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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2009 E-3999/2006

May 7, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,676 words·~28 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Full text

Abtei lung V E-3999/2006/sca {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Kosovo, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 4. April 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3999/2006 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat - als damals Minderjähriger zusammen mit vC._______ (E-3998/2006, N (...)) und D._______ (N (...)), seiner E._______ (N (...)) sowie seiner F._______ und G._______ (N (...)) - nach eigenen Angaben im April 1999 und gelangte am 17. Mai 1999 von Mazedonien auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 18. Mai 1999 ersuchte er - zusammen mit C._______, D._______ und E._______ - in der Empfangsstelle in H._______ um Asyl. F._______ stellte für sich und G._______ ebenfalls am 18. Mai 1999 Asylgesuche in der Schweiz. Am 22. Juli 1999 zog F._______ ihr Asylgesuch im Rahmen des Rückkehrhilfeprogramms Kosovo zurück und verliess die Schweiz zusammen mit G._______ am 10. August 1999. Am (...) verstarb E._______ in der Schweiz. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Mai 1999 und der Anhörung vom 30. November 1999 im Wesentlichen geltend, während des Krieges von der serbischen Polizei aus dem Heimatdorf I._______ vertrieben worden zu sein. Mit einem Traktor seien seine Familie sowie weitere Verwandte bis nach J._______ gelangt. Dort seien ihr Vater und ihr Onkel von den Serben verhaftet und ungefähr einen Monat lang festgehalten worden. E._______ habe sich mit ihnen zusammen nach Mazedonien begeben, wo sie sich ungefähr einen Monat lang aufgehalten hätten, bis ihnen vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2000 lehnte das BFF die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Geschwister ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, ihre Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung E-3999/2006 erweise sich - unter Berücksichtigung ihrer Minderjährigkeit und der aktuellen Lage im Kosovo - als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Urteil vom 20. November 2000 hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine vom Beschwerdeführer und seinen beiden Geschwistern gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. Februar 2000 gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Das Verfahren wurde zur erneuten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFF zurückgewiesen. D. Am 20. November 2001 wurde der Beschwerdeführer und seine beiden Geschwister vom BFF erneut angehört. Dabei wurden sie insbesondere zu ihren familiären und verwandtschaftlichen Verhältnissen sowie der Situation im Heimatland befragt. E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 - eröffnet am 11. Dezember 2001 - lehnte das BFF die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner beiden Geschwister ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Gestützt auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurden sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. F. Nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und von C._______ gelangte das BFF im Rahmen der Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme am 13. Juli 2004 zur Abklärung des familiären Beziehungsnetzes am Herkunftsort an das Schweizer Verbindungsbüro in Pristina. Dabei wurde insbesondere nach dem Vater und dessen Lebensumständen gefragt. G. Mit Schreiben vom 31. August 2004 teilte das Verbindungsbüro der Vorinstanz ihre am 16. August 2004 vor Ort gewonnenen Erkenntnisse mit. E-3999/2006 H. Am 4. Oktober 2004 ersuchte die Vorinstanz das zuständige kantonale Amt im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 13 f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer; aBVO, AS 1986 1791) um Mitteilung, ob beabsichtigt werde, dem Beschwerdeführer und C._______ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, was vom Kanton am 21. Oktober 2004 negativ beantwortet wurde. I. In einem Schreiben vom 26. Oktober 2004 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Abklärungen durch die Vertretung in Pristina hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein taugliches Beziehungsnetz verfüge. Weiter werde davon ausgegangen, dass keine schwerwiegende persönliche Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG bestehe, so dass erwogen werde, die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2 aANAG aufzuheben. Unter Beilage von Kopien des Berichts des Verbindungsbüros vom 31. August 2004 sowie des Berichts des kantonalen Amtes vom 21. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gewährt. J. In seiner Stellungnahme vom 16. November 2004 beantragte der Beschwerdeführer, es sei von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Im Falle eines negativen Verfahrensausgangs sei ihm vorgängig vollständige Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. K. Am 22. und 23. März 2005 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten. L. Mit Verfügung vom 4. April 2005 - eröffnet am 6. April 2005 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vollzug der Wegweisung durch Rück- E-3999/2006 schaffung in den Kosovo sei zulässig, zumutbar und möglich. Ferner liege keine schwerwiegende persönliche Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG vor. Schliesslich vermöge auch eine Würdigung einer Kombination individueller Unzumutbarkeitsaspekte mit denjenigen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. M. Am 6. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei als Folge davon vorläufig aufzunehmen. Weiter sei festzustellen, dass er sich bei einem Vollzug der Wegweisung in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG befinden würde und dass er als Folge davon vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. O. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Replik vom 23. Juni 2005 hielt der Beschwerdeführer unter Beilage einer Stellungnahme seines in der Schweiz lebenden Onkels K._______, eines Berichts der Amtsvormundschaft der Stadt L._______ vom 24. Januar 2002 sowie mehrerer Antwortschreiben auf seine Stellengesuche an den gestellten Begehren und deren Begründung fest. E-3999/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorab ist festzuhalten, dass das BFM mit separater Verfügung vom 4. April 2005 auch die vorläufige Aufnahme von C._______ aufhob und ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz ansetzte. Gegen diese Verfügung reichte C._______ ebenfalls am 6. Mai 2005 bei der damals zuständigen ARK Beschwerde ein. Über die beiden weitestgehend identischen Verfahren wird vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig E-3999/2006 entschieden. Der Vollständigkeit halber kann zudem darauf hingewiesen werden, dass die vom BFF verfügte vorläufige Aufnahme von D._______ nicht aufgehoben wurde. 4. 4.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten; gleichzeitig ist das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG sowie des AuG vom 16. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Zu prüfen im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist demnach, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - nach Art. 84 Abs. 2 AuG - vorliegen. 4.2 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Diese sind dahin gefallen, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. 5.1 Aus dem Bericht des Verbindungsbüros in Pristina vom 31. August 2004, welcher dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet wurde, ergibt sich, dass sich ein Mitarbeiter des Verbindungsbüros am 16. August 2004 zum Herkunftsort des Beschwerdeführers begeben und dort dessen Eltern und einen Cousin angetroffen habe. Der Vater des Beschwerdeführers (M._______) habe erklärt, dass er von der Landwirtschaft und kleinen Gelegenheitsarbeiten lebe, keinen Lohn und keine Sozialhilfe erhalte und sich über die schwierigen Lebensbedingungen beklagt habe. Er sei nicht der Eigentümer des Hauses, in welchem er lebe. Das Haus gehöre seinem Bruder, welcher in der Schweiz lebe. Selber besitze er lediglich ein heruntergekommenes kleines Haus, welches in ein Lagerhaus umfunktioniert worden sei. Der E-3999/2006 Vater und die Mutter (N._______) des Beschwerdeführers hätten eine kleine Tochter, welche etwa drei Jahre alt sei. Nicht weit entfernt befinde sich das Haus eines weiteren Onkels des Beschwerdeführers. Als Kommentar bezeichnet führte die den Bericht des Verbindungsbüros verfassende Person weiter aus, es sei offensichtlich, dass die Eltern des Beschwerdeführers von ihrer Familie im Ausland, insbesondere von K._______ aus der Schweiz, unterstützt würden. Letzterer habe in I._______ ein sehr schönes Haus in idyllischer Umgebung gebaut ("une maison magnifique, fraichement repeinte, dans un cadre idyllique"), in welchem die Eltern des Beschwerdeführers wohnten, ohne Miete bezahlen zu müssen. Im Weiteren habe ein anderer Bruder des Vaters des Beschwerdeführers ("l'autre frère de M._______") ein riesiges Haus ("une maison gigantesque") gebaut, welches als Hotel dienen könnte. Der Beschwerdeführer habe eine grosse Verwandtschaft, welche über genügend Mittel und Platz verfüge, um ihn aufzunehmen. Er habe zudem seit dem Ende des Krieges regelmässigen Kontakt zu seinen Eltern gehabt, was seine Reintegration erleichtern dürfte. Nach einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers befragt, hätten seine Eltern keine besonderen Einwände geltend gemacht. 5.2 In seiner Stellungnahme vom 16. November 2004 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass sein in der Schweiz lebender Onkel K._______ ein Haus im Kosovo gebaut habe, in welchem sein Vater mit seiner zweiten Ehefrau und der Stiefschwester des Beschwerdeführers lebe, ohne Miete bezahlen zu müssen. Gemäss einer Vereinbarung mit K._______ habe er dafür für den Unterhalt des Hauses zu sorgen. Weitergehende Unterstützungen könne K._______ indessen nicht erbringen, zumal er auch die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz in seinem Haushalt aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer unterstütze zudem seinen Vater - zusammen mit C._______ - finanziell mit einer Summe von durchschnittlich 100 Euro pro Monat. Dieses Geld werde von Verwandten und Bekannten, die in den Kosovo reisten, überbracht. In diesem Sinne könnten weder der Vater noch die Stiefmutter dem Beschwerdeführer bei einer Reintegration behilflich sein. Entgegen den Ausführungen im Bericht vom 31. August 2004 könne sodann nicht vom Bestehen eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes im Heimatland ausgegangen werden. Im Heimatdorf seien nur der Vater des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind wohnhaft. Anders als im Bericht dargestellt, handle E-3999/2006 es sich bei der Ehefrau des Vaters nicht um die Mutter des Beschwerdeführers. Weiter lebe ein Onkel des Beschwerdeführers mit dessen Familie im Dorf, welche aber ebenfalls abhängig von der Hilfe ihrer nahen Verwandten im Ausland seien. Dem Vater des Beschwerdeführers sei es nur dank der Unterstützung (...) aus der Schweiz möglich, sich "über Wasser zu halten". Im Falle einer Rückkehr sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich selbst unterhalten und seinen Vater sowie dessen Familie weiterhin unterstützen könne. Dem in der Schweiz wohnhaften Onkel K._______ sei es zudem nicht zumutbar, seine ganze Verwandtschaft weitergehend zu unterstützen, als er das bisher gemacht habe. Aus dem Gesagten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vor existenzielle Probleme gestellt werde, weil er in Anbetracht der desolaten Situation auf dem Arbeitsmarkt weder für sich selbst noch für den Vater und dessen Familie eine Existenzgrundlage schaffen könne. Zur Untermauerung seiner Vorbringen verwies er auf einen Länderbericht des UK Home Office vom Oktober 2004. Weiter machte der Beschwerdeführer gestützt auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz, seine den Umständen entsprechend gute Integration sowie sein nicht vorhandenes tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Falle einer Rückkehr in das Heimatland geltend. Selbst wenn die für die Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notlage dargelegten Gründe nicht für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme reichen würden, rechtfertigten sie in Kombination mit den nach wie vor bestehenden individuellen Wegweisungshindernissen ein vorläufiges Bleiberecht in der Schweiz beziehungsweise das Absehen von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. 5.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Vater des Beschwerdeführers in I._______, Gemeinde Gijlan aufhalte, wo er mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind im Haus seines in der Schweiz wohnhaften Bruders lebe. Der Vater des Beschwerdeführers lebe von der Landwirtschaft und kleinen privaten Arbeiten. Er stehe gemäss eigenen Angaben mit dem Beschwerdeführer und C._______ in regelmässigem Kontakt. Die Familie (...), insbesondere die im Ausland lebenden Verwandten, verfügten offensichtlich sowohl über ausreichenden Wohnraum im Heimatort als auch über finanzielle Mittel, um dem Beschwerdeführer E-3999/2006 bei seiner Rückkehr in der Anfangszeit ein Obdach bieten zu können und ihn wenigstens so lange zu unterstützen, bis er sich eine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage geschaffen habe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, unabhängigen, gesunden Mann, der vor seiner Ausreise im Kosovo die Schule besucht habe. Aufgrund seiner in der Schweiz erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollte ihm der Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz weit eher gelingen als manchen Menschen, die sich in seiner Lage befinden würden. Er verfüge im Heimatland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das ihm bei einer Rückkehr einen entsprechenden Rückhalt - zumindest in sozialer Hinsicht biete, was seine Reintegration erleichtere. Sein Einwand, wonach er bei einer Rückkehr nicht nur für sich sondern auch für den Vater und dessen Familie zu sorgen habe, könne angesichts der vor Ort durchgeführten Abklärungen nicht gehört werden. Sein Vater, welcher vor dem Krieg Landwirt gewesen sei, habe vielmehr angegeben, in der Landwirtschaft tätig zu sein und kleine private Arbeiten zu erledigen. Er scheine folglich durchaus in der Lage zu sein, für sich selber zu sorgen. Ferner sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Gewährung einer individuellen Rückkehrhilfe zu stellen, die ihm die Wiedereingliederung im Heimatland in finanzieller Hinsicht erleichtere. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zumutbar. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseingenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelangen. Ferner würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, zumal im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine Hinweise auf Verfolgung glaubhaft geltend gemacht worden seien. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zulässig. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14b Abs. 2 aANAG aufzuheben sei. Des weiteren seien die Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht erfüllt. Zwar habe der Beschwerdeführer mehr als vier Jahre in der Schweiz verbracht und sich in einem gewissen E-3999/2006 Mass integriert. Den grössten Teil seines Lebens und die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend habe er indessen in seinem Heimatland verbracht. Eine völlige Entwurzelung aus der dortigen Gesellschaft sei demnach nicht nahe liegend, zumal erstellt sei, dass er mit seinem Vater im Heimatland in regelmässigem Kontakt stehe. Weiter habe der ledige Beschwerdeführer auch nicht für eigene Kinder zu sorgen. Von einer hinreichenden beruflichen Integration in der Schweiz sei nicht auszugehen, zumal er sich hier keine dauerhafte wirtschaftlich Existenz habe aufbauen können. Er müsse von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Schliesslich führe eine Kombination von individuellen Unzumutbarkeitsaspekten mit denjenigen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage zu keinem anderen Ergebnis. Weder ergebe die Beurteilung der schwerwiegenden Notlage, dass ein Grenzfall vorliege, noch müsse die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung als nur knapp gegeben beurteilt werden. 5.4 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 16. November 2004 geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in seiner Heimat eine Existenzgrundlage schaffen könne. Sein Vater lebe zwar im Haus seines Onkels K._______, indessen lediglich im Sinne einer Übergangslösung, zumal sich der Onkel das eigentlich nicht leisten könne. Der Vater des Beschwerdeführers habe zudem seine prekäre Lage gegenüber der Person geschildert, welche den Abklärungsbericht für die Vorinstanz verfasst habe. Er könne dem Beschwerdeführer bei einer Reintegration nicht behilflich sein. Vielmehr sei er selber auf die Hilfe (...) angewiesen. Gestützt auf die Akten könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers für sich sorgen könne. Er wohne in einem fremden Haus und beklage sich darüber, dass er weder ein Einkommen habe noch Sozialhilfe erhalte. Die Tatsache, dass er Gelegenheitsarbeiten nachgehe, ändere nichts daran, dass er auf Unterstützung von aussen angewiesen sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne sodann auch nicht vom Bestehen eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes im Heimatland ausgegangen werden. Im Heimatdorf seien nur der Vater mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind wohnhaft. Im Dorf lebe weiter ein Onkel des Beschwerdeführers mit seiner Familie, welche aber alle selbst abhängig von der Hilfe ihrer nahen Verwandten im Ausland seien. Dem in der E-3999/2006 Schweiz wohnhaften Onkel K._______ könne zudem nicht zugemutet werden, seine ganze Verwandtschaft weitergehend zu unterstützen, als er das bisher gemacht habe. In weitgehender Wiederholung seiner Vorbringen in der Stellungnahme vom 16. November 2004 verweist der Beschwerdeführer sodann einerseits auf die desolate ökonomische Situation in seiner Herkunftsregion und die Unmöglichkeit, sich dort eine Existenzgrundlage zu schaffen. Andererseits macht er geltend, dass er sich im Falle einer Rückkehr gestützt auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz, seine den Umständen entsprechend gute Integration sowie das nicht vorhandene tragfähige Beziehungsnetz im Heimatland in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befinden würde. Zudem macht er geltend, dass die Gründe, welche für die Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notlage sprechen würden, auch in Kombination mit den nach wie vor bestehenden individuellen Wegweisungshindernissen das Absehen von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechtfertigen würden. 5.5 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, in Anbetracht der zahlreichen Verwandten im Herkunftsort und in der Schweiz sowie des bekanntlich weitgehenden soziokulturellen Zusammenhaltes in der albanischen Grossfamilie könne ausgeschlossen werden, dass die Familie dem Beschwerdeführer jegliche Unterstützung und Wohnraum verweigern werde. Gemäss Abklärungen des Verbindungsbüros in Pristina würden zwei in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers im Herkunftsort Häuser besitzen, die für dortige Verhältnisse ausgesprochen grosszügig dimensioniert seien, was auf einen gewissen Wohlstand der Familie hindeute. Vor diesem Hintergrund müsse der Einwand, wonach der Onkel nicht gewillt und nicht in der Lage zur weiteren Unterstützung der Verwandten im Heimatland sei, als Schutzbehauptung erachtet werden. Der Vater des Beschwerdeführers wohne im Kosovo, wodurch dem Beschwerdeführer die Rückkehr in ein soziales Beziehungsnetz garantiert sei. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer in der Schweiz erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse sei der Einwand nicht stichhaltig, dass er sich mangels Berufserfahrung keine Existenzgrundlage schaffen könne. Er habe zudem die Möglichkeit, zur Unterstützung seiner beruflichen und sozialen Wiedereingliederung Rückkehrhilfe zu beantragen. E-3999/2006 Ohne die schwierigen Verhältnisse im Kosovo zu verkennen, dürfe davon ausgegangen werden, dass der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde. Schliesslich sei bei einer Betrachtung aller konkreten Umstände nicht vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, zumal aufgrund eines Berichts der zuständigen kantonalen Stelle vom 21. Oktober 2004 nicht auf eine erfolgreiche Integration in der Schweiz zu schliessen sei. 5.6 In seiner Replik vom 23. Juni 2005 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seinem Heimatland entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zahlreiche Angehörige habe, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Er habe lediglich seinen Vater als nahen Angehörigen. Dieser werde vom Onkel des Beschwerdeführers, welcher in der Schweiz lebe, sowie vom Beschwerdeführer selbst und C._______ unterstützt. Weitere Verwandte seien ihrerseits abhängig von der Unterstützung der im Ausland lebenden Angehörigen. Im Abklärungsbericht vom 31. August 2004 werde sodann von einem weiteren Onkel gesprochen, der in der Nähe ein Haus gebaut habe. Diese Information sei nicht korrekt. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen Onkel, der in der Schweiz lebe. Das erwähnte Haus gehöre dem in der Schweiz lebenden Cousin des Beschwerdeführers. Dieser müsse eine Familie in der Schweiz und die nahen Angehörigen im Kosovo unterstützen. Zudem unterhalte der Beschwerdeführer keine nahe Beziehung zu diesem Cousin. Bestritten werde sodann, dass durch die Anwesenheit des Vaters das Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes garantiert sei. Die persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zu diesem sei „kühl“, (...). Auch aus diesem Grund sei es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, wieder in eine enge persönliche Beziehung zu seinem Vater zu treten. Gestützt auf die aktuelle wirtschaftliche Situation im Kosovo, den Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers kein Einkommen habe und von der Unterstützung lebe, die er von seinem Bruder und (...) erhalte, erscheine sodann der Hinweis der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer (und C._______) zusammen mit seinem Vater in der Landwirtschaft ein Auskommen finden könnten, als realitätsfremd. E-3999/2006 Eine einmalige finanzielle Rückkehrhilfe ändere überdies nichts an der dargestellten Situation. 6. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist - wie bereits erwähnt - zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben (vgl. oben E. 4). Vor dem 1. Januar 2008 wurde diese durch Art. 14b Abs. 2 aANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme durch das neue Gesetz nichts geändert. 7. 7.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 E-3999/2006 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 10. Dezember 2001 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 7.2.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerische Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer E-3999/2006 Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt wären (siehe BVGE 2008/34 E. 11.1 S. 510 f, BVGE 2007/10 E. 5.1 S. 111, EMARK 2006 Nr. 10. E. 5.1. S. 106, EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, je mit weiteren Hinweisen). 7.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden aus der allgemeinen Lage im heutigen, von namhaften Staaten (u.a. auch der Schweiz) anerkannten unabhängigen Kosovo kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg auszugehen ist. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich zumutbar. Ergänzend kann dazu festgehalten werden, dass Kosovo vom Schweizerischen Bundesrat an seiner Sitzung vom 6. März 2009 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen wurde und seit dem 1. April 2009 neu als "Safe Country" gilt. 7.3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Situation des Beschwerdeführers auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen lässt. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer ist albanischer Muttersprache und Angehöriger der Bevölkerungsmehrheit der ethnischen Albaner. Er ist ledig, stammt aus I._______, Gemeinde Gjilan, Kosovo, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im April 1999 gewohnt hat. Vor seiner Ausreise war er nach eigenen Angaben Schüler und hat keinen Beruf erlernt (A 3 S. 1 f.). Gemäss den vom Verbindungsbüro in Pristina vor Ort gewonnenen, und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen beziehungsweise bestätigten Abklärungen leben in seinem Heimatdorf I._______ sein Vater, seine Stiefmutter und seine Stiefschwester. Diese bewohnen das Haus seines in der Schweiz lebenden Onkels väterlicherseits. Gemäss den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 31. August 2004 befindet sich unweit dieses Hauses das Haus eines anderen Onkels des Beschwerdeführers. Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass der andere Bruder von M._______ (Vater des Beschwerdeführers) ebenfalls ein grosses Haus gebaut habe. In seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2005 rügt der Beschwerdeführer die Auskunft als "nicht korrekt", wonach ein Onkel in der Nähe ein Haus gebaut habe, und führt dazu E-3999/2006 aus, dass er lediglich einen Onkel habe, der in der Schweiz lebe. Das Haus gehöre seinem in der Schweiz lebenden Cousin, welcher seinerseits eine Familie und die nahen Angehörigen im Kosovo unterstütze. Zu diesem unterhalte er keine nahe Beziehung, so dass eine Unterstützung nicht erwartet werden könne. In seinem Schreiben vom 18. Juni 2005 bestätigt der in der Schweiz lebende Onkel K._______, dass sie nur zwei Brüder seien und einer von ihnen in Kosova und nur er - K._______ - in der Schweiz wohnhaft sei. Unbesehen der sich aus dem Bericht des Verbindungsbüros und den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Onkel ergebenden Unklarheit - festzuhalten dazu ist aber immerhin, dass der Rüge der Unkorrektheit des Beschwerdeführers seine Aussage entgegensteht, wonach „des Weiteren ein Onkel“ mit seiner Familie im Dorf wohne (vgl. Beschwerde S. 5, Pkt. 2) - kann gestützt auf die Aktenlage als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer einerseits in seinem Heimatdorf I._______ über Verwandte verfügt und dass er andererseits Verwandte hat, welche dort offensichtlich Wohneigentum besitzen. Gestützt auf den Abklärungsbericht kann weiter davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in regelmässigem Kontakt zu seinen Verwandten im Heimatland stand und nach wie vor steht, was nicht zuletzt auch aus den regelmässigen Geldüberweisungen des Beschwerdeführers an seinen Vater geschlossen werden kann, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von Verwandten und Bekannten seinem Vater gebracht würden. Weitere regelmässige Kontakte via den in der Schweiz lebenden Onkel K._______ dürfen ebenfalls vorausgesetzt werden, da der Vater des Beschwerdeführers in dessen Haus in I._______ wohnt. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort - zumindest vorübergehend - eine zumutbare Wohnmöglichkeit offen steht. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer somit vor Ort über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, welches ihm - und C._______ - bei der Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Hilfe der Angehörigen vor Ort, aber - sofern nötig - auch mit Unterstützung der im Ausland lebenden Verwandten eine eigene Existenz aufbauen kann. Eine mögliche Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg ebenfalls erleichtern. Unter diesen Umständen ist der Wegweisungsvollzug selbst in Berücksichtigung der in der Stellungnahme des Beschwerde- E-3999/2006 führers enthaltenen Einwänden grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Zwar dürfte für ihn - wie auch für eine breite Bevölkerungsschicht in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert hat, dass grundsätzlich "blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohn- raum und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19. E. 6b). Solche Schwierigkeiten könnten einzig allenfalls in Kombination mit anderen Unzumutbarkeitsfaktoren zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Solche ergeben sich indessen nicht aus den Akten. Aus dem Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFF vom 21. Januar 2000 ergibt sich zwar der Hinweis, dass (...). Aus den Umständen indessen, dass diese (...) einerseits zumindest teilweise auch auf das damals noch jugendliche Alter des Beschwerdeführers zurückgeführt werden kann, und seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme andererseits keine entsprechenden Vorbringen (mehr) geltend gemacht wurden, kann geschlossen werden, dass dem Vollzug der Wegweisung auch nach der Ansicht des Beschwerdeführers keine gesundheitlichen beziehungsweise medizinischen Gründe entgegenstehen. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht alleine, sondern zusammen mit C._______ in den Kosovo zurückkehren kann. Diesbezüglich erscheint es als sinnvoll, die Ausreisefrist des Beschwerdeführers mit derjenigen von C._______ zu koordinieren. 7.3.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist. 7.4 Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 sind die Bestimmungen zur schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 bis 5 AsylG) aufgehoben worden, weshalb eine diesbezügliche Prüfung entfällt (vgl. Art. 1 E-3999/2006 der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 betreffend Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Verfahren). Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann jedoch neu der Wohnkanton bei Vorliegen der im Asylgesetz genannten Voraussetzungen mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem Bundesamt unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG), was vorliegend jedoch bisher offensichtlich nicht der Fall war. 7.5 Ferner ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung als nicht möglich i.S. von Art. 83 Abs. 2 AuG zu erachten wäre. 7.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf die mit Verfügung vom 13. Mai 2005 gewährte unentgeltliche Rechtspflege und die nach wie vor bestehende Fürsorgeabhängigkeit ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3999/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das O._______. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: E-3999/2006 Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das O._______ (in Kopie) Seite 21

E-3999/2006 — Bundesverwaltungsgericht 07.05.2009 E-3999/2006 — Swissrulings