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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2014 E-3998/2014

July 29, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,329 words·~7 min·2

Summary

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3998/2014

Urteil v o m 2 9 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), ohne Nationalität, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2014 / N (…).

E-3998/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 7. April 2014 von Syrien in den Libanon ausreisten und von dort auf dem Luftweg am 12. April 2014 in die Schweiz gelangten, wo sie am 16. Juni 2014 um Asyl nachsuchten, dass sie mit Eingabe vom 16. Juni 2014 bei der Vorinstanz die Zuweisung zu den Eltern sowie der Schwester der Beschwerdeführerin im Kanton E._______ beantragten, da eine regelmässige Betreuung der Eltern wie auch der regelmässige Kontakt zu engen Verwandten in ihrer Familie eine wichtige Rolle spiele und für die Entwicklung der Kinder eine grosse Bedeutung habe, dass die Vorinstanz nach den Erstbefragungen vom 4. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. Juli 2014 zum Antrag auf Zuweisung in den Kanton E._______ die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zuteilte, dass das BFM seinen Zuweisungsentscheid vom 10. Juli 2014 (gleichentags eröffnet) im Wesentlichen damit begründete, schützenswerte verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, setzten gemäss Rechtsprechung ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis voraus, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Juli 2014 (Poststempel vom 16. Juli 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin sie um Aufhebung des vorinstanzlichen Zuweisungsentscheides vom 10. Juli 2014 und um Zuweisung an den Kanton E._______ beziehungsweise F._______ ersuchten, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführten, eine Zuweisung zu ihren im Kanton E._______ lebenden Verwandten vereinfache ihre Integration, dass die Beschwerdeführerin zudem aus medizinischen Gründen auf Unterstützung von Drittpersonen angewiesen sei und diese bis anhin von ihren Familienangehörigen geleistet worden sei, es aber sowohl einfacher als auch wirtschaftlicher wäre, wenn sich ihre Schwester um sie kümmern könnte,

E-3998/2014 dass die Beschwerdeführenden ihrer Rechtsmitteleingabe ein Röntgenbild der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin vom (…) beifügten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-3998/2014 dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin einzig die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande – wie vorliegend die Beziehung unter Geschwistern beziehungsweise die Beziehung volljähriger Kinder zu ihren Eltern – demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise angenommen hat, wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47, a.a.O.), dass im vorliegenden Fall indessen ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten zu verneinen ist, da die Beschwerdeführerin die wegen ihres Rückenleidens benötigte Unterstützung durch Drittpersonen von ihrem gesunden Ehemann und in begrenztem Umfang zumindest von ihrem 16-jährigen Sohn erhalten kann, weshalb sie zur Abwendung einer existenzbedrohenden

E-3998/2014 Lage nicht auf die Hilfe ihrer im Kanton E._______ lebenden Schwester angewiesen ist, dass ferner in Bezug auf die Eltern respektive Grosseltern der Beschwerdeführenden anzumerken ist, dass die Schwester der Beschwerdeführerin mit ihren gemeinsamen Kindern im Kanton E._______ lebt, weshalb sie ihre im selben Kanton lebenden Eltern unterstützen kann und dies bis anhin auch getan hat, dass es den Beschwerdeführenden zudem auch ohne Kantonswechsel möglich ist, mittels Besuchen oder via Kommunikationsmittel (Telefon usw.) Kontakt zu ihren Verwandten zu pflegen und so ihre Integration zu unterstützen, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3998/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Muriel Beck Kadima Alain Degoumois

Versand:

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