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Bundesverwaltungsgericht 09.08.2017 E-3994/2017

August 9, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,812 words·~14 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3994/2017

Urteil v o m 9 . August 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017 / N (…).

E-3994/2017 Sachverhalt: A. Am 17. Juni 2005 ersuchte der Beschwerdeführer (damals als angeblich angolanischer Staatsbürger) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Juli 2005 lehnte die Vorinstanz dieses erste Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Schweizerische Asylrekurskommission trat mit Urteil vom 10. Oktober 2005 auf eine Beschwerde hiergegen nicht ein. Der Beschwerdeführer hielt sich daraufhin illegal in der Schweiz auf; zwei Härtefallgesuche wurden abgewiesen. B. Am 6. November 2015 wurde der Beschwerdeführer in abklärenden Gesprächen des SEM mit Vertretern des kongolesischen Staates als Staatsangehöriger von Kongo erkannt und anerkannt. Gleichzeitig wurde seine Rückübernahme nach Kongo (Kinshasa) zugesichert. C. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 suchte der Beschwerdeführer unter anderem Namen und diesmal als kongolesischer Staatsbürger erneut in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 8. Mai 2017 machte er nun im Wesentlichen geltend, er habe eine auf finanzieller Gegenleistung basierende Beziehung mit der Schwester des heutigen Staatschefs gehabt. Er werde gesucht, weil er sich Anfang 1998 mit Geld von ihr in das Nachbarland Angola abgesetzt habe, wo er bis zu seiner Reise in die Schweiz gelebt habe. Im Übrigen habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte auch dieses Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr. E. Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Schreiben (Collectif des Congolais de Suisse vom 1. Juli 2017 und Association Congolaise de Zurich vom 25. Juni 2017) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017 aufzuheben, Asyl

E-3994/2017 zu gewähren, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das Gericht gehalten, die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne. Es sei von einem Kostenvorschuss abzusehen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

E-3994/2017 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). 4. 4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere – die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen – eingereicht, obwohl er hierauf das erste Mal bereits am 17. Juni 2005

E-3994/2017 hingewiesen worden war, was er unterschriftlich bestätigte. Es folgten weitere explizite Aufforderungen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Hinzu kommt, dass er ursprünglich unter einer anderen Identität ein Asylgesuch eingereicht, mithin die Behörden absichtlich über seine wahre Identität getäuscht hat. Dies wird auf Beschwerdeebene bestätigt, indem behauptet wird, er habe inzwischen seine „vraie identité“ angegeben („sa vraie identité“, Beschwerde, S. 3). Letztere vermag er indes auch nicht zu belegen (Ursprüngliches Gesuch als angolanischer Staatsbürger namens A._______, SEM-Akten, A1, S. 1, A2 etc. und aktuelles Gesuch vom 28. Oktober 2016 unter seiner „vraie identité“ als kongolesischer Staatsbürger namens B._______, SEM-Akten, B2, B5 etc., Beschwerde, S. 3). Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Vor diesem Hintergrund ist bereits der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, mithin der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte der Boden entzogen. Hinzu kommt, dass klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, Widersprüche sind, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Indem der Beschwerdeführer unter einer anderen Identität sein ursprüngliches Asylgesuch einreichte und seine Fluchtgeschichte erst nachdem er als kongolesischer Staatsbürger identifiziert worden war diesem Land anpasste, sind seine Ausführungen auch deshalb unglaubhaft. Diese Schlussfolgerung wird dadurch untermauert, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen oberflächlich hält und – trotz des einfachen Sachverhalts – diametral widerspricht (z. B. die Beziehung mit der Frau, die aufgrund der Entgeltlichkeit ohnehin nicht auf Dauer ausgelegt gewesen sein kann oder gravierende Widersprüche zur Frage, welche Personen nach seiner Ausreise verschwunden sein sollen, insbesondere das Verschwinden eines nicht erwähnten Bruders, der auf Nachfrage zunächst der Onkel, dann aber wieder der Bruder sein soll, SEM-Akten, B5, S. 4, 10 ff., insb. F88 ff. und F100 ff.). Schliesslich fehlt es dem 20 Jahre später eingereichten Asylgesuch an jeglichem zeitlichen Konnex. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die

E-3994/2017 Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe festgestellt hat. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen exilpolitische Tätigkeiten geltend. Es bleiben die subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. 4.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimatoder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers noch aufgrund der weiteren Hinweise von einem hochprofilierten öffentlichen Exilengagement auszugehen ist, weswegen eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr anzunehmen wäre. So macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er habe an Demonstrationen teilgenommen, habe eine Facebook-Seite, sei auf Youtube, es würden Datenträger von ihm verteilt und er sei bereits via SMS bedroht worden. Er kann indes – trotz expliziter Aufforderung – keine der behaupteten Drohnachrichten vorlegen. Dass er entsprechend auf Facebook aktiv ist und in den vielen Jahren nicht von den Behörden angehalten worden ist, untermauert, dass er nicht im vorgetragenen Masse von diesen gesucht sein kann. Es ist unüblich, dass Personen, die vom Geheimdienst über längere Zeit gesucht werden und die glaubhaft subjektive Nachfluchtgründe geltend machen, Youtube-Videos von sich mit brisanten Texten hochladen („Sur youtube, il vient de publier sa chanson“, Beschwerde, S. 4) und Facebook-Seiten aufrechterhalten (ob unter einem Pseudonym oder nicht). Hinzu kommt, dass keine der Aussagen, Ton- oder Videoaufnahmen auf ein Profil schliessen lassen, das – wenn überhaupt – über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste und Teilnahmen an Veranstaltungen hinausgeht und den Beschwerdeführer als einen potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Schliesslich kann er auch nicht an asylrelevante Vorfluchtgründe beziehungsweise an entsprechende glaubhafte politische Tätigkeiten in seiner Heimat anknüpfen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind mithin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft

E-3994/2017 sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich. Die Rügen betreffend Verletzung von Bundesrecht sind nicht begründet. Die beiden Bestätigungsschreiben sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat somit zu Recht sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E-3994/2017 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind. Kürzlich kam es im Vorfeld der geplanten Neuwahlen in Kinshasa zudem zu gewalttätigen Zusammenstössen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.). Was die individuellen Voraussetzungen betrifft, so kann nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen grundsätzlich als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Referenzurteil des BVGer, a.a.O., E. 7.3.3). Der Beschwerdeführer hat die Behörden über seine wahre Identität getäuscht. Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten selbst zu verantworten. Sofern seinen letzten Ausführungen betreffend Herkunft gefolgt werden kann, ist der gesunde Beschwerdeführer in der Hauptstadt Kinshasa geboren, wo er bis zur Ausreise wohnte und wo sein Bruder, seine Schwester und eine Tante leben. Er verfügt über langjährige Berufserfahrung als Musiker. Sein langer Aufenthalt in der Schweiz ist ihm selbst anzulasten. Mithin ändert dieser an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nichts. Im Übrigen hat Kongo (Kinshasa) seine Rückübernahme bereits im Jahr 2015 zugesichert. Die Beschwerdeausführungen und Verweise auf die Rechtsprechung vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E-3994/2017 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gibt es nach dem Gesagten keinen Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3994/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

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