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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2007 E-4035/2007

June 22, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,314 words·~17 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 6. Juni 2007 in Sachen Nichteintrete...

Full text

Abtei lung V E-4035/2007 {T 0/2} Urteil vom 22. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Richterin Kojic, Richterin Luterbacher Gerichtsschreiber Hardegger A._______, Moldova, zur Zeit B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 6. Juni 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N C._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2006 im Raum Chiasso illegal in die Schweiz einzureisen versuchte, dass die Schweizerischen Grenzbehörden ihn erkennungsdienstlich erfassten und nach Italien zurückwiesen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge kurz darauf illegal in die Schweiz einreiste, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Bericht der Kantonspolizei (...) vom 3. März 2007 beschuldigt wurde, zwischen dem 13. und 14. November 2006 in (...) einen Einbruchdiebstahl verübt zu haben, dass der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei (...) am 3. März 2007 als Angeklagter einvernommen wurde und unter anderem erklärte, vor zirka vier oder fünf Monaten in Frankreich um Asyl ersucht und dort sämtliche Papiere zurückgelassen zu haben, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig seine Absicht bekundete, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, weil er und sein Bruder Probleme in Moldova hätten, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zugeführt wurde, wo er noch gleichentags sein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder am 5. März 2007 aus dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) spurlos verschwunden sind, dass der Beschwerdeführer Fotos, einen Taschenkalender und einen Personalausweis („Pass mensuel“) Nr. (...) im Zentrum zurückliess, dass das Asylgesuch mit Beschluss des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 20. März 2007 als gegenstandslos geworden abschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des Bezirksamts (...) vom 14. März 2007 wegen Ladendiebstahls vom 6. März 2007 zu einer Geldbusse verurteilt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 21. März 2007 für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton (...) zuteilte, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2007 in (...) wegen Verdachts deliktischer Handlungen festgenommen und am folgenden Tag dem Migrationsamt (...) zugeführt wurde, dass die Kantonspolizei (...) den Beschwerdeführer am 20. April 2007 befragte und das Migrationsamt (...) gleichentags dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte und die Ausschaffungshaft anordnete, dass der Beschwerdeführer die zuständige Einzelrichterin des Bezirksgerichts in der Anhörung vom 21. April 2007 darum ersuchte, ihn nicht in Ausschaffungshaft zu setzen, sondern ihm die Gelegenheit zu geben, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, oder

3 ihm zu ermöglichen, innert Frist die Schweiz selbständig zu verlassen, dass mit Verfügung des Bezirksgerichts (...) vom 21. April 2007 die am 20. April 2007 angeordnete Ausschaffungshaft bis 16. Juli 2007 bewilligt und ausdrücklich Kenntnis von der Asylgesuchstellung genommen wurde, dass das Schweizerische Grenzwachtkorps am 30. April 2007 dem Migrationsamt (...) auf dessen Anfrage hin mitteilte, der Beschwerdeführer sei in Frankreich nicht registriert worden, weshalb darauf verzichtet werde, Frankreich um eine Rückübernahme des Beschwerdeführers anzufragen, dass der Beschwerdeführer im (..)Gefängnis (...) am 23. Mai 2007 durch die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sein Vater, ein moldawischer Staatsangehöriger russischer Ethnie, habe im Frühjahr 2005 einen grösseren Kredit aufgenommen, um seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu finanzieren, dass der Vater gleichzeitig sein Haus als Sicherheit angeboten habe, dass der Vater mit verschiedenen Geschäftsleuten zusammen gearbeitet habe und dem Beschwerdeführer unbekannt sei, was sein Vater gekauft oder verkauft habe, dass sein Vater diesen Kredit nicht habe zurückzahlen können, dass zirka eine Woche nach erfolgter Kreditaufnahme bereits Leute - wahrscheinlich irgendwelche Kriminelle - zu Hause erschienen seien und sein Vater mit diesen Leuten kurz weggegangen sei, dass der Vater nach der Rückkehr lediglich von Problemen mit seiner Firma gesprochen habe und sofort nach Russland ausgereist sei, dass sein Vater zu Hause von verschiedenen Personen, darunter auch bewaffnete, wiederholt gesucht worden sei, dass Bankenvertreter unter anderem die Rückkehr des Vaters gefordert hätten, ansonsten sie das Haus der Familie beschlagnahmen würden, dass eines Nachts Leute ins Haus der Familie eingedrungen seien und gedroht hätten, sie würden die Familienmitglieder für Organtransplantationen verkaufen, falls der Vater nicht zu seinen Verpflichtungen stehen könne, dass sich darunter auch ein Mitglied der Polizei befunden habe, dass später diese Leute erneut erschienen seien und - während der Beschwerdeführer und dessen Bruder (1) in einem anderen Zimmer geschlafen hätten - den Bruder (2) entführt hätten, dass (2) seither verschollen sei, dass Traktoren und Maschinen gestohlen worden seien und das Gebäude, in dem sich Büros und Garagen befunden hätten, niedergebrannt worden sei, dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei, was mit den Angestellten und den Tieren seines Vaters geschehen sei, dass sich der Beschwerdeführer und (1) umgehend entschlossen hätten, das Land zu verlassen, weil sie sich von einer Anzeige bei den Behörde nicht viel versprochen hät-

4 ten, dass der Beschwerdeführer mit (1) im November 2006 nach Russland ausgereist sei, dass betreffend die weiteren Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2007 auf das Asylgesuch vom 21. April 2007 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe die Vermutung nicht zu widerlegen vermocht, wonach er sein Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Verhaftung vom 17. April 2007 und der Anordnung der Ausschaffungshaft vom 21. April 2007 eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer bereits im November 2006 in die Schweiz eingereist sei, ohne ein Asylgesuch zu stellen, dass er erst am 4. März 2007, mithin nach monatelangem illegalen Aufenthalt in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass er bereits ab dem der Stellung eines Asylgesuches folgenden Tag unbekannten Aufenthalts gewesen sei, weshalb sein Asylgesuch abzuschreiben gewesen sei, dass er das zweite Asylgesuch erst nach der Verhaftung gestellt habe, dass er mit seinem Verhalten zu erkennen gegeben habe, dass er grundsätzlich nicht an einem Schutz durch die Schweiz interessiert sei, sondern lediglich die drohende Ausweisung nach Moldova habe verhindern wollen, dass zudem seine Angaben anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2007 keine Hinweise auf eine Verfolgung enthalten würden, zumal sie in hohem Masse widersprüchlich ausgefallen seien, und die Identität seiner Person nicht feststehe, dass Moldova vom Bundesrat mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 als safe-country bezeichnet worden sei und keine Hinweise vorhanden seien, dass im vorliegenden Fall die gesetzliche Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und möglich sei und auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der unglaubhaften Aussagen zur Verfolgung im Heimatland und dem demzufolge bestehenden familiären Beziehungsnetz zu bejahen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls beantragte, dass er im Fall einer negativen Beurteilung der Beschwerde die Prüfung der Frage einer Entlassung seiner Person aus der Haft beantragte, damit ihm die Möglichkeit einer Weiterreise in ein Drittland gegeben werde, wo er ein Asylgesuch stellen könne, dass die Vorakten am 15. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

5 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, AsylG, SR 142.31, i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt (s. unten) - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die bisherige zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf den sinngemässen Antrag betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass vorliegend das Migrationsamt (...) die Ausschaffungshaft angeordnet hat und der Antrag auf Prüfung von Haftmodalitäten (vgl. Beschwerde S. 1) Angelegenheit der zuständigen kantonalen Behörde ist, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass vorab der Ordnung halber festzustellen ist, dass der zum Zeitpunkt seiner Befragung vom 23. Mai 2005 angeblich noch minderjährige Beschwerdeführer unter Mitwirkung einer Vertrauensperson von der zuständigen kantonalen Behörde angehört wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG),

6 dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der Verzögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt werden, dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass sich aufgrund des Aktenstandes der Beschwerdeführer vor der Einreichung des ersten wie auch des zweiten Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufgehalten hat, dass der Beschwerdeführer zwar in der Anhörung vom 23. Mai 2005 geltend machte, schon bei seinem Einreiseversuch vom Herbst 2006 ein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. A 32, S. 7), dass indessen diese Behauptung nicht zu überzeugen vermag, zumal der Rapport des Grenzwachtkorps 4 vom 7. November 2006 keinen solchen Hinweis enthält (vgl. A 5), dass der Beschwerdeführer weiter angab, kurz nach seiner Wegweisung nach Italien erfolgreich in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. A 32, S. 7), dass somit feststeht, dass er am 4. März 2007, mithin offenbar erst nach monatelangem illegalem Aufenthalt in der Schweiz, ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) gestellt hat, dass diesbezüglich anzufügen ist, dass er sich einen Tag zuvor wegen des Verdachts der Teilnahme an Einbruchsdiebstählen als Angeklagter vor den Behörden des Kantons (...) am 3. März 2007 zu verantworten hatte und erst während dieser Einvernahme den Willen zu einer Asylgesuchstellung in der Schweiz erklärte, dass der Beschwerdeführer zudem bereits einen Tag nach Asylgesuchstellung untertauchte und sich in der Folge offensichtlich nicht mehr um die Fortführung seines Asylgesuchs kümmerte, weshalb das BFM in der Folge zu Recht das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer indessen später geltend machte, Bewohner des Empfangsund Verfahrenszentrums (...) hätten seinen Bruder erwürgen wollen (vgl. A 32 S. 7), weshalb er und sein Bruder aus dem Zentrum geflüchtet seien, dass sie - so der Beschwerdeführer weiter - in dieser Phase geglaubt hätten, sich nicht genügend gegenüber dem dortigen Sicherheitspersonal mitteilen zu können und davon ausgegangen seien, dass das Sicherheitspersonal mit der Situation wohl überfordert sei, dass jedoch diese Erklärungen nicht zu überzeugen vermögen, zumal der Beschwerdeführer den angeblichen Vorfall im Empfangs- und Verfahrenszentrum hinsichtlich der Umstände und des Motivs unsubstanziiert schilderte, ein solcher Mordversuch zudem wenig glaubhaft ist und ihm nach seiner Flucht aus dem Zentrum in der Schweiz genügend Möglichkeiten und Kommunikationsmittel zur Verfügung gestanden hätten, um die Leitung des Zentrums und die Polizei um den nötigen Schutz zu ersuchen, dass deshalb die später ins Feld geführten Einwendungen zur nicht vertrauenswürdigen

7 Handlungsfähigkeit des Sicherheitspersonals als Ausflüchte zu qualifizieren sind, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Festnahme einer mutmasslichen Diebesbande am 17. April 2007 von der Polizei angehalten wurde und im damaligen Verhaftungszeitpunkt wiederum kein Asylgesuch stellte, dass (auch in diesem Zusammenhang) der Beschwerdeführer die Vermutung nicht zu widerlegen vermochte, wonach er nach seiner Verhaftung das weitere Asylgesuch erst in engem zeitlichen Zusammenhang mit der unmittelbar drohenden Anordnung der Ausschaffungshaft vom 21. April 2007 gestellt hat, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten somit klar zu erkennen gegeben hat, dass er grundsätzlich nicht an einem Schutz durch die Schweiz interessiert ist, sondern mit einer Asylgesuchstellung lediglich die drohende Ausweisung aus der Schweiz zu verhindern suchte, dass zusätzlich zu prüfen ist, ob sich aus den Akten Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, die eine Anwendung der Nichteintretensbestimmung in Art. 33 AsylG ausschliessen würden (vgl. Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass das BFM in seiner Verfügung das Fehlen von Hinweisen auf eine Verfolgung lediglich mit der nicht weiter ausgeführten Feststellung, wonach sich den Angaben anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2007 keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen, da sie in hohem Mass widersprüchlich seien (A 33, S. 3, Ziff. I.1, 4. Abschnitt), begründete, dass die Vorinstanz die Haltlosigkeit der Vorbringen auch nicht ansatzweise - beispielsweise unter stichwortartiger Erwähnung des jeweiligen Kontexts, der widersprüchlich dargelegt worden sei - aufzeigte und damit aus der Entscheidbegründung nicht ersichtlich wird, welche Überlegungen die Vorinstanz ihrer Beurteilung zugrunde legte, dass solche offensichtlichen Verletzungen der Begründungspflicht üblicherweise zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 4, 2004 Nr. 38 m.w.H.), dass dieser Begründungsmangel vorliegend aus verfahrensökonomischen Gründen ausnahmsweise durch das Bundesverwaltungsgericht geheilt werden kann, zumal das Gericht aufgrund der Akten selber zur Überzeugung gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien haltlos, dass die Aussagen in der Anhörung vom 23. Mai 2007 keine Hinweise auf eine relevante Verfolgungslage enthalten, zumal der Sachvortrag des Beschwerdeführers in zentralen Teilen (beispielsweise betreffend die Tätigkeiten des Vaters in Sachen Kauf und Verkauf, die Übergriffe durch Drittpersonen [Übergriffe auf die Familie zuhause / Abbrennen der Garage], den Wohnort der Angestellten des Vaters, die Entführung von R. und die Reisemodalitäten) in offensichtlicher Weise unsubstanziiert und beispielsweise in Bezug auf seine Identität widersprüchlich ausgefallen sind, dass der Vortrag des Beschwerdeführers somit offensichtlich den Eindruck hinterlässt, er habe nicht aus eigenen Erlebnissen berichtet, dass zudem realitätsfremd ist, dass nur R. von den teilweise bewaffnet auftretenden Kriminellen überrascht und entführt worden sei, nicht aber auch dessen in einem an-

8 deren Zimmer schlafende Brüder, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend machte, noch nie mit den Behörden in Moldova Probleme gehabt zu haben, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit der blossen Wiederholung seiner Asylbegründung keine erheblichen Argumente vorbringt, die die gesetzliche Vermutung einer Asylgesuchsstellung im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zur Verhinderung einer Ausreise nach Moldava zu widerlegen vermögen, dass der Beschwerdeführer somit die im Ergebnis zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu entkräften vermag, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 und 2 AsylG im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid zusätzlich auf Art 34 AsylG stützte, wonach auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten (sog. "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es ergeben sich Hinweise auf eine Verfolgung, dass Moldova (ohne Transnistrien) den Status eines Safe-country besitzt (vgl. Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 2006), dass gemäss BFM keine generellen oder individividuellen Hinweise darauf hindeuteten, dass die gesetzliche Vermutung eines verfolgungssicheren Staates im Falle des Beschwerdeführers nicht zutreffe, dass das BFM zwar mit dem blossen Verweis auf die frühere Begründung ("wie oben erwähnt") auch an dieser Stelle seine Begründungspflicht offensichtlich verletzt, jedoch bezüglich der Würdigung der Vorbringen und bezüglich der Rechtsfolgen dieser Verfahrensverletzung auf das oben bereits Gesagte zu verweisen ist, dass aufgrund der haltlosen Vorbringen des Beschwerdeführers somit keine Hinweise auf Verfolgung bestehen, die die gesetzliche Vermutung in Art. 34 AsylG umzustossen vermöchten, dass somit auch bezüglich dieses Nichteintretenstatbestandes die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erwogen hat, die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch seien erfüllt, weshalb der Entscheid diesbezüglich zu bestätigen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. die bisherige zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

9 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass der offenbar gesunde und mittlerweile mündige Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in den Jahren 1995 bis 2005 geschult worden ist, Erfahrungen mit dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mitbringen dürfte und die russische sowie die moldawische Sprache beherrscht, dass der Beschwerdeführer - wie vorstehend gezeigt - haltlose Vorbringen in Bezug auf eine bestehende Gefährdungslage in Moldova geltend gemacht hat und anderseits ein Asylgesuch gestellt hat, um einen unmittelbar drohenden Wegweisungsvollzug nach Moldova abzuwenden, dass deshalb nicht glaubhaft ist, er habe keine Angehörigen in seinem Heimat- oder Herkunftstaat mehr, womit von einem intakten sozialen und wirtschaftlichen Beziehungsnetz auszugehen ist, dass sich aus den Akten auch keine anderen Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Moldova in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes vom 16. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführer, durch Vermittlung des Migrationsamtes (..) (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N C._______, Kopie) - Migrationsamt (...), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen (vorab per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand am:

11 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, Moldova Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2007 Ort: Datum: Unterschrift: Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen.

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