Abtei lung V E-4079/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Lettland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4079/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein lettischer Staatsangehöriger, ersuchte am 12. Februar 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Riga schrift lich für sich und seine Familie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 5. und 22. März 2010 reichte er ergänzende Eingaben nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe Ende 2007 von einer (...) Firma das Aufgebot für den Aufbau eines Zwischenhandels für (...) erhalten und seither Waren aus B._______ eingeführt. Am (...) seien die Geschäftsräume seiner Firma durch die Wirtschaftspolizei der Stadt Riga durchsucht worden. In der Folge sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, in dem ihm vorgeworfen worden sei, unter Umgehung der lettischen Steuerbestimmungen auf die Lager- und Verbrauchsmenge von Alkohol (...) zu haben. Obwohl seine Waren nicht abgabepflichtig gewesen seien, habe die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung von Finanz- und Wirtschaftsverbrechen entschieden, ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn einzuleiten. Die von ihm eingereichten Beschwerden seien abgewiesen worden, so zuletzt am (...) 2010 durch die spezialisierte Staatsanwaltschaft gegen das organisierte Verbrechen und andere Verbrechensarten. Er gehe von einem Racheakt der Wirtschaftspolizei aus, da er in einem Strafprozess als Zeuge des Büros für Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption (KNAB) gegen (...) aufgetreten sei. Für den weiteren Inhalt seiner Gesuchsbegründung wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein: - Kopien der Reisepässe des Beschwerdeführers und seiner Familie, sowie seine Geburtsurkunde in Kopie - diverse, teilweise in englischer Sprache abgefasste Zertifikate und Bestätigungsschreiben des Herstellers C._______ vom (...) 2009, (...) 2008 (samt deutscher Übersetzung) und (...) 2007, - vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Anzeigen und Beschwerden vom (...) 2008, (...) 2008, (...) 2008, (...) 2009 und (...) 2010 (alle samt deutscher Übersetzung), - Genehmigungsschreiben der Lettischen Agentur für Umwelt, Geologie und Meteorologie vom (...) 2008 (samt deutscher Übersetzung), - Entscheid der Staatsanwaltschaft zur Untersuchung von Finanzund Wirtschaftsverbrechen vom (...) 2009 (samt deutscher Übersetzung), - Information der Abteilung für Informationsanalyse und Registrierung vom (...) 2009 (samt deutscher Übersetzung), - Erläuterung des Staatseinnahmedienstes vom (...) 2009 (samt deutscher Übersetzung), - Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft zur Untersuchung von Finanz- und Wirtschaftsverbrechen vom (...) 2010 (samt deutscher Übersetzung), - Bestätigung des Büros zur Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption (KNAB) vom (...) 2010 (samt deutscher Übersetzung), - Beschwerdeentscheid der Spezialisierten Staatsanwaltschaft gegen das organisierte Verbrechen und andere Verbrechensarten vom (...) 2010 (samt deutscher Übersetzung). B. Die Schweizerische Vertretung in Riga übermittelte dem BFM mit Begleitbriefen vom 11. März 2010 und vom 29. März 2010 das schriftliche Asylgesuch und die ergänzenden Eingaben samt Beweismitteln. C. Mit Verfügung vom 20. April 2010 - eröffnet am 5. Mai 2010 - verwei gerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und wies sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 7. Juni 2010) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde ein Foto eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
E-4079/2010 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfol gung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein An- lass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktiv Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammenfassend ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts abklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. 5. 5.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen damit, es seien keine konkreten Hinweise vorhanden, wonach der Beschwerdeführer in Lettland Verfolgungsmassnahmen im asylrechtli chen Sinne ausgesetzt wäre. Es treffe zwar zu, dass Lettland auf dem internationalen Korruptionsindex der Europäischen Union (EU) gegenwärtig nur im unteren Drittel abgebildet sei. Jedoch sei Lettland mit dem Betritt zur EU internationale Abkommen und Verpflichtungen eingegangen, welche die Senkung der Korruption zum Ziel gesetzt hätten. Lettland sei ein Staat mit einer gefestigten demokratischen
E-4079/2010 Ordnung. Die Gerichte seien unabhängig und würden allen Personen ein gerechtes Verfahren gewähren. Lettland sei auch ein Signatarstaat der Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention. Freiheit und Menschenrechte würden in Lettland respektiert und hochgehalten. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, sowohl innerhalb Lettlands als auch bei den juristischen Instanzen der EU rechtliche Wege zu beschreiten. Unterstützung könne er vom KNAB erhalten, an welches er sich bereits gewandt habe. Er könne sich nötigenfalls auch von einem Anwalt vertreten lassen. Die Eingaben und Beweismittel enthielten keinen konkreten Nachweis für seine Einschätzungen, wonach Wirtschaftspolizisten in amtsmissbräuchlicher Weise beabsichtigt hätten, ihm persönlich zu schaden. Ferner entspringe es dem legitimen Anspruch eines Staates, vermutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen, selbst wenn die Massnahmen aufgrund von einem nicht gerechtfertigten Verdacht eingeleitet worden seien. Aus diesen Gründen sei die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzulehnen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer sinngemäss an, er werde, weil er Korruption in Lettland aufgedeckt habe, verfolgt. Er sei in allen Instanzen unterlegen. Man habe sogar versucht, seine Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies habe er am (...) 2010 rückgängig machen können. Er habe Informationen zu bestimmten Personen, jedoch keine Beweise. Im Übrigen habe er zwei minderjährige Kinder, für die ein Umzug in ein fremdes Land nur in verantwortungsvoller Weise in Frage käme. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneint und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert hat. Den Angaben des Beschwerdeführers sowie den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten zahlreichen Beweismitteln kann entnommen werden, dass er in einem im Jahre 2005 gegen (...) eingeleiteten Strafverfahren zur Aufdeckung eines Bestechungsdelikts beigetragen hat (vgl. Akte A1). Am (...) 2008 wurden die Geschäftsräume der Firma des Beschwerdeführers durch die Wirtschaftspolizei der Stadt Riga durchsucht, in deren Folge gegen ihn ein Strafverfahren unter dem Vorwurf, unter Umgehung der lettischen Steuerbestimmungen auf die Lager- und Verbrauchsmenge von Alkohol (...) zu haben, eingeleitet wurde. Am (...) 2009 entschied die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung von Finanz- und Wirtschaftsverbrechen, den Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (vgl. A3). Die von ihm eingereichten Anzeigen und Beschwerden wurden mit Entscheid des KNAB vom (...) 2010 und der Spezialisierten Staatsanwaltschaft gegen das organisierte Verbrechen und andere Verbrechensarten vom (...) 2010 abgewiesen. Der Beschwerdeführer sieht in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren einen Racheakt von Wirtschaftspolizisten wegen seines früheren Beitrags zur Aufdeckung eines Bestechungsdelikts. Dazu ist vorab festzustellen, dass Lettland ein Staat mit einer gefestigten Demokratie ist. Freiheit und Menschenrechte werden respektiert. Lettland ist denn auch Signatarstaat der Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention. Zudem gewähren Verfassung und Gesetzgebung Lettlands allen Personen das Recht auf ein gerechtes Gerichtsverfahren, und die lettischen Gerichte können als unabhängig gelten. Bei Unregelmässigkeiten können sich Betroffene an eine Ombudsstelle wenden. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist Lettland auf dem internationalen Korruptionsindex der EU gegenwärtig zwar im unteren Drittel abgebildet. Jedoch hat die lettische Regierung zu deren Bekämpfung im Jahre 2009 verschiedene Antikorruptionsmassnahmen in die Wege geleitet, und bereits erste Erfolge - beispielsweise die Verurteilung von zwei Richtern - erzielt. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln können keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach das gegen ihn eingereichte Strafverfahren als Racheakt seitens der Wirtschaftspolizei für seine früheren Aussagen in einem Strafprozess als Zeuge gegen (...) anzusehen sei. Vielmehr ist die Wirtschaftspolizei nach der Durchsuchung seiner Geschäftsräume einem Verdacht nachgegangen, was jedoch nicht als unrechtmässiges Handeln angesehen werden kann. Dieses Vorgehen entspricht dem legitimen Anspruch eines Staates, vermutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen, selbst wenn sich nachträglich ergibt, dass der Verdacht nicht gerechtfertigt war. Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Anliegen an das Büro zur Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption (KNAB) wenden, was er denn auch bereits getan hat. Den diesbezüglich eingereichten Unterlagen (Beschwerden an verschiedene Rekursinstanzen und Büros sowie diesbezügliche Antworten) kann im Übrigen entnommen werden, dass die Behörden die Einwände des Beschwerdeführers sorgfältig geprüft haben. Dabei wurden keine Unregelmässigkeiten seitens der Untersuchungsbehörden festgestellt und das gegen den Be-
E-4079/2010 schwerdeführer eingereichte Strafverfahren wurde als rechtmässig bezeichnet. Ferner vermag er mit dem auf Beschwerdeebene eingereichte Foto, das einen zu Unrecht verfügten Entzug seiner Fahrerlaubnis respektive die Rücksetzung dieses Entzugs beweisen soll, ebensowenig ein gegen ihn gerichtetes unrechtmässiges Tun der lettischen Behörden zu beweisen. Insgesamt deuten die eingereichten Unterlagen sowie die Aussagen des Beschwerdeführers auf ein rechtsstaatlich korrekt durchgeführtes Verfahren hin. Zudem steht ihm offen, seine Rechte - den Weiterzug eines allfälligen Strafurteils an obere Instanzen und allenfalls an juristische Instanzen der EU - unter Beizug eines Rechtsanwalts zu wahren. Jedenfalls liegen keine Hinweise dafür vor, wonach der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte. 7. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 m.w.H.). Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat somit zu Recht die Bewilligung in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertretung in Riga und das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener