Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4105/2024
Urteil v o m 3 1 . Juli 2026 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…), Korea (Süd), vertreten durch MLaw Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024.
E-4105/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. August 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 5. April 2023 im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach B._______ an. C. Am 16. Mai 2023 hob das SEM die Verfügung vom 5. April 2023 auf, nahm das nationale Asylverfahren auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. Das Bundesverwaltungsgericht wies – soweit es darauf eintrat – die gegen die Kantonszuweisung erhobene Beschwerde mit Urteil F-3648/2023 vom 6. Juli 2023 ab. D. Am 9. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (SEM-Akten […]-[A]62). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______ und habe dort (…) studiert. Er sei an der militärischen Aushebung gewesen und habe danach mehrere Vorladungen für den Militärdienst erhalten. Um nicht einrücken zu müssen, habe er das Ende seines Studiums hinausgezögert. Als Homosexueller habe er befürchtet, im Militärdienst diskriminiert zu werden, da es im südkoreanischen Militär homosexuellenfeindliche Regelungen gegeben habe. Namentlich hätten Soldaten keine homosexuellen Beziehungen führen dürften, ihr Privatleben sei kontrolliert worden, und es sei auch zu Diskriminierungen sowie Übergriffen gekommen. Deshalb habe er Südkorea bereits im Jahr 20(…) verlassen und sei nach E._______ gegangen. Von dort aus sei er über B._______ in die Schweiz gekommen. Auch heute sei er in Südkorea gefährdet, weil er den Militärdienst verweigert habe und entsprechend bestraft würde. Als Militärdienstverweigerer würde er bei einer Rückkehr auch gesellschaftlich ausgegrenzt und könnte keine Arbeit finden. Zudem sei in Südkorea die Homophobie weit verbreitet und er habe deswegen auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
E-4105/2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 28. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde lagen unter anderem eine schriftliche Aufforderung zur Rückkehr nach Südkorea durch den Leiter des Regionalbüros für militärische Angelegenheiten in D._______ vom (…) April 2007, ein Bericht von Amnesty International betreffend die Situation von LGBTQ-Menschen im südkoreanischen Militär und ein Ausdruck eines Artikels von www.newspim.com vom 20. Dezember 2022 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.– zu leisten. H. Am 12. Juli 2024 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein. I. Mit zwei separaten Eingaben vom 4. März 2026 verwies der Beschwerdeführer unter anderem auf die veränderte Rechtslage betreffend homosexuelle Handlungen während des Militärdienstes in Südkorea seit dem Urteil des südkoreanischen Obersten Gerichtshofs vom Mai 2025 und reichte verschiedene Dokumente betreffend ausgebliebene Zahlungen und Kantonswechsel sowie einen ärztlichen Bericht vom 24. Februar 2026 zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 26. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Empfehlung vom 25. März 2026 der (…) betreffend seine Wohnsituation ein.
E-4105/2024 K. Mit Eingabe vom 21. Juli 2026 erkundigte sich der Beschwerdeführer persönlich danach, ob seine Eingabe vom 4. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Entgegen den pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers hat das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Insbesondere hat sie entgegen der Beschwerdebehauptung den im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdestufe nochmals eingereichten Bericht von Amnesty International ausreichend gewürdigt, zumal sie die Situation von in Südkorea Militärdienst leistenden homosexuellen Personen gerade unter Einbezug des eingereichten Berichts prüfte (vgl. Ziff. II.2 der angefochtenen Verfügung). Dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des SEM nicht teilt, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E-4105/2024 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen betreffend die Militärdienstverweigerung und Diskriminierung von Homosexuellen im südkoreanischen Militärdienst hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Zeitpunkt seiner Ausreise habe er keine konkrete militärische Vorladung missachtet, sondern er habe legal ausreisen können. Die Schreiben von 2007 und 2008, mit welchen er aufgefordert worden sei, zurückzukehren, um Militärdienst zu leisten ansonsten er mit Haft bestraft werde, bewirkten nichts, weil es sich bei der Militärdienstverweigerung grundsätzlich um die Verletzung einer staatsbürgerlichen Pflicht handle, deren Bestrafung legitim sei. Zudem sei Südkorea ein demokratischer Staat und die in diesem Zusammenhang verhängten Haftstrafen seien nicht als übermässig zu erachten. Es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass homosexuelle Dienstverweigerer übermässig bestraft würden. Er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise sodann weder flüchtlingsrechtlich relevante Motive gehabt, den Militärdienst zu verweigern, noch sei er aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verfolgt worden, zumal die persönlichen Einschränkungen für homosexuelle südkoreanische Staatsangehörige im Militärdienst sich auf einen Zeitraum beschränkten und allfällige Diskriminierungen hinsichtlich der Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten.
