Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4104/2017
Urteil v o m 1 0 . Januar 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (…).
E-4104/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2015 verlassen und sei zunächst nach Nepal gereist, von wo aus sie am (…) 2015 ins Flugzeug gestiegen und über ihr unbekannte Länder am (…) 2015 mit einem nepalesischen Pass in die Schweiz gelangt sei. Noch am Tag der geltend gemachten Einreise stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 28. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 19. Dezember 2016 die eingehende Anhörung zu ihren Asylgründen statt. Dabei trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz Ü-Tsang, Tibet. Ihre Eltern seien Landwirte. Sie selbst sei nie zur Schule gegangen, weil sie sich als einziges im Haushalt verbliebenes Kind um ihre kranke Mutter habe kümmern müssen. Wie bereits ein Jahr zuvor habe sie in der Nacht des (…) 2015 mit einer Freundin und einer Nonne im Dorf eine Plakataktion gegen die Chinesen respektive für die Freiheit Tibets durchgeführt. Am nächsten Morgen habe ihr Vater erfahren, dass die Nonne festgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin sofort zu ihrer Freundin nach Hause begeben. Diese sei aber nirgends mehr aufzufinden gewesen, weil sie sofort, nachdem sie von der Verhaftung der Nonne erfahren habe, geflohen sei. Aus Sorge um die Beschwerdeführerin habe ihr Vater sie in der Folge zur Ausreise bewegt. Er habe den in F._______ wohnhaften Onkel kontaktiert und ihn gebeten, sie bei der Ausreise zu begleiten. Dieser habe sie dann am Abend mit dem Auto zu Hause abgeholt. Die ihr mit 18 Jahren ausgestellte chinesische Identitätskarte habe sie nicht mitgenommen, weil ihr Onkel ihr gesagt habe, dass sie damit auf der Flucht Probleme bekommen würde. An der Grenze zu Nepal angekommen, habe es vier Tage gedauert, bis sie diese hätten überqueren können. Es habe dort eine grosse eiserne Brücke und viele Soldaten gegeben. Zudem habe es nepalesische Frauen gehabt, die an der Grenze gearbeitet hätten, und mit denen die Beschwerdeführerin – in nepalesischer Kleidung und mit einem Korb – unbemerkt nach Nepal habe einreisen können. Ihr Onkel habe in Nepal alle Vorkehrungen für ihre Ausreise in die Schweiz getroffen. Sie befürchte, bei ihrer Rückkehr ins Gefängnis zu kommen, weil nicht auszuschliessen sei, dass die Nonne bei ihrer Verhaftung den Namen der Beschwerdeführerin erwähnt habe.
E-4104/2017 B. Im Auftrag des SEM führte eine sachverständige Person am 19. Januar 2017 ein rund 60-minütiges Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Die sachverständige Person erstellte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich dieses Interviews eine schriftliche Evaluation des Alltagswissens. Dabei kam sie zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, klein sei. C. Am 10. April 2017 wurden der Beschwerdeführerin vom SEM der Werdegang und die Qualifikation der mit der Alltagswissensevaluation betrauten Person offengelegt und diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Die Evaluation als solche wurde ihr aufgrund von Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zwar nicht zur Einsicht vorgelegt. Indessen wurde ihr der wesentliche Inhalt der Untersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Sie wurde zunächst damit konfrontiert, dass sie ausser ihrer Heimatgemeinde und zwei weiteren Gemeinden keine anderen Gemeinden in ihrem Heimatkreis habe nennen können, dass sie nur sehr wenige Dörfer in ihrer Gemeinde gekannt habe und dass auch ihr Wissen zu den Nachbarkreisen erstaunlich lückenhaft gewesen sei. Dem entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie nicht sehr viel aus dem Haus gegangen sei, da ihre Eltern schon sehr alt gewesen seien. Des Weiteren hielt das SEM der Beschwerdeführerin vor, dass sie den berühmtesten Berg in ihrer Region nicht habe lokalisieren können und diesen auch in unzutreffender Weise benannt habe. Diesbezüglich gestand die Beschwerdeführerin ein, dass sie nicht genau wisse, wo sich der berühmteste Berg in ihrer Region befinde