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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2019 E-4105/2017

October 2, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,096 words·~25 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4105/2017

Urteil v o m 2 . Oktober 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 / N (…).

E-4105/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, suchte am 16. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 19. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme) und am 21. Dezember 2015 in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertreterin einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Am 23. Dezember 2015 wurde sein Verfahren zwecks weiterer Abklärungen dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 11. Januar 2016 beendete seine damalige Rechtsvertreterin das Mandatsverhältnis. Am 7. Juni 2017 hörte ihn das SEM in Anwesenheit einer Vertreterin eines anerkannten schweizerischen Hilfswerks ergänzend an. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen geltend, er sei im (…) 2006 in der (…) Runde nach B._______ ins Militär eingezogen worden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch die Schule besucht und das Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht habe. Die militärische Ausbildung, die bis (…) 2006 gedauert habe, habe er in C._______ absolviert, da B._______ überfüllt gewesen sei. Im Januar 2007 sei er nach D._______ verlegt worden, wo er drei Monate lang (…) habe. In der Folge sei seine Einheit nach E._______ versetzt worden. In Anbetracht einer anstehenden Rückverlegung nach C._______ sei er im (…) 2010 desertiert. Danach habe er sich in F._______ aufgehalten, wo er bis (…) 2011 in der Landwirtschaft und auf dem Markt gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe er sich nie ausweisen müssen. Im (…) 2012 sei er nach Asmara zurückgekehrt, wo er in G._______ gewohnt habe. In Asmara habe er auf dem Bau gearbeitet. Den behördlichen Kontrollen habe er dank seinen guten Beziehungen zu den Nachbarn entgehen können. Seiner Mutter sei jedoch aufgrund seiner Desertion die Lebensmittelkarte, die ID-Karte und die Wohnbescheinigung abgenommen worden. Im (…) 2013 habe er sich schliesslich entschlossen, nach F._______ zurückzukehren, um dort seine Arbeit in der Landwirtschaft wiederaufzunehmen. In H._______ sei er jedoch an einem Kontrollpunkt angehalten worden. Da er nicht berechtigt gewesen sei, sich in der Gegend aufzuhalten, sei er festgenommen worden. Dabei seien ihm ID-Karte, Velo, Telefon und Geld abgenommen worden. Nach der Registrierung sei er mit weiteren festgenommenen Männern nach I._______ in ein Camp gebracht worden, wo ihm die ID-Karte zurückgegeben worden sei. Die ID-Karte habe er im Camp versteckt. Um ein

E-4105/2017 Strafverfahren wegen der Desertion im Jahr 2010 zu vermeiden, habe er den Behörden erklärt, dass er ein Zivilist sei und dass er noch keinen Militärdienst geleistet habe. Er habe den Behörden eine falsche Identität und einen falschen Herkunftsort angegeben. Nach einer mehrmonatigen Haft sei er schliesslich im (…) 2013 ein zweites Mal rekrutiert worden und habe demzufolge in I._______ die militärische Grundausbildung nochmals absolviert. Im (…) 2013 sei er nach J._______ versetzt worden. Von dort sei er desertiert und in sein Herkunftsdorf K._______ zurückgekehrt, wo er bis (…) 2014 geblieben sei. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise in L._______ aufgehalten. Als Beweismittel reichte er eine ID-Karte, eine im Jahr 2008 zum Landerwerb ausgestellte Bestätigung des Militärs, eine sudanesische Identifikationskarte für Migranten, Schulzeugnisse sowie Fotos, die ihn in der Armee zeigen, ein. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 (eröffnet am 23. Juni 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Handelnd durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 mit Eingabe vom 21. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer angezeigt, dass aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung

E-4105/2017 V seit 20. Dezember 2018 Richterin Constance Leisinger den Vorsitz im Verfahren führe. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 liess sich das SEM zur Beschwerdeeingabe vernehmen. G. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 20. Februar 2019 Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese

E-4105/2017 verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz führen könnten (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass das SEM keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen habe, sondern auf wesentliche Nebenpunkte abgestellt und die von ihm geschilderten Glaubwürdigkeitselemente und Beweismittel unzulässigerweise nicht gewürdigt habe. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Eine Verletzung der Begründungspflicht sei sodann darin zu erblicken, dass die Vorinstanz nicht weiter begründe, inwiefern die von ihm genannten Gründe für seine Desertion pauschal und oberflächlich sein sollten, ohne ausreichende Würdigung der Beweismittel. 4.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären; das heisst, sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 VwVG ist die verfügende Behörde verpflichtet, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen

E-4105/2017 soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.3 Die Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist unbegründet. Das SEM hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwei einlässliche Anhörungen durchgeführt und sämtliche vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel abgenommen; inwiefern weitere Beweiserhebungen angezeigt gewesen wären, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Die weitere – unter dem Aspekt der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – erhobene Rüge erweist sich als Kritik an der materiellen Beurteilung durch die Vorinstanz. 4.4 Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist vorab darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz führte die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt auf. Sie äusserte sich zwar in der Begründung nicht explizit zu den einzelnen Beweismitteln, würdigte sie indes implizit, indem sie diesbezüglich erwogen hat, dass diese nicht in einem direkten Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen stehen und entsprechend keinen Beweiswert aufwiesen. Insgesamt kann der Vorinstanz keine ungenügende Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, die Dokumente und Fotos seien ein Beweis für die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen, bildet diese Frage Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung seines Asylgesuches. Im Übrigen begründete die Vorinstanz einlässlich, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einstufte. Es ist ohne weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, begründet keine Verletzung der Begründungspflicht. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als

E-4105/2017 stichhaltig erweisen, besteht kein Anlass dazu, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 5.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H).

E-4105/2017 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten unglaubhaft. Schon die von ihm behauptete frühzeitige Einziehung ins Militär sei nicht plausibel. Aber auch seine Behauptung, er sei im (…) 2010 nach vier Jahren Dienst ein erstes Mal aus der Armee desertiert, habe er nicht hinreichend substanziiert. Unplausibel sei sodann, dass er nach der angeblichen Desertion mehrere Jahre in F._______ und J._______ gearbeitet habe, ohne ein einziges Mal behördlich kontrolliert worden zu sein. Dasselbe gelte schliesslich für seine Behauptung, er sei 2013 auf dem Weg nach F._______ an einer Kontrollstelle angehalten worden und es sei ihm in der Folge möglich gewesen, unter Angabe einer falschen Identität ein weiteres Mal die militärische Grundausbildung zu absolvieren, um der Bestrafung für die erste Desertion zu entgehen. Die eingereichten Beweismittel würden nicht in direktem Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen stehen und deshalb keinen Beweiswert aufweisen. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer keinen Militärausweis beschaffen könne, weil er einen solchen angeblich nie erhalten habe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er Nationaldienst geleistet und sich daraufhin vor seiner illegalen Ausreise jahrelang ohne Probleme in seinem Heimatland aufgehalten habe. Allein aufgrund der illegalen Ausreise drohe dem Beschwerdeführer aber keine asylrelevante Verfolgung. 6.2 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die zentralen Motive für seine Flucht aus Eritrea seien unglaubhaft. Auf die konkreten Ausführungen wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 7. 7.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft und zum Asyl zu bestätigen sind. Es wird diesbezüglich vorab auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen. 7.2 Der Beschwerdeführer beanstandet mit Blick auf die von ihm behauptete frühzeitige Rekrutierung als Minderjähriger, entgegen der Annahmen der Vorinstanz komme es in Eritrea regelmässig vor, dass Minderjährige in

E-4105/2017 den Militärdienst eingezogen würden. Die Rüge verfängt nicht. Anders als der Beschwerdeführer annimmt, begründete die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens nicht damit, in Eritrea würden Minderjährige nie ins Militär eingezogen. Im Gegenteil anerkennt sie in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich, dass es zu solchen Einziehungen kommt. Die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens stützte sie vielmehr darauf, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen keinen nachvollziehbaren Grund für die frühzeitige Rekrutierung genannt habe. Überdies sei nicht nachvollziehbar, warum die eritreischen Behörden in seinem Fall für die Rekrutierung eines fast Siebzehnjährigen auf ein Täuschungsmanöver hätten zurückgreifen müssen. Schliesslich erstaune, dass seine Familie die Rekrutierung fraglos hingenommen habe. Diese Begründung überzeugt. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, Eritrea sei ein "Willkürstaat", genügt nicht, um darzutun, dass seine Familie die frühzeitige Einziehung fraglos hingenommen haben soll. Auch auf Beschwerdeebene nennt der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Elemente, die darauf schliessen liessen, dass seine Angehörigen bei einer Intervention Nachteile zu gewärtigen gehabt hätten. In diesem Zusammenhang überrascht überdies, dass der Beschwerdeführer vor seinem Bruder M._______ rekrutiert worden sein soll (vgl. act. A27, F30 ff.), obwohl dieser mehrere Jahre älter ist (vgl. act. 9, F 3.01). 7.3 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er habe die Gründe für seine erste Desertion im Jahr 2010 nicht hinreichend substanziiert. Die Vorinstanz begründet ihre Würdigung damit, der Beschwerdeführer habe nur oberflächliche und nicht erlebnisbasierte Aussagen zu den Gründen für seine Desertion gemacht. Dies trifft auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu. So vermochte er auch auf Nachfrage zur Desertation lediglich anzugeben, dass er nicht beim Militär habe sein wollen, weil man im Militär nicht gut behandelt worden sei und dass bei einer Verlegung die Gefahr bestanden habe, die Familie erst nach vier Jahren wieder besuchen zu können (vgl. act. A42, F54 ff.). Diese rudimentären Aussagen lassen jegliche Auseinandersetzung mit der Situation, in der sich der Beschwerdeführer befunden haben will, vermissen. Schliesslich sind auch Zweifel an den Schilderungen der Desertation angebracht. Nachdem angeblich mehrere seiner Kollegen bei unmittelbar vorher versuchten Desertionen gefasst worden sein sollen (vgl. act. A27, F72-74), ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sich ohne weiteres von seiner Einheit entfernen konnte, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Ortschaft E._______ aufgehalten haben soll und auf dem Weg zum Camp C._______ war. Dass die militärischen Vorgesetzten seiner Einheit

E-4105/2017 bei der Abfahrt im Morgengrauen einfach hingenommen haben sollen, dass der Beschwerdeführer sich entfernte, weil sie wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, schnell von dort hätten wegfahren müssen, um Desertionen von anderen Soldaten vorzubeugen (vgl. act. A27, F60 f.), vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion im Jahr 2010 ausgegangen. 7.4 Was die vorinstanzlichen Ausführungen betrifft, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Desertion mehrere Jahre unbehelligt in F._______ und J._______ gearbeitet habe, erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen in der Behauptung, die Verhältnisse in Eritrea seien nicht mit schweizerischen Gegebenheiten zu vergleichen. Dies überzeugt nicht, ist doch bekannt, dass die eritreischen Behörden zur Durchsetzung des Nationaldienstes flächendeckend Kontrollen und Razzien durchführen. Darauf weist der Beschwerdeführer an anderer Stelle seiner Eingabe auch explizit hin (vgl. Beschwerde, S. 4; vgl. wiederum das zuvor erwähnte Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 E. 5.1.4). Vor diesem Hintergrund ist kaum anzunehmen, dass er sich den eritreischen Behörden während mehrerer Jahre zunächst mit Wohnsitz in der grenznahen Stadt F._______ und ab dem Jahr 2012 in J._______ entziehen konnte, ohne von den Behörden je kontrolliert worden zu sein (vgl. act. A42, F70 ff.,). Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt, ist anzunehmen, dass die eritreischen Behörden an einem solchen Ort verstärkt Kontrollen zur Unterbindung der illegalen Ausreise durchführen. 7.5 Auch ist der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, dass die Umstände seiner Festnahme am Kontrollpunkt in H._______ im Jahr 2013 und die darauffolgenden Ereignisse, namentlich die nochmalige Absolvierung einer Grundausbildung unter falscher Identität und die erneute Desertion aus dem Nationaldienst sich als unglaubhaft erweisen. Mit Blick auf die ausführlichen und zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, erübrigt sich in diesem Punkt eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung, zumal der Beschwerdeführer diesen in seiner Beschwerde nichts entgegenhält. Anzubringen sind lediglich die folgenden Hinweise: Es erscheint unplausibel, dass die Behörden am Kontrollpunkt in H._______ trotz Einsicht in die Identitätskarte des Beschwerdeführers nicht bemerkt haben sollen, dass er aufgrund seiner angeblichen Desertion im Jahr 2010 gesucht wurde. Der Zweck solcher Razzien besteht gerade

