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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2015 E-3977/2014

June 17, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,404 words·~7 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3977/2014

Urteil v o m 1 7 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / N (…).

E-3977/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 20. April 2011 suchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum sinngemäss um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er an, er stamme aus Eritrea und sei Flüchtling im Sudan. B. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer die Antwort ein. Dabei führte er aus, er habe Eritrea wegen des unlimitierten Militärdienstes, des Krieges, der mangelnden Berufsperspektiven und der Angst vor Entführungen verlassen. Im Jahre 2010, noch bevor er zum Nationaldienst aufgeboten worden sei, sei er ausgereist. Im Sudan habe er sich ins Flüchtlingslager B._______ begeben. Weil er dort von kriminellen Banden bedroht worden sei, habe er das Lager, noch bevor er sich registriert habe, wieder verlassen. Gegenwärtig lebe er mit einigen Freunden zusammen in Khartum. Das Leben sei schwierig, zumal er weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitsbewilligung habe. Auch fürchte er sich vor Entführungen. D. Mit Verfügung vom 6. März 2014 – eröffnet am 1. Juni 2014 – bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 an die Schweizer Botschaft beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Am 16. Juli 2014 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.

E-3977/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das

E-3977/2014 Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Er sei ausgereist, ohne je zum Nationaldienst aufgeboten worden zu sein. Auch seien keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung durch Dritte ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Alter von 26 Jahren Eritrea illegal verlassen und somit durch subjektive Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Gemäss Rechtsprechung sei unter diesen Umständen die Einreise jedoch nicht zu bewilligen. Das Asylgesuch sei abzulehnen. Darüber hinaus würden sich weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan sowie einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz erübrigen. 5.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei von einer fehlenden Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen, ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese in einem anderen Lichte zu besehen. Betreffend die illegale Ausreise (Republik-

E-3977/2014 flucht) und damit subjektive Nachfluchtgründe, schliesst das Bestehen einer solchen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein die Bewilligung zur Einreise aus (BGVE 2012/26 E. 7). Im Übrigen benötigt der Beschwerdeführer den zusätzlichen Schutz der Schweiz ohnehin nicht, weil es ihm zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben. Der Beschwerdeführer hält sich sei nunmehr rund fünf Jahren im Sudan auf und ist dort offenbar ohne die Hilfe des UNHCR über die Runden gekommen. Für diesen Zeitraum hat er keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes angeführt. Auch bringt er keine konkreten Anhaltspunkte für die Befürchtung vor, er könnte von den sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschickt oder verschleppt werden. Sodann ist es ihm bei Bedarf jederzeit zumutbar und möglich, sich in einem Lager des UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen. Dort wird er Schutz vor Verfolgung und die notwendige Grundversorgung erhalten. Weiter lebt im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitsteht und weitgehend Unterstützung bietet. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keinen Bezug zur Schweiz geltend. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz berufen kann und ihm ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-3977/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Barbara Balmelli

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