und nur den von ihr angegebenen Namen kenne. Das SEM konfrontierte die Beschwerdeführerin ferner damit, dass ihr Wissen bezüglich der landwirtschaftlichen Gepflogenheiten in ihrer Heimatregion lückenhaft sei. So sei es beispielsweise unwahrscheinlich, dass der Dorfvorsteher das Saatgut für die Dorfbewohner im Gemeindehauptort besorge, und die von der Beschwerdeführerin angegebene Flächeneinheit sei nicht ein in China, sondern ein in Indien geläufiges Mass. Dem entgegnete die Beschwerdeführerin, dass es für die Familien in ihrem Dorf zum Teil schwierig sei, in den Hauptort zu gelangen, weshalb der Dorfvorsteher dies für sie übernehmen müsse, und dass die Chinesen das von ihr genannte Flächenmass sehr wohl benutzten. Der Beschwerdeführerin wurde auch vorgehalten, es sei realitätsfremd, dass sie noch nie in einem Laden einkaufen gewesen sei. Zudem sei es unüblich, dass ihre Familie Reis in Mengen von jeweils
E-4104/2017 nur zwei Pfund eingekauft habe, und auch der von der Beschwerdeführerin für Reis angegebene Preis sei nicht zutreffend gewesen. Dazu trug sie vor, dass in ihrer Familie nur sie Reis gegessen habe und dass sie, weil ihr Vater alle Einkäufe getätigt habe, die Preise nicht kenne. Bezüglich der Erlangung ihres Personalausweises habe die Beschwerdeführerin – so das SEM – insofern unzutreffende Angaben gemacht, als sie [Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Erwerb des Ausweises]. Das SEM konfrontierte die Beschwerdeführerin überdies damit, dass sie für eine Person, die [mehr als 25] Jahre in Tibet gelebt haben wolle, über zu schwache Chinesischkenntnisse verfüge. Sie sei weder in der Lage gewesen, die von der sachverständigen Person auf Chinesisch gestellten einfachen Fragen zu verstehen, noch diese in Chinesisch zu beantworten. Auch habe sie die chinesische Sprache während des Telefongesprächs nie aktiv verwendet, was nicht den Erwartungen an eine Person mit der behaupteten Biografie entspreche. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie der chinesischen Sprache nicht mächtig sei, weil sie nie zur Schule gegangen sei und in ihrem Dorf weder jemand chinesisch gesprochen habe noch Chinesen dort gelebt hätten. Abschliessend wies das SEM sie darauf hin, dass die sachverständige Person aufgrund ihrer Antworten zum Ergebnis gekommen sei, dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Sozialisation im angegebenen geografischen Raum gering sei, weshalb auch ihre behauptete chinesische Staatsbürgerschaft nicht länger aufrechterhalten werden könne und sie unter der Bezeichnung „Staat unbekannt“ registriert werde. D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 – eröffnet am 21. Juni 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, sei – vor dem Hintergrund der Evaluation ihres Alltagswissens – klein. Die mit der Evaluation betraute sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur geografischen Umgebung ihres Heimatdorfes, zur Landwirtschaft, zum Erhalt des Personalausweises sowie zu Alltäglichem unzureichend, realitätsfremd oder gar falsch gewesen seien. Auch dürften von einer Person, die [mehr als 25] Jahre bis zu ihrer Ausreise in Tibet verbracht habe, bessere Chinesischkenntnisse erwartet werden. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Resultat der Alltagswissensevaluation habe
E-4104/2017 die Beschwerdeführerin daran festgehalten, aus Tibet zu stammen, habe ihre Wissenslücken über die angebliche Herkunftsregion aber nicht plausibel zu erklären vermocht, sondern im Wesentlichen wiederholt, was sie bereits im Telefoninterview ausgeführt habe. Gestützt auf dieses Ergebnis der Alltagswissensevaluation werde auch den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreise- respektive Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch die diesbezüglich unsubstantiierten Angaben anlässlich der Befragungen bestätigt. So handle es sich bei ihrer Asylbegründung um ein Standardvorbringen zahlreicher Tibeterinnen und Tibeter, das sich durch einen stereotypen Inhalt kennzeichne und nicht von tatsächlich Erlebtem zeuge. Die angeblichen Beweggründe für das Anbringen