2000 in B._______ für die politische Abteilung der LTTE gearbeitet. Daraufhin sei er vor der LTTE nach C._______ geflohen, wo er aber von dieser an die Behörden verraten worden sei. Seine Aktivitäten für die LTTE habe er anlässlich der Befragung in der Schweizer Botschaft nicht erwähnt, weil er dem Übersetzer misstraut habe. Nach seiner Freilassung im März 2001 sei er immer wieder von der Polizei oder dem CID festgenommen worden. Am 30. November 2003 sei er anlässlich einer Reise per Bus nach D._______, welche er zusammen mit seiner Mutter unternommen habe, in E._______ von zwei Soldaten wegen des Verdachts, immer noch der LTTE anzugehören, festgenommen worden. Er sei in der Folge im F._______-Gefängnis in D._______ festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Die gegen ihn verfügte Untersuchungshaft sei vom District Court D._______ immer wieder verlängert worden. Am 22. Oktober 2004 sei er schliesslich gegen Kaution und unter Auferlegung einer monatlichen Meldepflicht beim CID freigelassen worden. Er gehe davon aus, dass die Schikanen durch die Behörden damit zusammenhingen, dass er im Jahre 2001 trotz seiner Aktivitäten für die LTTE auf Druck des IKRK und Menschenrechtsorganisationen freigesprochen worden sei und die Menschenrechtskommission aufgrund dieses Verfahrens Klage gegen den Staat erhoben und eine Schmerzensgeldzahlung verlangt habe. Möglicherweise habe es sich auch um einen Racheakt von Polizeioffizieren gehandelt, welche anlässlich seines Freispruchs im Jahre 2001 vom Gericht verwarnt worden seien. Nach der Freilassung habe er wiederholt anonyme telefonische Drohungen erhalten. Er habe daher um sein Leben gefürchtet und sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Am 18. August 2005 hätte er einen Gerichtstermin gehabt. Er gehe davon aus, dass ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, weil er diesen Termin nicht wahrgenommen habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel betreffend seinen Aufenthalt in C._______, die Inhaftierung im Gefängnis in C._______ in den Jahren 2000/2001 und bezüglich seines ersten Asylverfahrens vor den schweizerischen Behörden sowie eine Kautionsquittung vom 22. Okto- E-4109/2006 ber 2004 und ein Diagnosis Ticket des G._______ Spitals vom 8. März 2005 ein. D. Mit Verfügung vom 27. September 2005 – gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2005 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er ergänzende Akteneinsicht sowie die Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2005 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem gewährte er dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Akten des ersten Verfahrens und räumte ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung sowie zur Nachreichung von Beweismitteln ein. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. November 2005 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdevorbringen. H. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos, die ihn angeblich in LTTE-Uniform zeigen, Polizeiakten mit Stempel vom 14. November 2005 sowie eine Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ein und ersuchte um E-4109/2006 Erstreckung der Frist zur Einreichung der eingeforderten Übersetzung der neu beigebrachten Beweismittel sowie des ärztlichen Zeugnisses. I. Innert der mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2005 erstreckten Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 zwei ärztliche Zeugnisse vom 30. November 2005 und 9. Dezember 2005, einen Auszug eines Schreibens des Rechtsvertreters an den behandelnden Arzt, den Bericht der grenzsanitarischen Untersuchung vom 23. August 2005 sowie einen Laborbericht vom 28. November 2005 ein. J. Mit Eingabe vom 5. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche sowie eine englische Übersetzung des bereits eingereichten, die Verhaftung im November 2003 betreffenden Polizeiakten ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2006 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 10. März 2006 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch M. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung des in den Asylakten vermerkten Geburtsdatums, teilte mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und ersuchte um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts. Ausserdem reichte er eine Identitätskarte, ausgestellt am 22. Februar 2002 und einen Auszug aus dem Geburtsregister, ausgestellt am 29. Oktober 2001, ein Schreiben des District Registrar's Office vom 7. August 2007, jeweils mit Übersetzung, sowie eine eidesstattliche, durch den den Justice of Peace von B._______ beglaubigte, Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom 10. September 2007 ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 gewährte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einrei- E-4109/2006 chung eines ärztlichen Berichts und stellte fest, dass auf das Gesuch um Berichtigung des Geburtsdatums in den Verfahrensakten mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werde. O. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 einen Bericht des Psychiatriezentrums H._______ vom 13. Dezember 2007 ein. P. Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens hob das Bundesamt mit Verfügung vom 28. April 2008 die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 27. September 2005 auf und gewährte dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Q. Mit Eingabe vom 26. Mai 2008 teilte der Beschwerdeführer auf entsprechende Anfrage des Gerichts mit, dass er an seiner Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festzuhalten beabsichtige. R. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Telefax-Eingabe vom 10. Februar 2009 eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-4109/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 28. April 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- E-4109/2006 lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das Bundesamt zunächst aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Grösstenteils würden sie sich auf den Zeitraum der Jahre 1998 bis 2002 beziehen, welcher bereits Gegenstand des abgeschlossenen Auslandsverfahrens gewesen sei. Weder die medizinischen Unterlagen noch der Kautions-Quittungsbeleg, welcher keinen Rückschluss auf die Urheberschaft und damit auf einen Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren zulasse, seien geeignet, den vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Im Weiteren vermöchten die Angaben des Beschwerdeführers zum Motiv für das angeblich gegen ihn im Jahre 2003 eröffnete Verfahren – Rache der Offiziere, welche im Rahmen des ersten Verfahrenes bei seinem Freispruch verwarnt worden seien; Versuch die von Menschenrechtsorganisationen erhobene Schadenersatzzahlung abzuwenden – nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Aussagen seien generell unsubstanziiert, vage und undifferenziert ausgefallen und basierten lediglich auf Vermutungen. Das Rachemotiv sei vom Beschwerdeführer anlässlich der Empfangsstellenbefragung nicht erwähnt worden und es erscheine zudem realitätsfremd, dass die Rache der Offiziere erst Jahre nach dem angeblich ausschlaggebenden Freispruch im Jahre 2001 ausgeübt werde. Ebenso erscheine ein Zusammenhang der Verhaftung mit der Publikation einiger vom Beschwerdeführer verfasster Zeitungsartikel unplausibel, da diese Artikel bereits im Jahre 2001 erschienen seien. Insgesamt sei der Wahrheitsgehalt der angeblichen Inhaftierung von November 2003 bis Oktober 2004 ernsthaft zu bezweifeln. Einerseits gebe der geringe Kautionsbetrag Anlass zu Zweifeln. Andererseits hätten die Behörden den Beschwerdeführer im Falle des Bestehens eines Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE kaum aus der Haft entlassen. Ferner erscheine – zumal er zum ersten Verfahren zahlreiche Beweismittel zu den Akten gegeben habe – nicht plausibel, dass er keine weiteren Beweismittel für die zweite Inhaftierung beizubringen vermöge, obwohl er angeblich durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Allerdings seien auch seine Angaben zu die- E-4109/2006 sem unsubstanziiert ausgefallen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu den erlittenen Drohungen nach der Freilassung im Jahre 2004 gemacht. So habe er anlässlich der Empfangsstellenbefragung ausgesagt, mit dem Tod bedroht und aufgefordert worden zu sein, die Wahrheit offenzulegen, während er bei der Anhörung durch das Bundesamt vorgebracht habe, es sei ihm lediglich signalisiert worden, er werde überwacht. Ferner sei auch als unglaubhaft zu erachten, dass er in den Jahren 1998 bis 2000 für die LTTE tätig gewesen sei. Es erscheine nicht einsichtig, wieso er diesen Umstand anlässlich des ersten Verfahrens sowie auch bei der Empfangsstellenbefragung nicht vorgebracht habe, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu erachten sei. Damit könne auch die angebliche Bedrohung seitens der LTTE nicht geglaubt werden. Angesichts der geschilderten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe seien auch Zweifel an den angeblichen Behelligungen durch die Sicherheitsdienste nach der Freilassung im Jahre 2004 gerechtfertigt, zumal er diese nur in der Empfangsstellenbefragung nicht aber bei der direkten Anhörung durch das Bundesamt erwähnt habe. Im Übrigen wären die geschilderten Kontrollmassnahmen mangels hinreichender Intensität ohnehin nicht asylrelevant. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass ein Haftbefehl vorliege, weil er einen Gerichtstermin nicht wahrgenommen habe, liege keine asylrelevante Verfolgung vor, da es sich um eine legitime staatliche Massnahme handle und der Beschwerdeführer ausserdem durch sein Beziehungsnetz im Heimatland in der Lage wäre, sich gegen allfällige staatliche Willkürakte zur Wehr zu setzen. Es könne im Weiteren nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der angeblichen zweiten Inhaftierung misshandelt worden sei. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Rahmen der ersten Inhaftierung zum Opfer von Übergriffen geworden sei. Diese seien jedoch wegen fehlendem Kausalzusammenhang mit der Ausreise nicht asylrelevant. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend die Haft vom 30. November 2003 bis 22. Oktober 2004 einzuräumen. Es werde ferner die Durchführung einer Botschaftsabklärung betreffend die Inhaftierung in den Jahren 2003 und 2004 beantragt. Insbesondere drängten sich nähere Abklärungen bezüglich eines allfällig bestehen- E-4109/2006 den Polit-Malus sowie eine ärztliche Untersuchung betreffend das Vorliegen von Folterspuren auf. Aufgrund der ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gerechtfertigt. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei festzustellen, dass das Bundesamt nicht die Inhaftierung des Beschwerdeführers als solche in Zweifel gezogen habe, sondern nur das dafür genannte Motiv derselben. Dass das Bundesamt trotz seines aktenkundigen politischen Profils gefolgert habe, es habe eine Strafverfolgung aus legitimen Motiven vorgelegen, sei aktenwidrig und verletze Bundesrecht. Zudem wirke auch die Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht im zweiten Verfahren sondern im Rahmen der ersten Haftzeit in den Jahren 2000/2001 gefoltert worden, konstruiert. Dass er seine Aktivitäten für die LTTE im Auslandsverfahren verschwiegen habe, sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er aufgrund des Verfahrens und der Inhaftierung in den Jahren 2000/ 2001 nach wie vor bei den srilankischen Behörden registriert sei. Diese Registrierung müsse auch den für das zweite Verfahren zuständigen Behörden bekannt gewesen sein, weshalb zwingend von einem Polit- Malus auszugehen sei. Aufgrund seines Profils als potentielles LTTE- Mitglied oder Sympathisant würde er im Falle der Rückkehr rasch ins Visier der Behörden geraten. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Fotos, welche anlässlich seiner Ausbildung in einem Trainingslager der LTTE in I._______ im Jahre 1998 aufgenommen worden seien, sei seine Mitgliedschaft bei der LTTE belegt. Daraus folge, dass die Inhaftierung im Jahre 2003 erfolgt sei, weil die srilankischen Behörden zum Schluss gekommen seien, er sei im Jahre 2001 zu Unrecht freigesprochen worden 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz daran fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation nicht plausibel erscheine. 5.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer namentlich darauf hin, dass die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb trotz seines erwiesenen politischen Engagements bei seiner Verhaftung im Jahre 2003 kein Polit-Malus vorgelegen haben soll und im Falle der Rückkehr nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei. Bei der Darstellung in den auf Beschwerdeebene eingereichten Polizeiakten, dass er zusammen mit zahlreichen anderen Personen auf einem Schiff, beim Versuch Sri Lanka zu verlassen, festgenommen worden sei, handle es E-4109/2006 sich um einen inszenierten Vorwurf, der als Vorwand für seine Verhaftung gedient habe. 6. Betreffend die vom Beschwerdeführer gerügten verfahrensrechtlichen Mängel im vorinstanzlichen Verfahren ist Folgendes festzustellen: 6.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, dadurch dass ihm, obwohl er die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt habe, keine angemessene Frist hierzu eingeräumt worden sei. Nachdem der Instruktionsrichter ihm im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit einräumte, die genannten Beweismittel einzureichen – und der Beschwerdeführer diese Möglichkeit auch wahrgenommen hat – , kann der gerügte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 6.3 Das Bundesamt kam aufgrund der bestehenden Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft zu machen vermag. Das Gericht teilt – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – diese E-4109/2006 Einschätzung, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene aufgeworfenen Fragestellungen nähere Abklärungen erforderlich wären. Demzufolge ergibt sich, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen hat. 6.4 Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. Ebenso ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Botschaftsabklärung abzuweisen . 7. Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer ist Folgendes festzuhalten: 7.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 7.2 Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen vorgebracht, er sei anlässlich einer Reise nach D._______ wegen des Verdachts, immer noch der LTTE anzugehören, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Er sei im Gefängnis festgehalten und misshandelt und am 22. Oktober 2004 schliesslich gegen Kaution und unter Auferlegung einer monatlichen Meldepflicht beim CID freigelassen worden. Nach der Freilassung habe er wiederholt anonyme telefonische Drohungen erhalten. Er gehe E-4109/2006 davon aus, dass die Schikanen durch die Behörden mit dem im Jahre 2000 wegen Verdachts der Unterstützung des LTTE gegen ihn eröffneten Verfahren, welches mit einem Freispruch endete, zusammenhängen würden. 7.3 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu dem zweiten, im Jahre 2003 gegen ihn eingeleiteten Verfahren zu erheblichen Zweifeln Anlass geben. Dem zu den Akten gegebenen Polizeibericht vom 1. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass er zusammen mit 62 anderen Personen auf einem Boot beim Versuch, illegal aus Sri Lanka auszureisen, festgenommen worden sei. Diese Angaben weichen fundamental von den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Verhaftung ab. Seine Erklärung zur Begründung dieser Divergenz, bei den Angaben im Polizeibericht handle es sich um eine Inszenierung zur Verschleierung der wahren Motive der Behörden, vermag in keiner Weise zu überzeugen, ist doch nicht einzusehen, weshalb die Behörden zu einem solchen Mittel greifen sollten. Darüber hinaus hat das Bundesamt die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Festnahme im Jahre 2003 zu Recht als unsubstanziiert und vage bezeichnet, handelt es sich doch um blosse Vermutungen, für welche er keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermag. Die übrigen vom Beschwerdeführer zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten Beweismittel (Kautionsbeleg, Diagnose-Ticket) sind zudem nicht geeignet, die geltend gemachten Hintergründe der Inhaftierung zu belegen. Ohnehin lässt die auffallend geringe Kautionssumme (10'000 Rupien) auf ein bloss geringfügiges Vergehen schliessen und ist nicht mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmotiv zu vereinbaren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2003 festgenommen wurde und behördliche Massnahmen zu erdulden hatte. Hingegen vermag er nicht glaubhaft darzutun, dass diesem Vorgehen der Justizund Sicherheitsbehörden ein gemäss Art. 3 AsylG relevantes Motiv zugrunde lag, beziehungsweise dass er aus einem solchen Grunde unverhältnismässig schlecht behandelt oder diskriminiert worden wäre, mithin einen Politmalus erlitten hätte. Insbesondere gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen Zusammenhang des behördlichen Vorgehens mit dem gegen ihn im Jahre 2000 wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE eröffneten Verfahren glaubhaft zu machen. Eine andere Schlussfolgerung vermögen auch die durch das Arztzeug- E-4109/2006 nis vom 9. Dezember 2005 dokumentierten Narben auf dem Körper des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Zum einen ist dem ärztlichen Bericht zu entnehmen, dass die Vernarbungen nicht mit Sicherheit auf Misshandlungen zurückgeführt werden können. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen bereits anlässlich der ersten Inhaftierung in den Jahren 2000 und 2001 misshandelt, weshalb die Brandverletzungen ihm ohne weiteres zu diesem Zeitpunkt zugefügt worden sein können und nicht zu belegen vermögen, dass er auch im Rahmen der zweiten Haftzeit Schikanen in asylrechtlich relevantem Ausmass ausgesetzt war. 7.4 Ferner erscheinen auch die vom Beschwerdeführer angeblich nach der Freilassung aus der Haft im Oktober 2004 erlittenen Repressalien (telefonische Drohungen) als unglaubhaft, hat er sich doch zum Inhalt der angeblichen anonymen Telefonanrufe widersprüchlich und vage geäussert, ohne diese Ungereimtheiten plausibel erklären zu können. 7.5 Durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ist erstellt, dass gegen ihn im Jahre 2000 ein Verfahren wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE eröffnet wurde und er deswegen vom 17. Juni 2000 bis am 15. März 2001 in Haft war. Im ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Anhörung durch die schweizerische Botschaft in Colombo als auch in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich vor, er sei von LTTE zwar unter Druck gesetzt worden, ihr beizutreten, sei aber nie Mitglied dieser Organisation gewesen. Im Widerspruch zu dieser Darstellung steht die vom Beschwerdeführer erstmals im zweiten Asylverfahren, anlässlich der Bundesanhörung vom 7. September 2005 gemachte Aussage, er sei in den Jahren 1998 bis 2000 in der politischen Abteilung der LTTE aktiv gewesen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe dies anlässlich der Anhörung auf der Botschaft aus Misstrauen gegenüber dem Übersetzer verschwiegen, vermag nicht zu überzeugen, zumal er auch in der Beschwerdeschrift vom 22. April 2003 anderslautende Angaben machte. Ein politisches Engagement in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Umfang erscheint auch nicht mit dem Umstand vereinbar, dass er am 15. März 2001 freigelassen wurde, ohne dass es zu einer Verurteilung kam. Unter diesen Umständen ist das vom Beschwerdeführer vorgebrachte politische Engagement für die LTTE in Übereinstimmung mit der Vor- E-4109/2006 instanz als unglaubhaft zu erachten. Eine andere Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos, welche ihn in LTTE-Uniform zeigen, nicht zu rechtfertigen. Nachdem diese keinen Rückschluss auf den Ort, den Zeitpunkt und die Umstände der Aufnahmen zulassen, weisen sie lediglich einen geringen Beweiswert auf und sind jedenfalls nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behaupteten politischen Aktivitäten für die LTTE zu belegen. 