Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4104/2015
Urteil v o m 11 . Januar 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (…).
E-4104/2015 Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Dezember 2013. Er sei legal mit seinem eigenen Reisepass von Sri Lanka nach C._______ gereist. Dort sei er einige Zeit (14 oder 40 oder 55 Tage) geblieben. Für die Reise in die Schweiz habe er einen anderen Reisepass benutzt. Er sei am (…) Februar 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt und habe tags darauf ein Asylgesuch gestellt. Die Erstbefragung – Befragung zur Person (BzP) – fand am 26. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ statt. Das SEM führte am 1. Dezember 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die ausführliche Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei in E._______ in der Nordprovinz aufgewachsen. Im Jahr 2007 hätten ihn die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zwangsweise rekrutiert. Nach wenigen Tagen sei ihm mit weiteren Rekruten die Flucht gelungen und er sei nach Hause zurückgekehrt. Die LTTE hätten ihn dort nach drei Tagen gesucht, auf Intervention der Mutter aber nicht mitgenommen. Ein Jahr später seien die LTTE erneut gekommen, da sie mehr Leute für den Krieg gebraucht hätten. Diesmal habe er beitreten müssen respektive er habe sich freiwillig gemeldet. Bis Kriegsende habe er für die Tigers verschiedene Hilfsdienste erbracht. Da bereits seine zwei Brüder bei den LTTE gewesen seien – einer sei während eines Gefechts im Jahr 2000 getötet worden, der andere sei während des Krieges verschollen – habe man ihn aber nicht zum Kampfeinsatz an die Front geschickt. Als der Krieg im Jahr 2009 geendet habe, sei er in ein Flüchtlingscamp in F._______ gebracht worden. Dort sei er bis (…) 2012 geblieben, respektive er sei verraten und ins (...) überführt worden, wo er bis (…) 2012 geblieben sei. Während des Aufenthalts im (...) sei er zweimal vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) besucht worden. Nach seiner Entlassung sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. (…) 2013 sei er wiederum gesucht und (...) mitgenommen und in der Folge einer Meldepflicht unterworfen worden. Er habe täglich oder jeden zweiten Tag im Armeecamp in E._______ seine Unterschrift leisten müssen; dabei habe man
E-4104/2015 ihn wiederholt schikaniert und geschlagen. Er habe dies nicht mehr ausgehalten und sei (…) 2013 nach G._______ geflohen. Aus Angst, auch dort verraten zu werden, habe er Sri Lanka am (…) Dezember 2013 verlassen. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins (mit Ausstelldatum […]) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Im Rechtsmittel wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, eventualiter sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens eines Belegs der prozessualen Bedürftigkeit gut. Zum Nachreichen dieses Beweismittels wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt. F. Der Beschwerdeführer liess am 25. Juli 2015 innert Frist eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit, datierend vom 23. Juli 2015 und ausgestellt vom Amt für Asyl und Flüchtlinge des Kantons H._______, zu den Akten reichen. G. Am 4. August 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vollumfänglich gut und lud die Vorinstanz zur Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde innert Frist ein.
E-4104/2015 H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. August 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 29. Mai 2015 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Stellungnahme des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 2015 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replikrecht) zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E-4104/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in zahlreichen Punkten widersprüchlich ausgefallen, weshalb an deren Wahrheitsgehalt begründete Zweifel bestünden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ohne zwingenden Grund wesentliche Vorbringen teilweise erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht. Insbesondere habe er bei der vertieften Anhörung im Gegensatz zur Erstbefragung ein vollkommen neues Kernelement seiner Asylvorbringen angegeben, indem er neu vorgebracht habe, ins (...) überführt worden zu sein. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Schilderungen als nachgeschoben gelten müssten, habe der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die Schilderungen zum (...) selber falsche Angaben gemacht. Die von ihm verlangten Haftbestätigungen des IKRK, das ihn zweimal im (...) besucht haben solle, habe der Beschwerdeführer nicht nachgereicht.
E-4104/2015 4.1.2 Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht und seine Wahrheitspflicht schuldhaft und grob verletzt. Bei seinen Asylvorbringen handle es sich um ein Sachverhaltskonstrukt, bei dem selbst Erlebtes und frei Erfundenes zusammengetragen worden seien. 4.2 In seinem Rechtsmittel hält der Beschwerdeführer in Wiederholung des Sachverhalts an dessen Wahrheitsgehalt fest. 4.2.1 Hinsichtlich der Inhaftierung im (...) sei anzufügen, dass er dort gefoltert und verhört worden sei und seither unter Amnesie und Depressionen leide. Die von der Vorinstanz herausgegriffenen Detailpunkte seien nicht genügend relevant, um daraus auf die Unglaubwürdigkeit der Vorbringen zu schliessen. Tatsache bleibe, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei. Weiter wird festgehalten, ehemalige LTTE-Mitglieder und lokale Einwohner würden als Informanten des CID (Criminal Investigation Department) eingesetzt. Als ehemaliges LTTE-Mitglied und exilpolitisch Engagierter müsse er damit rechnen von diesen Informanten angezeigt zu werden. Zu diesen Ausführungen und zum Beleg der aktuellen Lage in Sri Lanka verweist er auf verschiedene Berichte (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) und ersucht, vor diesem Hintergrund sei seinem Asylgesuch zu entsprechen. Es sei insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund seiner (exil-)politischen Tätigkeiten und aufgrund der Zugehörigkeit zu den LTTE im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka mit strengsten Konsequenzen zu rechnen habe (vgl. a.a.O. S. 7). Dabei seien Folter und Misshandlungen die Regel; dies werde durch fast alle Länderberichte bestätigt und sei durch dokumentierte Fälle belegt. 4.2.2 Zusammenfassend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Vorbringen gelten dann als glaubhaft gemacht, wenn sie genügend fundiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Zudem muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen fordert dabei keinen strikten Beweis, sondern lässt durchaus Raum
E-4104/2015 für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ("reduziertes" Beweiserfordernis). Entscheidend ist vielmehr, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, objektiv betrachtet überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht zu folgenden Schlussfolgerungen: 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung zur Person (BzP) unmissverständlich dargelegt, im Jahr 2007 und 2008 je einmal zwangsweise rekrutiert worden zu sein (vgl. Protokoll BzP S. 8: "Im Jahr 2007 wurde ich zwangsweise von der LTTE rekrutiert. […] Dann wurde ich erneut zwangsweise rekrutiert."). Die zweite zwangsweise Rekrutierung führte er dabei insofern näher aus, als er schilderte, nach der ersten Zwangsrekrutierung (2007) und seiner Flucht seien die LTTE nach drei Tagen zwar wieder gekommen, aber wegen der Argumentation seiner Mutter ohne ihn wieder gegangen. Im Jahr 2008 seien die Tigers wieder gekommen, weil sie mehr Leute für den Krieg gebraucht hätten. Diesmal habe er beitreten müssen (vgl. a.a.O. S. 9: "Dann musste ich beitreten."). Bei der ausführlichen Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich im Jahr 2008 freiwillig der LTTE angeschlossen (vgl. Protokoll Bundesanhörung S. 6). 5.2.2 Auch hat das SEM zu Recht Zweifel an der zwangsweisen Rekrutierung im Jahr 2007 angemeldet. So hat der Beschwerdeführer hier dargelegt, er sei etwa nach (…) Tagen gegen (…) Uhr mit zwei anderen jungen Männern aus dem LTTE-Camp geflüchtet (vgl. Protokoll BzP S. 8 f.), während diese Flucht gemäss den späteren Aussagen etwa (…) Tage später, dabei mit (…) anderen Männern und erst bei Dunkelheit erfolgt sein soll (vgl. Protokoll Bundesanhörung S. 7). 5.2.3 Hinsichtlich der Ereignisse bei und nach Kriegsende im Jahr 2009 machte der Beschwerdeführer anfänglich geltend, er sei schliesslich in ein Flüchtlingscamp in F._______ gekommen, wo er bis (…) 2012 geblieben sei. Hier sei er einige Male von den Behörden befragt worden, aber grosse Probleme habe er dort nicht gehabt (vgl. Protokoll BzP S. 4 und S. 8). Demgegenüber brachte er bei der eingehenden Anhörung als völlig neues Sachverhaltselement vor, er sei nach nur (…) Tagen im F._______-Camp verraten, gleich festgenommen und geschlagen und mit zwei weiteren Personen ins (...) überführt worden (vgl. Protokoll Anhörung S. 10 f.). Im (...)
E-4104/2015 sei er vom CID und der Armee immer wieder befragt, dabei getreten und geschlagen worden. Auf Nachfrage führte er aus, dieses Camp befinde sich in I._______. Er sei im Camp zweimal von Mitgliedern des IKRK besucht worden (vgl. a.a.O. S. 11 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diese Vorbringen betreffend die angebliche Überführung in das (...) als nachgeschoben gelten müssen. Die in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen können nicht geglaubt werden; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer auch nicht zu sagen vermochte, wo das (...) liegt respektive hierzu falsche Angaben machte und erklärte, dieses liege in I._______ (vgl. Protokoll Anhörung S. 11). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hierzu führte er aus, er kenne sich dort überhaupt nicht aus, er sei davon ausgegangen, das Camp sei in I._______ (vgl. a.a.O. S. 15). Dieser Erklärungsversuch überzeugt nicht: Erstens ist nicht einzusehen, weshalb er diesfalls nicht direkt auf die Frage nach der Lage des Camps seine Unkenntnis zugegeben hat; zweitens – und dies wiegt schwerer – ist er gemäss seinen Angaben nach der Entlassung aus dem (...) (…) 2012 allein von einem Busbahnhof aus nach F._______ gereist (vgl. a.a.O. S. 15). Damit müsste ihm spätestens bei der Freilassung und Rückfahrt die Lage des Camps bewusst geworden sein. Nach dem Gesagten sind die Schlussfolgerungen des SEM zu bestätigen, wonach die geschilderte Überführung und Inhaftierung im (...) von 2009 bis 2012 nicht der Wahrheit entsprechen kann. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer es bis heute ohne überzeugende Begründung unterlassen hat, die vom SEM wiederholt und dezidiert einverlangten Haftbestätigungen des IKRK (vgl. a.a.O. S. 13 und 15) zu den Akten zu reichen, zumal er damit auch die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt hat. 5.2.4 Der Beschwerdeführer hat weiter geltend gemacht, ab 2013 einer Meldepflicht unterstellt gewesen zu sein. Auch in diesem Zusammenhang hat er sich jedoch widersprüchlich geäussert. Einmal soll er verpflichtet gewesen sein, alle zwei Tage seine Unterschrift zu leisten (vgl. Protokoll BzP S. 8), dann erklärte er, er habe dies täglich machen müssen. Diese unterschiedlichen Aussagen vermochte er mit dem blossen Bestreiten der erstgemachten Angaben nicht zu entkräften (vgl. Protokoll Anhörung S. 13 f.). Und letztlich ist hinsichtlich des zum Beleg seiner Identität eingereichten Geburtsdokumentes mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieses am (…) ausgestellt worden ist, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer gar nicht mehr in Sri Lanka gewesen sein will, da er gemäss seinen Angaben am (…) Dezember 2013 vom Flughafen in Colombo aus legal mit eigenem Reisepass ausgereist sein will. Seine Er-
E-4104/2015 klärungsversuche respektive das unbegründete Festhalten daran, das Dokument vor der Ausreise besorgt zu haben, vermag diese klare Diskrepanz nicht zu relativieren. 5.2.5 Insgesamt beurteilt das Bundesverwaltungsgericht nach diesen Ausführungen die Asylbegründung des Beschwerdeführers zufolge verschiedener Ungereimtheiten, widersprüchlicher und teilweise falscher Aussagen als überwiegend unglaubhaft. Die in der Beschwerdeschrift gemachten gegenteiligen Äusserungen, die sich kaum vertieft mit den vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen auseinandersetzen, vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Soweit darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer sei im (...) gefoltert worden und leide seitdem unter Amnesie und Depressionen sind diese Hinweise vorliegend nicht stichhaltig beziehungsweise ebenfalls nicht glaubhaft, da bereits der Aufenthalt im besagten Camp nicht geglaubt werden kann. Zudem finden sich in den Protokollen keine Hinweise auf die nun angegebenen gesundheitlichen Probleme. 5.3 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf verschiedene Länderberichte einerseits auf die Situation in Sri Lanka hingewiesen, andererseits wird geltend gemacht, als (ehemaliges) LTTE-Mitglied und als exilpolitisch aktive Person erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. 5.3.1 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Frage der LTTE- Mitgliedschaft des Beschwerdeführers ist noch Folgendes festzustellen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1– 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
E-4104/2015 unterliegen ausserdem Personen, die illegal ausgereist sind, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 5.3.2 Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei tatsächlich zweimal zu den LTTE einberufen worden und habe namentlich im Jahr 2008 für diese allgemeine Hilfsdienste geleistet, besteht vorliegend kein konkreter Grund zur Annahme, er habe im heutigen Zeitpunkt deswegen asylrelevante Nachteile zu befürchten, zumal er auch nicht glaubhaft darlegen konnte, wie die sri-lankischen Behörden davon überhaupt Kenntnis erlangt haben sollten; so hat er den Heimatstaat beispielsweise legal mit seinem Reisepass (vgl. Protokoll BzP S. 6, Protokoll Anhörung S. 15) auf dem Luftweg von Colombo aus verlassen. Aber selbst unter der Annahme die sri-lankischen Behörden wüssten von seiner LTTE-Zeit, wäre nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner geringfügigen Hilfeleistungen für die LTTE von den sri-lankischen Behörden als ernsthafter Unterstützer der LTTE und damit als Regimegegner eingestuft würde. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass zwei Brüder vor Kriegsende für die LTTE aktiv gewesen seien, zumal mit dem SEM festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht ansatzweise eine Reflexverfolgung geltend gemacht hat. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E-4104/2015 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Sri Lanka in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimatoder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner kürzlich aktualisierten Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka entsprechend nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).
E-4104/2015 Der Beschwerdeführer macht dazu auf Beschwerdeebene neu und ohne Konkretisierungen mit Bezug auf seine Person geltend, er hätte als exilpolitisch Engagierter im Falle einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu rechnen. Diese Aussagen untermauert er lediglich mit allgemeinen Berichten, die keine individuellen Hinweise auf eine tatsächliche exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers enthalten; weitere diesbezüglich beweistaugliche Unterlagen hat er keine zu den Akten gereicht. Ohne diese neuen Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit hin abschliessend zu prüfen – bei der ausführlichen Anhörung vom 1. Dezember 2014 verneinte er politischen Aktivitäten in der Schweiz noch explizit (vgl. dort Protokoll S. 17) – ist festzustellen, dass diese Ausführungen jedenfalls nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen lassen; ausserdem ist auch nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden wäre, hat er doch angegeben, sich politisch im Heimatstaat nie engagiert zu haben (vgl. Protokoll BzP S. 10). 6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 6.6 Das SEM hat deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-4104/2015 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
E-4104/2015 glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Im bereits erwähnten Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht auch mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O. E. 13.2– 13.4). Dabei kam es unter anderem zum Schluss, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien vorliegen. Die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs in das ebenfalls im Norden Sri Lankas gelegene sogenannte Vanni Gebiet (gemäss Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) wurde im Urteil E-1866/2015 offen gelassen, weshalb diesbezüglich die in BVGE 2011/24 publizierte bisherige Praxis aktuell weiterhin gilt. Dieser zufolge muss bei einer Herkunft aus dem Vanni-Gebiet das allfällige Bestehen einer innerstaatlichen, zumutbaren Aufenthaltsmöglichkeit in der übrigen Nordprovinz respektive in den anderen Landesteilen Sri Lankas geprüft werden.
E-4104/2015 8.3.2 Es ist dazu vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch bei der Angabe seiner Personalien unglaubhaft geblieben, mit anderen Worten seine wahre Identität und Herkunft bisher nicht mit Sicherheit feststeht. 8.3.3 Es kann zwar aufgrund seiner Schilderungen allenfalls geglaubt werden, dass er ursprünglich aus E._______ stammt, dort auch acht oder fünf (auch diese Aussagen sind unterschiedlich) Jahre lang die Schule besucht hat; beispielsweise hat er zutreffend gesagt, dass E._______ bei einer "Church" liege (vgl. Protokoll Anhörung S. 4). Hingegen ist der weitere Verbleib respektive Aufenthalt des Beschwerdeführers namentlich aufgrund fehlender Belege zu seiner Identität – an der Echtheit der Geburtsurkunde bestehen erhebliche Zweifeln (vgl. oben E. 5.2.3) – nicht nachvollziehbar. So hat er in der BzP angegeben, nach der zweiten Rekrutierung durch die LTTE im Jahr 2008 sei er etwa sieben Monate später von dieser entlassen worden (vgl. Protokoll BzP S. 8). Aus diesen Angaben wäre zu schliessen, er sei wie zahlreiche Zivilisten von zu Hause aus bei Kriegsende (2009) ins F._______-Camp gelangt. Allerdings hat er in der ausführlichen Befragung angegeben, er sei bis Kriegsende bei den LTTE gewesen und dabei zuletzt in J._______ von der sri-lankischen Armee festgenommen und von dort ins F._______-Camp transportiert respektive er sei in J._______ unauffällig mit der Zivilbevölkerung mitgegangen, so ins F._______-Camp gelangt und erst dort verraten und festgenommen worden (vgl. Protokoll Anhörung S. 9 f.). Im Weiteren erklärte er mit Bezug auf das (...), er kenne sich "dort" – mithin in dieser Region – überhaupt nicht aus (vgl. a.a.O. S. 15). Dabei will er von diesem Camp aus nach der Freilassung allein, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück in die Heimatregion gereist (vgl. Protokoll Anhörung S. 15) und später einige Male nach Colombo gegangen sein, um die Ausreise zu organisieren (vgl. Protokoll BzP S. 9). Auch hat er mit Bezug auf Referenzpunkte in seiner Wohnregion beispielsweise die in unmittelbarer Nähe gelegene (…) oder den (…) nicht erwähnt. 8.3.4 Im Rechtsmittel erhebt der Beschwerdeführer keine individuellkonkreten Einwände gegen die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur Frage des Bestehens individueller Wegweisungshindernisse. Nach Prüfung der Akten ist die vorinstanzliche Einschätzung durch das Gericht zu bestätigen. Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass auch ausserhalb der engsten Herkunftsregion ein soziales Beziehungsnetz die Existenz des (…)-jährigen Beschwerdeführers, der keine familiären Verpflichtungen hat, mindestens anfänglich sicherstellen kann und es ihm
E-4104/2015 dadurch möglich sein wird, sich in Sri Lanka wieder zu integrieren. Es ist dabei namentlich darauf hinzuweisen, dass er einerseits von einer Tante und einem Onkel in E._______ gesprochen hat (vgl. Protokoll BzP S. 5), später nur von einem Onkel, der zuletzt in K._______ (bei Jaffna) gelebt habe, während dem er die Existenz einer Tante nun bestritt (vgl. Protokoll Anhörung S. 4). 8.3.5 In der BzP hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll gegeben, es gebe keine medizinischen Umstände, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden (vgl. Protokoll BzP S. 10); unter diesen Umständen erscheint es zusätzlich unglaubhaft, wenn in der Beschwerde in pauschaler, unsubstanziierter und gänzlich unbelegter Weise behauptet wird, er leide seit den in Sri Lanka erlittenen Folterungen "unter Amnesie und Depression" (vgl. Beschwerde S. 4). 8.3.6 Den Akten sind nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nach der Schule während vier Jahren als Hilfsarbeiter (…) gearbeitet, verfügt damit über berufliche Erfahrungen, auf die er auch ausserhalb seines ursprünglichen Wohnortes zurückgreifen kann. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-4104/2015 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 4. August 2015 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4104/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay