Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4037/2014
Urteil v o m 7 . März 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und ihr Kind C._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 / N (…).
E-4037/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, christliche Araber aus D._______, suchten am 12. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Juni 2014 wurden sie zur Person befragt und am 25. Juni 2014 (Beschwerdeführer) respektive am 26. Juni 2014 (Beschwerdeführerin) zu ihren Ausgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aktives Mitglied der Generalkommission der Syrischen Revolution (SRGC) und habe 2011 in seiner Heimatstadt mehrere Demonstrationen organisiert. Deswegen sei er von den Behörden immer wieder vorgeladen und beleidigt worden. Zudem seien ihm Saatgut, Düngemittel und weiteres Material für seine Landwirtschaft von den verweigert worden, weshalb er 2011 nichts habe anpflanzen können. Auch nachdem die Sicherheitskräfte den Ort verlassen und die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneter Arm, die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten), die Kontrolle übernommen hätten, seien die Beschwerdeführenden wegen des politischen Engagements des Beschwerdeführers massiv gestört worden. Von der YPG angestiftete Jugendliche seien mehrfach zu ihrem Haus gekommen und hätten dieses mit Steinen beworfen und in der Nacht lauten Lärm gemacht. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund von Beleidigungen und Drohungen in der Schule und der nächtlichen Störungen wegen nicht mehr als Lehrerin arbeiten können. Zudem sei die Tochter auf dem Schulweg von verschleierten Personen verfolgt worden. Anfang Dezember 2013 habe ein kurdischer Angestellter ihnen gesagt, sie sollten fliehen, weil ihr Haus gestürmt oder ihre Tochter entführt werden könnte. Daraufhin seien sie nach E._______ gegangen. Kurz darauf hätten sie erfahren, dass maskierte Personen ihr Haus gestürmt hätten. A.b Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 stellte des BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juli 2014 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde und beantragten, die Verfügung des BFM sei in den Dispositivpunkten betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei diese anzuweisen, die Beschwerdeführenden
E-4037/2014 als Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud das Gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. D. Am 14. August 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung, und am 2. September 2014 replizierten die Beschwerdeführenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4037/2014 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM brachte zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung vor, die staatlichen Massnahmen, die von den Behörden auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden seien, könnten nicht als derart intensiv eingestuft werden, dass ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht würde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden im Februar 2014 von E._______ nach Damaskus hätten fliegen können, zeige auf, dass sie von der Regierung nicht aktiv verfolgt würden. Auch könne ihre sicherlich sehr schwere Situation nach der Machtübernahme durch die YPG nicht als derart intensiv eingestuft werden, dass ein menschenwürdiges Leben verunmöglich wäre, weshalb sie nicht asylrelevant sei. Allein die Tatsache, dass der Vater derjenigen Person, die die Beschwerdeführenden gewarnt habe, bei der YPG sei, lasse noch nicht darauf schliessen, dass die Stürmung ihres Hauses in einem direkten Zusammenhang mit der YPG stehe. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Vorfall um Nachteile aufgrund der unsicheren Lage in der Region im Rahmen
E-4037/2014 des syrischen Bürgerkrieges handle. Da der Beschwerdeführer persönlich keine Probleme mit den Islamisten gehabt habe und im Kurdengebiet keine Kollektivverfolgung der Christen stattfinde, seien auch seine Befürchtungen, als Christ durch den sog. Islamischen Staat (IS) und die Al-Nusra- Front bedroht zu sein, nicht asylrelevant. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die YPG aufgrund seines politischen Engagements, die Stürmung des Hauses sei der YPG zuzuordnen, was sich insbesondere dadurch zeige, dass das Haus eines politischen Gefährten im gleichen Zeitraum ebenfalls von vermummten Personen gestürmt worden sei. Sowohl bezüglich der Erstürmung seines Hauses als auch der Ausreise aus Syrien sei er zudem nicht eingehender befragt worden. Er habe über einen Bekannten einem Flughafenmitarbeiter 150'000 syrische Lira bezahlt, damit sie über Personalwege zum Gate geführt worden seien und nur eine Gepäckkontrolle durchgeführt worden sei, nicht aber eine Identitätskontrolle. Aufgrund seines politischen Engagements sei er auch durch die YPG bedroht. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Rechtsvertretung sei während der Anhörung mehrmals die Möglichkeit geboten worden, Fragen zu stellen oder Einwände zu erheben, welche diese auch wahrgenommen habe. Damit hätte die Möglichkeit bestanden, den Sachverhalt bezüglich der Hausstürmung weiter abzuklären, wenn die Rechtsvertretung dies als notwendig erachtet hätte. Zudem sei nicht von einer gezielten Verfolgung auszugehen, selbst wenn der Beschwerdeführer bei seiner Reise nicht kontrolliert worden wäre. 4.4 Die Beschwerdeführer replizierten, die Rechtsvertretung habe keine weiteren Fragen zur Hausstürmung gestellt, weil in der Anhörung nicht ersichtlich gewesen sei, dass dies nicht als gezielte Massnahme der YPG gegen den Beschwerdeführer geglaubt werde. Es sei weiterhin nicht ersichtlich, auf welche Tatsachen die Vorinstanz ihre diesbezügliche Ansicht stütze. Die Vorinstanz habe diesbezüglich ihre Abklärungspflicht verletzt. 5. 5.1 Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint es als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit August 2011 in seinem Heimatland als Regimegegner politisch aktiv war. Seine Aussagen dazu sind in sich stimmig und enthalten Details, die seinen Ausführungen eine gewisse Substanz verleihen
