Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-41/2015
Urteil v o m 9 . März 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration; BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2014 / N (…).
E-41/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Dezember 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 31. Juli 2013 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzugs abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. September 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4987/2013 vom 6. November 2013 ab, wobei es die vorgebrachten Verfolgungsvorbringen wie auch die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk als unglaubhaft, hingegen eine Herkunft aus Erbil als wahrscheinlich erkannte. Hinsichtlich des nach Erbil geprüften Wegweisungsvollzugs kam es zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers dieser zulässig, zumutbar und möglich sei. B. Am 4. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein. Er machte geltend, er komme entgegen der Auffassung des SEM nicht aus Erbil, sondern aus Kirkuk, und reichte neue Dokumente zu den Akten. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. Juni 2014 ab und bestätigte seine Verfügung vom 31. Juli 2013, wobei es die eingereichten Ausweispapiere als Fälschung und den behaupteten Herkunftsort Kirkuk erneut als nicht glaubhaft gemacht erachtete. Der Beschwerdeführer gelangte innerhalb der Beschwerdefrist mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 30. Juni 2014 erneut an das SEM, welches diese zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies. Mit Urteil E-3795/2014 vom 30. Juli 2014 trat das Gericht auf diese Beschwerde nicht ein. C. Mit Eingabe vom 13. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung seiner Verfügungen vom 31. Juli 2013 und 17. Juni 2014. Er begründete sein Gesuch damit, die politische Lage im Irak habe sich radikal verändert, in mehreren Provinzen des Landes herrsche Krieg. Die radikal islamistische Organisation "Isis" erschiesse jede Person, die sich nicht auf ihre Seite stelle. Da er aus Kirkuk stamme, könne er nicht in den Irak zurückkehren. Eine Wegweisung dorthin sei nicht zumutbar. Zur Untermauerung seines Anliegens reichte er zwei Berichte zur Lage im Irak zu den Akten.
E-41/2015 D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 – eröffnet am 4. Dezember 2014 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 13. August 2014, soweit es darauf eintrat, ab und erklärte die Verfügungen vom 31. Juli 2013 und 17. Juni 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des SEM vom 2. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte er die Internetartikel "Isis massakriert Dutzende Dorfbewohner" und "Isis-Terror im Irak" ein. F. Am 7. Januar 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per Telefax gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Sie stellte mit Verfügung vom 13. Januar 2015 fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt, gestattete dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, verzichtete gestützt auf Art. 63 Abs. 4 in fine VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. H. Die Vernehmlassung des SEM ging am 19. Januar 2015 beim Gericht ein. I. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Februar 2015.
E-41/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Ein Wiedererwägungsgesuch bezweckt die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich erfolgte erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren
E-41/2015 mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4. Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihren ursprünglichen Verfügungen vom 31. Juli 2013 beziehungsweise vom 17. Juni 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, es gehe, wie in seinen Verfügungen vom 31. Juli 2013 und 17. Juni 2014 dargelegt, von der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Erbil aus. Bezüglich der aktuellen Lage in der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government [KRG]) werde der Wegweisungsvollzug dorthin zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor als zumutbar eingestuft. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer aus der Region Erbil stamme und es sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden Mann kurdischer Ethnie handle, erachte es den Vollzug seiner Wegweisung nicht als unzumutbar. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Rechtsmitteleingabe das bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 13. August 2014 Vorgebrachte. Er machte geltend, die Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak, beziehungsweise Kirkuk, wo er hingeschickt werden solle, sei unstabil und prekär. Die Wegweisung sei unzumutbar. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabja und Suleimaniya. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG herrsche in deren vier Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis diverser EU-Staaten. Der Wegweisungsvollzug sei daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen.
E-41/2015 5.4 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Replik das bereits im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde Vorgebrachte. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-4987/2013 vom 6. November 2013 eingehend mit der Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass dieser eine Herkunft aus Kirkuk nicht glaubhaft zu machen vermochte, hingegen sei eine Herkunft aus Erbil wahrscheinlich. Es stellte fest, dass das SEM in der Verfügung vom 31. Juli 2013 den Wegweisungsvollzug, der in Bezug auf die wahrscheinliche Herkunft aus Erbil zu prüfen sei, zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet habe. Das Wiedererwägungsgesuch vom 4. März 2014 wies das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2014 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3795/2014 vom 30. Juli 2014 nicht ein. In seinem Entscheid vom 17. Juni 2014 erachtete das SEM die eingereichten Dokumente unter Hinweis auf eine Ausweisprüfung als gefälscht und der angebliche Herkunftsort Kirkuk erneut als nicht glaubhaft gemacht. Davon ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles gebührend Vormerk zu nehmen. 6.2 Insofern im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut auf die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz Kirkuk hingewiesen wird, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass in dieser Hinsicht keine veränderte Sachlage geltend gemacht wird und damit keine Wiedererwägungsgründe angerufen werden. Es wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer sich mit den Entscheidungen der schweizerischen Asylbehörden nicht einverstanden erklären kann. Bei den entsprechenden Ausführungen handelt es sich somit im Kern um Urteilskritik, die nicht Gegenstand eines Wiedererwägungsverfahrens bilden kann. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten nachträglich veränderten Lage im Irak gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel (diverse Lageberichte zum Irak) nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 31. Juli 2013 und 17. Juni 2014 beseitigen können. Eine Wieder-
E-41/2015 erwägung der früheren Entscheide würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu als unzumutbar herausstellen würde. Dies ist indessen, wie nachfolgend ausgeführt, nicht der Fall. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des "Islamischen Staates" (auch Islamischer Staat im Irak und in der Levante [ISIL] oder Islamischer Staat im Irak und in Syrien [ISIS]; nachfolgend IS) eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region, heute bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja, nicht zu verzeichnen. Der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass im KRG-Gebiet auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. 6.3.2 Insgesamt sprechen die allgemeine Lage im Nordirak und die individuelle Situation des Beschwerdeführers – wobei wie in Ziff. 6. ausgeführt die Schlussfolgerung des SEM, dass der Beschwerdeführer aus der Region Erbil stamme, nicht Gegenstand dieses Wiedererwägungsverfahrens bildet – weiterhin nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung. Es besteht auch kein Anlass, angesichts der veränderten Situation im Irak von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der letzte rechtskräftige Entscheid des SEM wiedererwägungsweise aufzuheben wäre (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-3255/2015 vom 22. Februar 2016 E.8). 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der
E-41/2015 Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-41/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger