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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2017 E-4015/2017

September 7, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,070 words·~15 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4015/2017

Urteil v o m 7 . September 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Philippe Baumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2017 / N (…).

E-4015/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 4. September 2015 und reiste am 19. November 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Dezember 2015 und der Anhörung vom 23. Mai 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein ethnischer Tamile aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Aufgrund tatsächlicher sowie unterstellter Verbindungen einer Tante und zweier Onkel mütterlicherseits zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten die Militärbehörden im Jahr 2009 seinen Vater festgenommen und zum Verbleib der beiden Onkel befragt. Seine Familie habe ausserdem in der Schlussphase des Krieges von 2008 bis 2009 die LTTE mit Fahrdiensten, Nahrungsmitteln sowie Strom für deren Telefone unterstützt. Darauf hätten unbekannte Personen in zivil, mutmasslich Angehörige des Criminal Investigation Department (CID), von dieser Unterstützung erfahren und der Familie fälschlicherweise zusätzlich vorgeworfen, für die LTTE Waffen und Handfunkgeräte bei sich versteckt zu haben. Aufgrund dessen sei sein Vater noch stärker unter Druck geraten, worauf dieser aus Angst vor einer erneuten Festnahme nach Saudi Arabien geflohen sei. Zirka ein Jahr danach, von 2010 bis Mitte 2013, sei er (Beschwerdeführer) regelmässig auf seinem Schulweg von Soldaten angehalten worden. Diese hätten ihm jeweils mitgeteilt, seine Mutter müsse sich im Militärcamp melden. Ausserdem sei er im gleichen Zeitraum wiederholt ins Camp mitgenommen und zum Verbleib seines Vaters, der beiden Onkel und der besagten Tante wie auch der unterstützten LTTE-Mitglieder befragt worden. Einmal sei er mit einem Rasiermesser am Oberarm verletzt, ein andermal mit dem Tode bedroht worden. Am 24. oder 25. November 2014 habe er zusammen mit einem Freund in einem Kopiergeschäft ein Flugblatt im Hinblick auf den Heldengedenkfeiertag vom 27. November 2014 mit Lobpreisungen der LTTE drucken lassen. Dabei sei der Freund von der Polizei festgenommen worden, wohingegen er selbst zu einer weiteren Tante nach C._______ habe fliehen können. Bis zu seiner Ausreise habe er sich vorwiegend bei ihr versteckt. In dieser Zeit sei er in B._______ mehrmals von Unbekannten gesucht worden. Anfang 2015 habe er sich zur Ausreise entschieden, um nicht seine Tante in Schwierigkeiten zu bringen. Am 4. September 2015 habe er Sri

E-4015/2017 Lanka im Besitze eines durch einen Schlepper erhältlich gemachten und auf seine Person lautenden Reisepasses über den Flughafen von Colombo verlassen. Auch nach seiner Ausreise hätten sich die unbekannten Personen regelmässig nach ihm erkundigt und seine Tötung beabsichtigt. Ende 2015 sei sein Vater nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nachdem dieser jedoch von den Unbekannten gesucht worden sei, sei er nach ungefähr zwei Monaten nach Indien ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Zeitungsartikel in Kopie ein. Seine Personalien belegte er mittels seiner Identitätskarte. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 – eröffnet am 16. Juni 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wie auch um amtliche Rechtsverbeiständung. D. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweilen legalen Aufenthalt in der Schweiz fest. E. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 17. Juli 2017 ein.

E-4015/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache wird der prozessuale Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. Auf das Begehren der Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht einzutreten, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-4015/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Hinsichtlich der ausreiseauslösenden Probleme im Anschluss an die Flugblattaktion verwies die Vorinstanz insbesondere auf Ungereimtheiten in seinen Aussagen und dem Inhalt der eingereichten Zeitungsartikel. So habe die Verhaftung des Freundes gemäss dem einen Zeitungsartikel um 21 Uhr stattgefunden; der Beschwerdeführer selbst habe diesbezüglich jedoch von «später Nachmittag» gesprochen (vgl. Akten der Vorinstanz A10 F 143). Des Weiteren sei nicht plausibel, dass er sich – obwohl sich den Zeitungsartikeln entsprechende Informationen entnehmen liessen – in Bezug auf das Datum der erwähnten Festnahme unsicher gezeigt habe und über die kautionsbedingte Freilassung seines Freundes nicht informiert gewesen sei. Damit würden sich die entsprechenden Beweismittel als untauglich erweisen. Im Übrigen habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, wieso er trotz der geschilderten langjährigen Nachstellungen seitens der Militärbehörden das mit der Flugblattaktion verbundene Risiko auf sich genommen habe. Somit seien die Flugblattaktion und die damit verbundene Verfolgungssituation als unglaubhaft zu erachten. Das SEM stellte ferner fest, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit den behördlichen Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Vaters,

E-4015/2017 der Verwandten mütterlicherseits sowie der unterstützten LTTE-Mitglieder trotz Skepsis nicht grundsätzlich anzuzweifeln seien. Jedoch hätten die diesbezüglichen Nachstellungen gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers lediglich bis Mai oder Juni 2013 angedauert. Somit habe seither ein bloss eingeschränktes behördliches Interesse an seiner Person bestanden und die zuletzt erfolgten Anhaltungen seien mehr als Schikanen denn als Massnahmen mit konkretem behördlichem Verfolgungswillen anzusehen. Zwischen den Mitte 2013 eingestellten Nachforschungen und seiner Ausreise im September 2015 bestehe schliesslich weder ein inhaltlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang. Entsprechend seien diese Probleme als asylirrelevant zu qualifizieren. Die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers aufgrund sogenannter Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 konkrete Hinweise auf zukünftig drohende Verfolgungsmassnahmen in Sri Lanka bestehen würden, verneinte das SEM. Mit seinen unglaubhaften Aussagen bezüglich der Flugblattaktion habe er die Erstellung eines vollständigen Gefährdungsprofils verunmöglicht, so dass im Umkehrschluss von keiner Bedrohungslage auszugehen sei. Ausserdem habe er nach Kriegsende im Mai 2009 noch mehr als sechs Jahre in Sri Lanka gelebt, ohne dass zuletzt ein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden bestanden habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass allfällige Nachforschungen zum Aufenthaltsort des kurzzeitig zurückgekehrten Vaters oder Befragungen aufgrund des in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens eine asylrelevante Intensität aufweisen würden. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. Der Vollzug der Wegweisung sei unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechtssituation in Sri Lanka und der Praxis sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des EGMR völkerrechtlich zulässig, da die auf die Aussagen und die Akten abgestützte einzelfallweise Risikoeinschätzung beim Beschwerdeführer keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergebe. Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung. Unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.3.3, 13.4) erachtete das SEM eine Rückkehr überdies als zumutbar. Zur Begründung verwies es auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Nordprovinz, die reduzierte Präsenz und eingeschränkten Zuständigkeitsbereiche der Armee, die nachhaltig verbesserte Versorgungs- und Sicherheitslage sowie die vorliegend vollzugsbegünstigenden individuellen Umstände (junger http://links.weblaw.ch/BVGer-E-1866/2015

E-4015/2017 und erwerbsfähiger Mann, unbedenkliche gesundheitliche Situation, intaktes familiäres Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation, Einkommensund Vermögenssituation der Mutter, unterstützungsfähige Verwandte im Ausland). Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer vorausgehend seine vorgebrachten Asylgründe. Zur vorinstanzlichen Argumentation wendet er ein, der angelastete Widerspruch betreffend die Zeitangaben zur Festnahme des Freundes sei bloss ein vermeintlicher. Zum einen habe er mit «später Nachmittag» zirka 19:00 Uhr gemeint, zum anderen habe die Zeitung zu diesem Punkt womöglich ungenaue Informationen erhalten. Von der kautionsbedingten Freilassung seines Freundes habe er deshalb keine Kenntnis gehabt, weil er den Kontakt mit diesem aus Angst vor den Behörden abgebrochen habe. Die besagte Haftentlassung mindere seine persönliche Gefährdungslage übrigens nicht. Mit dem einen Zeitungsartikel werde sodann belegt, dass die Polizei nach der Festnahme nach weiteren Tätern gesucht habe. Diese Tatsache habe die Vorinstanz jedoch nicht gewürdigt. Im Ergebnis seien die geltend gemachten Ereignisse betreffend die Flugblattaktion als glaubhaft zu bewerten und auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei von der Kausalität dieser Probleme für seine Ausreise auszugehen. Bei einer Rückkehr müsse er nicht nur mit regelmässigen Befragungen, sondern auch mit seiner Verhaftung rechnen. Dabei befürchte er, aufgrund seines familiären Hintergrunds und der früheren Unterstützung der LTTE behördlicher Gewalt ausgesetzt zu werden. Als Beweismittel reichte er nebst bereits vorgelegten Beweismitteln eine Haftbestätigung vom 25. November 2014 betreffend den erwähnten Freund in Kopie ein, welche seine Angaben zu den Ereignissen um die Plakataktion belege. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Erkenntnis, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts sowie an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die betreffenden Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obige Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Sie geben