E-4037/2014 (siehe Protokoll der Anhörung, SEM-Akte A12, F37 ff.). Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer im August 2011 basierend auf der Einladung von F._______ Mitglied der Generalkommission der Syrischen Revolution (SRGC) wurde. Bei der SRGC handelt es sich um einen Zusammenschluss von über 40 oppositionellen Gruppierungen innerhalb und ausserhalb Syriens (vgl. Carnegie Endowment for International Peace, <http://carnegieendowment.org/syriaincrisis/?fa=50425>, zuletzt besucht am: 11. Januar 2016). Der Beschwerdeführer organisierte in dieser Funktion in seiner Heimatstadt D._______ Demonstrationen, unter anderem indem er die Leute persönlich aufforderte zu demonstrieren. Er nahm auch selber an diesen Demonstrationen teil und wurde dabei von den Sicherheitskräften fotografiert. Er wurde immer wieder von verschiedenen syrischen Geheimdiensten und den Sicherheitskräften vorgeladen, befragt, beleidigt und unter Druck gesetzt, unter anderem weil er in Kontakt mit F._______ stand, der in der SRGC als Mitglied des politischen Büros eine wichtige Rolle innehat. Ausserdem wurden ihm von den Behörden landwirtschaftliche Produkte vorenthalten, weshalb er im Jahr 2012 sein Land nicht bepflanzen konnte. Als die PYD Ende 2012 die Kontrolle übernommen hatte, wurden er und seine Familie weiterhin von dieser respektive der YPG massiv gestört. 5.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 5.7.2). 5.3 Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines aktiven und hervorstechenden Einsatzes bei der Organisation von Demonstrationen 2011 und 2012 und den verschiedentlichen Vorladungen durch die syrischen Geheimdienste und Sicherheitskräfte von diesen als Regimegegner registriert ist und damit bei einer Rückkehr nach Syrien entsprechend gefährdet wäre. Dass es bei den Vorladungen 2011
E-4037/2014 und 2012 (noch) nicht zu physischen Misshandlungen gekommen ist und der Beschwerdeführer nicht längerfristig festgehalten wurde, vermag an dieser Gefährdung ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass die Beschwerdeführenden Syrien per Flugzeug verlassen konnten, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift glaubhaft dargelegt hat, wie es ihnen gelungen sei, die Identitätskontrollen bei der Ausreise zu umgehen. 5.4 Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion, den kurdisch kontrollierten Teilgebieten Nordsyriens, keinen genügenden Schutz vor Verfolgung durch das syrische Regime erhält. Diese Region wird zwar weitgehend von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die staatlichen Truppen weitgehend zurückgezogen haben und auf wenige Standorte, namentlich bei Qamishli und al-Hasakah, beschränken. Adäquater Schutz kann jedoch nur von einer stabilen und organisierten Autorität gewährt werden, die das betreffende Gebiet und dessen Bevölkerung uneingeschränkt kontrolliert. Eine schutzgewährende Körperschaft – ein Quasi- Staat – muss deshalb hohe Anforderungen an Organisation, Stabilität und Dauerhaftigkeit erfüllen, um flüchtlingsrechtlich verfolgen Personen einen adäquaten Schutz bieten zu können. Die PYD als derzeit stärkste syrischkurdische Partei will zwar ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens ausbauen und festigen. Zu diesem Zweck werden in der gegenwärtigen Phase des Bürgerkriegs auch Arrangements mit dem syrischen Regime getroffen und gegenseitig die Besetzung von Territorien sowie Truppenbewegungen toleriert. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren können, dass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Deshalb ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete Nordsyriens, von den Kurden als "Rojava" bezeichnet, ausgesprochen volatil, und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden. Somit erweist sich, dass die PYD und deren militärische Organisation YPG in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausüben, die einen adäquaten Schutz vor Verfolgung durch das staatliche syrische Regimes bejahen liesse (vgl. Referenzurteil D-5779/2013 (a.a.O.), E. 5.9). Ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, auch durch die YPG/PYD in asylrelevanter Weise verfolgt wird, kann nach dem Gesagten
E-4037/2014 offen bleiben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass zur Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Syrien und in seine Heimatregion sicher beiträgt, dass es sich bei ihnen um arabische Christen handelt, weshalb die kurdische Regionalregierung zusätzlich wenig schutzwillig sein dürfte. 5.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG kommt somit auch der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden wäre angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bund grundsätzlich eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sie wurden indes während des ganzen Beschwerdeverfahrens vom rubrizierten Rechtsvertreter von der "Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb VZ Zürich" vertreten, die den in einem Zentrum des Bundes untergebrachten Asylsuchenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung zur Verfügung stellt (Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 TestV) – ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2014 aus dem Testbetrieb entlassen und dem Kanton Bern zugewiesen worden sind. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständigen Leistungserbringer eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Da die letzte Verfahrenshandlung des Rechtsvertreters vom 2. September 2014 datiert, mithin vor der Zuweisung der Beschwerdeführenden an den Kanton Bern, und dieser keine Kostennote eingereicht hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ihnen durch das Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E-4037/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 wird aufgehoben. 2. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden wird anerkannt und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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