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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2014 E-401/2014

February 11, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,660 words·~13 min·1

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. November 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-401/2014

Urteil v o m 11 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, dessen Ehefrau B.________, Irak, p.A. Schweizerische Vertretung in Kairo, Ägypten, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. November 2013 / N (…).

E-401/2014 Sachverhalt: A. Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Kairo (nachfolgend: Botschaft; Posteingang: Botschaft: 28. Dezember 2006) ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau und ihren gemeinsamen Sohn sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung der Asylverfahren und um Asylgewährung. B. B.a Mit Schreiben vom 13. März 2013 bestätigte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Eingang der Asylgesuche, informierte sie über ihre Praxis zu Asylanträgen von in Ägypten lebenden irakischen Staatsangehörigen und setzte ihnen Frist, um ihr mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen an ihren Asylgesuchen festhalten wollten. B.b Mit undatiertem Schreiben an die Botschaft teilten die Beschwerdeführenden fristgerecht mit, dass sie an ihren Asylgesuchen festhielten und substantiierten diese. Dem Schreiben legten sie verschiedene Arztberichte, den Beschwerdeführer betreffend, bei. Daraus geht hervor, dass dieser wegen einer alten Schussverletzung, Schwächen in beiden Beinen und im linken Arm habe. C. In der Folge lud die Botschaft die Beschwerdeführenden zu einer persönlichen Befragung ein. Diese fanden am 28. Juli 2013 (Beschwerdeführer) und am 31. Juli 2013 (Beschwerdeführerin) statt. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens. Im Jahr (…) sei er vom Kabinett des Präsidenten zum (…) der Baath-Partei ernannt worden, wo er politisch aktiv gewesen sei und Seminare sowie Lesungen gehalten habe. Im Oktober oder November (…) sei er zu Hause von schiitischen Milizen gesucht worden. Da er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei, seien seine Ehefrau und (…) bedroht worden. Auf Anraten eines Nachbarn sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bei C._______ versteckt gehalten. Als er erfahren habe, dass er auf einer Liste von Personen, die umgebracht werden sollten, aufgeführt sei, sei er am 19. Januar (…) mit dem Auto legal über Jordanien nach Ägypten ausgereist. Da er von den ägyptischen Behörden aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, sei er nach Jordanien zurückgekehrt. Dort habe

E-401/2014 er ein Einreisevisum für Ägypten beantragt und sei zwei Wochen später legal wieder nach Ägypten gereist. Später sei er vom Staatssicherheitsdienst einmal zu allfälligen exilpolitischen Aktivitäten befragt worden. Da er im Irak von den schiitischen Milizen gesucht werde, könne er nicht in sein Heimatland zurück. Zudem sei C._______ vor einem Jahr nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden und er selbst sei seit seiner Ankunft in Ägypten zwei Mal telefonisch bedroht worden. Ferner leide er aufgrund einer alten Schussverletzung unter (…) sowie an einer (…). Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten sei es ihm nicht möglich, die benötigten Medikamente zu besorgen. Nur mit gelegentlicher Unterstützung von Verwandten und Freunden und gemeinnützigen Organisationen könne er diese kaufen. Die Beschwerdeführerin machte darüber hinaus geltend, als die Personen in ihr Haus eingedrungen seien, seien sie und (…) zu Hause gewesen. Sie seien gefesselt und erniedrigt worden. Vor diesem Hintergrund hätten sie am (…) den Irak verlassen und seien legal über Jordanien nach Ägypten gelangt. Nachdem sie sich in Kairo beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) angemeldet hätten, sei ihnen eine blaue Karte ausgestellt worden, womit sie in Ägypten über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen würden, die sie halbjährlich verlängern lassen müssten. Die allgemeine Lage und insbesondere die Sicherheitssituation in Ägypten seien zurzeit ungenügend und bedrohlich. (…) sei bestohlen und ihr (…) beinahe entführt worden. Ihr Ehemann könne wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht arbeiten und sie selbst erhalte alle zwei Monate (…). (…) sei arbeitstätig, so dass sie mit ihm und dessen Familie in einer kleinen Mietwohnung wohnen würden. Sie selbst leide an (…), (…) und (…). Die dafür benötigten Medikamente könne sie für ihren Ehemann und für sich bei der Caritas rund zu einem Drittel des Preises einkaufen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie verschiedene fremdsprachige Dokumente in Kopie ein (neuer und alter Pass, „blaue Karte“ des UNHCR, Zivilstandsausweis, Nationalitätenkarte, Militärdienstbüchlein, Mitarbeiterkarte als General Manager in der Baath-Partei, Beförderungsbrief zum General Manager der Baath-Partei, Medizinische Unterlagen, Auszeichnung mit der Medaille de Courage vom Beschwerdeführers, Adressen). D. Mit Verfügung vom 27. November 2013 – eröffnet am 19. Dezember

E-401/2014 2013 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. E. Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Botschaft und von dieser am 15. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 27. November 2013 und beantragten dabei sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Vorbringen wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend jedoch auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache ver-

E-401/2014 zichtet, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine Amtssprache zu verlangen, 1.4 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Das Parlament hat am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen; die entsprechenden Gesetzesbestimmungen sind am 29. September 2012 in Kraft getreten. Von der Gesetzesänderung sind auch die Bestimmungen betreffend Stellen eines Asylgesuches im Ausland betroffen; diese Möglichkeit ist seitdem nicht mehr gegeben, da die entsprechenden Regelungen mit dem neuen Gesetz aufgehoben wurden. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiter. Für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September 2012) anhängig gemachte Asylgesuch ist somit weiterhin das bisherige Recht anzuwenden.