E-4105/2024 Weiter argumentiert das SEM, die heutige Situation von homosexuellen Personen in Südkorea sei mit derjenigen in westlichen Gesellschaften vergleichbar. Es gebe dort keine diskriminierende Gesetzgebung und keine staatliche Verfolgung von Homosexuellen. Der Beschwerdeführer habe keine konkrete persönliche Verfolgung und keinen unerträglichen psychischen Druck darlegen können. Schliesslich sei seine Behauptung, Militärdienstverweigerer würden aus der Gesellschaft ausgeschlossen, nicht flüchtlingsrechtlich relevant. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er sei in seinem Heimatland wegen der im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung drohenden Freiheitsstrafe und seiner sexuellen Orientierung beziehungsweise seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in seiner Freiheit gefährdet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Es drohe ihm aufgrund des verweigerten Wehrdienstes eine mehrjährige Freiheitsstrafe, die aufgrund seiner Zugehörigkeit zur LGBTQ-Community und den damit verbundenen Übergriffen im Gefängnis zu einem Eingriff in die sexuelle Integrität sowie zu einer unmenschlichen Behandlung führe. Zudem erfülle er – selbst bei Annahme, dass er die geltend gemachten Fluchtgründe erst durch seine Weigerung, trotz entsprechender Aufforderung nach Südkorea zurückzukehren, geschaffen habe – die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 6.2 Vorab ist mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl die – gemäss Beschwerdebeilage 3 (Schreiben des Leiters des Regionalbüros für militärische Angelegenheiten in D._______ vom […] April 2007) als Strafe für die Dienstverweigerung vorgesehene – Alterserhöhung für die Militärdienstpflicht von 35 Jahren als auch die jüngst per Gesetzesänderung auf höchstens 45 Jahre erhöhte Grenze (vgl. https://pureumlawoffice.com/korea-military-service-exemption, zuletzt besucht am 31.07.2026) bereits überschritten hat, womit sich weitere Ausführungen
E-4105/2024 betreffend hypothetischer Diskriminierung im zukünftigen Militärdienst sowie zu einschlägigen Bestimmungen im südkoreanischen Militärstrafgesetz erübrigen. An dieser Einschätzung vermag weder das soeben erwähnte Schreiben des Leiters des Regionalbüros für militärische Angelegenheiten insgesamt – zumal dieses nach dem zuvor Gesagten lediglich die legitime Androhung einer Freiheitsstrafe für die Verweigerung des Wehrdienstes beinhaltet – noch der Verweis auf das Urteil des südkoreanischen Obersten Gerichtshofs vom Mai 2025 etwas zu ändern. 6.3 Weiter ist mit dem SEM festzustellen, dass die allgemeine Militärdienstpflicht per se keinen Asylgrund darstellt. Die Leistung von Wehrdienst von erwachsenen Personen gilt vielmehr grundsätzlich als legitime staatsbürgerliche Pflicht (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1617/2025 vom 9. Mai 2025 E. 6.1.3 m.w.H.). Auch liegt bei staatlichen Massnahmen zur Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten, wie dem Wehrdienst, grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-6026/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 6.1; vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG). Weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den eingereichten Beweismitteln, namentlich dem Schreiben des Leiters des Regionalbüros für militärische Angelegenheiten in D._______ vom (…) April 2007, sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Dienstverweigerung als homosexuelle Person härter bestraft würde. Vielmehr hatte er selbst angegeben, die Strafe für Militärdienstverweigerer sei nicht abhängig vom Grund der Verweigerung respektive sie wäre für ihn als Homosexuellen gleich wie für andere (A62 F75). 6.4 Es muss nicht in Abrede gestellt werden, dass das Leben für den Beschwerdeführer in Südkorea, wo Homosexualität gesellschaftlich stark tabuisiert ist, unter Umständen schwierig sein kann. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer pauschal vorgebrachten Behelligungen durch die südkoreanische Gesellschaft die hohen Anforderungen für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks nicht erfüllen und ihm ein menschenwürdiges Leben in Südkorea – namentlich in D._______, wo er aufgewachsen ist – offenkundig möglich ist. Daran ändert der bereits im vorinstanzlichen Verfahren und erneut auf Beschwerdestufe eingereichte Bericht von Amnesty International sowie die pauschale Behauptung, dass ihm aufgrund seiner Homosexualität im Gefängnis eine unmenschliche Behandlung drohe, nichts, zumal kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist.
