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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2012 E-3973/2008

April 12, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,769 words·~24 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2008

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3973/2008

Urteil v o m 1 2 . April 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2008 / N (…).

E-3973/2008 Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______ (Provinz Urfa) und wohnte zuletzt in C._______ (Provinz Gaziantep). Am 25. September 2007 sei er von Istanbul, wo er sich einen Tag aufgehalten habe, mit einem Lastkraftwagen an einen ihm unbekannten Ort gereist. Dort sei er in einen Personenwagen umgestiegen und nach vier bis fünf Stunden am 30. September 2007 in Basel angekommen, wo er einen Tag später um Asyl nachsuchte. Am 10. Oktober 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch und am 31. Oktober 2007 eingehend zu seiner Asylbegründung angehört. Als Begründung gab er im Wesentlichen an, dass seine Familie, da sie sich politisch betätige, unterdrückt werde. Da auch Gewalt gegen ihn persönlich angewandt worden sei, habe er sein Land verlassen. Ferner erklärte er, er habe drei Jahre (1995 bis 1998) in der Bundesrepublik Deutschland als Asylsuchender verbracht. Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. B. Nach einer entsprechenden Anfrage seitens des BFM teilte am 10. Oktober 2007 das Bundespolizeiamt Weil am Rhein mit, dass der Beschwerdeführer am (…) 1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Am (…) 1998 sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. C. Gemäss Mitteilung der schweizerischen Botschaft in Ankara vom 14. April 2008 sei der Beschwerdeführer in der Türkei weder durch die Polizei noch durch die Gendarmerie gesucht. Es existiere auch keine Datenblatt über ihn. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer daraufhin in einem Schreiben vom 5. Mai 2008, dass es wohl sein könne, dass er nicht auf einer Fahndungsliste der türkischen Polizei stehe, doch fürchte er insbesondere, dass sein Name auf einer solchen Liste des Geheimdienstes Jitem stehe, welche eben gerade nicht zugänglich sei. Aufgrund seiner Familie und seiner Tätigkeit als Betreiber eines Internet-Café's sei er schon längere Zeit im Fokus der Behörden gewesen. Da er den Druck nicht mehr ausgehalten habe, habe er sein Land verlassen.

E-3973/2008 In der Beilage übermittelte er einen Brief seines Bruders D._______ (N …) vom 2. Mai 2008, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist, der im Wesentlichen die Druckausübung seitens der türkischen Behörden auf den Beschwerdeführer bestätige. D. Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 – eröffnet am 15. Mai 2008 – stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte das Asylgesuch ab. Zudem werde er aus der Schweiz weggewiesen. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen nicht im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) glaubhaft seien, da er zu seinen politischen Tätigkeiten widersprüchliche Angaben gemacht habe. Dem eingereichten Schreiben seines Bruders vom 2. Mai 2008 komme keine Beweiskraft zu, da es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Auch könne seine Stellungnahme hinsichtlich der Auskunft der Schweizer Botschaft vom 14. April 2008 nicht gehört werden, da seine Furcht vor einer Fahndung durch den Geheimdienst Jitem mit keinem Wort begründet sei. Ausserdem sei auf das Verfahren seiner Schwester hinzuweisen (N …), die ihr Asylgesuch ebenfalls mit einer Reflexverfolgung begründet habe, dies aber ebenfalls nicht glaubhaft dargelegt habe, sodass ihr Gesuch abgelehnt worden sei. Der Entscheid sei mit Urteil vom 11. Januar 2008 vom Bundesverwaltungsgericht geschützt worden. Der Vollzug der Wegweisung sei ferner als zulässig, zumutbar und möglich zu werten. Auf Details dieser Entscheidung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensge-

E-3973/2008 setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die von der Vorinstanz festgestellte fehlende Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) wurde vom Beschwerdeführer als an den Haaren herbeigezogen moniert. Die angeführten Widersprüche seien mittels der geringen Schulbildung, den langjährig erlittenen Belästigungen durch die Behörden und infolge Verständigungsschwierigkeiten zuzurechnen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Familie in der Türkei zurückgelassen habe, was er nicht getan hätte, wenn die Belästigungen nicht derart unerträglich gewesen wären. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die wiederholten Drohungen und Belästigungen einen unerträglichen psychischen Druck auslösen würden, weshalb ihm im Sinne von Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer sei zudem durch die jahrelangen Belästigungen psychisch stark angeschlagen, so dass der Vollzug einer Wegweisung für seine psychische Gesundheit fatale Folgen hätte, weshalb er sich als unzumutbar erweise. Als Beilage wurde mit der Beschwerdeschrift ein Schreiben des Beschwerdeführers eingereicht, in welchem er nochmals den Sachverhalt schilderte. Auf die Details der Begründung der gesamten Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 20. Juni 2008 wurde die Gewährung der untentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gutgeheissen; hingegen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. G. In mehreren Schreiben machte der Beschwerdeführer in der Folge bis zum heutigen Tag wiederholt auf die Situation der Kurden in der Türkei und auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung aufmerksam. H. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 beantragte das Bundesamt eine Abweisung der Beschwerde. Auf die Details der Begründung

E-3973/2008 dieser Stellungnahme wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Schreiben vom 2. August 2010 replizierte der Beschwerdeführer, dass politische prokurdische Parteien immer wieder nach kürzerer oder längerer Zeit verboten worden seien, so sei es auch im Falle von HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Partei der Demokratie des Volkes) geschehen, deren Mitglied er im Jahr 1998 während einigen Monaten gewesen sei, auch wenn allenfalls nicht im formell-juristischen Sinne. Vor diesem Hintergrund sei es verständlich, wenn er sich nicht mehr im Detail an alle Daten erinnern könne. Ferner habe er durch sein Internet-Café kurdischen Jugendlichen die Möglichkeit geboten, auf prokurdischen Internetseiten zu surfen, was ihn unter erhöhte Repression versetzt habe. In der Beilage fand sich ein handschriftliches Bestätigungsschreiben des damaligen Präsidenten der Jugendkommission der HADEP Halfeti vom 24. Juli 2010, dass der Beschwerdeführer in jener Zeit Mitglied der HA- DEP gewesen sei. J. Mit Verfügung vom 28. November 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen und seine aktuelle Bedürftigkeit zu belegen. Ferner sei zu gewissen Unklarheiten Stellung zu beziehen. K. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Gutachten von Dr. med. E._______ (F._______), Facharzt für Gastroenterologie, vom 25. Januar 2011 ein, das eine kleine dorsale Analfissur sowie Hämorrhoiden bestätigte, die mit Medikamenten zu behandeln seien. Im Weiteren versicherte der Beschwerdeführer, nie einen Psychiater aufgesucht zu haben, obschon er immer noch unter erheblichen Druck stehe. Doch habe er sich nie für geisteskrank gehalten und fürchte sich um die Behandlungskosten. Zudem lag das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" dem Schreiben bei.

E-3973/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer brachte als Begründung seines Asylgesuch vor, dass er damals (1995) in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht habe, weil in jener Zeit erstens viele Menschen umgekommen seien und sein Bruder zweitens verhaftet worden sei; seine Mutter habe ihn so beschützen wollen. Nach seiner Rückkehr in die Türkei im

E-3973/2008 Jahr 1998 sei er zunächst in seinem Heimatdorf B._______ geblieben (von 1999 bis 2001 habe er in G._______ Militärdienst geleistet), bis er im Jahre 2004 nach C._______ umgezogen sei und dort ein Internet-Café betrieben habe. Erst Ende des Jahres 2006 sei er infolge der Belästigungen durch die Behörden wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Ab April 2007 habe er seinen Aufenthaltsort bis zu seiner Ausreise immerfort gewechselt. Er habe sein Land verlassen, weil er ständig an seinem Arbeitsplatz in C._______ von den türkischen Behörden belästigt worden sei, einerseits aufgrund seiner politisch engagierten Familie – sein Bruder sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und sein Schwiegervater sei für die DTP (Demokratik Toplum Partisi, Partei der demokratischen Gesellschaft) politisch aktiv gewesen –, anderseits wegen seinem Engagement für die kurdische Sache, auch wenn er nie politisch tätig gewesen sei. Er habe an Nevroz-Feierlichkeiten teilgenommen, die kurdischen Parteien finanziell unterstützt und sich für vier bis fünf Monate für die Jugendfraktion der damaligen HADEP engagiert, ohne Mitglied gewesen zu sein (A7, S. 6). Von der Gendarmerie sei er vier bis fünf Mal für ein bis zwei Stunden auf dem Gendarmerieposten H._______ aufgrund seiner Verwandtschaft und seiner ethnischen Herkunft verhört worden – dies je zweimal nach seiner Rückkehr aus Deutschland und nach seiner Heimkehr aus C._______. Von der Polizei sei er aus denselben Gründen drei Mal festgenommen und für ca. drei Stunden in C._______ verhört worden. Vom Geheimdienst Jitem sei er während seiner Zeit in C._______ und in B._______ sehr oft für zwei bis drei Stunden mitgenommen worden; mit einem Wagen habe man ihn in die Berge gebracht. Man habe ihn so und mittels Gewaltanwendung (Ohrfeigen etc.) unter Druck setzen und als Informant und Spitzel gewinnen wollen. Auch sei er wegen einer Handynummer ausgefragt worden, die auf seinen Namen gelautet habe, jedoch von seinem Schwiegervater und dessen an der Front weilenden Bruder benutzt worden sei (A7, S. 6 ff.). In einer anderen Provinz könne er nicht leben, da er als Kurde überall in der Türkei verfolgt sei. 3.2. Die Vorinstanz beurteilte die Asylbegründung in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2008 in erster Linie aufgrund verschiedener Ungereimtheiten als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Als widersprüchlich seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen eigenen politischen Aktivitäten zu werten:

E-3973/2008 In der EVZ-Befragung gab er an, politisch nicht tätig gewesen zu sein; hingegen behauptete er in der Anhörung, er sei für die Jugendfraktion der HADEP tätig gewesen, habe sich an Nevroz-Feierlichkeiten beteiligt und die DTP finanziell unterstützt. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, hinsichtlich seiner Festnahmen genaue Daten zu nennen. Auch über die Anzahl der Festnahmen seien divergierende Aussagen zu verzeichnen. Das Schreiben vom 2. Mai 2008 seines Bruders sei als Gefälligkeitsschreiben eines nahen Verwandten einzustufen, weshalb ihm keine Beweiskraft zukomme. Auch sei auf den negativen Asylentscheid der Schwester, die ebenfalls Reflexverfolgung geltend gemacht habe, hinzuweisen, worin die Glaubhaftigkeit verneint und welcher vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Januar 2008 bestätigt worden sei. Zudem würden die vorgebrachten Ereignisse der Jahre 1993/94 sowie der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer während des Militärdienstes in den Jahren 1999 bis 2001 nicht erlaubt gewesen sei, eine Waffe zu tragen, weil er ein Kurde sei, weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht in einem genügend engen Kausalzusammenhang mit den aktuellen Fluchtvorbringen stehen (Art. 3 AsylG). Die Aussage in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2008 könne ferner nicht gehört werden, da diese – er fürchte auf der Fahndungsliste der Jitem zu stehen, die nicht zugänglich sei – mit keinem Wort begründet worden sei. Die Wegweisung sei ferner zulässig, zumutbar und möglich, da der Beschwerdeführer auf ein familiäres Netz zurückgreifen könne. Ferner besitze er in C._______ ein Haus und habe in der Türkei über ein regelmässiges Einkommen verfügt. 3.3. In der Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2008 wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung nur dann herangezogen werden dürften, wenn die Aussagen diametral voneinander abweichen würden, was vorliegend – z.B. die Antworten hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit – nicht der Fall sei. Ferner seien kleinere Widersprüche, wie z.B. die Datenangaben, vor dem Hintergrund der geringen Schulbildung des Beschwerdeführers, der langjährig erlittenen Belästigungen durch die Behörden und infolge Verständigungsschwierigkeiten durchaus plausibel und verständlich. Andere von der Vorinstanz aufgeführte Ungereimtheiten seien schlicht falsch, da die oftmalige Mitnahme des Beschwerdeführers durch die Behörden keinen Widerspruch zu einer zwei- bis dreimaligen Festnahme darstelle.

