Abtei lung V E-404/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Februar 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Kenia, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Berne, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-404/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die der Ethnie der Kikuyu angehörende Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 11. März 2008 auf dem Luftweg aus ihrem Heimatland ausreiste, gleichen Tages am Flughafen B._______ eintraf und um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin als Aufenthaltsort den Transitbereich des Flughafens B._______ für die Dauer von maximal 60 Tagen zuwies, dass die Kurzbefragung am Flughafen B._______ am 14. März 2008 und die direkte Anhörung durch das BFM am 20. März 2008 erfolgte, dass das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Prüfung des Asylgesuches mit Verfügung vom 26. März 2008 bewilligte und sie den Migrationsbehörden des Kantons Bern zuwies, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus C._______, wo sie zusammen mit ihren Eltern und ihrem dreijährigen Sohn gewohnt habe, dass ihre Mutter im Jahr 2000 gestorben sei, dass sie eine Kindergärtnerinnenausbildung absolviert habe und von 2006 bis November 2007, als die Schule wegen der gewaltsamen Ereignisse im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen geschlossen worden sei, als Kindergärtnerin gearbeitet habe, dass sie sich im Mai 2007 von ihrem im Januar 2006 geheirateten und ebenfalls in C._______ wohnhaften Ehemann habe scheiden lassen, dass ihr Vater während der durch den umstrittenen Sieg des Amtsinhabers Mwai Kibaki bei den Präsidentschaftswahlen am 27. Dezember 2007 hervorgerufenen gewaltsamen Auseinandersetzungen der verschiedenen Volksgruppen getötet worden sei, E-404/2009 dass sie am 30. Dezember 2007 ihren Vater und ihren Sohn zuletzt gesehen habe, dass sie an diesem Tag auf dem Heimweg vom Lebensmittelgeschäft den Brand ihres Elterhauses bemerkt habe, dass sie daraufhin bei der Polizeistation Zuflucht gesucht habe, ebenso wie zahlreiche andere Personen, und dort registriert worden sei, dass sie nach zwei Tagen von der Polizei in ein Flüchtlingslager geschickt worden sei, wo sie unter anderem vom Roten Kreuz mit Nahrungsmitteln versorgt worden und bis zum 10. März 2008 geblieben sei, dass sie im Camp vom Hörensagen erfahren habe, ihr Vater sei mit Messerstichen von der Menschenmenge getötet worden, dass sie nicht in Erfahrung habe bringen können, ob ihr Sohn noch am Leben sei, dass sie Anfang März 2007 in der Nähe des Camps zufällig einen Umschlag mit dem Reisepass einer ihr unbekannten Person, einer Aufenthaltsbewilligung für Italien und einem Flugticket gefunden habe, dass sie in Sicherheit leben wolle, nicht genug zu essen gehabt habe, ohne Arbeit sei und sich zudem als alleinstehende Frau vor einer Vergewaltigung fürchte, weshalb sie beschlossen habe, nach Italien auszureisen, dass sie unter Verwendung der gefundenen Ausweispapiere von Nairobi aus mit dem Ziel Milano ausser Landes geflogen und bei der Ausweiskontrolle in B._______ an der Weiterreise nach Italien gehindert worden sei, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 - eröffnet am 22. Dezember 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den von der Beschwerdeführerin hervorgebrachten Ereignissen, der Tötung des Vaters, der Inbrandsetzung des Hauses und der Zuflucht bei der E-404/2009 Polizei, handle es sich um Ereignisse im Zusammenhang mit den Unruhen nach den Präsidentschaftswahlen vom 27. Dezember 2007, dass am 28. Februar 2008 jedoch unter Vermittlung von Kofi Annan Mwai Kibaki und sein Erzrivale, der Oppositionsführer Raila Odinga, ein Koalitionsabkommen für eine gemeinsame Regierung unterzeichnet hätten, dass am 13. April 2008 schliesslich Raila Odinga zum Ministerpräsidenten Kenias ernannt und wenige Tage später eine Koalitionsregierung gebildet worden sei, die zu funktionieren scheine, dass daher angesichts der aktuellen Situation keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen sei, dass die geltend gemachten Vorbringen zu ungenügenden Lebensmitteln, Arbeitslosigkeit und drohender Vergewaltigung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine allein gegen den Wegweisungsvollzug gerichtete Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass der Beschwerde