7.6 Im Weiteren vermag der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer früher der Mitgliedschaft bei der LTTE verdächtigt wurde, keine asylrelevante Gefährdung im heutigen Zeitpunkt zu begründen. Da die belegten Probleme des Beschwerdeführers mit den srilankischen Behörden aufgrund des Verdachts der Unterstützung der LTTE heute rund acht Jahre zurückliegen und er – wie vorstehend ausgeführt – nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er aufgrund dieser Umstände bis zur Ausreise im Jahre 2005 Behelligungen in asylrelevantem Ausmass seitens der srilankischen Armee ausgesetzt war, muss er auch im heutigen Zeitpunkt und trotz der allgemeinen Lage in Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit einer ihn konkret betreffenden Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen seitens der heimatlichen Behörden, namentlich des srilankischen Militärs, rechnen. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der allgemeinen schwierigen Situation in Sri Lanka nicht mehr betroffen ist, als die übrige Bevölkerung. Insoweit liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. 7.7 Schliesslich kann auch der Argumentation des Beschwerdeführers, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz, welche ausdrücklich unter Berücksichtigung aller Umstände erfolgt sei, lasse auf eine implizite Anerkennung einer konkreten Gefährdung schliessen, welche auch die Gewährung des Asyls aufdränge, nicht gefolgt werden. Im Rahmen des vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels wurde das BFM ersucht, die Situation des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid (BVGE 2008/2) modifizierten Wegweisungspraxis zu überprüfen. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2008 die vorläufige Aufnahme unter Würdigung aller Umstände und insbesondere unter Verweis auf das fehlende Beziehungsnetz im Südwesten Sri Lankas. Diese Verfügung kann nur so verstanden werden, dass die vorläufige Auf- E-4109/2006 nahme unter Berücksichtigung der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hierfür massgeblichen Kriterien erfolgte. Keineswegs lässt sich aber daraus die Anerkennung des vom Beschwerdeführer behaupteten individuellen politischen Gefährdungsprofils ableiten. Demzufolge hat die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme auch keinen Einfluss auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und von deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz. 7.8 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er nach der Freilassung aus dem Gefängnis in C._______ im Jahre 2001 Verfolgung in asylrelevantem Ausmass ausgesetzt war und es besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat begründete Furcht vor Verfolgung hätte. 7.9 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8.2 Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die angefochtene Verfügung mit Verfügung vom 28. April 2008 im Wegweisungsvollzugspunkt wiedererwägungsweise aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Es erübrigen sich damit Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als gegenstandslos. E-4109/2006 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung des Asyls und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. Nachdem der Beschwerdeführer durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen ist, sind ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG; Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). 11. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote einen Zeitaufwand von total 27.5 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint indessen als überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 24 Stunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 230.-, welcher dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen der Stundenansätze entspricht, sowie unter Anrechnung des in Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes von 7,6% hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils von Fr. 209.- und der ausgewiesenen Auslagen wird die Parteientschädigung somit auf Fr. 3027.- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-4109/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3027.- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 18

E-4109/2006 — Bundesverwaltungsgericht 16.02.2009 E-4109/2006 — Swissrulings