Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4044/2017
Urteil v o m 1 8 . Oktober 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), die Ehefrau B._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (…).
E-4044/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im (…) 2015 (Beschwerdeführer) sowie am (…) 2015 (Beschwerdeführerin) und gelangten am (…) in die Schweiz, wo sie am 8. Oktober 2015 um Asyl nachsuchten. Am 22. Oktober 2015 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A6/10 und A7/10) und am 9. Mai 2017 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A20/16 und A21/12). B. B.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei ethnischer Kurde aus C._______ in der Provinz Al-Hassaka. Er sei seit (…) Mitglied der Demokratischen Kurden-Partei in Syrien (PDKS). Bis (…) 2014 habe er Flugblätter verteilt sowie an Demonstrationen und Sitzungen der Partei teilgenommen. Später habe die PYD (Partei der Demokratischen Union) in ihrem Gebiet die Macht übernommen und viele seiner Kameraden verhaftet. Sein Vater sei gegen seine Parteiarbeit gewesen. Sein Schwiegervater habe in D._______ ein (…) gebaut und ihm geraten, dorthin zu gehen, um nicht mehr ins Blickfeld seiner politischen Gegner zu geraten. Er sei deshalb im (…) 2014 nach D._______ gegangen. Sein Schwiegervater habe ihn damit beauftragt, ab und zu das (…) zu beobachten und ihm Bericht zu erstatten. Ende (…) 2014 sei er nach dem Ausbruch des Krieges mit dem IS (sog. Islamischer Staat) an einem Kontrollposten festgenommen worden. Während der Haft sei er zu den islamischen Regeln befragt und mit dem Tode bedroht worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, Mitglied der PYD zu sein. Nach (…) Tagen Haft sei er freigelassen worden und nachhause gegangen. (…) oder (…) Tage später sei er vom Sicherheitsdienst verhaftet worden, weil er der Kooperation mit dem IS verdächtigt worden sei, was nicht gestimmt habe. Am dritten Tag sei er dank der Beziehungen seines Schwiegervaters gegen Bezahlung einer Kaution aus dem Gefängnis E._______ in F._______ entlassen worden. Deshalb habe er Syrien umgehend illegal verlassen. Nach seiner Ausreise sei ihm in Syrien ein Urteil zugestellt worden. Er befürchte Nachstellungen seitens des syrischen Regimes und der PYD, wenn er nach Syrien zurückkehren müsste. B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei ebenfalls syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus F._______ mit letztem Wohnsitz in C._______. Sie selber habe keine eigenen Probleme gehabt. Ihr Mann sei
E-4044/2017 während seines Aufenthaltes in D._______ (…)- oder (…)mal von «APO- Leuten» (Apocis [Anhänger des Kurdenführers «APO» Abdullah Öcalan]) gesucht worden, weil er in der Partei gegen sie gearbeitet habe. Am (…) 2015 sei sie legal aus Syrien ausgereist. Ihr Ehemann würde nach seiner Rückkehr verhaftet. B.c Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität ihre syrischen Reisepässe und Identitätskarten sowie das Familienbüchlein zu den Akten. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 reichten sie das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil im Original ein, gemäss welchem er zu fünf Jahren Haft verurteilt wurde. C. Mit am 21. Juni 2017 eröffneter Verfügung vom 19. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 8. Oktober 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juli 2017 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter Aufhebung dieser Verfügung die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie vollumfänglich Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A5/64 und A22/2, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den besagten Aktenstücken. Nach der Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs dazu sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren seien sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, und es sei ihnen eventualiter eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Für den Fall, dass die Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet würden, sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel aus dem Internet anzusetzen.
E-4044/2017 Als Beilagen liessen sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung (Beilage 1) eine Mitgliedschaftsbestätigung der PDKS Schweiz vom 21. November 2016 als Beilage 2 einreichen. E. Mit Eingabe vom 8. August 2017 liessen die Beschwerdeführenden eine Soziahilfebestätigung vom 18. Juli 2017 und eine deutsche Übersetzung des bereits beim SEM eingereichten Urteils als Beilagen 3 und 4 einreichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. Die Anträge auf Einsicht in die Aktenstücke A5/64 und A22/2 oder eventualiter der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu wies sie ab. Den Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am 31. August 2017 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2019 die Abweisung der Beschwerde. Das eingereichte Urteil werde, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, sowohl im Sacherhalt als auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausführlich gewürdigt. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Übersetzung des Urteils sei teilweise offensichtlich falsch. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben nicht zwischen dem (…) und (…) 2014, sondern zwischen dem (…) und (…) 2014, in Haft gewesen. Abgesehen vom Gefälligkeitscharakter der Bestätigung der PDKS Schweiz vom 21. November 2016 erstaune es, dass diese erst auf Beschwerdeebene eingereicht worden sei, zumal die Anhörungen ein halbes Jahr später stattgefunden hätten und der erstinstanzliche Entscheid erst sieben Monate später ergangen sei. Auf die unglaubhaften Elemente in Bezug auf die Verfolgung wegen dieser Tätigkeit sei bereits hingewiesen worden. H. In der Replik vom 21. September 2017 wurde an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten und die Gutheissung der Beschwerde beantragt.
