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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2012 E-4002/2012

August 14, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,947 words·~10 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4002/2012

Urteil v o m 1 4 . August 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 3. Juli 2012 / N (…).

E-4002/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a. Mit Urteil vom 7. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des BFM vom 6. April 2009, mit welcher das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2009 ablehnte und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30. April 2009 ab. A.b. Mit Urteil vom 6. Oktober 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die (Zwischen-)Verfügungen des BFM vom 2. Juli 2010 und 29. Juli 2010, mit welchen es einen Gebührenvorschuss erhob respektive infolge Nichtbezahlung des geforderten Vorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter vom 24. Juni 2010 nicht eintrat, erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 1. September 2010 ab. B. Mit einer als "Wiedererwägung" bezeichneten Eingabe vom 26. März 2012 gelangte die Beschwerdeführerin ans BFM und beantragte – unter Vorlage von Unterlagen, welche ihre Mitgliedschaft und ihre Aktivitäten in der "Ethiopian People's Patriotic Front" (EPPF) belegen würden, sowie einer Bestätigung betreffend einen absolvierten Deutschkurs vom (…) 2011 – sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und subjektiver Nachfluchtgründe (nach Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). C. C.a. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 nahm das BFM die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. März 2012 als zweites Asylgesuch entgegen, wobei es das Gesuch als von vornherein aussichtslos erkannte und die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– unter Fristansetzung aufforderte, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch bei Nichtbezahlung. Ferner hielt es fest, einem Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung sei keine Beachtung zu schenken.

E-4002/2012 C.b. Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 ersuchte das Schweizerische Rote Kreuz des Kantons B._______ das BFM infolge Mittelosigkeit der Beschwerdeführerin um Erlass des verlangten Gebührenvorschusses oder zumindest um Ratenzahlung. C.c. Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 – eröffnet am 5. Juli 2012 – trat das BFM infolge Nichtbezahlung des geforderten Gebührenvorschusses auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 6. April 2009 als rechtskräftig sowie vollstreckbar, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen führte es aus, in der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass infolge Aussichtslosigkeit des zweiten Asylgesuchs jedem weiteren Gesuch um Erlass, Reduktion oder Akontozahlung des Gebührenvorschusses sowie um Fristerstreckung keine Beachtung zu schenken sei. D. Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid vom 3. Juli 2012 sowie die Zwischenverfügung des BFM vom 4. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die beiden Entscheide des BFM seien aufzuheben, die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das neue Asylgesuch – unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses – einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Sodann wurde beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen sei. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden vier Fotographien, welche die Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration vom (…) 2012 in C._______ zeigen würden, ins Recht gelegt. E. Mit Telefax vom 31. Juli 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

E-4002/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2. Vorliegend stellt der Entscheid vom 3. Juli 2012, mit welchem auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls dar, welche mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann. Hingegen ist die selbstständig eröffnete Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des zweiten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin festgestellt und sie unter Fristansetzung sowie Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufforderte, nicht selbstständig beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. BVGE 2007/18 E. 4 S. 215 ff.). Die Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 wirkt sich allerdings auf den Inhalt der Endverfügung vom 3. Juli 2012 aus, weshalb sie insoweit durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.4. Der Verfügung des BFM vom 3. Juli 2012 ist zwar zu entnehmen, dass das Bundesamt in seinem Nichteintretensentscheid auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verwiesen hat (30-tägige statt 5-tägige Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). Der Beschwerdeführerin erwächst hieraus jedoch kein Rechtsnachteil, da sie in guten Treuen von der richtigen Mitteilung der Behörde ausgehen konnte. Demnach ist auf die frist- und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.5. Der Beschwerde kommt – entgegen den anders lautenden Ausführungen des BFM – von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu

E-4002/2012 (Art. 42 AsylG), da das Bundesamt die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. März 2012 zu Recht als zweites Asylgesuch behandelte und die erhobene Beschwerde ein ordentliches Rechtsmittel darstellt, womit kein Anwendungsfall von Art. 112 AsylG vorliegt und das BFM demnach in seiner Verfügung vom 3. Juli 2012 fehl ging, soweit es unter Hinweise auf Art. 112 AsylG festhielt, die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemme den Vollzug nicht, und im Anschluss daran festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht deshalb nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4).

E-4002/2012 3.2. Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid (unter Verweis auf die Zwischenverfügung) damit, dass exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen können, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge haben. Die Beschwerdeführerin bringe einzig vor, nun offizielles Mitglied der EPPF zu sein und deshalb im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland von der äthiopischen Regierung verfolgt, inhaftiert und vermutlich gefoltert zu werden. Aus den Akten würden sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, dass sie seitens der äthiopischen Behörden auch nur ansatzweise als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden könnte, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. 3.3. Die Beschwerdeführerin wiederholt ihre erstinstanzlichen Vorbringen (sie nehme an allen Meetings der EPPF in der Schweiz teil und helfe mit, Demonstrationen zu organisieren), ohne darzulegen, inwiefern der Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzen könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zwar ist bekannt, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften überwachen, doch kann bei nicht exponiert politisch tätigen Personen von einer relevanten Verfolgungsgefahr nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Betroffene aus dem Kreis der Mitläufer hervorhebt und als ernsthaft oppositionelle Person in Frage kommt. Die Akten lassen in keiner Weise den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin sich in massgebender Weise exilpolitisch engagiert und ein aussergewöhnliches politisches Profil aufweise, woran auch die eingereichten Beweismittel (vier Fotographien) nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass keine Hinweise auf Ereignisse vorliegen, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG eigenen. Unter diesen Umständen erweist sich das zweiten Asylgesuchs als von vornherein als aussichtslos, weshalb die Vorinstanz dessen Behandlung von einem Kostenvorschuss abhängig machen durfte. Der Einwand der Mittelosigkeit in der Beschwerde geht fehl, weil die Befreiung von Verfahrenskosten kumulativ voraussetzt, dass die Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 AsylG). 4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-4002/2012 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Anwendung von Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen. Da das Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattgegeben werden (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die übrigen prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4002/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Natasa Stankovic

Versand:

E-4002/2012 — Bundesverwaltungsgericht 14.08.2012 E-4002/2012 — Swissrulings