Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4107/2018
Urteil v o m 1 5 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018 / N (…).
E-4107/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Syrien eigenen Angaben zufolge am (…) August 2015 verliess und am 2. September 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 3. September 2015 um Asyl nachsuchte, dass am 14. September 2015 die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ durchgeführt wurde, dass das SEM am 2. Oktober 2015 ein zuvor angehobenes Dublin-Verfahren für beendet erklärte und dem Beschwerdeführer mitteilte, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde in der Schweiz durchgeführt, dass nachfolgend am 5. Mai 2017 und 17. Januar 2018 die Anhörungen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen stattfanden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus Al- Hama/Al-Malikeyyeh in der Provinz Al-Hasakah, sei früher Ajanabi gewesen und habe erst im Jahr (…) die syrische Staatsbürgerschaft erhalten, weshalb er keinen Militärdienst habe leisten müssen, dass er seine Ehefrau und (…) Kinder am Herkunftsort bei seinem Vater zurückgelassen habe, dass er seit dem Jahr (…) aus beruflichen Gründen wiederholt nach Damaskus gereist sei und ab dem Jahr 2010 dauerhaft in C._______ (…) gelebt habe, dass er in C._______ an Demonstrationen teilgenommen habe, dabei auf Fotografien identifiziert und verhaftet, nach (…)Tagen im Rahmen einer Begnadigung mit den anderen festgenommenen Personen wieder freigelassen worden sei, dass kurz darauf Razzien durchgeführt worden seien und er sich deshalb nach D._______ begeben habe, dass es sich dort Ende 2012 den Yekîneyên Parastina Gel (YPG; Volksverteidigungseinheiten) angeschlossen und die Region gegen die Nusra- Front und den "Daesch" (Bezeichnung für den sogenannten Islamischen Staat) verteidigt habe,
E-4107/2018 dass im (…) 2015 zwei Kollegen bei einem Angriff des "Daesch" getötet, der Beschwerdeführer selber verletzt worden sei, dass die Angehörigen jener getöteten Kollegen den Beschwerdeführer für deren Tod verantwortlich gemacht hätten, zumal diese durch ihn angeworben worden seien, dass Verwandte des Beschwerdeführers, die YPG und ein lokales Komitee vergeblich mit jenen Familienangehörigen Vermittlungsversuche unternommen hätten, weshalb der Beschwerdeführer sich zum Verlassen Syriens entschieden habe, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe und der "Daesch" insbesondere die Kurden ins Visier nehme, dass zudem sein Haus (…) im Jahr (…) zerstört worden sei, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen einen Identitätsausweis (Kopie), ein Familienbüchlein (Kopie), einen Führerschein (Original) und den Kaufvertrag der Wohnung in Damaskus (Kopie) zu den erstinstanzlichen Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Juni 2018 – eröffnet am 14. Juni 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, gleichzeitig jedoch verfügte, der Vollzug der Wegweisung werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
E-4107/2018 dass der Kostenvorschuss am 27. Juli 2018 fristgerecht geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-4107/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts (teilweise auch jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit) nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass eine Durchsicht der massgebenden Protokollstellen in der Tat den Eindruck vermittelt, die Angaben des Beschwerdeführers seien in zentralen Punkten widersprüchlich respektive unsubstanziiert, dass im Rechtsmittel namentlich vorgebracht wird, bei den Befragungen sei es zu Verständigungsschwierigkeiten mit den drei unterschiedlichen mitwirkenden Dolmetschern gekommen, was die Widersprüchlichkeit gewisser Angaben erkläre (vgl. Beschwerde, insbes. S. 2 f.), dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person (BzP) Kurmanci als Muttersprache nannte und angab, über Kenntnisse des Arabischen zu verfügen, die für eine Anhörung ausreichen würden (vgl. Protokoll S. 4), dass die drei Befragungen in diesen beiden Sprachen durchgeführt worden sind und der Beschwerdeführer die Frage nach der Qualität der Verständigung mit den dolmetschenden Personen jeweils als "gut" (Protokoll BzP [Arabisch] S. 2 und 9; Protokoll der Anhörung vom 5. Mai 2017 [Kurmanci]
E-4107/2018 S. 1) respektive "sehr gut" (Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 17. Januar 2018 [Kurmanci] S. 1 und 15) bezeichnete, dass alle drei Protokolle dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von ihm danach unterschriftlich als korrekt und vollständig bestätigt worden sind, dass den Protokollen auch keine sonstigen Hinweise auf allfällige Verständigungsprobleme zu entnehmen sind und dieser Erklärungsversuch in der Beschwerde damit nicht zu überzeugen vermag, dass auch die Kürze und Struktur der Erstbefragung (vgl. Beschwerde S. 3) nicht zu erklären vermag, weshalb der Beschwerdeführer dort zentrale Aspekte seiner Asylbegründung nicht ansatzweise erwähnt hat (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), dass weiter das Vorbringen, er habe bei den Befragungen nicht frei reden können und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, seine angeblich Haftzeit substanziiert zu beschreiben (vgl. Beschwerde S. 6), nicht überzeugt, dass er beispielsweise in der ergänzenden Anhörung vom 17. Januar 2018 durch den SEM-Mitarbeiter insgesamt sechsmal aufgefordert wurde, die Zeit zwischen Inhaftierung und Freilassung "in allen Einzelheiten" zu schildern (vgl. Protokoll F48, F49 f., F51, F52, F53, F55), der Beschwerdeführer aber dennoch nur Angaben zu Protokoll gab, die von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt sind, dass das SEM gewissen Vorbringen (Bedrohung durch Islamisten, Gefährdung aufgrund der kurdischen Ethnie, kriegsbedingte Zerstörung des Wohnhauses in Damaskus) in praxiskonformer Weise die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen und der allgemeinen Situation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme entsprechend Rechnung getragen hat, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Kernvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert und seine Flüchtlingseigenschaft verneint hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
E-4107/2018 BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung vom 12. Juni 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung dieser Kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4107/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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