Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4041/2017
Urteil v o m 3 . August 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Johanna Fuchs, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017 / N (…).
E-4041/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in B._______ um Asyl nach und wurde gleichentags per Zufallsprinzip dem Testbetrieb zugewiesen. Nach einer Personalienaufnahme am 20. Oktober 2016 wurde er anlässlich der Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) vom 7. November 2016 und der ergänzenden Anhörung vom 10. Mai 2017 zu seinen Asylgründen befragt. A.a Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in C._______ (Distrikt Jaffna, D._______ [Nordprovinz]) geboren, habe von April 1996 bis ins Jahr 1997 mit seinen Eltern in E._______ (Jaffna) gelebt, ehe er nach C._______ zurückgekehrt sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seit seiner Schulzeit beziehungsweise seit 1992 habe er in Kontakt zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gestanden und für diese unentgeltliche Leistungen (Ausgraben von Bunkern, Essen verteilen, Informationen und Organisationen für Veranstaltungen) erbracht, ohne jedoch eine höhere Position gehabt zu haben (A18 F35 ff.) Im Jahr 1998 sei der Beschwerdeführer durch das Militär festgenommen, für drei Jahre im Gefängnis in F._______ [andere Schreibweise: G._______] – wo er auch geschlagen worden sei – inhaftiert (A18 F27/F33/F54 ff.) und – wegen seines Gesundheitszustands und der Meldung „draussen bei den zuständigen Personen“ seiner Eltern (A18 F85) – im Januar 2001 freigelassen worden (A18 F84/F96). Nach seiner Haftentlassung habe er für zirka zwei Monate der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) geholfen (A18 F86/F93 f.) und sei aufgrund dieser Zusammenarbeit im Mai 2001 durch das Criminal Investigation Department (CID) für einen Monat inhaftiert worden (A18 F33/F95 ff.). Weil die Eltern geweint und geschrien hätten, sei er freigelassen worden (A18 F117). Nach einer Demonstrationsteilnahme sei er im Oktober 2006 erneut durch das CID verhaftet und für zirka zehn Tage festgehalten und befragt worden (A18 F33/121 ff.). Im Jahr 2007 sei, da er und seine Ehefrau in H._______ waren, an dessen Stelle sein Vater in C._______ festgenommen worden (A18 F33/F143 f.). Ab Januar 2008 habe er beim CID monatlich oder wöchentlich beziehungsweise wenn er vorgeladen worden sei, Unterschrift leisten müssen (A18 F33/F149). Ab 2012 sei er als Busfahrer tätig gewesen, wobei er den Bus den Mitgliedern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) für Veranstaltungen vermietet habe, es in der Folge jedoch zu Problemen mit diesen gekommen sei und er den Bus deshalb im Jahre
E-4041/2017 2013 verkauft habe (A18 F33/F166). Weil er danach Propaganda für die Tamil National Alliance (TNA) betrieben habe (A18 F33/F163), sei er von Mitgliedern der EPDP aufgesucht und geschlagen worden (A18 F164/F169 ff./F175). Zirka im Oktober 2014 sei er vom CID erneut festgenommen, befragt und geschlagen worden (A18 F33/F154 ff.) und ebenfalls im Jahr 2014 seien Unbekannte, die sich als Mitglieder des CID ausgegeben hätten, in sein Haus eingedrungen und hätten dieses durchsucht (A18 F33/F166 ff.). Weil er Angst um sein Leben gehabt und befürchtet habe, erschossen zu werden, sei er im September 2015 mit einem gefälschten Pass aus Sri Lanka ausgereist (A18 F33/F179 ff./F182/F193). Seine Familie sei seit seiner Ausreise über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden (A18 F190). A.b Anlässlich der Zweitanhörung vom 20. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer aus, anlässlich seiner erstmaligen Haft gefoltert beziehungsweise mit Holzlatten geschlagen und mit Füssen getreten worden zu sein (A28 F21/F53/F62). Erst nachdem er aus gesundheitlichen Gründen und ohne weitere Bedingungen entlassen worden sei, habe die Familie überhaupt von seiner Haft erfahren. Seine Mutter habe jedoch während seiner Haft eine Vermisstenanzeige bei den Menschenrechtsorganisationen erstattet (A28 F69 ff.). Im Juni 2001 sei er anlässlich einer Strassenkontrolle – womöglich weil er für die TRO gearbeitet habe – festgenommen, nach Verbindungen zur LTTE befragt, für sechs Monate inhaftiert und nach dem Friedensabkommen freigelassen worden (A28 F92/F94 ff./F102 f./F128 ff./ F142). Nach der Entlassung sei er zwischen H._______ und D._______ gependelt beziehungsweise vorsorglich ins Dorf der Ehefrau (H._______) geflohen, um weitere Probleme zu vermeiden. Insbesondere seien in der Nähe des Tempels mehrere Personen verschleppt worden, wobei der Beschwerdeführer selbst zu diesem Zeitpunkt nicht gesucht worden sei (A28 F168 f.). Im Vorfeld der Demonstration im Zusammenhang mit der Strassenschliessung sei sein Vater in H._______ verhaftet und in ein Camp nach C._______ gebracht worden (A28 F146). Bei seiner erneuten Verhaftung im Jahr 2006 sei er nicht nur verhört, sondern auch geschlagen worden (A28 F140 ff./F158 f.). Anfang 2007 sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe in den Jahren 2007 und 2008 Unterschrift beim CID geleistet (A28 F162/F170 ff.). Während seiner Zeit als Busfahrer in den Jahren 2011 und 2012 sei er wegen seiner Mithilfe bei den TNA beziehungsweise aufgrund seiner Weigerung den EPDP weiterhin seinen Bus zu geben, von diesen geschlagen worden (A28 F176 ff./F199). Soweit er sich erinnern könne, sei er auch im Jahr 2012 vom CID mitgenommen, geschlagen und wieder entlassen worden (A28 F199 ff.). Im Oktober 2014 respektive kurz
E-4041/2017 vor seiner Ausreise sei sein Haus – vermutlich von Leuten des CID – durchsucht worden (A28 F13/F194 f./F205). A.c Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Befragungsprotokolle verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen Führerausweis, eine Identitätskarte ohne Fotoaufnahme, seinen Geburtsschein, eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 15. März 2004 über die Inhaftierung des Beschwerdeführers, eine Erklärung des Vaters vom 21. November 2016 hinsichtlich diverser Anhaltungen von Tamilen durch die CID beziehungsweise deren Verschwinden, ein Bestätigungsschreiben vom 10. April 2014 bezüglich seiner Hilfeleistungen für die TNA, die Behelligungen durch die EPDP sowie die Hausdurchsuchung im Jahre 2013 sowie Unterlagen betreffend einen Kollegen des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung datierend vom 14. Juni 2016 (recte: 2017) – eröffnet am 19. Juni 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 17. Oktober 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 (Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der handelnden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer medizinische Dokumente des (…) vom (…) sowie ein Heft mit handschriftlichen Notizen (beide im Original) inklusive Zustellkuvert der DHL zu den Akten. Ebenfalls lag der
E-4041/2017 Rechtsmitteleingabe eine Kostennote bei. Die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung für den Bedarfsfall wurde in Aussicht gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-4041/2017 3.2 Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos, zumal einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen wurde. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Seine Schilderungen hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch
E-4041/2017 die Armee, den CID und die EPDP seien widersprüchlich ausgefallen, was namentlich die Haftumstände und Entlassungsgründe der ersten Haft ab 1998 (Haftdauer, Kontakte während der Haft), die Begleitumstände der dritten Haft im Jahr 2006 sowie die Ereignisse beziehungsweise Probleme und Aufenthaltsorte nach der letzten Haft betreffe. Das SEM stellte ferner Widersprüche im Zusammenhang mit dem Besitz eines Busses und dessen Verkaufs sowie mit dem angeblichen letzten Ereignis vor der Ausreise im September 2015 (Zeitpunkt, Umstände) fest. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien zudem unsubstantiiert (keine konkreten Angaben zu den drei Haftorten [Personen, spezielle Ereignisse während der Haft, Ablauf der Verhöre], Probleme mit der EPDP), stereotyp und realitätsfremd ausgefallen. Die Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka sowie des Friedensrichters seien sodann als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu betrachten und die Bestätigung des Parlamentariers zur TNA- Tätigkeit widerspreche gar den Aussagen des Beschwerdeführers. Die Probleme des Kollegen, dessen Unterlagen ebenfalls eingereicht worden seien, stünden gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sodann nicht im Zusammenhang mit seinen eigenen Problemen. Das SEM verneinte schliesslich auch die Annahme, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Einerseits würden die – als unglaubhaft zu qualifizierenden – Probleme mit den sri-lankischen Behörden und die Verbindungen zur LTTE (Essenslieferungen, Bunkerbau, Selbstverteidigungsprogramm), die Unterstützung des TNA-Wahlkampfes sowie die LTTE-Angehörigkeit des Cousins beziehungsweise dessen Tod allein keine begründete Furcht darstellen und andererseits verfüge er selbst nach seiner illegalen Ausreise nicht über ein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung. 5.2 Dem Entscheid hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe allgemein entgegen, die Aussagen seien chronologisch kohärent und in sich logisch trotz gewissen Widersprüchen, die eher dem Zeitablauf seit dem Ereignis beziehungsweise gewissen Schwierigkeiten anlässlich der Befragungen zuzuschreiben seien. Die angeblich widersprüchlichen Angaben zur Haft im Jahr 1998 und zu Besuchen der Familie seien als Ergänzungen zu betrachten, da sich die Haftbedingungen während der dreijährigen Haft gelockert hätten. Die Gründe seiner Freilassung seien ihm nicht erklärt worden, weshalb seine Aussagen (krankheitsbedingte Entlassung respektive aufgrund der Kontaktaufnahme [Vermisstenanzeige] der Eltern mit einer Menschenrechtskommission) als Vermutungen zu werten seien. Kein Widerspruch, sondern eine Ergänzung liege auch in Bezug auf sein
E-4041/2017 Engagement für die TRO vor. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zur Haft im Jahr 2001 berichtigt der Beschwerdeführer, diese habe weniger als sechs Monate beziehungsweise eher zwei Monate gedauert. Während dieser Haft habe er zwar Besuch von seiner Familie gehabt, jedoch nicht mit ihnen reden können. Der Grund seiner Entlassung aus der zweiten Haft könne einerseits in den regelmässigen Besuchen der Eltern oder aber im Friedensabkommen liegen, wobei es sich beiderseits ebenfalls lediglich um Vermutungen handle. Eine genaue Anzahl Personen, die im Nachgang an die Demonstration im Jahr 2006 – nebst dem Beschwerdeführer – ebenfalls inhaftiert worden sei, könne aufgrund des Umstandes, dass seine Verhaftung nicht anlässlich der Demonstration stattgefunden habe, nicht genannt werden. Nach seiner Rückkehr nach D._______ (aufgrund der Verhaftung seines Vaters), habe er ab Januar 2007, nicht ab 2008, wie er dies anlässlich der Erstbefragung irrtümlich ausgesagt habe, Unterschrift geleistet. Bezüglich der Probleme mit der CID oder der Armee habe er diese bei der Erstanhörung zusammengefasst (Armee, CID und EPDP), bei der Zweitanhörung hingegen präzise Fragen beantwortet und zunächst ausgesagt, zwischen 2008 und 2015 keine Probleme gehabt zu haben, indes auf Nachfrage hin berichtigt, auch während dieser Zeit Probleme mit der EPDP und dem CID gehabt zu haben. Trotz irrtümlicher Angabe zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung (diese habe im Jahr 2015 und nicht 2014 stattgefunden), wobei ein Übersetzerfehler oder ein Verständigungsproblem ursächlich für die falsche Jahresangabe sein könnte, seien die Schilderungen chronologisch betrachtet richtig eingeordnet worden und kohärent ausgefallen. Die Erinnerung an genaue Details der Hausdurchsuchung sei schwierig, da diese brutal und hektisch verlaufen sei. Auch an die Daten, wann er einen Bus besessen habe, könne er sich nicht mehr genau erinnern, es müsse sich jedoch während ungefähr zwei Jahren zwischen 2011 bis 2013 gehandelt haben. Die konkreten Probleme mit der EPDP seien aufgrund seiner Unterstützung der TNA (Verteilen von Flugblättern und Kleben von Plakaten) und im Zusammenhang mit dem Bus ergangen, weshalb er von Mitgliedern der EPDP geschlagen worden sei. Bereits anlässlich der Zweitanhörung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass das eingereichte Bestätigungsschreiben der TNA falsche Daten enthalte. Der Beschwerdeführer stehe offensichtlich unter dem Verdacht, der LTTE nahe zu stehen, weshalb auch seine Familie ihren Wohnort ständig zwischen D._______ und H._______ wechseln müsste. Ein Cousin väterlicherseits, ein ehemaliges LTTE-Mitglied, sei seit dem Krieg verschwunden und der Beschwerdeführer überdies mit gefälschten Dokumenten aus Sri
E-4041/2017 Lanka ausgereist, weshalb er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Behörden festgenommen und verfolgt würde. Bei Tamilen aus dem Distrikt Jaffna bestehe ein gewisser Anfangsverdacht hinsichtlich Verbindungen zur LTTE und bei einer Rückkehr würde für den Beschwerdeführer das Risiko bestehen, systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte zu geraten, einer Personenüberprüfung unterzogen und befragt zu werden. Zudem werde die Schweiz in den Augen des sri-lankischen Staatsapparates immer noch als politisch aktiver Hort der tamilischen Diaspora wahrgenommen, weshalb eine Rückkehr aus der Schweiz die Aufmerksamkeit der Behörden zusätzlich auf sich ziehen würde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM hinreichend und überzeugend begründet hat, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. In seiner Rechtsmitteleingabe vermag der Beschwerdeführer die zahlreichen festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht zu entkräften und der Einwand, die Vorinstanz habe die Ablehnung auf nicht asylrelevante Kleinigkeiten gestützt, überzeugt nicht. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Ziff. II der angefochtenen Verfügung). 6.2 Die Erklärungen in seiner Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der widersprüchlich geschilderten Haftbedingungen und Zeitangaben vermag der Beschwerdeführer betreffend die einzelnen Ereignis teilweise zwar plausibel zu entkräften, insgesamt vermag er damit aber die sich summierenden Widersprüche und überwiegend oberflächlichen Schilderungen über einschneidende Ereignisse, die jegliche Realkennzeichen vermissen lassen, nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Auch ist den Protokollen nicht zu entnehmen, dass er unterschiedliche Angaben jeweils als Vermutungen dargestellt hätte (beispielsweise A18 F85 und A28 F74). Es genügt nämlich nicht, angebliche Behelligungen chronologisch und je in sich kohärent darzulegen, diese müssen überdies auch als tatsächlich selbst erlebt und im Gesamtbild kohärent erscheinen, was den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist. So war er weder in der Lage, genaue Angaben zu den Haftorten, den Bedingungen, den Kontakten oder dem Tagesablauf während der verschiedenen Haftmomente zu schildern. Selbst auf konkrete Rückfragen hin blieb er in seinen Ausführungen äusserst vage (beispielsweise A18 F60 ff.; A28 F31 ff.). Wäre der Beschwer-