E-4044/2017 Vorab werde um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer neuen Übersetzung respektive weiterer Informationen betreffend Übersetzung des Gerichtsurteils vom (…) Dezember 2014 um zehn Tage ersucht. Die Erklärungen des zuständigen Übersetzers respektive eine neue Übersetzung liege noch nicht vor. Das SEM habe – wie dies bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei – auf eine eingehende Würdigung des Urteils verzichtet. Es habe ihm bereits vorab jeglichen Beweiswert abgesprochen, weil solche Dokumente angeblich ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Zudem sei auf eine Dokumentenanalyse verzichtet worden. Dieses Vorgehen beweise eindeutig, dass eine eingehende Befassung unterblieben und das Urteil somit nicht gewürdigt worden sei. Es habe auf eine rechtsgenügliche Würdigung des Urteils verzichtet, obwohl es die Beschwerdeführenden aufgefordert habe, es einzureichen. Dies sei willkürlich Das Bestätigungsschreiben der PDKS Schweiz vom 21. November 2016 belege, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied sei und sich politisch engagiert habe. Das Erstaunen des SEM in Bezug auf den Zeitpunkt des Einreichens sei nicht begreiflich, zumal er bereits bei der Anhörung über sein politisches Engagement für die PDKS in Syrien erzählt habe. Auch zu diesem Dokument werde in der Vernehmlassung kaum Stellung genommen. Stattdessen begnüge sich die Vorinstanz mit pauschalen Beurteilungen und Mutmassungen. Die Behauptung, es handle sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben, sei völlig willkürlich. Es sei offensichtlich, dass eine richtige Auseinandersetzung mit den vorgebrachten politischen Tätigkeiten und dem dazugehörenden Beweismittel unterblieben sei. Auch das Bestätigungsschreiben, das die Darstellung der Beschwerdeführenden stütze, sei nicht gewürdigt worden. I. Mit Eingabe vom 27. September 2017 liessen die Beschwerdeführenden eine amtlich beglaubigte Übersetzung des Gerichtsurteils einreichen. Daraus gehe hervor, dass die bereits eingereichte Übersetzung tatsächlich einen Tippfehler enthalte. Die Haft des Beschwerdeführers habe vom (…) bis (…) 2014 gedauert.
E-4044/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführenden wurden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich folglich auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Wegweisung aus der Schweiz.
E-4044/2017 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt und Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 7 AsylG und Art. 9 BV, verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 4.2.2 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). 4.2.3 Die Begründungspflicht, welche ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von
E-4044/2017 denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.2.4 Des Weiteren gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren auch – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). 4.3 Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 wurden die Anträge auf Einsicht in die Aktenstücke A5/64 ([…]) und A22/2 ([…]) oder eventualiter der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu mit der Begründung abgewiesen, es handle sich um interne Akten, die für das Verfahren unwesentlich seien und in die keine Einsicht gewährt werden müsse. Dabei wurde auch der Inhalt der Aktenstücke etwas ausführlicher umschrieben. Das SEM hat den Inhalt der Aktenstücke A5/64 ([…]) und A22/2 ([…]) im Aktenverzeichnis zwar knapp, aber dennoch rechtsgenüglich bezeichnet. Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts erweist sich somit als unbegründet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern mit diesen Bezeichnungen im Aktenverzeichnis die Aktenführungs- und Paginierungspflicht verletzt worden sein könnte; dies wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. 4.4 Als unbegründet erweist sich sodann die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, weil sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführenden gegenseitig die angeblichen Widersprüche vorzuhalten. Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt nämlich, dass das SEM sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den aus seiner Sicht aufgetretenen Unstimmigkeiten gewährt hat (vgl. beispielsweise A20/9 F73 ff., A20/10 F76, A20/11 F88 und F90, A21/8 F77 f.). Die Vorinstanz war darüber hinaus nicht verpflichtet, den Beschwerdeführenden gegenseitig die aus ihrer Sicht aufgetretenen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen vorzuhalten. Auf die Rüge, es handle sich um konstruierte Widersprüche, wird in der nachfolgenden E. 7 zur Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen eingegangen.
E-4044/2017 4.5 Der Vorwurf, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel seien ignoriert worden, ist unbegründet. Das SEM hat die eingereichten Beweismittel (Urteil und Bestätigungsschreiben der PDKS Schweiz vom 21. November 2016) in der angefochtenen Verfügung (Urteil) und in der Replik (Bestätigungsschreiben) gewürdigt sowie in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb sie aus seiner Sicht nicht geeignet seien, die Aussagen der Beschwerdeführenden glaubhafter erscheinen zu lassen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 4.6 Des Weiteren bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden weitere Abklärungen zu treffen. Sie hat den Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt. In der Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt oder begründet, inwiefern der Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt worden sein könnte und «zwingend» eine weitere Anhörung hätte durchgeführt werden müssen. 4.7 Die Beschwerdeführenden sehen im Umstand, dass der Asylentscheid erst rund eineinhalb Jahre nach den Anhörungen erging, ohne dass in der Zwischenzeit Abklärungen für den vorliegenden Fall getätigt worden seien, eine Verletzung der Abklärungspflicht. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der Umstand, dass der Asylentscheid erst rund eineinhalb Jahre nach den Anhörungen erging, ist auf die hohe Geschäftslast des SEM zurückzuführen und stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Es ist nicht ersichtlich, und wird in der Beschwerde auch nicht begründet, weshalb die Vorinstanz nach den Anhörungen zusätzliche Abklärungen hätte tätigen müssen, zumal sie den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Inwiefern sich der zeitliche Abstand zwischen den Anhörungen und dem Asylentscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausgewirkt haben könnte, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht weiter ausgeführt. 4.8 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E-4044/2017 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
E-4044/2017 Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Die Glaubhaftigkeitsprüfung findet im Rahmen einer Gesamtwürdigung statt, in die auch die eingereichten Beweisdokumente einzubeziehen sind. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer weder bei der BzP noch in der Anhörung persönliche Verfolgungsmassnahmen wegen seiner parteipolitischen Aktivitäten geltend gemacht. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin behauptet, er sei während seines Aufenthaltes in D._______ (…)- oder (…)mal gesucht worden. Zuerst habe sie ausgesagt, es seien «APO-Leute» und Vertreter des Regimes gewesen. Auf Nachfrage hin habe sie ausgesagt, er sei zudem vor (…) 2014 von «APO-Leuten» provoziert worden. Ihr Mann habe sie jedoch nicht darüber informiert. Sie wisse das nur, weil ihr Mann zuhause gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin weise somit als Quelle auf nach (…) 2014 stattgefundene Ereignisse hin. Auf Nachfrage hin habe sie sich korrigiert und ausgesagt, ihr Mann sei vor (…) 2014 nie provoziert worden. Des Weiteren fehle ihrer Schilderung der Besuche in Abwesenheit ihres Mannes jegliche Substanz. Zudem habe sie im Widerspruch zu ihrer ersten Äusserung angegeben, bei ihr zuhause sei niemand vom syrischen Regime erschienen. Abgesehen von diesen unsubstanziierten Aussagen sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle nicht geschildert habe, zumal ihm seine Frau davon erzählt haben wolle. Hinzu kämen unglaubhafte Aussagen der Beschwerdeführerin zur Haft ihres Mannes beim syrischen Nachrichtendienst. Bei der BzP habe sie geltend gemacht, ihr Vater und andere Verwandte hätten ihn im Gefängnis besucht. Bei der Anhörung hingegen habe sie ausdrücklich verneint, dass jemand aus der Familie ihn besucht habe. Darauf angesprochen habe sie ausgesagt, es sei zwar richtig, dass ihr Vater und ihr Schwiegervater ihren Mann besucht hätten. Sie hätten zwar versucht, ihn freizubekommen, aber ihn nicht sehen können. Diese Aussage lasse sich nicht mit ihrem weiteren Vorbringen vereinbaren, sie wisse nicht, wo ihr Mann die Haft verbracht habe. Letzteres Vorbringen sei zudem nicht nachvollziehbar, wenn ihr Vater und Schwiegervater tatsächlich solche Gefängnisbesuche gemacht hätten
