Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-407/2022
Urteil v o m 1 9 . M a i 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli mit Zustimmung Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…), Tunesien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2021 / N (…).
E-407/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Tunesien im Dezember 2020 und gelangte am 6. Februar 2021 in die Schweiz, wo er am 8. Februar 2021 um Asyl nachsuchte. Dabei gab er an, er stamme aus B._______, sei arabischer Ethnie und minderjährig. A.b Am 11. Februar 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung beziehungsweise seine Vertrauensperson. A.c Am 18. Februar 2021 fand die Erstbefragung UMA im Beisein der Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson statt. A.d Die Vorinstanz beauftragte am 24. Februar 2021 das Institut für (…) mit einer forensischen Altersdiagnostik. Gemäss dem Gutachten vom 2. März 2021 ergibt sich in einer Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde zum Zeitpunkt der Untersuchung, dass der Beschwerdeführer das (…) Lebensjahr sicher vollendet habe. Das von ihm angegebene Alter könne somit zutreffen. A.e Am 15. April 2021 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an. A.f Nachdem der Beschwerdeführer am 22. April 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, legte die zugewiesene Rechtsvertretung am folgenden Tag ihr Mandat nieder und überwies die Akten mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers der (…) Beratungsstelle für Asylsuchende ([…]). A.g Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 teilte das Amt für (…), des Kantons C._______ der Vorinstanz mit, die (…) und die Zentralstelle (…) hätten sich dahin geeinigt, dass Letztere die Rolle der Vertrauensperson im erweiterten Asylverfahren übernehme. A.h Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er wisse nicht, wo er in Tunesien leben könne. Sein alkohlund spielsüchtiger Vater habe das Haus der Familie verkauft und auch seine Mutter habe ihn verlassen. Von 20(…) bis 20(…) habe er bei der Grossmutter gelebt, die im Jahr 20(…) verstorben sei. Nach deren Tod
E-407/2022 habe er zwei Jahre auf der Strasse gelebt. Zu anderen Verwandten habe er keinen Kontakt gehabt. B. B.a Am 30. Juli 2021 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in D._______ um Abklärungen vor Ort. B.b Die Botschaft antwortete mit Schreiben vom 5. November 2021. B.c Mit Schreiben vom 19. November 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungen der Botschaft. B.d Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 Stellung. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer einen Standortbericht der Asyl-Organisation C._______ ([…]) sowie einen Kurzbericht des (…) C._______ ([…]) vom 17. Februar 2022 zu den Akten.
E-407/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-407/2022 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. 5.2 Zur Begründung führt sie aus, die geltend gemachte Lebenssituation sei auf die wirtschaftliche Lage in Tunesien und die sozialen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers zurückzuführen, mithin seien sie nicht asylrelevant. Zudem habe der Beschwerdeführer ein tatsachenwidriges Todesdatum seiner Grossmutter angegeben und entgegen seinen Aussagen nicht auf der Strasse, sondern zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder im Haus des Onkels gelebt. Er verfüge demnach über eine Familie in Tunesien. 5.3 5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab sinngemäss geltend, das erstinstanzliche Verfahren hätte vor der Vollendung seines (…) Lebensjahres am (…) 20(…), mithin während seiner Minderjährigkeit abgeschlossen werden müssen.
E-407/2022 5.3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG sind Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär zu behandeln. Der Beschwerdeführer hat am 8. Februar 2021 um Asyl nachgesucht. Nach der Befragung zur Person wurde aufgrund seiner Angaben am 26. Februar 2021 eine Altersanalyse in Auftrag gegeben, zu deren Ergebnis ihm am 9. März das rechtliche Gehör gewährt wurde. Am 15. April 2021 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen angehört. Aufgrund seiner dortigen Ausführungen ersuchte die Vorinstanz am 30. Juli 2021 die Schweizer Botschaft in D._______ um weitere Abklärungen. Die Antwort der Botschaft datiert vom 5. November 2021. Mit Schreiben vom 19. November 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsanfrage. Innert durch die Vorinstanz stillschweigend erstreckter Frist reichte dieser mit Schreiben von 7. Dezember 2021 (Poststempel 15.12.2021) die Stellungnahme zu den Akten. Es ist demnach festzuhalten, dass der Sachverhalt während der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend festgestellt werden konnte. In Anbetracht dieser einzeln vorgenommenen Verfahrensschritten kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht entsprechend dem Beschleunigungsgebot beförderlich behandelt worden wäre. Der Beschwerdeführer vermag somit aus dem Umstand, dass der Asylentscheid erst nach der Erreichung der Volljährigkeit erlassen wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weitergehend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern seine Rechte als Minderjähriger im Rahmen des Asylverfahrens nicht beachtet worden wären. Namentlich war er während des ganzen Verfahrens durch seine Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson begleitet sowie vertreten. Inwieweit sodann die Kinderrechtskonvention verletzt worden sein soll, wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert und solches ist auch nicht ersichtlich. 5.3.3 Die vorinstanzlichen materiellen Erwägungen sind sodann nicht zu beanstanden. Aus der angefochtenen Verfügung geht insgesamt hinreichend hervor, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Mit dem blossen Wiederholen seiner Asylvorbringen und Festhalten an deren Wahrheitsgehalt legt der Beschwerdeführer weder dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet noch weshalb sie ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E-407/2022 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-407/2022 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf Art. 8 EMRK beruft, substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern vorliegend der Schutz des Privat- und Familienlebens verletzt sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich, leben seine Familie und Verwandten doch in Tunesien. Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-407/2022 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei jung, körperlich gesund und, nachdem er über eine (…)jährige Schulausbildung und Arbeitserfahrungen als (…) verfüge, auch grundsätzlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Zudem lebe seine Mutter, sein Bruder und weitere Verwandte im Heimatland, auf deren Hilfe er notfalls zählen könne. Namentlich habe er vor der Ausreise zusammen mit der Mutter im Hause eines Onkels gelebt. 9.3 9.3.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, der Vollzug in seinen Heimatstaat sei nicht zumutbar. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Tunesien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdestufe einen Kurzbericht der (…) vom 17. Februar 2022 eingereicht. Gemäss diesem ist er infolge des negativen Asylentscheides (…). Weiter führt die behandelnde Psychologin aus, bei einer Bestätigung des Entscheids sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und einer Erhöhung der Suizidalität zu rechnen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei drohendem Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1, bestätigt im Urteil des BVGer D-4802/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 5.4.3). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in Zusammenarbeit mit der ihn behandelnden Psychologin gezielt auf den Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr nach Tunesien vorzubereiten. Die Abklärungen durch die Botschaft vor Ort haben ergeben, dass der Beschwerdeführer in Tunesien, entgegen seinen Angaben im Asylverfahren, an welchen er auch auf Beschwerdeebene weiterhin festhält, über ein familiäres Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt. Sodann hat er während (…) Jahren die Schule besucht und bereits Berufserfahrungen als
E-407/2022 (…). Vor diesem Hintergrund ist, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, insgesamt nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine existentielle Notlage geraten wird. Soweit er sich schliesslich auf seine gute Integration in der Schweiz und die erworbenen guten deutschen Sprachkenntnisse beruft, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 4bis Bst. a VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-407/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor