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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2010 E-40/2010

January 13, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,832 words·~14 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-40/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Januar 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, Sri Lanka, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-40/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender und der tamilischen Ethnie zugehöriger srilankanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, eigenen Angaben zufolge, seinen Heimatstaat im September 2001 per Flugzeug in Richtung Bangkok verliess, wo er sich kurz aufgehalten habe und später mit diversen Zwischenstopps nach Grossbritannien gereist sei, wo er am 28. Januar 2002 ein Asylgesuch gestellt habe, dass er sich bis zum 15. April 2009 dort aufgehalten habe, danach aus Grossbritannien ausgereist sei und über Frankreich in die Schweiz gelangt sei, wo er am 20. April 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ C._______ vom 28. April 2009 angab, er habe einen Asylantrag in Grossbritannien gestellt, dass dieser im Juli 2003 abgelehnt worden sei, worauf er Beschwerde erhoben habe, die im Oktober 2003 abgewiesen worden sei, dass er sich danach illegal in Grossbritannien aufgehalten habe, obwohl er aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, dass er im Mai 2005 während einer Autofahrt von der Polizei angehalten und kontrolliert worden sei, worauf er festgenommen und inhaftiert worden sei, dass die britischen Behörden ihn nach Sri Lanka hätten zurückschicken wollen, dass er jedoch auf Kaution hin und mit einer Auflage, sich wöchentlich beim Migrationsamt zu melden, freigelassen worden sei, dass er sich, nachdem er aufgefordert worden sei, einen Reisepass beim srilankischen Konsulat zu organisieren, nicht mehr beim Migrationsdienst gemeldet habe, dass er seither in Grossbritannien untergetaucht sei und bei Freunden gelebt habe, E-40/2010 dass er Grossbritannien verlassen habe, weil er Angst vor einer Rückschaffung nach Sri Lanka habe, denn zwei Monate vor seiner Ausreise seien 120 Tamilen von Grossbritannien dorthin zurückgeschickt worden, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der politischen Abteilung gearbeitet und Propaganda gemacht habe, dass er beim Angriff der srilankischen Armee am (...) in D._______ verletzt worden sei, weshalb er nie als Kämpfer der LTTE habe aktiv sein können und der politischen Abteilung zugewiesen worden sei, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 28. April 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Grossbritannien gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, Grossbritannien habe, trotz der Tatsache, dass hunderte von Leuten in Sri Lanka sterben, 120 Personen nach Sri Lanka zwangsweise ausgeschafft, denen dort eine Festnahme durch die Polizei und ein Verhör durch die „Criminal Investigation Division (CID)“ drohe, dass das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei es feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass es diese Verfügung gleichentags dem Migrationsdienst des Kantons Bern zustellte mit der Anordnung, diese zu eröffnen und den Vollzug durchzuführen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem BFM am 24. Dezember 2009 ihre Mandatsübernahme anzeigte, dass die an den Beschwerdeführer adressierte Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 diesem – vermutlich vom Migrationsdienst des Kantons Bern – am 30. Dezember 2009 persönlich eröffnet wurde, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in Ashport, Grossbritannien, ein Asylgesuch ein- E-40/2010 gereicht, das im Oktober 2003 mittels Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgewiesen wurde, dass Grossbritannien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 19. August 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO) – bis spätestens zum 20. Februar 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 28. April 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rücküberstellung nach Grossbritannien gewährt worden und dazu festzuhalten sei, dass das BFM die Praxis und die Einhaltung der internationalen Vereinbarungen [durch die] anderen Mitgliedstaaten genau beobachte, dass keine Informationen oder Hinweise vorlägen, wonach Asylsuchende durch die britischen Behörden nicht angemessen behandelt würden, dass auch seitens der anderen europäischen Mitgliedstaaten keine Vorbehalte bekannt seien, dass Grossbritannien die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe und die internationalen Verträge respektiere, E-40/2010 dass der Beschwerdeführer einer allfälligen Rückkehr nach Grossbritannien somit nichts Substantielles habe entgegenhalten können, dass der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien zulässig sei da es keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gebe, dass weder die herrschende Situation in Grossbritannien noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprächen, und der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Grossbritanniens vorliege, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Januar 2010 Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Dezember 2009 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass in prozessrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis darüber befunden worden sei, dass im Weiteren dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass der Beschwerdeführer zur Stütze seiner Vorbringen das Urteil vom 29. Oktober 2003 betreffend sein Beschwerdeverfahren in Grossbritannien und das von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erlassene Positionspapier „Asylsuchende aus Sri Lanka“ vom 8. Dezember 2009 einreichte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, die Vorinstanz habe die Überstellungsmodalitäten (Frist, Zeit und Ort), welche einer auf eigene Initiative ausreisenden Person in den Dublinstaat mitzuteilen seien, nicht genannt (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO), E-40/2010 dass sich ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts aus Art. 3 EMRK, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 7 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte ergebe und in casu ein klarer Verstoss gegen übergeordnetes Recht (EMRK und andere völkerrechtliche Bestimmungen) vorliege, insbesondere gegen das Refoulement-Verbot, das auch im Zuständigkeitsverfahren nach Dublin II-VO einzuhalten sei, dass er hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka auf die schweizerische Rechtsprechung verwies, wonach abgewiesene Asylsuchende aus dem Osten und Norden von Sri Lanka angesichts der dortigen Lage nicht zurückgeschafft werden (BVGE 2008/2), dass aus all diesen Gründen eine Wegweisung nach Grossbritannien nicht zumutbar sei, da dort die Ausschaffung nach Sri Lanka bereits ausgesprochen sei, und eine Wegweisung nach Grossbritannien faktisch einer Wegweisung nach Sri Lanka gleichkomme, dass ihm in Grossbritannien eine Kettenabschiebung und damit eine Verletzung eines Non-Refoulement-Gebots drohe, weshalb begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung von völkerrechtlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 107a AsylG vorliegen würden und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass er zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe, Durchgangszentrum Oberdiessbach, vom 31. Dezember 2009 zu den Akten reichte und geltend machte, aufgrund der Ausführungen seien seine Rechtsbegehren nicht zum Vornherein aussichtslos, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2010 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxverfügung vom 6. Januar 2010 die zuständigen kantonalen Behörden anwies, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen, und erwägt, E-40/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass die Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 mangelhaft eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung am 30. Dezember 2009 vertreten war (vgl. A22: Mandatsanzeige vom 24. Dezember 2009), weshalb die Verfügung der Rechtsvertreterin hätte eröffnet werden sollen (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG), E-40/2010 dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Verfügung dieser gegenüber eröffnet worden wäre, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass die kantonale Behörde aufgrund des darauf vermerkten Adressats (der Beschwerdeführer) diese lediglich dem Beschwerdeführer gegenüber eröffnete, dass vorliegend keine Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 13 Abs. 3 AsylG besteht, dass dem Beschwerdeführer indessen kein Nachteil aus diesem Mangel erwuchs – er konnte fristgerecht Beschwerde erheben, wurde weder in Haft genommen noch vorzeitig nach Grossbritannien überstellt – (vgl. Art. 38 VwVG), weshalb die mangelhaft eröffnete Verfügung weder als nichtig zu erachten noch zu kassieren ist, dass seitens des Beschwerdeführers der Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 107a AsylG (aufschiebende Wirkung der Beschwerde) beantragt wurde, dass das Gesuch mit Entscheid in der Hauptsache und nach provisorisch ausgesetztem Vollzug gegenstandslos geworden ist, dass sich bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]: in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-40/2010 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer sich während mehrerer Jahre bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Grossbritannien aufgehalten hat, dass bei dieser Sachlage das BFM zurecht feststellte, Grossbritannien sei gestützt auf das DAA und die Dublin II-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig und habe einer Übernahme des Beschwerdeführers am 19. August 2009 zugestimmt, dass richtigerweise Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. d beziehungsweise Abs. 2 Dublin II-VO zur Anwendung kommen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm die Überstellungsmodalitäten nach Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung mitels der vorinstanzliche Verfügung nicht vollumfänglich mitgeteilt worden seien (Zeitpunkt und Meldeort fehlen), zwar richtig ist, sich aber richtigerweise auf Art. 20 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO abstützt, dass dem Beschwerdeführer jedoch aus den teilweise fehlenden Angaben betreffend die Überstellung nach Grossbritannien bis zum heutigen Zeitpunkt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen ist, da er sich nach wie vor in der Schweiz aufhält, dass überdies das Fehlen von Überstellungsangaben weder ein Kassationsgrund noch ein Grund für eine Nichtigkeit der Verfügung darstellen, dass im Übrigen den Anforderungen, die Frist für die Durchführung der Überstellung anzugeben sowie gegebenenfalls den Zeitpunkt und den Ort zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylsuchende zu melden hat, wenn sie sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO), nicht entnommen werden dürfte, dass dem Asylsuchenden die freiwillige Ausreise immer offen steht (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates E-40/2010 [DVO Dublin]; CHRISTIAN FILZWIESER/BARBARA LIEBMINGER, Dublin II-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2. Auflage, S. 137 zu Art. 19 K6 bzw. S. 155 zu Art. 20 K8), dass der Beschwerdeführer die auf Beschwerdeebene beantragte Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Vorinstanz damit begründet, eine Überstellung nach Grossbritannien verletze klar übergeordnetes Völkerrecht, da ihm dort aufgrund des rechtskräftig abgewiesenen Entscheids durch die britischen Asylbehörden die unmittelbare Abschiebung nach Sri Lanka drohe, dass im vorliegenden Verfahren aus der Argumentation, aufgrund eines rechtskräftigen negativen Entscheids drohe ihm die unmittelbare Abschiebung nach Sri Lanka, kein Anspruch auf einen Selbsteintritt abgeleitet werden kann, weil die Dublinverordnung die Prüfung eines Asylantrags eines Asylsuchenden durch einen einzigen Dublin-Mitgliedstaat vorschreibt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO), dass offen bleiben kann, ob und wie der Beschwerdeführer nach britischem nationalen Recht allenfalls seine heutigen Asylvorbringen prüfen bzw. den rechtskräftigen negativen Entscheid der britischen Behörden in seinem ersten Asylverfahren überprüfen lassen kann, dass somit das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund erkennt, wonach das BFM von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II- VO) hätte Gebrauch machen sollen beziehungsweise zum heutigen Zeitpunkt ein derartiger Grund bestehen würde, zumal keine Hinweise vorliegen, Grossbritannien halte sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen, dass der Beschwerdeführer allfällige Wegweisungshindernisse vor den britischen Asylbehörden darzulegen hat, die gestützt auf ihr nationales Asylrecht und in Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen darüber befinden werden, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt weiterhin zulässig ist, dass auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka (BVGE 2008/2) nicht näher eingegangen wird, zumal die schweizerische Rechtspraxis betreffend den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka bei einem Dublin-Verfahren, wo lediglich ein allfälliger Vollzug einer Wegweisung in einen Drittstaat zu prüfen ist, keine Anwendung findet, E-40/2010 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-40/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 12

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