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Bundesverwaltungsgericht 16.08.2016 E-4023/2016

August 16, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,844 words·~14 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4023/2016

Urteil v o m 1 6 . August 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).

E-4023/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige – am 21. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2008 in Bulgarien und am 13. Januar 2009 in Deutschland daktyloskopisch erfasst worden war und in beiden Ländern Asylgesuche gestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Januar 2016 ausführte, sie habe 2008 ihren Heimatstaat verlassen und sei nach Bulgarien gelangt, wo sie unter falschem Namen ein Asylgesuch gestellt und eine provisorische humanitäre Bewilligung erhalten habe (vgl. Akten des Asylverfahrens A8/14, F 2.04), dass sie den falschen Namen verwendet habe, weil Angehörige der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) von den bulgarischen Behörden sehr schnell in die Türkei ausgeschafft würden (a.a.O., F 2.04), dass sie im Jahr 2009 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe, allerdings innerhalb von drei Monaten nach Bulgarien zurückgeschafft worden sei (a.a.O., F 2.06), dass sie in Bulgarien in ständiger Angst gelebt habe, in die Türkei ausgeschafft zu werden und darüber hinaus mehrfach festgehalten und verhört worden sei, wobei zuletzt auch der türkische Geheimdienst indirekt darin verwickelt gewesen sei (a.a.O., F 2.04), dass sie Ende Juni 2015 in die Türkei zurückgereist sei, zumal sie nach den Parlamentswahlen vom 7. Juni 2015 auf eine Besserung der Lage gehofft habe (a.a.O., F 2.04), dass sie Ende November 2015 mit gefälschten Reisedokumenten auf dem Flugweg in die Schweiz gelangt sei (vgl. Akten des Asylverfahrens A8/14, F 5.01, 5.02), dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs anführte, sie könne in der Türkei nicht mehr leben, zumal sie dort wegen ihrer Mitgliedschaft bei der PKK gefährdet sei (a.a.O., F 7.01),

E-4023/2016 dass sie gegen die Möglichkeit einer Wegweisung nach Bulgarien einwandte, dort sei ihr Leben gefährdet und ihr drohe die Ausweisung in die Türkei, zudem sei es ihr dort psychisch schlecht gegangen (a.a.O., F 8.01), dass sie im Verlaufe des Verfahrens zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Fluchtvorbringen verschiedene Dokumente zu den Akten reichte, darunter ein Auszug aus dem türkischen Geburtsregister, eine Erklärung ihres bulgarischen Rechtsanwalts, verschiedene sie darstellende Fotos und Zeitungsartikel (unter anderem während eines Hungerstreiks für Abdullah Öcalan), sowie sie betreffende Bestätigungen beziehungsweise Zeugnisse, dass das SEM am 24. Februar 2016 gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen an die deutschen Behörden richtete und namentlich die Frage stellte, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien zurückgeführt worden sei, dass die deutschen Behörden am 2. März 2016 antworteten, die Beschwerdeführerin sei von ihnen am 1. April 2009 im Rahmen eines Take Back- Verfahrens an Bulgarien überstellt worden, dass das SEM daraufhin die bulgarischen Behörden am 10. März 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die bulgarischen Behörden dieses Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 30. März 2016 ablehnten und darauf hinwiesen, dass eine Dublin-Überstellung nicht in Frage komme, da die bulgarischen Behörden der Beschwerdeführerin am 24. September 2008 subsidiären Schutz („subsidiary protection“) gewährt hätten, die Anfrage betreffend eine Rückübernahme mithin an das Border Police Directorate General, Ministry of Interior, zu richten sei, dass das SEM am 5. April 2016 daher das Dublin-Verfahren beendete und der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Wegweisung nach Bulgarien gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG (SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährte,

E-4023/2016 dass das SEM am 11. April 2016 die bulgarischen Behörden um Rückübernahme ersuchte, dass die bulgarischen Behörden am 15. April 2016 diesem Ersuchen zustimmten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2016 gegen eine Wegweisung nach Bulgarien geltend machte, sie habe den subsidiären Schutz in Bulgarien unter falscher Identität erhalten, weshalb davon auszugehen sei, dass der Schutzstatus erloschen sei, dass auch die Heimatreise in die Türkei für eine Beendigung der Schutzgewährung in Bulgarien spreche, dass sie zudem nicht nur in der Türkei, sondern auch in Bulgarien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juni 2016 – eröffnet am 23. Juni 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien beauftragte und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das SEM zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Bulgarien, wo die Beschwerdeführerin einen subsidiären Schutz erhalten habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass sich Bulgarien dazu bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen, dass das SEM weiter festhielt, dass die Voraussetzungen von Art. 83 AuG (SR 142.20) möglicherweise erfüllt wären, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimatoder Herkunftsstaat indes nur dann zu entsprechen sei, wenn die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne, dieser Nachweis aber nicht gelinge, wenn – wie vorliegend – bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe,

E-4023/2016 dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres subsidiären Schutzstatus nach Bulgarien zurückkehren könne, ohne dass sie eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten hätte, dass sie auch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nichts für sich ableiten könne, zumal die Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester nicht unter den Begriff der Familie im Sinne von Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beziehungsweise Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) falle, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich befunden wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2016 (Eingabe und Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien beziehungsweise in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme und jegliche Datenweitergabe mit den Behörden des Heimatstaates und Drittstaates zu unterlassen, dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 1. Juli 2016 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

E-4023/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass vor diesem Hintergrund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die materielle Gewährung des Asyls beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

E-4023/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass es sich bei Bulgarien gemäss Beschluss des Bundesrates um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, dass gemäss gesetzlicher Regelvermutung in verfolgungssicheren Drittstaaten keine asylrelevante staatliche Verfolgung besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei diese Vermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass solche Hinweise im vorliegenden Fall indes fehlen, wobei die Beschwerdeführerin den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass ihre Behauptung, durch die bulgarischen Behörden grundlos bedrängt worden zu sein, durch keinerlei beweiskräftige Dokumente gestützt wird, wobei dies auch für die Behauptung gilt, durch den türkischen Geheimdienst verfolgt zu werden, dass auch das eingereichte Schreiben eines bulgarischen Rechtsanwalts und die ebenfalls eingereichten Haftprotokolle nichts an dieser Feststellung ändern, zumal sich die Beschwerdeführerin gegen die angeblich rechtswidrigen Anhaltungen durch bulgarische Polizeikräfte beziehungsweise

E-4023/2016 Grenzbehörden bei den bulgarischen Gerichten hätte zur Wehr setzen können, dass sie sich überdies an die bulgarische Polizei wenden kann, sollte sie sich von privater Seite bedroht fühlen, dass aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich wird, welchen Bezug der Vorfall vom 8. Januar 2013 in Paris, als die Beschwerdeführerin angeblich knapp einer Tötung entging, zur Einschätzung Bulgariens als verfolgungssicherer Drittstaat haben sollte, dass es der Beschwerdeführerin damit auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen, dass Bulgarien ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist, dass Bulgarien der Beschwerdeführerin den Akten zufolge subsidiären Schutz gewährt und der Rückübernahme der Beschwerdeführerin im Wissen um ihre tatsächliche Identität zugestimmt hat (vgl. die der „Readmission Request“ des SEM [vgl. Akten des Asylverfahrens, A25/2] angehängte Stellungnahme der bulgarischen Behörden vom 30. März 2016 [vgl. Akten des Asylverfahrens, A23/1] mit ausdrücklichem Hinweis auf die Doppelidentität der Beschwerdeführerin, sowie das Schreiben der bulgarischen Behörden vom 15. April 2016 [vgl. Akten des Asylverfahrens, A24/1]), dass die bulgarischen Behörden im Übrigen schon seit längerem von der Verwendung einer falschen Identität Kenntnis hatten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A8/14, F 2.06), ohne dass die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutzstatus verloren hätte, dass somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien nach wie vor subsidiären Schutz geniesst und diesen auch nicht verlieren wird, wobei für die vorliegende Beschwerdesache ohne Belang ist, ob sie sich vor den bulgarischen (Straf-) Behörden für die Verwendung einer falschen Identität wird verantworten müssen, dass damit die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, womit die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

E-4023/2016 (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK grundsätzlich nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass die bulgarischen Behörden die Beschwerdeführerin in Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes von Art. 3 EMRK in die Türkei zurückschaffen würden, zumal sie dort über subsidiären Schutz verfügt und sich den Akten zufolge jahrelang in Bulgarien aufgehalten hat, ohne dass die bulgarischen Behörden einen Ausschaffungsversuch unternommen hätten, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Schwester offensichtlich nicht auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familienlebens berufen kann, wobei in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die Beschwerdeführerin bereits während rund sieben Jahren in Bulgarien aufhielt und dort den Akten zufolge auch soziale Kontakte geknüpft hat,

E-4023/2016 dass sie zudem keine ernsthaften medizinischen Beschwerden geltend macht, die einer Wegweisung im Wege stehen könnten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A8/14, F 8.02), und namentlich auch die Folgen des Hungerstreiks eine Wegweisung damit nicht unzumutbar erscheinen lassen, dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, dass Bulgarien zudem der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hat, weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist, dass zusammenfassend der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, soweit darauf einzutreten ist, dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, zumal vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten können, dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, es seien Daten an die Behörden des Heimatstaats weitergeleitet worden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

E-4023/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4023/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

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