E-4044/2017 und ihr Vater sie direkt nach der Verhaftung über die Festnahme ihres Mannes informiert hätte. Die Antwort der Beschwerdeführerin, es habe sie nicht interessiert, sei eine Schutzbehauptung. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, widerspruchsfrei die Gründe darzulegen, weshalb die syrischen Behörden ihn der Zusammenarbeit mit dem IS verdächtigt hätten. Bei der BzP habe er angegeben, man habe ihm nicht geglaubt, vom IS verhaftet worden zu sein. Es sei ihm vorgeworfen worden, er sei vom IS nur deshalb freigelassen worden, weil er mit ihm kooperieren würde. Deshalb habe er die Verhaftung und Freilassung von sich aus in der Haft angesprochen. Demgegenüber habe er bei der Anhörung trotz wiederholter Nachfragen nicht angeben können, worauf der Verdacht der syrischen Behörden gegründet habe. Er habe in der Haft nicht über die Verhaftung in D._______ gesprochen. Die Behörden hätten ihm vorgehalten, gegen den Staat zu agieren. Der Grund dafür sei wahrscheinlich gewesen, dass ihnen sein Name bereits wegen seinen Demonstrationsteilnahmen und seiner Kritik an der Regierung bekannt gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er angegeben, seine Aussage bei der BzP stimme. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, den zeitlichen Ablauf zwischen der Haftentlassung und der Ausreise nachvollziehbar darzulegen. Bei der BzP habe er behauptet, die syrischen Behörden hätten ihn im (…) 2014 verhaftet. Den genauen Zeitpunkt könne er nicht mehr angeben. Nach einer (…)tägigen Inhaftierung sei er freigelassen worden. Syrien habe er im (…) 2015 verlassen. Bei der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, der IS habe ihn Ende November 2014 festgenommen. Nach (…)zehn Tagen sei er freigelassen worden, nach Hause zurückgekehrt und (…) bis (…) Tage später festgenommen worden. Am dritten Tag sei er freigelassen worden und in der Nacht darauf habe er bereits die Grenze zur Türkei überquert. Vor diesem Hintergrund sei seine angeblich erst im (…) 2015 erfolgte Ausreise nicht glaubhaft, weil eine zeitliche Lücke von (…) Wochen oder mehr bestehe. Die auf Vorhalt hin gemachte Korrektur des Ausreisedatums auf den (…) vermöge die Lücke ebenfalls nicht zu erklären. Hinzu komme, dass er gemäss Urteil bereits am (…) 2014 freigelassen worden sei. Darauf angesprochen sei er plötzlich nicht mehr in der Lage gewesen, ein Ausreisedatum zu nennen. Angesichts der unglaubhaften Aussagen könne auf eine eingehende Analyse des eingereichten Urteils verzichtet werden. Zudem sei allgemein be-
E-4044/2017 kannt, dass solche Dokumente in Syrien ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten; ihr Beweiswert sei deshalb als äusserst gering einzustufen. Hinzu komme, dass bei diesem Dokument eine ursprüngliche Vorlage schlecht kopiert worden sei und als Grundlage für die Einträge im Urteil diene. Auch die Stempel würden offensichtlich eine schlechte Qualität aufweisen. Gewisse Einträge im Grundformular seien belassen worden. Auf die zeitliche Unstimmigkeit zwischen dem Inhalt des Urteils und den Aussagen des Beschwerdeführers sei bereits hingewiesen worden. 6.2 In der Beschwerde wurde in materieller Hinsicht ausgeführt, die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien glaubhaft und flüchtlingsrelevant. Die eingereichten Beweismittel seien authentisch und geeignet, den Nachweis für ihre Flüchtlingseigenschaft zu erbringen. Auf die Entgegnungen im Einzelnen zur Argumentation der Vorinstanz wird in der nachfolgenden E. 7 eingegangen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenen Aussagen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. 7.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführenden glaubhafter erscheinen zu lassen. Insbesondere lässt sich das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Aktivitäten für die PDKS ins Visier des syrischen Regimes und der PYD geraten, nicht mit seinen Aussagen vereinbaren. Bei der Anhörung verneinte er nämlich auf entsprechende Nachfrage hin, bis zu seinem Weggang nach D._______ im (…) 2014 aufgrund seiner Aktivitäten für die PDKS Probleme mit Behörden, Parteien oder Organisationen gehabt zu haben. Er habe an friedlichen Demonstrationen in G._______ teilgenommen. Es habe zwischen ihnen und der PYD hin und wieder Diskussionen gegeben. Er sei nicht dabei gewesen, als eines Tages Vertreter der PYD in G._______ Schüsse abgegeben hätten (A20/4 F24 ff.). Zudem bejahte er die Frage, ob die PYD in D._______ nicht um seine Mitgliedschaft bei der PDKS gewusst habe, und führte aus, die PYD-Leute dort hätten ihn nicht gekannt, sein Heimatdorf liege sehr weit von D._______ entfernt (A20/6 F32). Es ist auch insbesondere aufgrund seiner weiteren Aussage, er sei ein einfaches Mitglied der PDKS gewesen, als Analphabet habe er