der Plakate seien pauschaler Natur und vermöchten nicht zu überzeugen. Angesichts des bei dieser Aktion eingegangen Risikos wäre eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Konsequenzen zu erwarten gewesen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin kennzeichneten sich ferner dadurch, dass sie oberflächlich ausgefallen seien und sich auf Allgemeinplätze beschränkt hätten. Zudem sei es ihr nicht gelungen, die Ausreise nach Nepal glaubhaft zu machen. Vielmehr sei diese als realitätsfremd zu qualifizieren, nicht zuletzt deshalb, weil es kaum möglich gewesen wäre, die Ausreise so schnell zu organisieren. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihres Reisewegs auch widersprochen, habe sie bei der Befragung zur Person doch noch angegeben, drei Tage in G._______ verweilt zu haben, während sie gemäss ihrer in der Anhörung vorgetragenen Version die drei Tage in H._______ verbracht haben will. Die Schilderungen zum Reiseabschnitt Nepal-Schweiz seien äusserst vage ausgefallen. Es sei davon auszugehen, dass sie unter Verwendung ihrer eigenen Identitätspapiere von Nepal in die Schweiz gelangt sei. Vor diesem Hintergrund sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber – in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht – keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich sei auch von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei.
E-4104/2017 E. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2017 an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung anzusetzen und ihr – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Am 28. und 31. Juli 2017 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte sie auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und reichte eine Beschwerdebegründung ein. Darin trug sie im Wesentlichen vor, dass das SEM ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weshalb die vorinstanzliche Beurteilung bezüglich ihrer Herkunft ungültig und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen sei. Sie habe offensichtlich keine Gelegenheit erhalten, sich vor dem ihr am 10. April 2017 gewährten rechtlichen Gehör zur Alltagswissensevaluation über die Fragen und ihre Antworten angemessen zu informieren und sich sachgerecht dazu zu äussern. Indem sie erst anlässlich der Anhörung zwecks rechtlichen Gehörs selbst über die Möglichkeit aufgeklärt worden sei, die Aufzeichnungen des Alltagswissensgesprächs anzuhören, sei das Akteneinsichtsrecht seines Sinnes völlig entleert worden. Die Informationen zur Alltagswissensevaluation, die sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhalten habe, beruhten einzig auf der Eigeninterpretation und der subjektiven Ansicht der sachverständigen Person. Zudem sei das SEM nicht näher darauf eingegangen, ob sie, die Beschwerdeführerin, die Aufzeichnungen des Alltagswissensgesprächs tatsächlich anhören wolle, weshalb ihr diese Gelegenheit entgangen sei. H. In seiner Zwischenverfügung vom 18. August 2017 hielt das Gericht fest,
E-4104/2017 dass die Beschwerde frist- und formgerecht sei, weshalb darauf eingetreten werde. Es gewährte der Beschwerdeführerin Gelegenheit, die Aufzeichnungen des Telefongesprächs vom 19. Januar 2017 anzuhören, wobei sie dazu mit dem SEM einen Termin vereinbaren müsse, da sie sich zu diesem Zweck in die Räumlichkeiten der Vorinstanz zu begeben habe. Zudem setzte das Gericht ihr bezüglich des genannten Gesprächs eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid bezüglich der beantragten unentgeltlichen Prozessführung verschob es auf einen späteren Zeitpunkt. I. Mit Eingabe vom 20. September 2017 reichte die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein und machte darin im Wesentlichen geltend, sie habe über ihren Onkel zwischenzeitlich ihre chinesische Identitätskarte besorgen können. Diese beweise, dass sie diesbezüglich die Wahrheit erzählt habe. Hinsichtlich der Feststellung des SEM, es treffe nicht zu, [von der Beschwerdeführerin behauptetes Vorgehen beim Ausstellen einer Identitätskarte], sei anzumerken, dass der Prozess wohl nicht auf jedem Amt gleich