Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.10.2014 E-3996/2014

October 16, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,224 words·~11 min·3

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3996/2014

Urteil v o m 1 6 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (zugunsten von B._______, C._______, D._______ und E._______); Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (…).

E-3996/2014 Sachverhalt: A. Das BFM hiess mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. August 2011 gut. B. B.a Am 22. August 2012 stellte der Beschwerdeführer für seine Ehefrau F._______ und seine Geschwister G._______, B._______, C._______, D._______ und E._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung. B.b Das Asylgesuch aus dem Ausland des Bruders G._______, welches dieser am 12. April 2014 gestellt hatte, lehnte das BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2013 in einem separaten Verfahren ab. B.c Das BFM teilte mit Schreiben vom 16. April 2014 mit, für die Ehefrau des Beschwerdeführers habe eine Einreisebewilligung erteilt werden können, das Gesuch um Familienzusammenführung betreffend seine Geschwister werde in einem separaten Verfahren behandelt. B.d Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 lehnte das BFM das Gesuch um Bewilligung der Einreise der Geschwister des Beschwerdeführers und um Familienasyl ab. C. Mit Beschwerde vom 16. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei den Geschwistern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie seien in sein Asyl einzubeziehen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung lehnte er ab. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest, wies auf Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführer hin und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

E-3996/2014 F. F.a Der Beschwerdeführer nahm in der Replik vom 27. August 2014 zu den vom BFM genannten Unstimmigkeiten Stellung und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er 35 (vorformulierte) Bestätigungsschreiben von Freunden zu den Akten. Bezüglich seiner Ehefrau, welche am 16. Juli 2014 in die Schweiz eingereist war und seit dem 21. Juli 2014 vermisst wurde, führte er aus, er habe (…) von einer ihm unbekannten Frau namens H._______ eine SMS bekommen, wonach seine Ehefrau keine Beziehung mehr mit ihm haben wolle und einen besseren Platz gefunden habe. Er könne sich dieses Verhalten nicht erklären. F.b Mit Schreiben vom 8. September 2014, ergänzt durch das Schreiben vom 10. September 2014, reichte er den Brief eines katholischen Priesters vom (…) zu den Akten und führte aus, es sei ihm gelungen, seinen Geschwistern die Flucht aus Eritrea in den Sudan zu ermöglichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-3996/2014 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Andere nahe Familienangehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sind (aArt. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Nach aArt. 51 Abs. 2 AsylG kommt der entscheidenden Behörde diesbezüglich ein weites Ermessen zu; sie berücksichtigt dabei auf den Einzelfall bezogene Umstände und lässt sich durch humanitäre Überlegungen leiten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 3b). Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis liegt ein besonderer Grund dann vor, wenn die asylsuchende Person zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusammenzuleben (a.a.O. E. 2). Im Weiteren wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedes vorausgesetzt; dieses muss sich persönlich um den in das Familienasyl einzubeziehenden Verwandten kümmern und nicht bloss bereit und fähig sein, ihn finanziell oder moralisch zu unterstützen (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3; EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c). 3. 3.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, den Akten sei kein Hinweis zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Geschwis-

E-3996/2014 tern gelebt habe und diese durch seine Flucht in eine existenzielle Notlage geraten seien, zu deren Beseitigung es keine andere Alternative als das Familienasyl in der Schweiz geben würde. Abgesehen von einem kurzen Militärurlaub habe er seit dem Tod seiner Eltern nicht in entscheidendem Umfang zur finanziellen und persönlichen Unterstützung seiner Geschwister beigetragen. Er deute zwar an, seine Ehefrau habe mit seinen Geschwistern zusammen gelebt. Ob, wie lange und in welcher Form dies der Fall gewesen sei, sei indessen nicht klar, da weder Belege zu einer Adoption oder Übertragung des Sorgerechts noch klare Angaben zu Wohnort, Lebensumständen, finanziellen Verhältnissen oder Unterstützung durch Verwandte unterbreitet worden seien. Seine Geschwister seien zwar noch in einem Alter, in welchem sie besonderer Fürsorge bedürften, allerdings sei nicht unbedingt nur der Beschwerdeführer in der Lage, diese zu erbringen. Gemäss seinen Angaben würden seine Geschwister derzeit von Nachbarn betreut, ausserdem gebe es in Eritrea Regelungen in Bezug auf das Sorgerecht bei Waisen und die Betreuung durch nähere oder entferntere Verwandte oder andere Personen und Institutionen. Auch wenn die Betreuung durch ein nahes Familienmitglied wünschenswert wäre, müsse mangels gegenteiliger Angaben von einer hinreichenden Versorgung ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl seien vorliegend nicht erfüllt. 3.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich nach dem Tod seiner Eltern jahrelang um die Geschwister gekümmert und mit diesen zusammen gelebt. Sie habe eine sehr enge Beziehung zu ihnen und werde von ihnen als Mutter angesehen. Entgegen der Annahme des BFM habe sich der Beschwerdeführer nicht vom Militär dispensieren lassen können. Dass er infolge der unglücklichen Umstände bis heute nicht mit seinen Geschwistern habe zusammen leben können, dürfe ihm nicht angelastet werden. Das Ziel seiner Flucht sei gewesen, mit seiner Ehefrau und den Geschwistern leben zu können. Er sei abgesehen von den ihrerseits betreuungsbedürftigen Grosseltern der einzige verbleibende Verwandte seiner Geschwister. Seit der Einreise in die Schweiz habe er telefonischen Kontakt mit ihnen und tue alles, um sie in Eritrea zu unterstützen. Dass er die einzige männliche Bezugsperson seiner Geschwister sei, spreche für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses. Die Nachbarin, bei welcher sie sich derzeit aufhielten, schaue sehr schlecht zu den Kindern, schlage sie und lasse sie nicht mehr zur Schule gehen. Es sei nicht im Kindesinteresse, sie bei der Nachbarin zu lassen, welche zudem vom Beschwerdeführer immer mehr Geld verlange.

E-3996/2014 4. 4.1 Gemäss den Akten wird die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche am 16. Juli 2014 in die Schweiz eingereist war, seit dem 21. Juli 2014 vermisst. Sie habe mit dem Zug zum Beschwerdeführer reisen sollen, sei dort jedoch nie angekommen. Die Kantonspolizei (…), bei welcher der Beschwerdeführer eine Vermisstmeldung aufgab, ging nicht davon aus, dass eine verbrecherische Tat im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Ehefrau stehen könnte, und stellte die polizeilichen Ermittlungen (…) ein. Aufgrund der Umstände ihres Verschwindens und der an den Beschwerdeführer gesendeten SMS gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sie sich dem Beschwerdeführer absichtlich entzogen hat, sei es durch Untertauchen in der Schweiz, sei es durch Ausreise in ein anderes Land des Schengen-Raums, und dass sie nicht beabsichtigt, zum Beschwerdeführer zurückzukehren. Ungewiss ist, ob sie in Eritrea tatsächlich die engste Bezugsperson seiner Geschwister gewesen ist. Zur Zeit erscheint es unwahrscheinlich, dass sie überhaupt an einem weiteren Kontakt zu den Kindern interessiert ist. Die Geschwister leben in der Zwischenzeit nicht mehr in Eritrea, sondern sind gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. September 2014 mittlerweile in I._______ (Sudan). Über ihre Unterbringung machte der Beschwerdeführer keine Angaben, offenbar steht er aber in telefonischem Kontakt mit ihnen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Situation davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 17. Juni 2014 zugrunde liegt, nicht vollständig erstellt ist beziehungsweise sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung wesentlich verändert hat. 4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Die erforderlichen Abklärungen sind möglicherweise relativ aufwändig und umfangreich, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen

E-3996/2014 Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet und die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung nicht mehr überprüfen kann. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote vom 16. Juli 2014 werden ein zeitlicher Aufwand von 14 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– ausgewiesen. Der geltend gemachte Zeitaufwand übersteigt den aufgrund des im Verwaltungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes üblichen Rahmen und erscheint als nicht in allen Teilen angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf 7 Stunden zu Fr. 250.–, zuzüglich Auslagen von Fr. 50.– festzusetzen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3996/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

Versand:

E-3996/2014 — Bundesverwaltungsgericht 16.10.2014 E-3996/2014 — Swissrulings