Abtei lung V E-3996/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juni 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Irak, wohnhaft D._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3996/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 22. August 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in D._______ um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2007 die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz verweigerte und ihre Asylgesuche abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen am 18. Oktober 2007 (Eingang) erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 2008 guthiess und die Sache zur korrekten Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass die Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2008 bei der Schweizerischen Botschaft E._______ zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass das BFM die Beschwerdeführenden im Nachgang zu dieser mündlichen Anhörung schriftlich zur Klärung einiger offener Fragen namentlich betreffend die militärische und berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers 1 sowie des Aufenthaltsstatus' der Familie E._______ aufforderte, dass die Beschwerdeführenden am 14. Januar 2009 bei der Schweizerischen Vertretung ihre Stellungnahme sowie verschiedene den militärischen und beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers betreffende Beweismittel zuhanden des Bundesamts einreichten, dass die Vorinstanz in der Folge durch die Botschaft Abklärungen bezüglich des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführenden nach der Pensionierung des Beschwerdeführers 1 vornehmen liess, dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. April 2009 zum Ergebnis dieser Abklärungen das rechtliche Gehör gewährt wurde und diese am 22. April 2009 ihre Stellungnahme bei der Schweizerischen Vertretung einreichten, welche diese dem Bundesamt übermittelte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – eröffnet am 19. Mai 2009 durch die Botschaft – die Einreise der Beschwerdeführenden in E-3996/2009 die Schweiz verweigerte, das Fehlen ihrer Flüchtlingseigenschaft feststellte und ihre Asylgesuche ablehnte, dass die Beschwerdeführenden am 8. Juni 2009 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft E._______; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 22. Juni 2009) gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde einreichten und sinngemäss um Erteilung der Einreisebewilligung sowie um Gewährung des Asyls ersuchten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM über Asyl und Wegweisung entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-3996/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten (Art. 3 AsylG), dass ein Asylsuchender die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, diese dann als glaubhaft beurteilt wird, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das BFM die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, wenn sie glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, dass nach Lehre und Praxis die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem E-3996/2009 neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Intensität der Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Nähe der Beziehung zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 S. 130 mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten keine besonderen Beziehungen zur Schweiz, dass der Beschwerdeführer 1 seinen Angaben zufolge hingegen Ausund Weiterbildungen in F._______ und G._______ durchlaufen und – teilweise zusammen mit seiner Familie – während insgesamt neun Jahren in diesen beiden Ländern gelebt hat, dass nahe Verwandte der Beschwerdeführenden in H._______, G._______ und I._______ leben, dass die Beschwerdeführenden eine Kopie der E._______ Aufenthaltsbewilligung eingereicht haben, welche bis zum (...) gültig ist, es zudem gemäss zuverlässig erscheinenden Abklärungen des Bundesamtes nicht Praxis der E._______ Behörden ist, langjährig mit ordentlicher Aufenthaltsbewilligung ansässige irakische Staatsbürger bei Erreichen des Pensionsalters in ihr Ursprungsland wegzuweisen, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 unter anderem in J._______ behandelt werden konnte und eine Fortführung der Behandlung E._______ - allenfalls mit weiteren Behandlungsintervallen in J._______ - weiterhin möglich sein dürfte, weshalb die Beschwerdeführerin 2 vor diesem Hintergrund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, und allein die verständliche Hoffnung, in der Schweiz eine bessere medizinische Therapie zu finden, zu keinem anderen Schluss zu führen vermag, dass das Bundesamt im Weiteren erwogen hat, die Beschwerdeführenden würden seit 2001 E._______ leben und hätten für die Zeit vor der Ausreise aus dem Irak keine konkret gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht, E-3996/2009 dass mit nachvollziehbarer Begründung festgestellt wurde, die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Befürchtungen vor einer zukünftigen Verfolgung im Irak wären insgesamt als wenig begründet zu qualifizieren, dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerde keine konkreten Einwände gegen diese vorgebracht werden, dass die Vorinstanz in Würdigung aller massgebenden Sachverhaltselemente den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen hat, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt durch das Bundesamt richtig und vollständig festgestellt worden ist, (Art. 106 AsylG) zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen vorliegend aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird. E-3996/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft D._______), die Schweizerische Botschaft D._______ und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 7