E-4041/2017 deführer tatsächlich über eine Zeitdauer von drei Jahren inhaftiert gewesen, wären genauere Angaben zu erwarten gewesen, was die Umstände oder die angeblich erlittenen Bestrafungen im Zusammenhang mit den (Einzel-) Verhören betrifft (A18 73; A28 F53 ff.). Auch dass er keine speziellen, bleibenden Ereignisse während dieser Zeit erlebt haben will, ist höchst zweifelhaft (A18 F77 ff.; A28 F50 f.). Schliesslich erweisen sich seine Vorbringen zum Haftgrund seiner ersten Haft (am Tag seiner Festnahme sei eine Person gesucht worden, deren Name er nicht gekannt habe [A18 F54; A28 F28 f.]) als nicht sehr überzeugend, zumal er lediglich deshalb drei Jahre in Haft verbracht haben soll. Weiter vermag er aus den eingereichten medizinischen Akten vom Mai 2013 ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, enthalten diese doch keinerlei Hinweise auf medizinischen Diagnosen aus dem Jahr seiner angeblichen Entlassung aus medizinischen Gründen (2001), sondern ausschliesslich EKG-Aufzeichnungen (Beilage 3 der Beschwerdeschrift), denen nicht zu entnehmen ist, sie wären während seiner Haft oder kurz danach entstanden. Die Widersprüche zur Haftdauer im Jahr 2001 lassen sich mit dem Argument, die Haft liege 17 Jahre zurück und Erinnerungslücken seien daher verständlich, nicht auflösen, darf doch die Unterscheidung zwischen einer Haftdauer von zwei oder sechs Monaten auch nach dieser verstrichenen Zeit ohne Weiteres erwartet werden. Auch vermögen die Einwände hinsichtlich der (fehlenden) Kontakte zur Familie während der Haft nicht zu überzeugen. Die Vorbringen, seine Mutter habe den Beschwerdeführer von draussen gesehen, er selbst habe indes erst durch die Soldaten von den Besuchen erfahren beziehungsweise seine Frau (respektive Mutter) habe immer wieder nach ihm geschaut, geweint und dies gemeldet (A18 F108 f.), erscheinen widersprüchlich, besonders da die regelmässigen Besuche – nebst dem Friedensabkommen – ein möglicher Haftentlassungsgrund gewesen sein sollen. 6.3 Ferner gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Ungereimtheiten zu seinen Aufenthalten in H._______ und D._______ mit dem Hinweis aufzulösen, er habe sich bei der Erstbefragung bei der Jahresangabe geirrt. Anlässlich der Erstbefragung will er nach seiner Freilassung ab 2007 bis zur Verhaftung des Vaters im Januar 2008 in H._______ gewesen, später hingegen anfangs 2007 nach D._______ zurückgekehrt sein respektive zwischen den beiden Dörfern gependelt haben (A18 F141; A28 F162/F170 ff.). Bei Betrachtung der Befragungsprotokolle fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Aufenthalts nach der (angeblichen)
E-4041/2017 Freilassung aus der Haft teilweise ausweichende Antworten gab und zur konkreten Beantwortung ermahnt werden musste (A18 F139 ff). 6.4 Schliesslich sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit der Armee, dem CID und Mitgliedern der EPDP, den Angaben zur Hausdurchsuchung sowie zum Bus zu stützen. Weder der Hinweis auf Beschwerdeebene, seine Probleme mit den verschiedenen Behörden während der Erstbefragung zusammengefasst zu haben noch die spätere Berichtigung, auch während den Jahren 2008 und 2015 Probleme gehabt zu haben, überzeugen. Den Protokollen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer immer wieder auf konkrete Probleme mit Behörden, Militär oder Parteien angesprochen werden musste (A18 F157 ff.; A28 F194). Bei der Erstbefragung erwähnte er bezüglich der Zeitspanne zwischen 2008 und 2014 lediglich vermehrte Befragungen durch das Militär und einen Vorfall mit der EPDP aufgrund seiner Aktivitäten bei der TNA (A18 F160 ff./F175), schob bei der ergänzenden Anhörung hingegen einen Vorfall mit dem Militär beziehungsweise dem CID nach, wobei er den Vorfall vergessen haben will (A28 F199 ff.). Gleichzeitig hingegen verneinte er anlässlich der zweiten Anhörung die Frage nach Problemen mit Behörden, Armee oder dem CID klar (A28 F197). Die Schilderungen zur geltend gemachten Festnahme vom CID im Jahr 2012 sind ausserdem unsubstantiiert und sowohl der Festnahmegrund als auch die Behelligungen durch die EPDP aufgrund seiner Aktivitäten bei der (legalen) TNA erscheinen nicht glaubhaft. Dass das Bestätigungsschreiben der TNA – welches vom SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert wurde – eine falsche Datumsangabe enthält, ändert im Übrigen nichts daran, dass der Beschwerdeführer