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Bundesverwaltungsgericht 26.07.2018 E-4031/2018

July 26, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,562 words·~13 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4031/2018

Urteil v o m 2 6 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Belarus, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2018

E-4031/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 25. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in C._______ gelebt und ein wertvolles (…) gehabt, für das er im (…) vom D._______ einen viel zu niedrigen Preis offeriert bekommen habe. Das Angebot habe er ausgeschlagen. Daraufhin sei er bedroht und mehrmals festgenommen worden. Es sei auf sein Fahrzeug geschossen worden und er sei vor Gericht gestellt worden. Deshalb sei er (…) nach Schweden geflohen, wo er einen negativen Asylentscheid erhalten habe. (…) sei er nach Finnland weitergereist, wo er die Nachricht seines Anwalts erhalten habe, dass die Situation zuhause wieder sicher sei, weil ein Gericht zu seinen Gunsten entschieden habe. Aus diesem Grund sei er (…) mit einer finanziellen Rückkehrhilfe der IOM (Internationale Organisation für Migration) zurückgekehrt. Nach der Rückkehr sei er entführt und für zweieinhalb Monate festgehalten worden. Von dieser Entführung sei im lokalen Fernsehen berichtetet worden. Er habe im (…) schliesslich das Grundstück mit dem Geschäft doch verkaufen müssen und sei im Januar 2013 in die Schweiz gereist. Am 15. Mai 2013 zog er sein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch zurück und reiste am 19. Juni 2013 freiwillig nach Belarus zurück. Hierbei wurde ihm eine finanzielle Rückkehrhilfe für die Eröffnung eines Solariums in C._______ ausbezahlt (Reintegrationsprojekt). B. Am 17. April 2018 ersuchten die Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl. Am 26. April 2018 fand die Befragung zur Person der Beschwerdeführerin und am 27. April 2018 die Befragung zur Person des Beschwerdeführers statt. Am 8. Mai 2018 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin und am 11. Mai 2018 die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten seit 2015 zusammen in der Stadt C._______ gelebt und gearbeitet. Sie seien früher drogenabhängig gewesen, würden aber schon länger an einem kostenlosen Methadonprogramm teilnehmen. Der Beschwerdeführer – er sei weder zur Suche ausgeschrieben noch sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig – habe gegen (…) D., für den er in der Drogenszene Informant gewesen sei, vor Gericht ausgesagt und belastendes Material eingereicht. D. sei deshalb im Jahr (…) zu acht Jahren Gefängnis verurteil worden und es seien ihm (…),(…) und (…) gestrichen worden. Nach seiner frühzeitigen Freilassung im Jahr (…) habe D. dem Beschwerdeführer bei einer Begegnung in der Stadt mit dem Tod gedroht und gefordert, er solle seine Aussagen gegen ihn zurückziehen, was

E-4031/2018 er abgelehnt habe. Zwei Wochen später sei er zusammengeschlagen worden. (…) sei er mehrmals verhaftet worden, wobei er in Haft sein Methadon nicht erhalten habe. Sein Anwalt habe Anzeige erstattet. Am (…) habe ein Richter diese Verhaftungen als rechtswidrig erachtet, da keine konkreten Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer vorgelegen hätten. Den betreffenden Polizeibeamten sei (…) gestrichen worden. Seither bemühe sich sein Anwalt darum, ihn vor weiteren rechtswidrigen Festnahmen zu schützen. Bei einer letzten Unterredung aufgrund einer Vorladung vom (…) habe er erfahren, dass weitere Festnahmen sowie Hausdurchsuchungen bevorstünden, weshalb er beschlossen habe, das Land erneut zu verlassen. Die Beschwerdeführerin sei ausschliesslich wegen der Probleme des Beschwerdeführers ausgereist. C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 (eröffnet am 13. Juni 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 11. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage eines Briefs vom 5. Juni 2018 inklusive Übersetzung und eines Zeitungsausschnitts einer weissrussischen Zeitung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Asylentscheid des SEM vom 11. Juni 2018 vollumfänglich aufzuheben und ihr Asylgesuch in der Schweiz gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM im Wegweisungspunkt des Dispositivs (Ziffern 3 ff.) aufzuheben, indem sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. Allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die Rückschaffung nach Belarus ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ihre unterzeichnete Beschwerde nach.

E-4031/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in

E-4031/2018 sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen, weil Belarus seiner Schutzpflicht im Rahmen der Möglichkeiten nachkomme und in der Lage sei, Schutz zu gewähren, was auch die Ausführungen der Beschwerdeführer bestätigt hätten. Im Übrigen seien die Schilderungen betreffend die Verfolgungen in den Jahren (…) und (…) unglaubhaft ausgefallen. 5. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben keine Asylrelevanz entfalten und welche unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet. Bereits das Verhalten des Beschwerdeführers lässt nicht auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes schliessen (zum Sachverhalt oben Bst. A und B). Der Beschwerdeführer lebte in Belarus in den letzten 18 Jahren an derselben Adresse in C._______ (z. B. SEM-Akten, B6, S. 4). Er reiste mehrere Jahre nach Beginn seines angeblich ersten Problems

E-4031/2018 nach Schweden und Finnland und kehrte mit finanzieller Rückkehrhilfe freiwillig nach C._______ zurück. Sodann reiste er in die Schweiz, wo er ein Asylgesuch stellte, zog dieses zurück und kehrte erneut freiwillig an dieselbe Adresse in C._______ zurück, wo er arbeiten und seit Mai 2015 mit der Beschwerdeführerin zusammenleben konnte (z. B. SEM-Akten, B6, S. 4 f.). Hinzu kommt, dass es bei beiden Ausreisen an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Beginn der angeblichen Probleme (ab […] gemäss erstem Gesuch und ab […] gemäss zweitem Gesuch) und der ersten Ausreise in die Schweiz im Jahr 2013 beziehungsweise der zweiten Ausreise im Jahr 2018 fehlt. Dies trifft auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Ereignisse zu, die, bei entsprechender Intensität, auf eine frühere Flucht oder das Vermeiden einer Rückkehr in den Herkunftsort schliessen lassen würden. Stattdessen konnte der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein geregeltes Leben mit Beruf führen und hat dort einen Anwalt, der ihn bei der Durchsetzung seiner Interessen vertritt. Die angeblichen Probleme mit den Polizeibeamten sind Einzelfälle. Dass er von Dritten erfahren haben will, er solle nichts gegen die fehlbaren Beamten unternehmen (SEM-Akten, A12, S. 10), steht bereits im Widerspruch zu seinen entsprechenden Anzeigen. Dass er keine generellen Probleme mit den Behörden beziehungsweise dem weissrussischen Staat hat, manifestiert sich namentlich darin, dass er wiederholt erfolgreich um staatliche Hilfe ersuchte (z. B. Staatsanwaltschaft, Gericht). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, sich weiterhin an die entsprechenden Stellen seines Heimatstaats zu wenden, dies – sofern überhaupt notwendig – auch für ein Zeugenschutzprogramm. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass kein fehlender Schutzwille der Behörden zu erkennen ist, die in Belarus grundsätzlich auch schutzfähig sind. Mithin geht auch die Befürchtung ins Leere, der Beschwerdeführer würde als Druckmittel in Haft nicht die notwendigen Medikamente erhalten. Die entsprechende Rüge, die Vorinstanz habe dies verkannt, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer genoss vielmehr ein jahrelanges unentgeltliches Methadonprogramm vor Ort, in das er nach eigenen Angaben auch wieder aufgenommen würde. Die oberflächlichen Beschwerdeausführungen lassen keinen anderen Schluss zu. Gleiches gilt für den auf Beschwerdeebene eingereichten Warnbrief eines Bekannten des Beschwerdeführers (statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, „Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution“). Auf den ebenfalls mit Beschwerde eingereichten Zeitungsartikel wird in der Beschwerde kein

E-4031/2018 Bezug genommen. Ein Zeitungsartikel ist auch nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. In antizipierter Beweiswürdigung kann mithin auf eine Übersetzung verzichtet werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass weitere Beweismittel und Ausführungen bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen können. Es liegt weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch liegen besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache vor, die eine Beschwerdeergänzung rechtfertigen würden (Art. 53 VwVG). Der sinngemässe Antrag ist abzuweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-4031/2018 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Belarus herrscht weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführer verfügen über solide Schulbildung und Arbeitserfahrung vor Ort; beide haben ein ausreichendes monatliches Einkommen erzielt. Zusammen mit der Vorinstanz ist auch von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Dass es in Belarus eine ausreichende medizinische Infrastruktur gibt, bestätigen die Aussagen der Beschwerdeführer selbst, die vor Ort bereits erfolgreich an entsprechenden Programmen und Behandlungen teilgenommen haben (z. B. SEM-Akten, B6, S. 14 f.). Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Methadonabhängigkeit, Hepatitis und Leberzirrhose) stellen kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Der Wartezeit beziehungsweise Überbrückung bis zum Eintritt ins nächste Methadonprogramm (nach Angaben des Beschwerdeführers zwei bis drei Monate), kann im Übrigen durch die medizinische Rückkehrhilfe ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die Beschwerde stellt auch im Wegweisungspunkt den zutreffenden vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts Stichhaltiges entgegen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

E-4031/2018 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-4031/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

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