neben Menschenrechtsberichten eine Fürsorgebestätigung vom 13. Januar 2009 beilag, dass sie in der Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, die Situation im Land sei trotz des Abkommens vom 28. Februar 2008 nach wie vor instabil, die Ursachen der politischen und ethnischen Gewalt im Zusammenhang mit den letzten Präsidentschaftswahlen nicht aufgeklärt und die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen worden seien, E-404/2009 dass Frauen und Mädchen weitverbreiteter Gewalt, Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch in Kenia ausgesetzt seien, dass der Wegweisungsvollzug aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig sei, dass der Vollzug der Wegweisung überdies als unzumutbar zu erachten sei, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende, junge Frau ohne Bezugsperson und Arbeit und ohne grundlegende Lebensmittelversorgung handle und die politische Situation angespannt sei, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-404/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sowie der Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) betrifft in Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr zu überprüfen sind, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen beziehungsweise sie die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls gar nicht angefochten hat, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und E-404/2009 keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zwar nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2007 im Westen des Landes und in einigen Städten, so auch in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin, C._______, schwere Unruhen ausbrachen, sich indessen die politische Lage nach der Einsetzung einer Koalitionsregierung im April 2008 in weiten Teilen des Landes wieder beruhigt hat, auch wenn sie angespannt bleibt, dass die Rechtsvertreterin zwar zu Recht darauf hingewiesen haben dürfte, dass die Lösung der Probleme, die zu den Unruhen geführt haben, noch viel Zeit in Anspruch nehmen wird, dass die heutige Lage, auch die gegenwärtige Nahrungsmittelkrise in Kenia, jedoch nicht als Situation, welche die Beschwerdeführerin als allgemeinen „Gewalt- oder de-facto-Flüchtling“ qualifizieren würde, bezeichnet werden kann, dass auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte befürchtete Vergewaltigung als alleinstehende junge Frau in Kenia kein Wegweisungshindernis darstellt, da es sich nicht um eine bekanntermassen in erhöhtem Mass vorkommende konkrete Gefährdungssituation im Heimatland handelt, die als allgemeine Gewaltsituation beschrieben werden könnte, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin aus C._______ stammt und es sich dabei um die (...)grösste Stadt des Landes, zugleich Verkehrsknotenpunkt und landwirtschaftliches Zentrum im (...)afrikanischen Kenia, handelt, die Stadt touristisch gut erschlossen ist und über etliche Bildungseinrichtungen verfügt, weshalb es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, eine existenzsichernde Anstellung zu finden, zumal sie dort bereits als Kindergärtnerin tätig gewesen ist, E-404/2009 dass die Beschwerdeführerin sodann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht ohne soziales Netz im Heimatland dastehen dürfte, da sie mit einigen befreundeten Kindergärtnerinnen ihrer ehemaligen Arbeitsstätte und einer befreundeten Nachbarin (vgl. act. A10 S. 5) über einen Bekanntenkreis verfügt, der ihr anfangs Unterstützung im Heimatland leisten könnte, dass sie sich sodann auch an ihre im Heimatland lebenden Onkel, Tanten und Cousins (vgl. act. A10 S. 8, A6 S. 6) für allfällige Hilfeleistungen wenden könnte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, junge Frau handelt, die zudem mit ihrer Ausbildung als Kindergärtnerin und der entsprechenden zweijährigen Arbeitserfahrung (vgl. act. A6 S. 5) über gute Chancen verfügt, wieder in ihrem erlernten Beruf tätig zu sein, dass der Vollzug der Wegweisung damit vorliegend insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Erfolgsaussichten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführende nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und das Begehren nicht aussichtslos erscheint, E-404/2009 dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-404/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: Seite 10