Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4080/2011 Urteil v om 2 5 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (…), Vietnam, vertreten durch Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011 / N (…).
E4080/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
E4080/2011 stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Anfang 1990 sein Heimatland verliess und anschliessend bis 2006 in Thailand lebte, dass er Thailand 2006 verlassen habe und über Myanmar, China und Russland nach Europa gekommen sei, wo er sich in Deutschland, Tschechien, Österreich und der Slowakei aufgehalten habe, dass er am 27. Februar 2011 in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er am 8. März 2011 im EVZ Kreuzlingen zur Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er gleichentags anlässlich des rechtlichen Gehörs bezüglich einer allfälligen Rücküberstellung in die Slowakei geltend machte, er wolle auf keinen Fall dorthin, da er dort geschlagen und umgebracht werde, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2011 – dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2011 eröffnet – auf das Asylgesuch nicht eintrat, seine Wegweisung in die Slowakei verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdebegründung anzusetzen und Einsicht in den genauen Wortlaut der Zustimmungserklärung der Slowakei zu gewähren,
E4080/2011 dass er zudem Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er schliesslich beantragt, der Beschwerde sei superprovisorisch im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung auf die Überstellung nach Italien (recte: in die Slowakei) zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E4080/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdesache weder von aussergewöhnlichem Umfang noch von besonderer Schwierigkeit ist, zumal nicht ausgeführt wird, zu welchen Aspekten eine Ergänzung erforderlich sein soll und nicht ersichtlich ist, wieso der Umstand, dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nur ein Tag zur Verfassung der Beschwerdeschrift zur Verfügung stand, nicht dem Beschwerdeführer anzulasten wären, da insbesondere die eingereichte Kopie aus dem Postbuch des Durchgangszentrums Friedeck, in dem der Beschwerdeführer untergebracht ist, keinen Hinweis darauf enthält, dass ihm die Verfügung des BFM wie behauptet erst am 19. Juli 2011 ausgehändigt wurde, dass der Antrag auf Einsicht in den genauen Wortlaut der Zustimmungserklärung der Slowakei gegenstandslos ist, da der Beschwerdeführer offensichtlich über eine Kopie des betreffenden Dokumentes verfügt, auf der lediglich die Telefon und Faxnummer, die EMailAdresse sowie der Name des zuständigen slowakischen Sachbearbeiters unkenntlich gemacht wurden (BFMAkte A15/1; Beilage 3 der Beschwerde), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM aufgrund der EURODACTreffer vom 22. Mai 2007 und vom 16. Dezember 2010 und der Zustimmung der Slowakei vom 4. Juli 2011 zum Übernahmegesuch des BFM, die Slowakei zu Recht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO), dass anzunehmen ist, die Rechtsvertreterin meine in der Beschwerdeschrift immer die Slowakei, wenn sie von Italien (Beschwerde Ziff. I.5, II.2 und III.1.1 und III [recte: IV] 1. Absatz), Slowenien (III.3.1, 2. sowie letzter Absatz) oder Ungarn (Ziff. III.3.2, letzter Absatz) spricht, und wolle mit der behaupteten Gefahr, von Italien nach Nigeria abgeschoben
E4080/2011 zu werden (Ziff. III [recte: IV] 1. Absatz), eine drohende Abschiebung von der Slowakei nach Vietnam geltend machen, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Schweiz sei gehalten, im vorliegenden Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO Gebrauch zu machen und sich für sein Asylgesuch zuständig zu erklären, dass nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO die Schweiz ein Asylgesuch prüfen kann, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen, dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb sie nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise geltend macht, bei einer Rückschiebung in die Slowakei drohe eine Verletzung des Refoulementverbots von Art. 33 FK und von Art. 3 EMRK, dass die Slowakei unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sich die Slowakei nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält, dass der Beschwerdeführer zudem geltend macht, die Schweiz sei zu einem Selbsteintritt verpflichtet, wenn der nach der DublinIIVerordnung zuständige Staat das Mindestschutzniveau des Europäischen Flüchtlingsrechts nicht einhalte, und dabei auf die einschlägigen Richtlinien der EU verweist, dass die Rechtsakte der Europäischen Union bezüglich Asylverfahren ausserhalb des DublinAcquis für die Schweiz nicht verbindlich sind und der Beschwerdeführer daraus deshalb keine Rechte ableiten kann, dass er zudem rügt, er sei in der Slowakei insgesamt für 18 Monate in Haft gewesen, was in Hinsicht auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung von sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen (Rückführungsrichtlinie) problematisch sei,
E4080/2011 dass die Schweiz die Vorgaben dieser Richtlinie auf den 1. Januar 2011 in ihr innerstaatliches Recht übernommen hat (vgl. Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG] vom 18. Juni 2010, AS 2010 5925), dass Art. 79 Abs. 1 und 2 AuG eine maximale Haftdauer von 18 Monaten für die ausländerrechtlichen Haftarten vorsieht, dass der Beschwerdeführer daraus jedoch keine Rechte bezüglich eines Selbsteintritts der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO ableiten kann und zudem im vorliegenden Fall keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Slowakei ihre Verpflichtungen aus der Rückführungsrichtlinie nicht einhält, sondern sie im Gegenteil den Beschwerdeführer nach Ablauf von 18 Monaten aus der Haft entlassen hat, dass zudem in antizipierter Beweiswürdigung festzustellen ist, dass daran auch zusätzliche Aktenkopien aus der Slowakei, die der Beschwerdeführer nachzureichen angekündigt hat, nichts ändern können, dass keine Gründe vorliegen, die für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sprechen würden, dass damit die Schweiz nicht verpflichtet ist, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen und das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht anordnete, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
E4080/2011 dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Slowakei zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um aufschiebende Wirkung sowie provisorischen Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)
E4080/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: