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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2009 E-4056/2009

June 29, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,247 words·~11 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-4056/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juni 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4056/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 15. März 2009 verlassen hat und am 27. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten (TZA) vom 25. Mai 2009 sowie der direkten Anhörung vom 4. Juni 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______, Nigeria, dass er nach dem Tod seines Vaters, welcher Chef des Alusi-Schreins in B._______ gewesen sei, dessen Stellung hätte übernehmen müssen, was er als Christ jedoch nicht gewollt habe, dass er nach dem Tod mehrerer Dorfbewohner dem Schrein ein Menschenopfer hätte bringen müssen und nach seiner Weigerung, dies zu tun, von den Dorfbewohnern mit dem Tode bedroht worden sei, dass er um sein Leben gefürchtet habe und nach Lagos geflüchtet sei, wo er jedoch vor der Rache der Dorfbewohner ebenfalls nicht sicher sei, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Juni 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer als einzigen Ausreisegrund Übergriffe Dritter geltend mache, welche vom nigerianischen Staat geahndet würden, dass er im Übrigen nicht auf den Schutz eines Drittlandes angewiesen sei, da er sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil oder in eine grössere Stadt wie Lagos oder Abuja problemlos einer allfälligen E-4056/2009 Gefahr seitens Dritter hätte entziehen können, zumal er ja bereits zuvor in Lagos gelebt habe, dass seine Vorbringen zudem widersprüchlich und unglaubwürdig seien, weshalb dem Sachverhalt keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung entnommen werden könnten, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Juni 2009 zu verweisen ist dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2009 ans BFM (Eingang beim BFM am 15. Juni 2009 und Weiterleitung ans Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2009) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- E-4056/2009 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2, 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-4056/2009 dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe im Ergebnis als zutreffend zu erachten sind, dass es der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren unterlassen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe ausser einem Taufschein nie irgendwelche Papiere gehabt und sei ohne Papiere und ohne Geld von Nigeria bis in die Schweiz gereist, als stereotype Vorbringen zu qualifizieren sind, die keine plausible Begründung für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren zu liefern vermögen (A1, S. 4f. und 8; A9, S. 3 und 9f.), E-4056/2009 dass sich darüber hinaus auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Reiseumständen, insbesondere bezüglich der angeblichen Hilfe fremder Personen, ohne jegliche Gegenleistung, als konstruiert, weltfremd und im Ergebnis unglaubhaft erweisen (A1, S. 8f.; A9, S. 9f.), dass seine Ausführungen in der Beschwerde die Unglaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen nur unterstreichen, führt er doch im vollkommenen Gegensatz zu seinen bisherigen Aussagen aus, dass es nicht so sei, dass er keinen Pass oder keine Identitätskarte besitze, er könne diese aufgrund seiner Probleme in der Heimat aber nicht beibringen (Beschwerde S. 2), dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in Wirklichkeit im Besitz von Papieren, mit denen er gereist ist, und wolle diese den Behörden nicht offenlegen, dass der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer an der Befragung im TZA ausführte, er sei vor dem Tode des Vaters im August 2008 in Lagos gewesen und für dessen Beerdigung von seinem Meister zurück nach B._______ geschickt worden, dass er, nachdem Leute im Dorf gestorben seien und man ihn informiert habe, dass man ihn töten wolle und sie zwei Wochen später in der Nacht gekommen seien, um ihn festzunehmen, im März 2009 nach Lagos zu seinem Meister geflüchtet sei, welcher ihn fünf Tage versteckt habe, bevor er aus Lagos ausgereist sei (A1, S. 1, 6 ff.), dass er demgegenüber an der direkten Anhörung aussagte, er sei im August 2008 informiert worden, dass man ihn opfern würde, und die Jugendlichen seien in einer Nacht im August 2008 gekommen, um ihn festzunehmen (A9, S. 8), dass sich der Beschwerdeführer demnach in der Chronologie seiner Erzählung in wesentliche Widersprüche verwickelte, E-4056/2009 dass er einerseits aussagte, er sei nach der Mitteilung der Leute aus dem Dorf, dass man ihn als Menschenopfer nehmen würde, zwei Wochen lang nicht aus dem Haus gegangen, andrerseits aber zu Protokoll gab, dass er jede Nacht in den Busch gegangen sei, um sich zu verstecken (A9, S. 5), dass seine Beschreibung der Ereignisse jener Nacht, in der er flüchtete, überaus unsubstanziiert und einsilbig sind, führte er doch auf Nachfrage lediglich aus, dass er Geräusche der Dorfjugendlichen gehört habe und geflüchtet sei (A9, S. 5), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht geglaubt werden können, dass des weiteren auf die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten zu verweisen ist, dass in der Beschwerdeschrift zu den Asylvorbringen und der Argumentation der Vorinstanz nichts angeführt wird, das der Beschwerdeführer nicht bereits in den Befragungen angab, weshalb die Beschwerde nicht geeignet ist, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen umzustossen, dass die Argumentation des BFM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen ist und die Vorinstanz demnach zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen diesbezüglich seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass demnach die Fragen offen bleiben können, ob bei einer hypothetischen Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers der Staat schutzwillig und -fähig wäre und dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde, und ob eine Überprüfung dieser Fragen in einer summarischen Prüfung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausreichend vorgenommen worden wäre, dass das BFM zu Recht davon ausging, es seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines allfälligen Wegweisungshindernisses erforderlich, E-4056/2009 dass das BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erweist, da vor dem Hintergrund der obenstehenden Erwägungen nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge- E-4056/2009 fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4056/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (die kantonale Behörde). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 10

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