Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.07.2015 E-4013/2015

July 1, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,272 words·~11 min·3

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4013/2015

Urteil v o m 1 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (…).

E-4013/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2015 aus der Türkei herkommend im Flughafen Zürich-Kloten ankam und am 6. Juni 2015 bei den Schweizer Behörden um Asyl nachsuchte, dass er an der Befragung zur Person vom 7. Juni 2015 (BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Juni 2015 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er sei 2008 nach Sri Lanka zurückgekehrt um eine Familie zu gründen, nachdem er ab 1998 in Katar gearbeitet habe, dass vor etwa einem Jahr – genauer konnte er den Zeitpunkt nicht angeben – einmal nachts drei ihm unbekannte, maskierte Personen zu seinem Grundstück gekommen seien und ihn bedroht hätten, dass diese Personen verschwunden seien, als wegen seiner Schreie Nachbarn aufgetaucht seien, dass er vermute, diese Personen arbeiteten mit der Armee zusammen und ihm aufgefallen sei, dass die Personen grosse und spezielle Schuhe getragen hätten, mit denen man gut hüpfen könne, dass er später zweimal auf der Strasse solchen Personen begegnet und von ihnen bedroht worden sei, dass er nicht wisse, wieso er bedroht worden sei, jedoch vermute, es könnte damit zu tun haben, dass seine Mutter sich vor eineinhalb Jahren (erneut) nach seinem älteren Bruder erkundigt habe, der seit 1990 verschwunden sei, dass er dieser Drohungen wegen aus Angst Ende Mai/Anfang Juni das Heimatland unter Verwendung des eigenen Passes legal auf dem Luftweg Richtung Malaysia verlassen habe, von wo er eine Woche später unter Benutzung eines nicht auf ihn lautenden sri-lankischen Passes auf dem Luftweg (…) an den Flughafen Zürich gelangt sei, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juni 2015 – eröffnet am 20. Juni 2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des Flughafen wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

E-4013/2015 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Bedrohung durch unbekannte Personen seien ein substanzloses und unglaubhaftes Konstrukt, dass es keinen hinreichend begründeten Anlass gebe für die Annahme, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka über einen sogenannten "Background Check" hinaus Massnahmen zu befürchten, die eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten, dass dem Verschwinden seines älteren Bruders und dem Tod seines Vaters keine Asylrelevanz zukämen, da beides sich vor bereits 25 Jahren zugetragen habe, dass sich schliesslich auch der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass er (eventualiter) wegen unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes der Beschwerdeführenden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen oder bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren sei,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-4013/2015 dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), dassi Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, und sie als glaubhaft gemacht gilt, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),

E-4013/2015 dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Bedrohungen durch unbekannte Personen – wie das SEM zu Recht vorbringt – äusserst oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer bezüglich der angeblichen Bedrohung durch maskierte Männer lediglich ausführt, diese seien beim ersten Kontakt vor dem Tor zu seinem Garten gewesen, hätten seinen Namen gerufen, als er in der Nacht aus dem Haus gekommen sei, und hätten gedroht, ihn ermorden zu wollen, dass er zudem nicht sagen konnte, was die Personen von ihm gewollt und woher sie ihn gekannt hätten, keinerlei Angaben dazu machen konnte, woher sie gekommen seien und welche Ziele sie verfolgen, und weder das Datum dieser ersten Kontaktnahme noch die Zahl der Personen (zwei bis drei Personen, die mit dem Motorrad kamen; vgl. BzP-Protokoll F7.02) zu nennen vermochte; dass deshalb eine asylrelevante Gefahr des Beschwerdeführers aufgrund des nächtlichen Besuchs nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angibt, nie Verbindungen mit der LTTE gehabt zu haben, dass er zudem angibt, seither und bis zu seiner Ausreise habe er keinerlei Probleme mit den Behörden, der Polizei, der Armee oder der Verwaltung gehabt, dass auch seine Aussagen bezüglich der angeblichen Bedrohung beziehungsweise Beschimpfung auf der Strasse einige Monate später keinerlei Substanz aufweisen und entsprechend nicht geglaubt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift neu vorbringt, er habe nach dem Krieg an Protesten teilgenommen, weswegen er von der Regierung und der Armee gesucht werde, und auch der Besuch durch die drei maskierten Männer, welche er nun ohne Erklärung dem CID (Criminal Investigation Department) zuordnet, stehe damit in Zusammenhang, dass diese Vorbringen als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft anzusehen sind, zumal sie ebenfalls keinerlei Substanz aufweisen und letztlich Mutmassungen darstellen,

E-4013/2015 dass auch keine Hinweise darauf vorliegen, dem Beschwerdeführer drohe in Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Bruders vor 25 Jahren eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers damit in keiner Weise eine asylrelevante Gefährdung zu belegen vermögen, dass das SEM zudem zu Recht ausführt, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt, da er legal mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist sei und sich nicht lange im Ausland aufgehalten habe (er verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben Ende Mai oder Anfang Juni dieses Jahres), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und somit zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-4013/2015 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass diesbezüglich auf die oben gemachten Ausführungen zur gefahrlosen Wiedereinreise verwiesen werden kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer aus B._______, Nord-Provinz, stammt, wohin der Vollzug der Wegweisung – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt – grundsätzlich und unter Beachtung individueller Zumutbarkeitskriterien zumutbar ist (BVGE 2011/24 E. 13.2.1), dass es sich beim Beschwerdeführer um eine jungen gesunden Mann handelt, der über jahrelange Arbeitserfahrung als Maurer und über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, dass davon ausgegangen werden kann, dass der bis Ende April 2015 im Dorf auf Baustellen tätig gewesene Beschwerdeführer in Sri Lanka (wieder) ein Auskommen finden kann, zumal er nicht geltend macht, dies sei

E-4013/2015 ihm seit seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2008 nicht möglich gewesen oder es hätte sich seither Wesentliches geändert, dass er mit Ehefrau, Sohn, Mutter und Schwiegermutter im Haus der Familie seiner Frau gewohnt hat, und die Familie weitere Grundstücke und Häuser besitzt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Anweisung der Behörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat zu unterlassen, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden sind, dass in den Akten nichts auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme oder Datenweitergabe mit dem Heimatland des Beschwerdeführers hinweist, weshalb der diesbezügliche Antrag auf Information des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

E-4013/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

E-4013/2015 — Bundesverwaltungsgericht 01.07.2015 E-4013/2015 — Swissrulings