E-4015/2017 keinen Anlass zur Beanstandung. Der Inhalt der Beschwerde, der sich argumentativ im Wesentlichen mit der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandersetzt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. So vermögen die wenig stichhaltigen Einwände hinsichtlich des erwähnten Widerspruchs (Zeitpunkt der Festnahme) und seiner unvollständigen Kenntnis der Sachlage (kautionsbedingte Freilassung seines Freundes) die vorinstanzliche Auffassung, wonach die im Übrigen nur als Kopie eingereichten Zeitungsartikel als untaugliche Beweismittel zu qualifizieren sind, nicht in Frage zu stellen. Damit war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die in dem einen Zeitungsartikel erwähnte Suche nach weiteren Tätern zu würdigen. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die vorgelegte Haftbestätigung betreffend den Freund die persönliche Bedrohungslage des Beschwerdeführers belegen soll. Des Weiteren ist vor dem Hintergrund der blossen Kopieform sowie notorisch käuflichen Erwerbbarkeit solcher Dokumente die Beweiskraft der Haftbestätigung als gering zu beurteilen. Somit kann er aus dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Viel eher wäre bei der vorgebrachten behördlichen Suche im Anschluss an die Flugblattaktion zu erwarten gewesen, dass er zu deren Beleg ihn betreffende Unterlagen der sri-lankischen Polizei- oder Gerichtsbehörden hätte einreichen können. Zur Stützung der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitserwägungen liessen sich ferner zusätzliche Argumente anführen. Diesbezüglich sind insbesondere seine widersprüchlichen Angaben zum Zufluchtsort vor seiner Ausreise (vgl. Akten der Vorinstanz A10 F 10, 11, 130, 145) und der Umstand, dass er Sri Lanka offenbar kontrolliert und mit einem auf seine Personalien lautenden Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen hat, zu nennen. Nebst der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die Flugblattaktion ergeben sich auch in Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht bestimmten Risikofaktoren keine Hinweise auf eine persönliche Gefährdungslage bei einer Rückkehr (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 8). Es ist nicht anzunehmen, dass er von den srilankischen Behörden als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Dabei sind insbesondere das bereits Mitte 2013 erfolgte Ende der Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden, die begrenzte Intensität dieser Nachforschungen sowie wiederum die offenbar kontrollierte Ausreise mit einem ihm zustehenden Reisepass hervorzuheben. http://links.weblaw.ch/BVGer-E-1866/2015

E-4015/2017 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zurecht das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und die Gewährung des Asyls verweigert hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und

E-4015/2017 andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zutreffend verneint. Insbesondere handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen, gemäss Akten gesunden Mann mit sozialem Beziehungsnetz und gesicherter Wohnsituation im Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung E. III) verwiesen werden. Die Beschwerde belässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse dann auch substanziell unbestritten. Weitere Ausführungen erübrigen sich somit. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er bedürftig ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. 10.2 Nachdem der Beschwerdeführer die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst hat und keine Instruktionsmassnahmen erforderlich gewesen sind, kann auf die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG verzichtet werden. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen.

E-4015/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Philippe Baumann

Versand:

E-4015/2017 — Bundesverwaltungsgericht 07.09.2017 E-4015/2017 — Swissrulings