Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4044/2012
Urteil v o m 1 9 . Dezember 2012 Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien
A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Alain Joset, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2012 / N (…).
E-4044/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in Herat, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende September 2010 und gelangte auf dem Landweg über den Iran, die Türkei, wo er sich fünf Monate aufhielt, die Ukraine, die Slowakei und Österreich am 10. Mai 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. Mai 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, zu den Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 20. Juni 2011 vom BFM einlässlich angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Herat aufgewachsen und habe dort bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern, einem jüngeren Bruder und einer älteren Schwester gelebt. Er sei nie frei gewesen und habe seinen Vater bei allem, was er gemacht habe, um Erlaubnis bitten müssen. Sein Vater habe ihm oft gesagt, er werde ihn nach Pakistan in die Religionsschule schicken, doch er habe Englisch- und Computerkurse besuchen wollen. Einmal habe sein Vater Besuch gehabt und ihn zu sich gerufen. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass er am nächsten Tag mit dem Besucher nach Pakistan reisen und deshalb den Koffer packen müsse. Weil er dies nicht gewollt habe, sei er nach Nimroz geflüchtet. Von dort aus habe er seine Mutter angerufen und ihr seine Fluchtpläne mitgeteilt. Sein Onkel mütterlicherseits sei mit ihm daraufhin zu einem Schlepper gegangen, der ihn in die Schweiz gebracht habe. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten und reichte das Original in der Folge nach. C. Im Rahmen einer Knochenaltersbestimmung wurde beim Beschwerdeführer am 22. Juni 2011 ein Alter von (…) Jahren oder mehr ermittelt. Anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs vom 30. Juni 2011 blieb er dabei, am (…) zur Welt gekommen zu sein. Auf Vorhalt erklärte er, es handle sich bei der von ihm eingereichten Identitätskarte um ein echtes Ausweispapier. D. Im Rahmen einer ausführlichen Altersanamnese wurde am 7. März 2012
E-4044/2012 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer von einem Alter von mindestens (…) Jahren ausgegangen werden könne. Mit Schreiben vom 10. April 2012 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs erneut zur Stellungnahme eingeladen. Mit Eingabe vom 16. April 2012 liess er durch seine ihm während des Aufenthalts im EVZ zugewiesene Vertrauensperson ausführen, er halte an seiner Minderjährigkeit fest, und verwies erneut auf die Echtheit der von ihm eingereichten afghanischen Identitätskarte (Tazkera). E. Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 – eröffnet am 3. Juli 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 10. Mai 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. August 2012 Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht unter Kostenfolge, der angefochtene Entscheid des Bundesamtes sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive die Erlaubnis, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, Akteneinsicht beziehungsweise die Zustellung der Verfahrensakten sowie das Ansetzen einer angemessenen Frist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde und nach Ende des Schriftenwechsels zur Einreichung der Kostennote. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies die Anträge um Einsicht in die Vorakten, Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie Einreichung einer Kostennote und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab, verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter forderte er den Beschwerdefüh-
E-4044/2012 rer zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf, welche beim Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2012 einging, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2012, welche dem Beschwerdeführer am 31. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-4044/2012 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründet seinen ablehnenden Entscheid unter Hinweis auf entsprechende Gesetzesartikel und Gerichtsentscheide im Wesentlichen wie folgt: Gemäss gefestigter schweizerischer Rechtsprechung trage eine asylsuchende Person in materieller Hinsicht die Beweislast dafür, dass die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde, da sie aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten wolle. Sie trage die Folgen der Beweislosigkeit. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung einer angeblichen Minderjährigkeit gehe es im Allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen eine asylsuchende Person sprechen würden. Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer am (…) (afghanischer Kalender) beziehungsweise am (…) zur Welt gekommen und somit minderjährig. Da aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes ernsthafte Zweifel an dem angegebenem Alter bestanden hätten, habe das BFM eine Knochenaltersbestimmung in Auftrag gegeben. Diese sei in Form einer dorso-ventralen Handskelettröntgenauf-nahme durchgeführt worden und habe ein Alter von (…) Jahren oder mehr ergeben. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs an dem
E-4044/2012 von ihm behaupteten Alter festgehalten und auf die nachträglich eingereichte Tazkera verwiesen habe, welche ihm im Jahre 2009 ein Alter von (…) Jahren bescheinige, sei eine ausführliche Altersanamnese durchgeführt worden. Diese attestiere ihm ebenfalls ein Alter von mindestens (…) Jahren. Damit stehe die medizinische Gesamtbeurteilung im deutlichen Widerspruch zum angegebenen Alter. Dazu sei ihm ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt worden. Er halte weiterhin an der behaupteten Minderjährigkeit fest und verweise wiederholt auf die Echtheit der eingereichten Tazkera. Bereits ein erster Blick auf die Tazkera lasse Zweifel an deren Echtheit aufkommen. Das Dokument enthalte zwar zwei farbige Stempel, und die Angaben zur Person seien mit blauer Tinte geschrieben, aber der Schein weise diverse dunkle Striemen und Striche auf, und das Raster stehe schräg zu den Seitenrändern des Dokuments, was insgesamt darauf schliessen lasse, dass es sich bei diesem Schriftstück um eine Kopie und damit um eine Fälschung handle. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Knochenaltersanalyse und der ausführlichen Altersanamnese sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei der eingereichten Tazkera offensichtlich um eine Fälschung handle, welche nicht geeignet sei, die Richtigkeit des medizinischen Untersuchungsergebnisses in Frage zu stellen, gelte der Beschwerdeführer für das BFM als volljährig. Der Beschwerdeführer mache geltend, seit früher Kindheit von seinem Vater bevormundet worden zu sein. Während es der Plan des Vaters gewesen sei, ihn in Pakistan einer religiösen Schulung unterziehen zu lassen, habe er hinter dessen Rücken Englisch- und Computerkurse besucht. Die Festlegung der Abreise nach Pakistan sei ihm schliesslich Veranlassung gewesen, sein Elternhaus zu verlassen und in das Ausland zu gehen. Die Aussagen des Beschwerdeführers könnten einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten. Es gelinge ihm nicht, seine Asylgründe mit der gebotenen Genauigkeit sowie Substanz vorzubringen und die geltend gemachte väterliche Bedrohung anschaulich zu schildern. So könne er nicht angeben, wann die Probleme begonnen hätten, er belasse es wiederholt bei der vagen Angabe "seit Kindheit"; auch vermöge er nicht den Zeitpunkt zu nennen, an dem er mit dem Besuch der Englisch- und Computerkurse begonnen habe. Weiter sehe er sich ausserstande, Einzelhei-
E-4044/2012 ten zu diesen Kursen angeben, und er vermöge sich auch nicht daran zu erinnern, wann er das erste Mal von seinem Vater beim Besuch eines solchen Kurses erwischt worden sei; er belasse es zunächst bei der Antwort, dies sei vor langer Zeit gewesen, und gebe erst nach wiederholtem Nachfragen an, es sei vor zirka drei Jahren gewesen. Schliesslich sei es ihm auch nicht möglich, konkrete Angaben zum angeblich bevorstehenden Aufenthalt in Pakistan zu machen. Er wisse weder, wohin genau in Pakistan ihn die Reise geführt hätte, noch könne er irgendetwas zur Person sagen, von der er nach Pakistan hätte gebracht werden sollen. Ebenso nichtssagend seien die Antworten auf Fragen bezüglich seines letzten zuhause verbrachten Abends und seines heimlichen, frühmorgendlichen Weggehens von dort. Diese vagen und ungenauen Aussagen zu den Asylgründen stünden im auffallenden Gegensatz zu seiner Schilderung des Reiseweges. Während es seinen Ausführungen zu dem von ihm behaupteten Ausreisegrund an der gebotenen Genauigkeit und Differenziertheit mangle, gelinge es ihm, seine Reise nach Europa detailliert wiederzugeben. Nach dem Gesagten würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt das BFM weiter aus, eine Rückkehr nach Herat oder Mazar-i-Sharif sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus der Grossstadt Herat. Das BFM erachte den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eins Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen und gesunden jungen
E-4044/2012 Mann, der über eine gute Schulbildung inklusive Englisch– und Computerkenntnisse verfüge. Zudem würden seine Eltern und Geschwister sowie Onkel und Tante mütterlicherseits in Herat leben, womit er bei einer Rückkehr in seine Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge sowie auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen könne. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Gegen diese Erwägungen wird in der Beschwerde – soweit es sich nicht um die Begründung der mit Zwischenverfügung vom 15. August 2012 entschiedenen Anträge um Einsicht in die BFM-Akten und Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung handelt – vorgebracht, die angefochtene Verfügung sei gesetzeswidrig. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Dieses halte im angefochtenen Entscheid fest, die Vorbringen würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Dem sei zu widersprechen. Die Vorbringen bezüglich des jahrelangen Konflikts mit dem Vater über die beabsichtigte Religionsausbildung seien detailliert und glaubhaft. Konkret werde ihm vorgeworfen, die Aussagen seien insbesondere zeitlich vage und ungenau, doch könne er zum Reiseweg genaue Angaben machen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die Ausbildung in einer englischsprachigen Schule glaubhaft dargelegt worden, deren zeitliche Einordnung sei ihm mühelos gelungen. Dass er seine Flucht aus Afghanistan möglicherweise noch detailreicher hätte schildern können, vermöge nicht zu überraschen: Für ihn habe es sich um ein einzelnes Ereignis gehandelt, welches eine absolute Ausnahmesituation dargestellt habe. Der Konflikt um die bevorstehende Religionsausbildung hingegen sei schwelend gewesen und habe sich über mehrere Jahre hinweg erstreckt, so dass es verständlich sei, dass er sich bei der zeitlichen Einordnung teilweise nicht mehr an das exakte Datum habe erinnern können. Die Aussagen würden die Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 Abs. 1 AsylG zweifelsohne erfüllen; sie seien schlüssig und würden keine Widersprüche bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes enthalten. Widersprüche seien nur dann der Glaubhaftigkeit abträglich, wenn sie wesentliche Punkte der Asylbegründung betreffen würden. Unterschiedliche Angaben in Nebenpunkten wür-
E-4044/2012 den eher für die Wahrheit und Authentizität der gemachten Angaben sprechen als bis ins Detail übereinstimmende Aussagen. Der Beschwerdeführer erfülle den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG. Er sei aufgrund seiner religiösen Anschauung, welche sich nicht mit den Anschauungen seines Vaters decke, in seinem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen und hätte bei einer Rückkehr begründete Furcht vor erneuten Nachteilen. Die Religionsfreiheit sei in Afghanistan nicht gewährleistet, solle er doch gegen seinen Willen in eine pakistanische Religionsschule gesteckt werden. Er sei ein gegenüber dem Westen offener Mensch, welcher Englisch- und Computerkurse besucht habe und weiterhin besuchen wolle. Dies lasse sich mit der fundamentalistischen Weltanschauung seines Vaters nicht vereinbaren, was bereits mehrfach dazu geführt habe, dass er körperlich von ihm aufs Übelste misshandelt worden sei. Indem er die Flucht ergriffen habe und sich so der religiösen Schule in Pakistan habe entziehen können, seien nun noch schlimmere Konsequenzen zu befürchten. Insbesondere müsse damit gerechnet werden, dass ihn sein Vater aufgrund seiner Ungläubigkeit töten lassen würde. Er sei in seinem Herkunftsland religiös verfolgt und nach wie vor an Leib und Leben bedroht, zumal sich die Situation nach seiner Flucht sicherlich noch zugespitzt habe. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in erheblichem Masse persönlich bedroht sei. Eine allfällige Wegweisung würde eine konkrete Gefährdung seiner psychischen und körperlichen Integrität nach sich ziehen. Er sei unbestrittenermassen mittellos und nicht in der Lage, Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Im Weiteren könnten seine Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die Bedrohungssituation beziehungsweise die nicht gewährleistete Religionsfreiheit in seiner Heimat sei von ihm glaubhaft dargelegt worden. Die vorliegend aufgeworfenen Fragen würden sich nicht leicht beantworten lassen, zumal er nicht rechtskundig sei und keine der drei Amtssprachen spreche. 5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommenen medizinischen Gesamtbeurteilung die Auffassung des BFM teilt, dass von der Mündigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es wird diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Ausführungen in der
E-4044/2012 angefochtenen Verfügung verwiesen, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die ihm von der Vorinstanz attestierte Volljährigkeit nicht mehr bestreitet. Als Folge ergibt sich, dass es sich bei der nachträglich eingereichten Tazkera um eine Fälschung handelt und die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Das Einreichen eines gefälschten Identitätspapieres erschüttert die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht sodann zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert hat. Insbesondere fällt auf, dass die Aussagen zu den Asylgründen sehr allgemein gehalten und ungenau sind. Dies gilt namentlich für die Antworten auf die Fragen nach dem Zeitpunkt des ersten Englisch- oder Computerkurses, Kursmodalitäten wie Durchführungszeit, Gesamtstudiendauer oder den Zeitpunkt, als der Vater ihn erstmals beim Kursbesuch erwischt habe (vgl. Akten BFM 9/16 F20ff.). Trotz teils wiederholter Nachfrage erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nur als unsubstanziiert und stereotyp, sondern sie lassen auch persönliche Eindrücke, die darauf hindeuten würden, dass er das Geschilderte persönlich erlebt hat, vermissen. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Dem Vorbringen, die zeitliche Einordnung der Ausbildung sei mühelos gelungen, er habe in der Anhörung beispielsweise gesagt, dass "die Englischkurse jeweils von 4 bis 5 Uhr und die Computerkurse von 5 bis 6 Uhr" stattgefunden hätten, ist entgegenzuhalten, dass er in derselben Anhörung auf die Frage, wann der Englisch- Unterricht jeweils stattgefunden habe, zuerst antwortete: "Ich erinnere mich nicht.". Auf erste Nachfrage hin gab er an: "Meistens nachmittags" und brachte schliesslich auf die Frage, von wann bis wann der Englischund der Computerkurs stattgefunden habe, vor: "Gegen Abend, von 4 bis 5 hatten wir den Englisch-, von 5 bis 6 den Computerkurs" (vgl. A9/16 F28-30, F41). Bei diesem Aussageverhalten kann von einem mühelosen zeitlichen Einordnen der Ereignisse nicht die Rede sein. Es lässt gegenteils vermuten, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Antworten
E-4044/2012 möglichst nicht festlegen wollte, und erweckt nicht den Eindruck von realen Geschehnissen. Ebenso wenig überzeugt die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Begründung, der Beschwerdeführer habe seinen Konflikt um die bevorstehende Religionsausbildung möglicherweise deshalb nicht ebenso detailreich wie seine Flucht aus Afghanistan schildern können, weil es sich bei letzterem um ein einzelnes Ereignis und eine absolute Ausnahmesituation gehandelt habe, hingegen der Konflikt mit dem Vater schwelend gewesen sei und sich über mehrere Jahre hinweg erstreckt habe. In Anbetracht dessen, dass er beim Darlegen seiner Asylvorbringen über selbst erlebte, einschneidende Ereignisse, welche ihn zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst haben sollen, zu berichten hat, darf erwartet werden, dass er sich an herausragende Einzelheiten, beispielsweise wann sein Vater ihn das erste Mal beim unerlaubten Kursbesuch erwischte, zu erinnern vermag. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Konsequenzen, welche der unerlaubte Kursbesuch für den Beschwerdeführer nach sich gezogen haben sollen, mit zunehmender Verfahrensdauer einschneidender dargestellt worden sind. So wies der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person (vgl. A4/11 S. 6) noch mit keinem Wort auf eine körperliche Bestrafung seitens seines Vaters hin. Anlässlich der Anhörung sprach er erstmals davon, er sei von diesem geschlagen worden (vgl. A9/16 F18, F36, F44, F86, F149), und führt schliesslich in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6) – wiederum in allgemeiner Form und nicht substanziiert – an, er sei körperlich von seinem Vater aufs Übelste misshandelt worden und befürchte, dass dieser ihn wegen seiner Ungläubigkeit im Falle einer Rückkehr gar umbringen lassen könnte. Dieses Vorbringen ist offensichtlich nachgeschoben und nicht glaubhaft. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die Religionsfreiheit sei in Afghanistan nicht gewährleistet, weil er gegen seinen Willen eine pakistanische Religionsschule besuchen müsste, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, konkrete Angaben zum bevorstehenden Aufenthalt in Pakistan zu machen. Vor dem behaupteten Hintergrund "des jahrelangen Konflikts mit seinem Vater über die geplante Religionsausbildung" (vgl. Beschwerde S.5) ist es nicht nachvollziehbar, dass der Vater keine weiteren Angaben, beispielsweise zum konkreten Ort der Religionsschule in Pakistan oder wo er dort hätte wohnen sollen, gemacht haben sollte, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht mehr um ein Kind, sondern um einen
E-4044/2012 (zum damaligen Zeitpunkt demnächst) jungen Erwachsenen gehandelt hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Auch die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der angefochtenen Verfügung zu führen, da den vorinstanzlichen Erwägungen keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengehalten werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E-4044/2012 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-4044/2012 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 7.3.2.1 Zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist auf BVGE 2011/7 zu verweisen; hinsichtlich der Lage in der Grossstadt Herat im Speziellen, wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge geboren ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/38 zur Erkenntnis gelangt, dass diese mit derjenigen in der Stadt Kabul vergleichbar und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich – vorbehältlich der in BVGE 2011/7 statuierten individuellen Voraussetzungen – zumutbar ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob individuelle Gründe einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Herat entgegenstehen. 7.3.2.2 Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge in Herat geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern, einem jüngeren Bruder und einer älteren Schwester gelebt. Sein Vater arbeitet in einem "(…)" (vgl. A4/11 S. 7). In Herat wohnen zudem eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits, letzterer besitzt einen (…) und (…). In der Anhörung führt der Beschwerdeführer zwar an, er habe seit seiner Ausreise zu seinen Eltern keinen Kontakt mehr. Dabei handelt es sich aber um eine durch nichts gestützte Parteibehauptung, welche als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Es erscheint nämlich weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar mit seinem Onkel nach wie vor in Kontakt steht (vgl. A9/16 F5 f., 145 ff.), nicht aber mit seinen Eltern – insbesondere mit seiner Mutter – und Geschwistern telefonisch in Kontakt getreten ist, und es gelingt ihm auch nicht glaubhaft zu machen, dass er durch seinen Vater einer Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre. Es ist mangels gegenteiliger Behauptungen nicht davon auszugehen, dass sich die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan seit seiner Ausreise wesentlichen verändert haben. Es besteht für ihn somit die Möglichkeit, sich nach seiner Rückkehr erneut bei seiner Familie aufzuhalten. Im Weiteren verfügt er über die Voraussetzungen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er
E-4044/2012 besuchte die Schule bis zur (…) Klasse und verfügt eigenen Angaben zufolge über Englisch- und Computerkenntnisse. Soweit aufgrund der Akten feststellbar, ist er zudem gesund. Es sollte ihm daher mit Hilfe seiner Familie möglich sein, sich sowohl beruflich als auch sozial in seiner Heimat zu (re-)integrieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er individuelle Rückkehrhilfe beantragen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Herat ist damit auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
E-4044/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger