Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4005/2015
Urteil v o m 8 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (…).
E-4005/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 17. September 2010 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Colombo [nachfolgend: Botschaft] am 28. September 2010) ersuchte der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie und aus Jaffna stammend um eine Einreisebewilligung in die Schweiz und sinngemäss um Asyl. Gleichzeitig reichte eine Schwester des Beschwerdeführers ein Schreiben zur Stützung seines Gesuches ein. A.b Mit Schreiben vom 30. September 2010 gab die Botschaft dem Beschwerdeführer mit einem Fragekatalog Gelegenheit, seine Gesuchsgründe spezifischer und eingehender darzulegen. A.c Mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Gesuchsgründen und reichte verschiedene Dokumente ein. A.d Am 24. März 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft angehört. A.e Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 (Ausgang beim SEM am 6. Mai 2015) bewilligte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 stellte die Botschaft die Verfügung des SEM dem Beschwerdeführer zu. B. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit vom 2. Juni 2015 datierter und am 5. Juni 2015 der sri-lankischen Post übergebener Eingabe an (Eingang bei der Botschaft am 18. Juni 2015, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2015). Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-4005/2015 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (Art. 33a VwVG, Art. 70 Abs. 1 BV). Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung konnte indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die angefochtene Verfügung von der Botschaft am 20. Mai 2015 versandt wurde. Im Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeeingabe am 5. Juni 2015 an die Botschaft zugestellt wurde. Die Beschwerde wurde demnach rechtzeitig eingereicht. 1.5 Die Beschwerde ist somit fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 3. Im Asylbereich richten sich die Kognition des Gerichts und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. (Zur Frage der Auswirkung der Streichung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit [Art. 106 Abs.1 aBst. c AsylG auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
E-4005/2015 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Von einem Schriftenwechsel wurde deshalb abgesehen (Art. 111a AsylG). 5. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden. Für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, gelten indes die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 6. 6.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) oder wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
E-4005/2015 bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 7. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend, seine drei Brüder seien Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, während er selber nicht Mitglied sei, jedoch die LTTE unterstützt habe, indem er Leute beworben habe, der LTTE beizutreten. Zudem habe er die LTTE über die Gesinnung der Leute informiert. Während des Krieges habe er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten. Er sei von Bombensplittern verletzt worden. Durch den Krieg habe er und seine Familie ihren ganzen Besitz verloren. Nach dem Krieg sei er in sein Heimatdorf im Bezirk Jaffna zurückgekehrt. Aufgrund seiner Unterstützung der LTTE und wegen der Tätigkeiten seiner Brüder für die LTTE, welche nach dem Krieg inhaftiert worden seien, sei er vom CID (Criminal Investigation Departement) befragt und verdächtigt worden, der LTTE angehört zu haben. Auch sei er von unbekannten Gruppierungen bedroht worden. Im Jahre 2010 sei er von CID-Leuten mit einem Stock auf den Rücken geschlagen worden. In den folgenden sechs Monaten sei er verpflichtet gewesen, zweimal in der Woche Unterschrift zu leisten. Danach sei er mit seiner Familie nach B._______ gezogen, wo er keinen Problemen mehr ausgesetzt gewesen sei. Vom Januar 2012 bis Mai 2014 habe er in C._______ gearbeitet. Nach der Ausreise nach C._______ hätten sich Sicherheitsleute bei seiner Schwester nach ihm erkundigt. Bei der Rückkehr nach Sri Lanka sei er am Flughafen während zehn Minuten von zwei Personen befragt worden. Weitere Probleme habe es nicht gegeben. Zwischen dem 30. Oktober 2014 und dem 12. März 2015 habe er sich wiederum in C._______ aufgehalten. Zehn Tage vor seiner Rückreise nach Sri Lanka hätten Leute des CID seiner älteren Schwester mitgeteilt, er habe sich nach der Rückkehr aus C._______ beim CID zu melden, damit sein Dossier geschlossen werden könne. Aus Angst vor einer Festnahme habe er sich dort jedoch nicht gemeldet. 8. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vorerst aus, die Nachteile, die der Beschwerdeführer im Jahr 2010 durch das CID aufgrund der Befragungen
E-4005/2015 und der Schläge und durch Drohungen von unbekannten Gruppierungen erlitten habe, seien heute nicht mehr einreiserelevant. Es sei demnach zu prüfen, ob die geltend gemachten Vorfälle seit dem Jahr 2012 (Erkundigung der Sicherheitskräfte nach ihm bei seiner Schwester nach der Ausreise nach C._______ im Jahre 2012 und die Mitteilung des CID im März 2015, sich in deren Büro zu melden, um sein Dossier schliessen zu können) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zukünftige Verfolgung und damit eine einreisebeachtliche Bedrohung zu begründen vermöchten. Hierzu führte das SEM aus, es könne die Bedenken des Beschwerdeführers vor Übergriffen durch sri-lankische Sicherheitskräfte durchaus nachvollziehen. Die von ihm geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung durch den sri-lankischen Staat vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Zwar treffe es zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemaligen Führungspersönlichkeiten der Organisation vorgingen. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer und insbesondere seine Brüder, die Mitglieder der LTTE gewesen seien, auch nach Ende des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankische Behörden gestanden seien und noch stehen würden. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkundigungen des CID bei seiner Schwester und der Umstand, dass er sich nach der Rückkehr aus C._______ beim CID-Büro melden sollte, damit sein Dossier geschlossen werden könne, würden nicht auf eine zukünftige einreiserelevante Verfolgung schliessen, sondern seien im oben genannten Kontext zu betrachten. Schliesslich sei den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren zu ernsthaften Vorfällen gegen ihn gekommen wäre oder ihm konkret solche drohen würden. Er sei auch nie angeklagt oder verurteilt worden. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch den sri-lankischen Staat vermöge die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung nicht zu begründen.