E-4105/2017 darin, Wehrdienstverweigerer aufzuspüren und zum Nationaldienst zu verpflichten. Das Gericht geht davon aus, dass den kontrollierenden Behörden der Name desertierter Soldaten bekannt ist. Unplausibel scheint in diesem Zusammenhang auch sein Vorbringen, die militärischen Behörden hätten ihn ein zweites Mal der militärischen Grundausbildung zugewiesen, ohne seine Identität näher zu prüfen (vgl. act. A42, F109). Diese Darstellungen muten im eritreischen Kontext realitätsfremd an. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht die Leistung des Nationaldienstes durch den Beschwerdeführer an sich in Frage stellt, sondern die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Der Beschwerdeführer war durchaus in der Lage, dezidierte Aussagen zum Nationaldienst zu machen (vgl. act. A27, F48, F61 f., F65-F67; act. A42, F22-F61) und reichte überdies ein Schreiben ein, welches im Nationaldienst im Jahr (…) zum Zwecke des Landerwerbs ausgestellt worden sein soll. Als weder plausibel noch in sich stimmig erweisen sich aber die weiteren Vorbringen. Dies betrifft namentlich auch das angebliche Durchlaufen einer zweiten Grundausbildung und die anschliessende Einteilung als Soldat in einer Miliz, aus welcher der Beschwerdeführer sogleich wieder desertiert sein will. Im Übrigen blieben die diesbezüglichen Ausführungen im Grad der Substanziierung weit unter den Vorbringen zu den generellen Ausführungen zum Nationaldienst (vgl. act. A27, F121- F139; act. A42, F122-F123). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zurecht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer – der den Heimatstaat im Alter von (…) Jahren verlassen hat – habe in normalem Umfang Nationaldienst geleistet. Es ist davon auszugehen, dass er sein Dienstverhältnis ordentlich beendet und den militärischen Nationaldienst nicht ohne Bewilligung abgebrochen hat. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt hat oder in begründeter Weise für die Zukunft hätte befürchten müssen. 8. 8.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat ist Folgendes festzustellen: 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen

E-4105/2017 des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.3 Allein die illegale Ausreise aus Eritrea begründet nach der neueren Rechtsprechung im Falle einer Rückkehr keine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017). Zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils führen könnten (a.a.O. E. 4.1 und E. 5.1 f.), liegen im Falle des Beschwerdeführers nicht vor. In der Beschwerde wird dem auch nichts entgegengehalten. Der Beschwerdeführer weist somit kein beachtenswertes Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet. 8.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Zurecht hat die Vorinstanz deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende

E-4105/2017 Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 10.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.4.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren – entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung – keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-4105/2017 10.4.2 Auch eine gegen Art. 3 EMRK verstossende unmenschliche Behandlung ist nicht zu befürchten. Die Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass von Seiten des eritreischen Staates im Zusammenhang mit der Dienstpflicht gewisse (asylrechtlich nicht relevante) Nachteile drohen können (vgl. Koordinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist jeweils im konkreten Fall in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des am 17. August 2017 ergangenen Koordinationsentscheids D-2311/2016 (als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich hauptsächlich die folgenden Personenkategorien zu unterscheiden:

Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, und davon auch nicht befreit worden sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dies betrifft insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind. Anders ist die Gefahr aber bei Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben. Insbesondere bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – was bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, anzunehmen ist –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (a.a.O., E. 13.3).

Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Nationaldienst desertiert sei. Er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits (…) Jahre alt. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu den Vorfluchtgründen scheint es als wahrscheinlich, dass er sein Dienstverhältnis ordentlich beendet und den militärischen Nationaldienst nicht ohne Bewilligung abgebrochen hat.

E-4105/2017 10.4.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5.1 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17). 10.5.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgestellt, der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig; gemäss Aktenlage sei auch nicht von gesundheitlichen Problemen auszugehen. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über ein Beziehungsnetz, das unter anderem seine Mutter und seine Geschwister umfasse. Sie könnten ihm bei der erneuten Integration in Eritrea behilflich sein, zumal der Kontakt zu ihnen nicht abgebrochen sei. Überdies sei seine Ausreise teilweise von Angehörigen finanziert worden und verfüge die Mutter über ein eigenes Haus, so dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers gesichert sei. Schliesslich sei er in Eritrea bereits in der Landwirtschaft und auf dem Bau tätig gewesen und es sei davon auszugehen, dass er erneut in diesen Bereichen arbeiten werden könne. Diese Feststellungen können sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers während der Anhörungen abstützen (vgl. insbesondere A42/20 F132- F167). Wenn der Beschwerdeführer nun – entgegen seinen eigenen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren – vorträgt, er werde bei einer Rückkehr nicht auf ein stabiles finanzielles und soziales Umfeld zurückgreifen können und deshalb ein Leben in bitterer Armut fristen müssen, kann dies die Feststellungen der Vorinstanz nicht in Frage stellen. Mit der

E-4105/2017 Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seinem Heimatland gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 10.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

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E-4105/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Attou

Versand:

E-4105/2017 — Bundesverwaltungsgericht 02.10.2019 E-4105/2017 — Swissrulings