ablaufe. Dies werde durch eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Dezember 2015 mit dem Titel „China/Tibet: Unterschiedliche Namen geographischer Orte und Kenntnisse der administrativen Einheiten“ belegt. Dort werde ausgeführt, dass Weisungen der Zentralregierung von lokalen Behörden sehr unterschiedlich umgesetzt würden. Bezüglich ihrer geographischen Kenntnisse machte sie ferner geltend, dass sie nie die Schule besucht habe und fast immer in ihrem Dorf geblieben sei. Dies sei gemäss der obengenannten SFH-Auskunft gerade für Frauen nicht unüblich. Die Frage zu den Nachbarkreisen betreffend sei sie nach den Kreisen in der Umgebung ihrer Heimatregion gefragt worden, weshalb sie auch einen Kreis, der sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft befinde, genannt habe. Ansonsten treffe es tatsächlich zu, dass sie nicht mehr Kreise in ihrer Umgebung kenne, was wiederum auf die mangelnde Schulbildung und die Tatsache, dass sie nie gereist sei, zurückzuführen sei. Den Berg „[voller Name des Berges]“ habe sie nicht wie vom SEM behauptet „[Kurzform 1]“, sondern „[Kurzform 2]“ genannt. Diese Bezeichnung sei in ihrem Dorf als Kurzform üblich. Auch sei der Berg, wie von ihr angegeben, insofern heilig, als er für die tibetischen Buddhisten in der Ausübung ihrer Religion eine wichtige Stellung innehabe. In welchem Kreis ein Berg liege, sei überdies nicht einmal für jene Personen Alltagswissen, die zur Schule gegangen seien. Zum ange-
E-4104/2017 geben Flächenmass wies sie darauf hin, dass es in Tibet zahlreiche Dialekte gebe und einzelne Begriffe nicht der gesamten Region zugeordnet werden könnten. Auch habe das SEM nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass das Saatgut für alle vom Dorfvorsteher eingekauft worden sei. Das Dorf der Beschwerdeführerin sei sehr arm und nicht alle Leute könnten sich die Transportkosten leisten, weshalb das von ihr beschriebene Vorgehen zur Beschaffung von Saatgut durchaus Sinn mache. Mit Blick auf ihre Chinesischkenntnisse sei darauf hinzuweisen, dass viele Tibeterinnen und Tibeter – insbesondere jene, die wie sie in ländlichen Gegenden wohnhaft seien und keine Schule besucht hätten – laut verschiedenen Quellen der chinesischen Sprache nicht mächtig seien. Gesamthaft betrachtet habe das SEM ihre Aussagen sehr einseitig gewichtet und sehr viel Wissen ihrerseits ausser Acht gelassen. So habe sie anlässlich der Alltagswissensevaluation sehr wohl einige korrekte Distanz- und Ortsangaben gemacht und habe auch gewusst, wie oft man Pflanzen anbaue und wozu sie verwendet würden. Sie habe die Preise vieler Produkte gekannt und nur den Preis für Reis falsch angegeben. Zu ihren Asylgründen fügte sie schliesslich an, dass die Qualifikation ihrer Fluchtgründe durch das SEM als Standardvorbringen kein Beweis dafür zu erbringen vermöge, dass die Aussagen nicht stimmten, da solche Standardsituationen in vielen Ländern vorkommen würden und die politischen Handlungsmöglichkeiten in Tibet beschränkt seien. Zur Organisation ihrer Flucht sei anzumerken, dass ihr Onkel als [Beruf] über viele Kontakte verfüge und so auch ihre Identitätskarte über eine Bekannte, die ausserhalb von Tibet lebe, hierher habe schicken können. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Abschrift des Telefongesprächs vom 19. Januar 2017 und ihre chinesische Identitätskarte im Original samt Zustellcouvert aus China ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Vernehmlassung ein. K. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 hielt das SEM fest, dass es sich bei der auf Beschwerdeebene eingereichten chinesischen Identitätskarte gemäss der Fachstelle Dokumentenprüfung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) um eine Totalfälschung
E-4104/2017 handle. Die vorsätzliche Einreichung eines gefälschten Identitätsdokuments stützte die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Zusammen mit der Vernehmlassung reichte das SEM den Prüfbericht der Fachstelle Dokumentenprüfung ein, dem zu entnehmen ist, dass es sich beim ins Recht gelegten Identitätsdokument um eine Fälschung handle. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung des SEM einschliesslich einer anonymisierten Version des Prüfberichts der Fachstelle Dokumentenprüfung zu und gewährte ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. M. In ihrer Replik vom 20. September 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich nicht erklären könne, weshalb ihre chinesische Identitätskarte Fälschungsmerkmale aufweise, da sie diese, wie bereits vorgetragen, von ihrem Onkel zugeschickt bekommen habe. Sie sei der festen Überzeugung gewesen, dass es sich hierbei um ihre Originalidentitätskarte gehandelt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
E-4104/2017 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Eingabe vom 28. Juli 2017, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihr vor der Anhörung zur Alltagswissensevaluation vom 10. April 2017 weder die dort gestellten Fragen noch ihre Antworten zur Einsicht offengelegt habe. Bei Lingua-Analysen und Alltagswissensevaluationen – Abklärungen, die von amtsexternen, von der Fachstelle Lingua beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt werden – muss einer asylsuchenden Person zwecks Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör der wesentliche Inhalt des Gutachtens respektive der Evaluation zur Kenntnis gebracht werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung (vgl. BVGE 2015/10, E. 5.1, m.w.H.). Das SEM ist diesen Anforderungen mit der Anhörung vom 10. April 2017 zu Genüge nachgekommen, wurde die Beschwerdeführerin dort doch mit den wesentlichen Fragen und Antworten im Rahmen ihrer Alltagswissensevaluation konfrontiert. Ein Recht darauf, vor Ergehen der Verfügung des SEM und gar vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Aufzeichnungen des Telefongesprächs bezüglich der Alltagswissensevaluation anzuhören, besteht nicht (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG). Es gibt somit keinen Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist.
E-4104/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.). 5. Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
E-4104/2017 a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
E-4104/2017 Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6. 6.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des SEM, die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung vermöge nicht zu überzeugen, folgt. 6.2 Das SEM hat mit der Evaluation des Alltagswissens, welche von einer amtsexternen fachkundigen Person vorgenommen worden ist, in ausführlicher, nachvollziehbarer und inhaltlich überzeugender Weise die Zweifel an der behaupteten Herkunft der Beschwerdeführerin begründet. Weder die Qualifikation der sachverständigen Person noch die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Expertise sind zu beanstanden. Mithin ist dem SEM zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin aus Tibet bestehen. So erscheint es mit Blick auf die Frage des Ortes ihrer Hauptsozialisation besonders auffällig, dass sie für die Grösse der landwirtschaftlichen Fläche ihrer Familie ein in Indien geläufiges Mass verwendet hat. Wie dieses in den Sprachgebrauch der in Ü-Tsang lebenden Tibeterinnen und Tibeter gelangt sein soll, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht erläutert. Zu ihren Bezeichnungen für das Flächenmass führte sie lediglich aus, dass in Tibet zahlreiche Dialekte gesprochen würden. Dies vermag ihren Gebrauch eines in Indien verwendeten Masses – vor dem Hintergrund der behaupteten Herkunft aus Ü-Tsang – aber noch nicht zu erklären. Ferner trifft es zu, dass ihre geographischen Kenntnisse zu ihrer Heimatregion lückenhaft ausgefallen sind. Die von ihr dafür angeführte Begründung, sie sei nie in die Schule gegangen und habe das Dorf fast nie verlassen, vermag nicht zu überzeugen, weil Namen von Dörfern, Städten, Gemeinden oder anderen Verwaltungseinheiten üblicherweise auch über die Familie oder andere Dorfbewohner vermittelt werden, ohne dass es erforderlich wäre, lesen und schreiben zu können. An dieser Einschätzung vermag auch die SFH-Auskunft, auf die in der Eingabe vom 20. September 2017 verwiesen wird, nichts zu ändern. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit dem Begriff „[Kurzform 2 des erfragten Berges]“ tatsächlich den bekanntesten Berg in ihrer Heimatregion gemeint haben sollte (was angesichts der Ähnlichkeit des richtigen und des von ihr genannten Namens nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann), könnte dies den Eindruck von
