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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2007 E-4002/2007

June 19, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,205 words·~11 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-4002/2007 gyk/bec {T 0/2} Urteil vom 19. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Teuscher, Richter Badoud Gerichtsschreiber Berger A._______, geboren _______, Uganda, Empfangs- und Verfahrenszentrum, Freiburgstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 6. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Januar 2007 verliess, auf dem Seeweg Italien erreichte und am 6. Mai 2007 in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer dort am 9. Mai 2007 vom BFM zu seinem Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2007 vom BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt angehört wurde, dass er seinem Asylersuchen als rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen zugrunde legte, er stamme aus dem Sudan und sei nach dem Tod seines Vaters - eines Sudanesen - im Alter von sechs Jahren mit seiner Mutter - einer Uganderin -, nach Uganda gezogen, wo er aufgewachsen sei, dass sie innerhalb Uganda abwechslungsweise in B._______ im Norden und C._______ im Südosten gewohnt hätten, da es im Norden immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen sei, dass die Lord Resistent Army (LRA) von Joseph Kony, die in B._______ vorherrsche, auch junge Leute zwangsrekrutiere und sie in den Kampf gegen die Regierung schicke, dass er der Rebellion nicht habe beitreten und nicht als Rebell habe kämpfen und töten wollen, dass auch in C._______Rebellengruppen ihr Unwesen treiben würden und in ganz Uganda Unsicherheit herrsche, dass er aus diesen Gründen um Schutz ersuche, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer keine Papiere zum Nachweis seiner Identität zu den Akten reichte und anlässlich der Anhörungen in Aussicht stellte, er wolle versuchen, irgendwelche Dokumente beizubringen, die beweisen könnten, dass er aus Uganda stamme, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, da es nicht glaubhaft sei, dass er ohne jegliche Reisepapiere nach Europa hätte gelangen können, und die Aussagen des Beschwerdeführers zur gesamten Reise tatsachenwidrig, realitätsfremd und durch nicht plausible Unkenntnis geprägt und zudem im Zusammenhang mit angeblich fehlenden Papieren stereotyp ausgefallen seien, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch nicht glaubhaft seien, da die Angaben zur allgemeinen Lage in Uganda sowie zur Gefährdung in

3 C.______ als tatsachenwidrig einzustufen seien, da weder dem BFM Hinweise vorlägen, noch anderen Quellen entnommen werden könnte, wonach die Sicherheitslage in diesen Gebieten im vom Beschwerdeführer geschilderten Ausmass angespannt wären, dass zudem die Aussagen des Beschwerdeführers zur persönlichen Gefährdung in C._______ stereotyp und pauschal ausgefallen seien, zumal er die angeblich auch dort agierenden Rebellengruppen nicht habe zu benennen vermögen und nicht habe konkretisieren können, woran er bemerkt hätte, dass er von diesen hätte rekrutiert werden sollen, dass weiter auch die Angaben zu seiner persönlichen Gefährdung in B._______ wenig überzeugend seien, da er nicht habe anzugeben vermögen, mit welchen konkreten Schwierigkeiten er seitens der LRA konfrontiert gewesen wäre, dass das BFM als Fazit den Schluss zog, es sei vor dem Hintergrund der Situation im Nordosten Ugandas nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht im Südosten Ugandas niedergelassen habe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass sich zudem aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach der Wegweisungsvollzug unzulässig wäre, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr in den Heimatstaat sprächen, zumal er dort als Mechaniker und Marktfahrer Berufserfahrung ausweisen könne, die ihm eine Existenz ausserhalb des Einflussbereiches der LRA ermögliche, so etwa im Südosten Ugandas, wo er verwandtschaftliche Beziehungen vorfinde und sich aufgrund regelmässiger Aufenthalte auskenne, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und im Wesentlichen beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass der Beschwerdeführer weiter beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei demnach von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass für den wesentlichen Inhalt der Beschwerde auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,

4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - soweit der Prüfungsgegenstand gegeben ist - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die unverändert geltende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.), dass demnach auf den Eventualantrag, es sei auf Beschwerdeebene die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

5 dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg seiner Identität keine Papiere einreichte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Akten aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend begründet, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiert, glaubhaft darzulegen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach alle seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden und er zudem in den nächsten zwei Wochen die Ankunft seiner originalen Identitätskarte in der Schweiz erwarte, und sinngemäss vorbringt, er habe bei der Ausreise aus seinem Heimatland keine Identitätspapiere auf sich getragen, da er die Reise nicht geplant habe und es in seinem Land viele Probleme wegen des Krieges gebe, nicht zu überzeugen vermögen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen auch kein Ereignis nennen konnte, das ihn zu einem überstürzten Verlassen seines Heimatlandes gezwungen hätte, dass somit die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, für die Nichteinreichung von hinreichenden Papieren entschuldbare Gründe glaubhaft zu machen, dass ein allfälliges nachträgliches Vorlegen von hinreichenden Identitätspapieren auf Beschwerdeebene nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1999 Nr. 16 Erw. 5), dass demnach zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt hat und davon ausgegangen ist, es seien auf Grund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in seiner Verfügung überzeugend und schlüssig darlegt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch in einer Gesamtprüfung offenkundig keine Hinweise auf eine Verfolgung erkennen lassen, dass die blosse Beteuerung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach sein Leben und seine Sicherheit bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gefährdet seien und ihm Folter und unmenschliche Behandlung drohen würden, und die Vorinstanz seine entsprechenden Aussagen falsch gewürdigt habe, vorliegend am Ergebnis nichts zu ändern vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich offensichtlich haltlos sind, dass vor diesem Hintergrund das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, und zusätzliche Abklärungen nicht notwendig erscheinen, dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG,

6 Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]; Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [FoK, SR 0.105]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da ihm offensichtlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass der Beschwerdeführer keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu machen vermag, und somit entgegen seiner eigenen Einschätzung für ihn bei einer Rückkehr in sein Heimtland keine konkrete Gefahr im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen besteht und in Uganda keine Situation allgemeiner staatsweiter Gewalt herrscht, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass somit keine zusätzlichen Abklärungen im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen nötig erscheinen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Begehren als aussichtslos erwiesen haben, dass die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nicht notwendig erscheint, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist, dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2])

7 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dispositiv nächste Seite

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (eingeschrieben; Beilagen: Empfangsbestätigung, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (vorab per Telefax), ad N _______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und die Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren - Z._______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am:

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