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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2015 E-3998/2015

July 7, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,355 words·~7 min·1

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3998/2015

Urteil v o m 7 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (…).

E-3998/2015 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 stellte der Vater der Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung seiner Kinder zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 forderte das SEM den Vater auf, eine Vollmacht einzureichen und eine Liste von Fragen seitens der Beschwerdeführerin beantworten zu lassen. Mit Schreiben vom 22. November 2013 wurden die Asylgründe seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt und die Vollmacht nachgereicht. C. Nach weiteren Schriftwechseln zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin und dem SEM, wurde die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2015 auf der Schweizer Vertretung in Addis Abeba angehört. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. E. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin in Beilage von allgemeinen Berichten zur Lage der Flüchtlinge in Äthiopien beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihr Asylverfahren mit demjenigen von Herrn B._______ und Herrn C._______ zu vereinen und zusammen zu behandeln. Es sei der negative Entscheid des SEM vom 22. Mai 2015 aufzuheben, die Einreise zu bewilligen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und politisches Asyl zu gewähren. Ebenso sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Äthiopien festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

E-3998/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Dem Antrag, die Beschwerde mit den Beschwerden von Herrn B._______ und Herrn C._______ zu vereinigen, ist insofern zu entsprechen, als die Beschwerden gleichzeitig und in gleicher Gerichtsbesetzung behandelt werden. 3. 3.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische

E-3998/2015 Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab der Schutzbedürftigkeit nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Aussagen und Ausführungen unglaubhaft und welche nicht von Asylrelevanz sind. Sodann wird vertieft auf die Zumutbarkeit des Aufenthalts in Äthiopien eingegangen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und erneuert die Schilderungen zur allgemeinen Lage im Flüchtlingslager Hintsats und zur allgemeinen Lage der Flüchtlinge in Äthiopien, wobei sie nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin würdigt mit keinem Wort die ihr vorgeworfenen Ungereimtheiten in Bezug auf ihre vorgetragenen Asylgründe in Eritrea. Sodann bestreitet sie auch nicht, beim UNHCR als Flüchtling registriert zu sein. Die Vorinstanz hat somit richtig erkannt, dass sich die Beschwerdeführerin jederzeit wieder beim UNHCR melden und dort auch medizinische Versorgung geniessen kann. Die Vorinstanz kommt ebenso folgerichtig zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 30 Jahre alt war, als sie ihr Asylgesuch stellte, und sie zu diesem Zeitpunkt ihre Eltern schon längere Zeit nicht mehr gesehen hatte. In der Gesamtbetrachtung besteht zwar eine gewisse Bindung zur Schweiz, diese überwiegt jedoch insgesamt nicht. Sodann lebt die Beschwerdeführerin in Äthiopien nicht alleine, sondern zusammen mit zwei volljährigen Brüdern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E-3998/2015 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte vermögen an der Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts zu ändern. Im Gegenteil, sie stützen unter anderem die Schlussfolgerung, dass eritreische Flüchtlinge in Äthiopien Sicherheit vor Verfolgung geniessen (Nach Aussagen von D._______, verfolgt Äthiopien "eine Migrationspolitik der offenen Türen und niemand werde zurückgeschickt"; Beschwerdebeilage S. 6). 4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin in Äthiopien zumutbar und zulässig ist, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3998/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Addis Abeba.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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