E-4104/2017 mangelhaften geographischen Kenntnissen ihrerseits nicht umstossen, ist dieser Berg doch [sehr bekannt]. Zudem erscheint ihr Vorbringen, nie im Laden im Gemeindehauptort gewesen zu sein und ihr Dorf nur zwei Mal in [über 25] Jahren verlassen zu haben, tatsächlich realitätsfremd. Dies umso mehr, als sie gemäss der auf Beschwerdeebene eingereichten Abschrift des Telefongesprächs vom 19. Januar 2017 bei jener Gelegenheit angab, dass der Gemeindehauptort nicht weit von ihrem Heimatdorf entfernt sei und es in ihrem Dorf selbst keinen Laden gebe (vgl. Fragen 97, 110, 122). Auch wenn einzelne Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Alltagswissensevaluation zutreffend sein mögen, überwiegen die Zweifel an ihrer Herkunft aus Tibet nach dem Gesagten dennoch. Erheblich erschwerend kommt hinzu, dass sie ein gefälschtes chinesisches Identitätsdokument eingereicht hat, wobei die pauschale Erklärung, sie habe davon nichts gewusst, nicht zu überzeugen vermag. 6.3 Des Weiteren sind auch die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin unglaubhaft. Es leuchtet nicht ein, was sie, ihre Freundin und die Nonne mit ihrer Plakataktion bewirken wollten. Dass sie sich in vollem Bewusstsein dem durchaus grossen Risiko einer Verhaftung und Misshandlung durch die chinesischen Behörden ausgesetzt haben sollen (vgl. A11/16, F66), nur um diese mit Plakaten provozieren zu können (vgl. A11/16, F76 ff.), erscheint unplausibel. Zur Information und Motivation der tibetischen Bevölkerung (vgl. A11/16, F80) hätten ferner wohl weitaus weniger riskante Methoden zur Verfügung gestanden, weshalb auch diese Begründung nicht überzeugt. Ferner passt dieser aufklärerische Aktivismus nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gezeichneten Selbstbild einer ungebildeten jungen Frau, die zeitlebens im Haushalt ihrer Eltern geblieben ist und kaum einmal ihr Heimatdorf verlassen hat. Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern der Beschwerdeführerin nicht mit ihr oder kurz nach ihr ausgereist sind. So gab sie wiederholt zu Protokoll, dass wenn die Nonne gegenüber der Polizei ihren Namen angegeben habe, auch ihre Eltern in Schwierigkeiten geraten würden. Wie sie dies mit ihrer Ausreise verhindern wollte, ist nicht ersichtlich (vgl. A11/16, F82 und F87). Schliesslich ist dem SEM zuzustimmen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Flucht- und Reiseweg ebenfalls unglaubhaft ausgefallen sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 6.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz
E-4104/2017 nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, ihre Asylvorbringen und die behauptete illegale Ausreise aus Tibet insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. Die im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 20. September 2017 eingereichte, als Fälschung erkannte Identitätskarte (Nr. […]) ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
E-4104/2017 weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 9.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-4104/2017 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das auf Beschwerdeebene gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. So erwies sich die eingereichte Identitätskarte der Beschwerdeführerin als Fälschung. Folglich durfte sie nach Treu und Glauben zu keiner Zeit davon ausgehen, dass ihr Verfahren Aussichten auf Erfolg haben könnte. (Dispositiv nächste Seite)
E-4104/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte, als Fälschung erkannte Identitätskarte (Nr. […]) wird eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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