E-401/2014 5. 5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person schriftlich aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, sofern der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 5.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/10

E-401/2014 5.5 Nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 6. 6.1 Das BFM hält in seiner angefochtenen Verfügung vom 27. November 2013 im Wesentlichen fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Irak von Verfolgungsmassnahmen seitens schiitischer Milizen betroffen gewesen sei. Da er zurzeit in Ägypten lebe, sei zu beurteilen, ob in seinem Falle Art. 52 Abs. 2 aAsylG zur Anwendung gelange. Diesbezüglich kommt die Vorinstanz nach ausführlichen Erwägungen zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden zugemutet werden könne, sich bei den ägyptischen Behörden um die Verlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in diesem Land zu bemühen. Es sei davon auszugehen, dass sie in Ägypten den notwendigen Schutz erhalten hätten und dieser ihnen durch die ägyptischen Behörden auch weiterhin gewährt werde. Weiter habe sich die Situation in Ägypten nach den politischen Unruhen anfangs des Jahres 2011 sowie nach dem Sturz von Präsident Mursi im Sommer 2013 insoweit stabilisiert, dass nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Sicherheitsprobleme träten nur noch sporadisch und örtlich begrenzt auf. Bezüglich der geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei darauf hinzuweisen, dass sie alle zwei Monate (…) erhalten und von (…) finanziell unterstützt würden. Sie seien offensichtlich während mehrerer Jahre in der Lage gewesen, den Lebensunterhalt in Ägypten zu bestreiten. Es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sie dazu in Zukunft nicht mehr in der Lage sein würden. Zudem würden sie von der Caritas unterstützt, indem sie die benötigten Medikamente dort für rund einen Drittel des Preises beziehen könnten. Ferner beträfen die geltend gemachten Sicherheitsprobleme und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Ägypten die gesamte Bevölkerung und stünden nicht in Zusammenhang mit ihrer persönlichen Situation in diesem Land. In sprachlicher und kultureller Hinsicht stehe Ägypten ihrem Herkunftsland zudem viel näher als die Schweiz. Gemäss Aktenlage lebten sie seit dem Jahr (…) in Ägypten und hätten weder mit den ägyptischen Behörden noch mit Dritten je Probleme gehabt. Damit sei ihnen ein weiterer Verbleib in Ägypten zuzumuten und sie benötigten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht (Art. 52 Abs. 2 aAslyG).

E-401/2014 6.2 Demgegenüber wiederholen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe im Wesentlichen ihre bereits dargelegten Vorbringen, ohne sich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Damit vermögen sie nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen haben soll, so dass vorweg auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Den Akten zufolge befinden sich die Beschwerdeführenden seit dem Jahre (…) in Ägypten und haben sich dort beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren lassen. Die ägyptischen Behörden müssen ihnen damit gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), welches Ägypten unterzeichnet hat, Schutz und Aufenthalt gewähren. Demnach sind sie nicht mit den Schwierigkeiten illegaler Flüchtlinge konfrontiert und haben völkerrechtlichen Schutz in einem Drittland gefunden. Es gibt vorliegend keine Anzeichen dafür, Ägypten komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Die Beschwerdeführenden verfügen darüber hinaus gemäss eigenen Angaben seit ihrer Einreise in Ägypten im Jahre (…) über eine Aufenthaltsbewilligung, welche sie regelmässig erneuern können (Akten BFM A6 S. 11 R: 57, A7 S. 11 R: 50), was auch aus den sich bei den Akten befindenden Kopien der Flüchtlingsausweise des UNHCR hervorgeht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die Lebensumstände anerkannter Flüchtlinge in Ägypten schwierig sind, indes stellen diese Umstände die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat nicht grundsätzlich in Frage. Auch können die Beschwerdeführenden aus der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der Sicherheitslage in Ägypten nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal davon die gesamte ägyptische Bevölkerung betroffen ist. Bezüglich der bereits im Heimatland vorbestehenden medizinischen Probleme des Beschwerdeführers und seiner Frau ist sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es ihnen zuzumuten ist, weiterhin medizinische Hilfe in Ägypten in Anspruch zu nehmen, welche sie auch bereits von der Caritas bekommen. Zudem sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in Ägypten aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen und er eine solche anlässlich der Befragung auch nicht geltend gemacht hat. Sollte dies dennoch der Fall sein, erscheint es als objektiv zumutbar, dass die Beschwerdeführenden den in Ägypten grundsätzlich bestehenden Schutz in Anspruch nehmen. 6.3 Somit ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib in Kairo zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden

E-401/2014 zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform erfolgte (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-401/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Kairo.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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