E-4044/2017 in der Partei keine Funktion ausgeübt, und sie hätten heimlich gearbeitet (A20/4 F13 und F16), nicht davon auszugehen, dass er deshalb in den Fokus der syrischen Behörden geraten sein könnte. Seine Aussagen widersprechen zudem dem Inhalt der Mitgliedschaftsbestätigung der PDKS Schweiz, wonach er stets eine grosse Rolle bei den Parteiaktivitäten und von der Partei organisierten friedlichen Demonstrationen gespielt habe. Nicht zu überzeugen vermag auch der weitere Einwand, die Beschwerdeführerin habe mit der Formulierung «APO-Leute» die Angehörigen der APO und die Vertreter des Regimes gemeint und sie als die gleiche Einheit betrachtet. Die Beschwerdeführerin antwortete nämlich bei der Anhörung auf die Frage, wer nach ihrem Mann gesucht habe, es seien APO-Leute gewesen, es seien aber auch Regierungsleute gekommen, damit meine sie Leute vom Regime (A21/4 F26). Daraus erhellt, dass sie mit «APO-Leuten» offensichtlich nicht die Vertreter des Regimes gemeint haben kann. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die Provokationen ihres Ehemannes widersprochen. Zuerst sagte sie aus, er sei vor (…) 2014 zwar nicht gesucht, aber immer wieder provoziert worden (A21/4 F34). Später widerrief sie dann auf Nachfrage hin ihre Aussage und verneinte, dass ihr Mann bereits vor (…) von diesen Leuten provoziert worden sei (A21/4 F38). Des Weiteren führte sie im Widerspruch zu ihrer früheren Aussage aus, vom Regime sei niemand gekommen, nur APO-Leute (A21/4 F42). Sie hat sich somit in Bezug auf die angebliche Suche nach ihrem Ehemann in zentralen Punkten widersprochen, weshalb ihre Aussagen nicht glaubhaft sind. Die Argumentation des SEM ist stichhaltig und keineswegs konstruiert. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle nicht geltend gemacht hat, obwohl die Beschwerdeführerin ihn darüber informiert habe (A21/5 F49). Das SEM war angesichts der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht gerade nicht verpflichtet, zur Klärung dieser «Tatsache» weitere Massnahmen – wie beispielsweise eine weitere Anhörung – zu treffen. Das Nichterwähnen dieser Vorfälle durch den Beschwerdeführer und die unstimmigen Aussagen der Beschwerdeführerin lassen darauf schliessen, dass sich diese Ereignisse in Wirklichkeit gar nicht zugetragen haben. Als wenig stichhaltig erweist sich sodann die weitere Entgegnung, die Beschwerdeführerin habe mit dem Besuch des Beschwerdeführers im Gefängnis Verhandlungen ihres Vaters und ihres Schwiegervaters mit den syrischen Behörden über seine Freilassung gemeint. Ihre Antwort auf die Frage bei der BzP, ob sie oder jemand anderes ihren Mann im Gefängnis
E-4044/2017 besucht habe, ihr Vater und andere Verwandte hätten ihn besucht, sie selber nicht (A7/6 Ziff. 7.01), lässt sich weder mit diesem Vorbringen noch mit der weiteren Behauptung, sie habe auch bei der BzP angegeben, ihr Vater und ihr Schwiegervater hätten ihn besucht, in Einklang bringen. Im Widerspruch dazu verneinte sie bei der Anhörung die Frage, ob jemand aus ihrer Familie oder derjenigen ihres Ehemannes ihn im Gefängnis besucht habe A21/8 F77). Ihre Erklärung auf Vorhalt hin, bei der BzP etwas Anderes gesagt zu haben, ja das sei richtig, sie hätten ihn aber nicht sehen können und versucht, ihn freizubekommen (A21/8 F78), vermag nicht zu überzeugen. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, es sei angesichts der Verhandlungen mit den syrischen Behörden und ihrer Aussage, ihr Vater habe sie gleich nach der Festnahme ihres Mannes darüber informiert, nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Gefängnisort nicht habe angeben können. Ihr Desinteresse am Aufenthaltsort ihres Mannes lässt sich auch nicht mit ihrer Aussage erklären, das habe sie nicht interessiert, Frauen würden sich nicht in solche Angelegenheiten einmischen (A21/8 F81). Zwar ist den Beschwerdeführenden insofern zuzustimmen, als auf den ersten Blick in der Tat kein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Grund für die Verhaftung durch die syrischen Behörden zu erkennen ist. Er sagte nämlich auch bei der Anhörung zuerst aus, die Leute hätten ihn beschuldigt, für den Daesh (IS) und gegen den Staat zu arbeiten. Er sei ein Landesverräter (A20/9 F66). Wenig später indessen antwortete er auf die wiederholte Frage, was konkret die Behörden ihm vorgeworfen hätten, sie hätten ihm vorgehalten, dass er gegen den Staat agiere. Er gehe davon aus, dass ihnen sein Name bereits bekannt gewesen sei. Er habe an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und sie immer wieder kritisiert. Seine Antwort auf den Vorhalt hin, seine Tätigkeiten für die kurdische Partei habe doch nichts mit dem IS zu tun, er wisse es auch nicht, das sei, was er erlebt habe, überzeugt nicht (A20/9 F70 ff.). Zudem gab er bei der BzP an, die syrischen Behörden hätten ihn verhaftet, weil er der Kooperation mit dem IS verdächtigt worden sei. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass er vom IS verhaftet worden sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, nur deshalb freigelassen worden zu sein, weil er mit dem IS kooperieren würde (A6/6 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung hingegen führte er aus, er habe den Behörden nichts von seiner Tätigkeit in D._______ und der Verhaftung durch den IS erzählen müssen, sie hätten ihm dies vorgeworfen, sie hätten alles gewusst (A20/9 F69).
E-4044/2017 Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei in Syrien ein sehr aktives Mitglied der PDKS gewesen, und es sei offensichtlich, dass die Verfolgung durch das Regime und die PYD im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten stehe, lässt sich nicht mit seinen Aussagen vereinbaren. Er führte nämlich aus, er sei ein einfaches Mitglied der PDKS gewesen, als Analphabet habe er in der Partei keine Funktion ausgeübt, sie hätten heimlich gearbeitet (A20/4 F13 und F16), und er habe bis zu seinem Weggang nach D._______ im (…) 2014 aufgrund seiner Aktivitäten für die PDKS keine Probleme mit Behörden, Parteien oder Organisationen gehabt. (A20/4 F24 ff.). Zur nicht substanziierten Behauptung, der Beschwerdeführer habe den zeitlichen Ablauf zwischen der Entlassung aus der Haft und seiner Ausreise schlüssig geschildert, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die zu den Akten gereichten Beweismittel (Urteil vom (…) Dezember 2014 und Bestätigungsschreiben der PDKS Schweiz vom 21. November 2016) sind angesichts ihres nur sehr geringen Beweiswertes nicht geeignet, die gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführenden – die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend – glaubhafter erscheinen zu lassen. Ergänzend ist zum Urteil festzuhalten, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer bei hinreichenden Verdachtsmomenten mit Sicherheit nicht gegen Bezahlung von Geld aus der Haft freigelassen hätten, um ihn dann kurze Zeit später in Abwesenheit wegen «Handlungen gegen den Staat und Missachtung des Gerichts» zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren unbedingt zu verurteilen. Auf die Unvereinbarkeit des Inhalts des Bestätigungsschreibens der PDKS Schweiz mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die Partei wurde bereits weiter oben eingegangen. 7.3 Auch andere Gründe, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten, liegen nicht vor. Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt waren, und weder bei ihnen noch ihren Verwandten eine besondere Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl.
E-4044/2017 BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sie aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Ferner sind sie auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach ihrer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). 7.4 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden kein Profil aufweisen, aufgrund dessen sie damit rechnen müssten, dem syrischen Regime als Regimegegner aufgefallen zu sein und deswegen Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte zu erleiden. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Vor- noch Nachfluchtgründe dartun konnten. Sie vermögen aus den zahlreichen zitierten Berichten und Artikeln sowie den dazu gemachten allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-4044/2017 9.2 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 10. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem ihnen indessen mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sich aus den Akten keine Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E-4044/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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