Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4007/2019
Urteil v o m 2 2 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019.
E-4007/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. September 2015 und der Anhörung vom 19. Dezember 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Afghanistan, sei als Kind mit seinen Eltern und fünf Geschwistern aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation in den Iran gezogen und seither nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr (…) sei auch sein (…) von Afghanistan in den Iran gezogen. Dieser habe ihm Geld geliehen, womit er ein (…) eröffnet habe. Kurze Zeit später habe sein (...) angefangen, ihn in illegale Geschäfte einzubeziehen. Er habe gegen Bezahlung Kisten, Kartons und Fässer liefern müssen. Dann habe sein (...) ihn eines Tages gebeten, einer Person zu helfen, den Inhalt der Fässer in kleinere Behälter abzufüllen. Dafür hätten sie eine Gasmaske tragen müssen und die Behälter seien danach plombiert worden. Dies habe ihn beschäftigt und er habe realisiert, dass er in illegale Machenschaften involviert worden sei. Sein (...) habe es ihm jedoch nicht erlaubt, auszusteigen. Seine Frau habe in dieser Zeit einen Suizidversuch unternommen. Als sein (...) eines Tages seinen Sohn geschlagen habe, habe er sich dann dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Am (…) 2015 sei er zusammen mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen Sohn in die Türkei und schliesslich über Griechenland in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sein Heiratsbüchlein sowie Fotos zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer lebt von seiner Ehefrau getrennt. Am (…) 2018 unterschrieben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Rahmen einer Eheschutzverhandlung vor dem Regionalgericht C._______ eine Trennungsvereinbarung. Die gerichtliche Trennung ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 – eröffnet am 15. Juli 2019 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffern 1–2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), der Vollzug wurde jedoch
E-4007/2019 aufgrund dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositivziffern 4–6). D. Mit Beschwerde vom 8. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Kostenvorschusserhebung sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Schreiben vom 9. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
E-4007/2019 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Seine gel-
E-4007/2019 tend gemachten Befürchtungen, wegen seiner Arbeit zugunsten der Geschäfte seines (...) Nachteile zu erleiden, seien nicht asylrelevant, zumal sich das Geschilderte nicht in seinem Heimatland Afghanistan, sondern in einem Drittstaat, dem Iran, ereignet habe. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der im Iran verübten Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort irgendwelche Nachteile beziehungsweise eine Verfolgungssituation zu befürchten hätte. Auch seien die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. Er sei seit (…) 2018 gerichtlich von seiner Ehefrau getrennt; die gerichtliche Trennung sei rechtskräftig. Sie lebten nicht mehr zusammen, hätten getrennte Wohnadressen und es bestehe keine schützenswerte Familiengemeinschaft zwischen ihm und der Ehefrau mehr. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stellte das SEM fest, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne. Aus den Akten würden sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat oder in einen Drittstaat sei er in der Schweiz jedoch vorläufig aufzunehmen. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm aufgrund der seiner Frau offenbar in Afghanistan drohenden Verfolgung – sie sei als Flüchtling anerkannt und ihr sei in der Schweiz Asyl gewährt worden – dort zumindest eine Reflexverfolgung drohe. Er und seine Frau hätten sich zwar (…) 2018 auf Ratschlag des Psychiaters seiner Frau getrennt, eine definitive Trennung oder gar eine Ehescheidung hätten sie jedoch nie beabsichtigt. Mit dieser temporären Trennung habe vielmehr die Ehe geschützt und das gemeinsame Familienleben gerettet werden sollen. Rund zehn Tage vor Erhalt des angefochtenen Entscheids sei er zu seiner Frau und seinen Kindern zurückgezogen. Er sei deshalb mit der Schlussfolgerung des SEM nicht einverstanden, dass er nicht gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau einzubeziehen sei, da besondere Gründe / Umstände vorlägen. Sein (...) reise zwischen dem Iran und Afghanistan hin und her. Ihm würden deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan schwerwiegende Konsequenzen drohen. Er fürchte um sein Leben, falls sein (...) oder sein Umfeld ihn aufspürten. Die afghanischen Behörden könnten ihn nicht schützen.
E-4007/2019 Seine Wegweisung nach Afghanistan sei daher nicht bloss unzumutbar, sondern auch unzulässig. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden hat. Es gelingt dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht, den Erwägungen der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. 6.2 Zunächst ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft seiner Frau festzustellen, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür befinden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Ehefrau einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder eine solche zu befürchten hätte. Weiter kommt hinzu, dass die gerichtliche Trennung der Ehe nach wie vor in Kraft und der Beschwerdeführer und seine Frau gemäss Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) an unterschiedlichen Adressen leben. Die Beschwerdeeingabe erfolgte ebenfalls von einer vom Wohnort der Frau abweichenden Adresse. Aus den Akten ergeben sich auch von Seiten der Frau keine Hinweise auf einen entsprechenden Willen, das gemeinsame Ehe- und Familienleben wiederaufzunehmen. Das SEM ging somit auch zu Recht vom Vorliegen besonderer Umstände aus, welche gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau sprechen (vgl. hierzu die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BVGE 2012/32 E. 5.1). 6.3 6.3.1 In Bezug auf die im Iran behauptungsweise vorgenommenen Tätigkeit für den (...), durch welche dem Beschwerdeführer potentiell Ungemach und Verfolgung drohen sollen, ist zunächst festzuhalten, dass hierzu keine Belege oder Beweismittel vorliegen. Auch die zu Protokoll gegebenen Sachverhaltsschilderungen als solche erweisen sich im Kerngeschehen als eher wenig aufschlussreich. Der Beschwerdeführer bringt hierzu in der Hauptsache vor, dass sein (...) im Iran eine Firma gegründet und mit (…) gehandelt habe. Hierbei habe er diesem ein paar Mal geholfen, Flüssigkeiten aus grösseren Fässern in kleinere Fässer umzugiessen. Ihn habe in
E-4007/2019 der Folge dann die Frage sehr beschäftigt, weshalb sie die Flüssigkeit in andere Behälter umgegossen hätten. Hierbei habe es sich um illegale Vornahmen gehandelt. Er habe daher Angst vor einer möglichen Bestrafung gehabt (vgl. vorinstanzliche Akten B13, F55). Ob es sich bei den behaupteten Tätigkeiten jedoch effektiv um illegale Machenschaften gehandelt hat und in welchem Umfang diese vorgenommen wurden, geht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers indes nicht hervor. Der Umstand alleine, dass die Fässer, welche umgegossen worden sein sollen, eine nicht näher bekannte Säure enthalten haben sollen, lässt vor dem Hintergrund, dass der (...) eine Firma betrieben habe, welche mit (…) gehandelt habe, zumindest nicht augenscheinlich auf illegale Machenschaften schliessen. Ob sich die behaupteten Geschehnisse realiter so zugetragen haben, kann indes vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen im Resultat offengelassen werden: 6.3.2 Vorliegend ist zunächst das Erfordernis des Vorliegens eines flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotivs nicht erfüllt. Eine Verfolgung ist flüchtlingsrelevant, wenn sie in kausaler Weise an eines der fünf in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpft. Der Beschwerdeführer macht eine potentielle Verfolgung durch Dritte geltend. Diese Verfolgung beruht jedoch zum einen nicht auf einem der erwähnten Motive, sondern allenfalls auf kriminellen respektive persönlichen Gründen. Somit mangelt es bereits an einer Grundvoraussetzung zur Asylgewährung. 6.3.3 Weiter kommt hinzu, dass aufgrund der Aktenlage auch nicht anzunehmen ist, dass diese betroffenen Personen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich aufspüren und behelligen würden. So zeigte der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren auf, weshalb ihm solche Nachstellungen konkret drohen sollten. Hinsichtlich des (...), von welchem angeblich die potentielle Gefahr für ihn ausgehen könnte, machte er nicht einmal geltend, dieser habe ihm gegenüber überhaupt je einmal Drohungen ausgesprochen. Dieser habe lediglich einmal geäussert, dass er nun nicht einfach so aus der Sache aussteigen könne, da er Dinge gesehen habe, die er eigentlich nicht hätte sehen sollen (vgl. B13, F56). Auf konkrete Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer an, er sei aus der Sache auch gar nie ausgestiegen (vgl. B13, F59). Er habe vielmehr dann Geldzuwendungen erhalten, welche ihn bereits zufriedengestellt hätten (vgl. B13, F60). Vor diesem Hintergrund ist somit nicht erkennbar, inwiefern sein (...) sich veranlasst sehen sollte, ihm,
E-4007/2019 der nie ausgestiegen sei und auch niemals jemanden verraten habe, nachzustellen. In Bezug auf die Beurteilung einer allfälligen Verfolgungssituation ist zusätzlich auch zu berücksichtigen, dass sich die behaupteten Tätigkeiten für den (...) ohnehin nicht im Heimatland des Beschwerdeführers, sondern im Iran zugetragen haben sollen. Gründe, weshalb der (...) des Beschwerdeführers – der ihm gegenüber bis heute noch nicht einmal Drohungen ausgestossen habe – sogar über die Landesgrenzen hinaus bis nach Afghanistan nachstellen sollte, sind nicht erkennbar. 6.3.4 Gesamthaft besteht kein Grund zu der Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan eine konkrete Verfolgung drohen würde. 6.3.5 Der Vollständigkeit halber kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass männliche Opfer privater (und nicht von den Taliban ausgehender) Gewalt in Afghanistan mit staatlichem Schutz rechnen können, wenn auch die Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden aufgrund der anhaltenden Konfliktsituation im Land eingeschränkt sein dürfte. Dieser Aspekt kann im Resultat indes offenbleiben, da – wie dargelegt – ohnehin nicht davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr überhaupt einer Verfolgung durch Dritte ausgesetzt sein. 6.3.6 Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz erübrigt es sich daher – wie einleitend festgehalten – seine Vorbringen einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. 6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen und das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.
E-4007/2019 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt, bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt die Vorinstanz den Vollzug nach Afghanistan als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei möglichen Vollzugshindernisse – Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit – sind praxisgemäss alternativer Natur (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2; 2009/51 E. 5.4). Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). Nach dem Gesagten besteht am entsprechenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung
E-4007/2019 (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4007/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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