E-4105/2024 6.5 Schliesslich ist, entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers, die Wehrdienstverweigerung durch seine legale Ausreise aus Südkorea auch nicht als subjektiver Nachfluchtgrund zu werten. Wie bereits in E. 6.3 erläutert ergibt sich aus einer Wehrdienstverweigerung per se keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Entsprechend ist vorliegend auch nicht wesentlich, wie er sich dem Wehrdienst entzogen hat. Den Akten sind insbesondere keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass in Südkorea eine Wehrdienstverweigerung durch Ausreise schwerer bestraft würde als etwa eine Wehrdienstverweigerung durch Untertauchen. 6.6 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder mit seinen Einwänden noch mit den eingereichten Beweismitteln und Länderberichten darzutun, dass ihm mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit bei einer heutigen Rückkehr nach Südkorea in naher Zukunft aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohen. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-4105/2024 8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Vorab erscheint bereits fraglich, ob dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt – rund 20 Jahre nach seiner Ausreise aus Südkorea – überhaupt eine Haftstrafe droht, nachdem er keinerlei diesbezügliche Beweismittel eingereicht hat. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer ein «real risk» einer drohenden gemäss Art. 3 EMRK verbotenen Handlung nicht darzutun, zumal den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen sind, die südkoreanischen Behörden würden menschenrechtliche Mindeststandards in südkoreanischen Haft- und Strafvollzugsanstalten nicht einhalten (vgl. https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/south-korea, zuletzt besucht am 31.07.2026). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Südkorea herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr unzumutbar wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-7803/2015 vom 27. Juni 2019 E. 9.2).
E-4105/2024 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Hierbei kann vorab wiederum auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Ziff. III der angefochtenen Verfügung). Angesichts der universitären Ausbildung als (…) und Reife des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr eine Arbeit finden und ein Existenzminimum sichern kann, selbst wenn er inzwischen über viele Jahre hinweg im Ausland lebte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass er finanziell in der Lage war, nach seinem in Südkorea absolvierten Bachelorstudium in E._______ nochmals studieren, und dass er auch in B._______ gelebt hat (vgl. SEM-Akten A40 S. 1 f.; A62 F23 ff.; Beschwerde S. 3). Schliesslich steht auch sein physischer und psychischer Gesundheitszustand (unter anderem […], vgl. A63, A62 F39, Empfehlung der […] vom 25. März 2026 und ärztlicher Bericht des […] vom 24. Februar 2026) dem Wegweisungsvollzug ins Heimatland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr nach Südkorea eine adäquate Behandlung beanspruchen können. Das Gesundheitssystem in Südkorea weist ein vergleichsweise hohes Niveau auf (vgl. https://www.oecd.org/en/publications/health-at-a-glance-2025_15a55280-en/korea_40b1d2b4-en.html, zuletzt besucht am 31.07.2026), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass für ihn dort eine genügende medizinische Behandlung verfügbar ist. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4105/2024 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Juli 2024 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4105/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Janine Sert
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