E-4005/2015 9. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde sinngemäss ein, das SEM habe seine Situation verkannt. Entgegen der in der Verfügung des SEM vertretenen Auffassung vermöge er nicht "to be certified all my problems by the Sri Lankan Ministers", da er sich habe verstecken müssen, um sicher zu leben. Falls die unbekannten Gruppierungen darüber informiert würden, wäre dies für sein Leben sehr gefährlich. Er habe seine Situation den schweizerischen Behörden gegenüber bereits vollständig dargetan und verstehe nicht, warum sein Einreisegesuch abgewiesen worden sei. All seine Angaben seien wahr und korrekt. Dabei verweist er auf ein der Beschwerde beigelegtes pastorales Unterstützungsschreiben, in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer alleine für den Unterhalt der ganzen Familie aufzukommen habe. In der Beschwerde wird abschliessend um eine erneute Prüfung all seiner Probleme und um Anerkennung seiner unausweichlich gefährlichen Situation ersucht. 10. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Dabei ist in Wiederholung der vorinstanzlichen Ausführungen vorauszuschicken, dass die Gewährung von Asyl nicht die Abgeltung erlittenen Unrechts, sondern den Schutz von Personen vor einer aktuellen Verfolgungsgefahr bezweckt. Die Erlebnisse des Beschwerdeführers im Jahr 2010, das heisst die durch das CID erfolgten Befragungen und erlittenen Schläge sowie die Drohungen von unbekannten Gruppierungen im gleichen Jahr, sind daher für das vorliegende Verfahren nicht zentral, wobei einzuräumen bleibt, dass derartigen vergangenen Vorkommnissen bei der Beurteilung einer gegenwärtigen Gefährdung Relevanz zukommen kann. Das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr im heutigen Zeitpunkt ist beim Beschwerdeführer jedoch zu verneinen. Dabei kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aus der in der Beschwerde vorgebrachten Befürchtung, es könnte für ihn gefährlich werden, wenn er all seine Probleme bei den sri-lankischen Behörden bestätigen müsste, kann in Berücksichtigung der gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers und der gesamten Aktenlage nicht auf eine objektiv begründete Furcht geschlossen werden, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt würde. Zu Recht stellt das Staatssekretariat fest, dass es in den letzten Jahren zu keinen ernsthaften Vorfällen gegen den Beschwerdeführer gekommen ist oder ihm konkret solche drohen würden. Insbesondere ist hervorzuheben, dass es ihm möglich war, über den Flughafen in Colombo nach Sri Lanka einzureisen, ohne dass es dabei
E-4005/2015 zu nennenswerten Schwierigkeiten gekommen wäre (vgl. Akten SEM A9/9 S. 6). Auch nach der zweiten Rückkehr nach Sri Lanka aus C._______ im März 2015 sah er sich eigenen Aussagen zufolge keinen Problemen ausgesetzt (A9/9 S. 6). Hätten die sri-lankischen Behörden ein ernstzunehmendes Interesse an seiner Person in vorliegend relevanter Weise, wäre es diesen ohne Weiteres möglich gewesen, an seinem registrierten Wohnsitz seiner habhaft zu werden. Die Befürchtung, dass er anlässlich und infolge eines Termins, bei dem sein Dossier abgeschlossen werden sollte, nun quasi unvermittelt einer beachtlichen Gefahr ernsthafter Nachteile ausgesetzt werden sollte, muss als objektiv unbegründet erachtet werden. Daran vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des "D._______" nichts zu ändern, in dem im Wesentlichen lediglich bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer alleine für den Unterhalt der ganzen Familie aufzukommen habe. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist das Vorliegen einer einreiserelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers zu verneinen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreise nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen werden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4005/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Christoph Berger
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