E-3973/2008 Weitere Unklarheiten seien ein Versehen gewesen und sofort noch in der Anhörung korrigiert worden. Es gehe auch nicht an, dass das Schreiben seines Bruders pauschal als Gefälligkeitsschreiben abgetan und nicht gewürdigt werde. Es sei schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer während der Befragung etwas unter Druck gesetzt gefühlt habe. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Familie in der Türkei zurückgelassen habe, was er nicht getan hätte, wenn die Belästigungen nicht derart unerträglich gewesen wären. Zusammenfassend seien die Vorbringen als glaubhaft zu werten (Art. 7 AsylG). Andernfalls wäre im Sinne eines Eventualantrags das Verfahren an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer erneut zu befragen. In der Beilage fand sich ferner ein Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem er seine Geschichte detailliert schildere und u.a. auch Namen nenne. Die geschilderten Übergriffe hätten ferner einen unerträglichen psychischen Druck auf den Beschwerdeführer verursacht; damit würden diese ohne weiteres die Intensität erfüllen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Daher sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen vorläufig aufzunehmen. 3.4. In der Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 wertete das BFM den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr an die genauen Daten erinnern könne, als Schutzbehauptung, da er andere Daten sehr wohl präzisieren könne. Ferner widerspreche der Beschwerdeführer seinen Aussagen, wenn er sich in seinem der Beschwerde beigelegtem Schreiben als Mitglied der HADEP bezeichne. 3.5. Daraufhin replizierte der Beschwerdeführer am 2. August 2010, dass sich die politischen Parteien in der Vergangenheit laufend verändert hätten, so dass es verständlich sei, wenn sich Beteiligte nicht immer korrekt an die Parteibezeichnungen halten könnten. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1998 in der Jugendabteilung der HADEP aktiv gewesen, ab dem Jahr 2004 sei er nicht parteipolitisch tätig gewesen, hätte sich indes immer für die kurdische Sache eingesetzt. Zudem habe er sich durch sein Internet-Café verdächtig gemacht, da Jugendliche so auf prokurdischen Seiten hätten surfen können.

E-3973/2008 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen. Wie folgende Erwägungen zeigen, entsprechen die Asylvorbringen nicht den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Es kann daher offen gelassen werden, ob sie der Glaubhaftigkeit standhalten würden (Art. 7 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, bzw. zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1 m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). 4.3. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aufgrund seiner Familie – insbesondere da sein Bruder, der im Jahr 1996 verhaftet worden sei und zwei Jahre später sein Land verlassen habe, von der Schweiz mit Verfügung vom (…) 2000 als Flüchtling anerkannt worden sei – sogenannter Reflexverfolgung ausgesetzt und aufgrund seiner Tätigkeit als Besitzer eines Internet-Café's, wo Jugendliche prokurdische Internetseiten hätten besuchen können, von den türkischen Behörden verfolgt. Zu-

E-3973/2008 dem sei er auch im Jahr 1998 für die kurdische HADEP politisch aktiv gewesen. Er sei nach seiner Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1998 von der Gendarmerie insgesamt vier bis fünf Mal für jeweils ein bis zwei Stunden auf dem Posten H._______ (Provinz Urfa) verhört worden, wobei dies letztmals nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf – d.h. Ende 2006 – stattgefunden habe (A7, S. 7). Von der Polizei in C._______ sei er insgesamt zwei bis drei Mal auf einem Polizeiposten für jeweils ca. drei Stunden verhört worden, bis man ihn freigelassen habe (A7, S. 8). Mitarbeiter des Geheimdienstes Jitem hätten ihn in C._______ und in seinem Heimatdorf für jeweils zwei bis drei Stunden mitgenommen (A7, S. 8 f.) – indes bleibt die Anzahl der Festnahmen durch den Geheimdienst äusserst unklar. 4.4. Diese Kurzfestnahmen von jeweils maximal drei Stunden, die zwischen dem Jahr 1998 und seiner Rückkehr in sein Heimatdorf Ende des Jahres 2006 stattgefunden haben sollen (also innerhalb von acht Jahren), mögen zwar belästigend gewesen sein, indes fehlt es an der für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzten Intensität. Aus den Akten ist keine einschneidende Gewalteinwirkung erkennbar; der Beschwerdeführer wurde jedes Mal nach wenigen Stunden des Verhörs wieder entlassen. Er war weder im Gefängnis noch in Untersuchungshaft (A7, S. 6), was darauf hindeutet, dass die Behörden seine Person nicht in massgebender Weise als gefährlich einstuften. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass gemäss Mitteilung der schweizerischen Botschaft in Ankara vom 14. April 2008 der Beschwerdeführer weder durch die Polizei noch durch die Gendarmerie gesucht sei; zudem existiere kein Datenblatt über ihn. Immerhin gilt es zu berücksichtigen, dass eine subjektiv befürchtete Verfolgung – sei dies nun aufgrund politisch aktiver Familienmitglieder oder weil der Beschwerdeführer ein Internet-Café betrieben habe – sich auch aus objektiver Sicht mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit erfüllen muss. Unter dem Aspekt der Art und der Intensität der vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen muss vorliegend festgestellt werden, dass diese Einschüchterungsversuche nicht zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei führen oder dieses in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen könnte. Folglich ist die von Art. 3 AsylG verlangte Intensität der ernsthaften Nachteile zu verneinen.

E-3973/2008 Ungeachtet der Frage der Intensität der geltend gemachten Einschüchterungsversuche wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen, z.B. mit Hilfe seines Rechtsanwaltes (A7, S. 5) oder einer Menschenrechtsorganisation Anzeige zu erstatten. Ferner hätte sich der Beschwerdeführer, da es sich um lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen gehandelt habe, diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes ausweichen können. Vorliegend ist zudem davon auszugehen, da die Vorbringen nun schon mindestens fünf Jahre zurück liegen, dass die Behörden inzwischen kein Interesse mehr daran haben, den Beschwerdeführer weiterhin unter Druck zu setzen, zumal die in der Türkei verbliebenen Familienmitglieder nicht belästigt worden zu sein scheinen. 4.5. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer mangels Intensität keiner asylrelevanten Verfolgung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt war noch künftig eine solche zu befürchten hat. Das BFM hat folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu

E-3973/2008 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

E-3973/2008 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1. Vorab gilt festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. 6.3.2. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr auf ein breites familiäres Netz zurückgreifen, da seine Ehefrau und seine drei Kinder sowie zwei Schwestern und seine Mutter in der Provinz Urfa leben (A1, S. 3; A7, S. 3). Ferner kann er Erfahrungen als Besitzer eines Internet-Café's aufweisen, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Auch besitze er gemäss Beschwerdeschrift und des ausgefüllten "Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege" in der Türkei ein Haus und ein Stück Land im Wert von Fr. 150'000.-, was auf eine solide finanzielle Basis hindeutet. Zwar hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, gegen einen Vollzug der Wegweisung spreche insbesondere sein gesundheitlicher Zustand. Die von den Ärzten festgestellten Beschwerden im Magen- und Darmbereich sind indes ohne Weiteres auch in der Türkei behandelbar. Eigenen Angaben zufolge habe er hinsichtlich seiner psychischen Probleme in der

E-3973/2008 Schweiz nie einen Psychiater aufgesucht, da er sich nicht für geisteskrank halte. Auch habe er sich vor den Kosten gefürchtet. Aufgrund dieser Aussage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass seine vorgebrachten psychischen Leiden nicht derart sein können, dass sie einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Mit Verfügung vom 20. Juni 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – stattgegeben. Heute kann der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vom 8. Dezember 2011 im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" nicht mehr als bedürftig gelten, womit das formale Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr gegeben ist und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wiedererwägungsweise abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3973/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-3973/2008 — Bundesverwaltungsgericht 12.04.2012 E-3973/2008 — Swissrulings