seine Rolle innerhalb der Partei oder ein allfälliges Verfolgungsinteresse seitens der EPDP nicht detailliert schildern konnte und sich hierzu auch in der Rechtsmitteleingabe nicht äussert. Der Widerspruch zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung im Jahr 2014 respektive 2015 lässt sich weder mit dem Hinweis auf einen Irrtum noch einem Übersetzungs- oder Verständigungsproblem beseitigen. Eine Einschätzung darüber, welche Zeitdauer zwischen dem geltend gemachten Vorfall bis zur Ausreise im September 2015 verstrichen ist, darf vom Beschwerdeführer durchaus erwartet werden, selbst wenn diese chaotisch abgelaufen sein soll. Erscheint bereits das Ereignis als solches unglaubhaft, ist daher auf die Frage der Anzahl respektive Zugehörigkeit der an der Hausdurchsuchung beteiligten Personen nicht weiter einzugehen.
E-4041/2017 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Verfolgungssituation, mithin Vorfluchtgründe, glaubhaft darzulegen. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. 7. 7.1 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 7.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten auch eine tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE zu verneinen ist (vgl. dazu die explizite Verneinung seiner Mitgliedschaft A28 F16/F54), erfüllt er keine der im Urteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) erwähnten Risikofaktoren. Die angeblichen und unsubstantiiert gebliebenen Verbindungen seines Cousins zur LTTE, vermögen daran nichts zu ändern. Alleine aus der Tatsache, der tamilischen Ethnie anzugehören und mit einem gefälschten Reisepass ausgereist zu sein, kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht aufgezeigt, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr – nach einer bloss kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und einem durchlaufenen Asylverfahren – ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollte. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. Weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka noch zum heutigen Zeitpunkt ist er flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-4041/2017 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. vorgenanntes Referenzurteil, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E-4041/2017 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ Nord, C._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]), und lebte zuletzt von 1997 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 – mit kurzen Aufenthalten in E._______ und H._______ – in diesem Dorf (A11 Ziff. 2.02; A18 F12 f./F20 f./F139; A28 F162 ff.), wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Sodann verfügt der 42-jährige Beschwerdeführer über eine solide Schulausbildung bis zum O- Level und über einige Jahre Arbeitserfahrungen (A18 F29 f). Darüber hinaus sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sowohl seine Eltern als auch seine Ehefrau mit seinen drei Kindern leben nach wie vor in D._______ (A11 Ziff. 1.14, Ziff. 3.01), so dass er auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen und (finanzielle) Unterstützung bei der Wiedereingliederung erwarten kann. Auch in gesundheitlicher Hinsicht spricht die festgestellte Diabeteserkrankung Typ II nicht gegen die Unzumutbarkeit gegen einen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka, bestehen doch Behandlungsmöglichkeiten vor Ort, wie das SEM richtig festgestellt hat. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-4041/2017 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mangels Aussicht auf Gewinnchancen hatte das Verfahren zum Zeitpunkt der Eingabe als aussichtslos zu gelten, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 110a AsylG) nicht erfüllt ist. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind folglich abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4041/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: