Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3972/2017
Urteil v o m 9 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. LL.M. Lukas Friedli, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017 / N (…).
E-3972/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 13. Oktober 2015 wurde er summarisch zu seiner Person, seiner Herkunft und seinem Reiseweg befragt. Dabei gab er an, sein ganzes Leben in Kabul verbracht zu haben, wo er mit seinen Eltern gelebt habe. Anlässlich der eingehenden Anhörung vom 12. Mai 2017 brachte er ergänzend beziehungsweise im Widerspruch dazu vor, er habe einen afghanischen Vater und eine iranische Mutter und sei in Maschhad im Iran auf die Welt gekommen. Im Alter von (…) Jahren seien sie nach Teheran umgezogen, wo er die Schule besucht und gleichzeitig als (…) gearbeitet habe. Im (…) Monat des Jahres (…) (d.h. […]) habe er die Möglichkeit gehabt, sich eine iranische Shenasnameh ausstellen zu lassen. Als er aus diesem Grund die Quartierpolizei aufgesucht habe, hätten die Beamten ihn aufgefordert, für sie als Spitzel tätig zu sein, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Darauffolgend sei ein Beamter zu seinem Arbeitgeber – dem (…) – gekommen und habe diesem eine Busse ausgestellt, weil er den Beschwerdeführer habe illegal arbeiten lassen. Auch die Arbeitsbewilligung seines Vaters sei von Beamten mit einer Schere zerschnitten worden. (…) Tage später sei der Beschwerdeführer auf seinem Motorrad von einem Auto mit Privatkennzeichen angefahren und darauffolgend für eine Woche im Spital behandelt worden. Weil er Afghane sei, habe er keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die Verfügung sei aufzuheben und er sei unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten und ihn vorläufig aufzunehmen. Implizit machte er auch auf formelle Fehler seitens der Vorinstanz aufmerksam. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
E-3972/2017 Der Eingabe lagen unter anderem Kopien von folgenden Dokumenten bei: Seiten eines afghanischen Reisepasses des Vaters des Beschwerdeführers (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2009 von der afghanischen Botschaft in Teheran) mit Stempeln «Residence Permit Extention» der Polizei der Islamischen Republik Iran (letztmals bis zum […] 2017); Seiten eines iranischen Reisepasses der Mutter des Beschwerdeführers; Seiten seines afghanischen Reisepasses (Nr. […], ausgestellt am […] 2010 von der afghanischen Botschaft in Teheran) mit Stempeln «Residence Permit Extention» der Polizei der Islamischen Republik Iran (letztmals bis […] 2016) auf den Namen B._______ (geboren am […]) sowie seine Tazkara. D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung respektive des ausgefüllten Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit den nötigen Beweismitteln angesetzt. Mit Eingabe vom 7. August 2017 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2017 nahm das SEM Stellung zur Beschwerde und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen in der Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhielt. F. Am 16. August 2017 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und reichte nochmals Kopien seines afghanischen Reisepasses (gültig bis zum […] 2017) und seiner Tazkara zu den Akten. Gleichzeitig reichte er ein «Emergency Record» aus dem Jahre 2015 betreffend den Motorradunfall ein. G. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. H. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer sich seinen Reisepass in die Schweiz habe schicken lassen, dieser indes noch nicht eingetroffen
E-3972/2017 sei. Am 1. Juni 2017 (recte: 2018) präzisierte er, dass der afghanische Reisepass und der afghanische Personalausweis des Beschwerdeführers sowie eine Kopie eines Arztzeugnisses vom den Zollbehörden in Basel sichergestellt worden seien. Eine entsprechende Anfrage habe ergeben, dass diese auf ihre Echtheit überprüft und anschliessend an das SEM weitergeleitet würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3972/2017 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde diverse formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 3.2 Zunächst wurde hinsichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgebracht, dass die Befragung sowie die Anhörung nur von kurzer Dauer gewesen seien. Aufgrund der komplexen Verfolgungsgeschichte wäre es seitens des SEM angezeigt gewesen, weitere Fragen an den Beschwerdeführer zu stellen, um den Sachverhalt näher zu klären. Auch scheine, dass sich der Mitarbeitende des SEM schon während der Anhörung seine Meinung gebildet habe und daher voreingenommen gewesen sei. Ferner sei im Anhörungsprotokoll vermerkt, dass die Hilfswerksvertretung sich infolge Migräne entschuldigt habe. Weil folglich keine neutrale Drittperson anwesend gewesen sei, welche die Anhörung hätte kontrollieren können, sei dies als Mangel zu bezeichnen. Auch sei die grosse zeitliche Distanz von fast eineinhalb Jahren zwischen Befragung und Anhörung zu bemängeln. Aus diesem Grunde seien sämtliche Widersprüche, welche das SEM zwischen der Befragung und Anhörung geltend gemacht habe, nicht zu beachten. Indem die Vorinstanz in der Verfügung in rechtsungenüglicher Weise vorgebracht habe, der Beschwerdeführer sei «frech» gewesen, habe sie ausserdem die Begründungspflicht verletzt. Auch sei der pauschale Verweis, er sei unglaubwürdig und daher seien sämtlich Vorbringen nicht zu prüfen, nicht annehmbar. 3.3 Im Verwaltungsverfahren – wie in jedem Rechtanwendungsverfahren – sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EM- MENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1). Ferner umfasst der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen
E-3972/2017 der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 3.3.1 Hinsichtlich der Länge der Befragung gilt festzuhalten, dass sinnentsprechend die ersten Informationen über die asylsuchende Person wie deren Herkunft, Lebensweise und Reiseweg gesammelt werden konnte. Nicht befragt wurde der Beschwerdeführer über die Gründe, weshalb er sein Heimat- beziehungsweise Herkunftsland verlassen habe, was indes im vorliegenden Fall nicht weiter zu bemängeln ist. Wie auch schon an der Befragung (A4 S. 2) wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung eingangs insbesondere auf seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht. Auch sonst ist die Anhörung nicht zu beanstanden: Nach den einleitenden Fragen wurde er zu seinen Asylvorbringen befragt (A23 F16 ff.). Dabei durfte er frei reden und der Mitarbeitende des SEM fragte bei Unklarheiten nach. Abschliessend erklärte dieser, dass er keine Fragen mehr habe und ob es noch etwas gebe, was der Beschwerdeführer erwähnen möchte (A23 F76). Es ist nicht Aufgabe des SEM, sich bei der asylsuchenden Person über alle eventuellen Asylgründe zu erkundigen; der Untersuchungsgrundsatz gilt bekanntermassen nicht uneingeschränkt. Letztlich kann auch keine Voreingenommenheit des Mitarbeiters des SEM festgestellt werden; wenn es Unklarheiten gab, hat er in korrekter Form um Klärung gebeten und auch während der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass es am Beschwerdeführer liege, die Vorbringen glaubhaft darzutun (A23 F23). Unangebrachte oder negative Äusserungen sind nicht auszumachen. Folglich gehen die Rügen, die Anhörung sei mangelhaft und die befragende Person des SEM sei voreingenommen gewesen, fehl. 3.3.2 Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Auch diese Rüge geht daher fehl, jedoch ist die Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5).
E-3972/2017 3.3.3 Die Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung während der Anhörung soll dazu dienen, das Vertrauen in die Objektivität der Anhörung zu stärken und die Legitimität des Verfahrens zu erhöhen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Hrsg., Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 90 f.). Vorliegend wurde das Hilfswerk rechtzeitig über den Anhörungstermin informiert, indes hat sich seine Vertretung – ohne einen Ersatz zu organisieren – wegen Migräne entschuldigt, weshalb die Anhörung gleichwohl volle Rechtskraft entfaltet (aArt. 30 Abs. 3 AsylG). In diesem Sinne hat auch die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) entschieden, dass die Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung bei der Anhörung in der Regel keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstellt, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4c und d). Nach dem Gesagten liegt diesbezüglich kein Verfahrensfehler von wesentlicher Bedeutung vor. 3.3.4 Der Beschwerdeführer hat weiter angemerkt, er habe während der Befragung zwar falsche Angaben gemacht, doch habe er dies aufgrund seiner jugendlichen Naivität getan. Auch sei ihm dies so von anderen afghanischen Asylsuchenden geraten worden und er fürchte immer noch, seine Familie werde durch seine Angaben von der iranischen Polizei verfolgt. Auch habe er mit der Beschwerde verschiedene Identitätspapiere eingereicht, was nicht negativ bewertet werden dürfe. Hinsichtlich dieser Anmerkungen unter dem Titel der Begründungspflicht gilt festzuhalten, dass sich das SEM mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid vom 14. Juni 2017 aufzuheben und zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-3972/2017 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt in seinem Entscheid vom 14. Juni 2017 fest, dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers bestehen würden, weil er anlässlich der Anhörung komplett andere Angaben zu seiner Person, seiner Herkunft, seinem Lebenslauf und den Umständen, die zu seiner Ausreise geführt hätten, gemacht habe. Diese Zweifel seien dadurch verstärkt worden, dass er keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht habe und diesbezügliche Äusserungen widersprüchlich und realitätsfremd seien. Aufgrund der nachgeschobenen und unglaubhaften Angaben könne die geltend gemachte afghanische Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen iranischen Staatsangehörigen handle. Die geltend gemachten Ausreisegründe würden schliesslich jeglicher Grundlage entbehren, zumal diese auf seiner angeblichen afghanischen Herkunft und Staatsangehörigkeit basieren würden. Aufgrund der unglaubhaften Angaben sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen (Art. 7 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe fest, dass Falschaussagen einerseits typisch für Asylsuchende seien, welche an Leib und Leben bedroht seien, und anderseits er sich auf den Rat anderer afghanischer Asylsuchender verlassen habe. Schliesslich fürchte er auch heute noch, dass seiner Familie aufgrund seiner Aussagen etwas zustossen könnte. Ferner habe er seine Identität mit der Eingabe von weder verfälschten noch gefälschten Ausweispapieren belegt. Letztlich seien auch widersprüchliche Aussagen bezüglich der Bezeichnung von Identitätsdokumenten erklärbar.
E-3972/2017 5.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer trotz früherer Aufforderung erst nach Erhalt des Asylentscheides vom 14. Juni 2017 in Lage gewesen sei, Kopien von Ausweisdokumenten zu beschaffen. Der Hinweis, dies sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer die Dokumente auf der Flucht verloren und erst jetzt wieder habe beschaffen können, überzeuge nicht, zumal nicht erklärt werde, welche Dokumente er verloren habe. Auch die Begründung, wie es zu den Widersprüchen bezüglich der Bezeichnung der Identitätsdokumente gekommen sei, sei vage und daher unglaubhaft. Ausserdem entspreche der Geburtstag, welcher in der Kopie des Reisepasses vermerkt sei ([…], d.h. […]), seinen Angaben, welche er im Rahmen des Asylverfahrens gemacht habe. Schliesslich handle es sich bei den eingereichten Beweismitteln nur um Kopien, welche leicht zu fälschen oder käuflich zu erwerben seien. 5.4 In seiner Replik teilte der Beschwerdeführer hinsichtlich der vom SEM erwogenen Unglaubhaftigkeit mit, dass die Kopien wohl leicht zu fälschen seien, was aber nicht bedeute, dass dem auch so sei. Um Gewissheit zu erlangen, seien die Dokumente vom SEM zu prüfen. Ferner präzisierte er, dass er auf der Flucht lediglich Kopien von Dokumenten bei sich gehabt habe. Überdies sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer einen afghanischen Pass und eine Identitätskarte besitze. Aufgrund der Ereignisse rund um die Beschaffung seiner iranischen Papiere sei er letztlich gezwungen worden, die Flucht zu ergreifen. Bezüglich des Sachverhalts ergänzte er, dass sich sein Vater nach dem Asylentscheid in der Moschee erkundigt habe, wie sein Sohn unbehelligt in den Iran zurückkehren könne; anschliessend sei er vom iranischen Geheimdienst aufgesucht und bedroht worden, wenn der Sohn zurückkehre, müsse dieser ins Gefängnis. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Dies
E-3972/2017 drängt sich vorliegend jedoch nicht auf, da sich der Beschwerdeführer bereits zur Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser Rechtsnorm in Betracht gezogen hat. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, weil er eine Spitzeltätigkeit für die iranischen Behörden abgeschlagen habe, sei er auf seinem Motorrad von hinten von einem Personenwagen mit Privatkennzeichen erwischt worden und danach wegen den Verletzungen ungefähr eine Woche im Spital gewesen. Auch sein Vater habe deswegen seine Arbeitsbewilligung verloren. Ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG liegen vor, wenn die Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person aufgrund ihrer Art und ihrer Intensität ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Es liegt auf der Hand, dass die vorgebrachten Vergeltungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer in ihrer Intensität nicht ausreichen. Des Weiteren ist unklar, ob der mutmassliche Unfall überhaupt eine Folge der Weigerung des Beschwerdeführers, eine Spitzeltätigkeit für die iranischen Behörden auszuführen, ist. Dabei kann es sich auch um einen alltäglichen Unfall handeln, zumal den Akten keine konkreten Anzeichen zu entnehmen sind (auch nicht aus der Kopie des «Emergency Record» aus dem Jahre 2015), dass die iranischen Behörden in diesen Unfall verwickelt gewesen sein sollen. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Auch scheint es aufgrund er Aktenlage als nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr inhaftiert würde respektive mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen müsste. An dieser Einschätzung vermögen die eingebrachten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-3972/2017 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass aufgrund der krassen Widersprüche und realitätsfremden Angaben die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht gesichert sei. Dem SEM sei es daher nicht möglich, in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation sich insbesondere zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien die Vollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass der Vollzug der Wegweisung stets von Amtes wegen zu prüfen sei. Weil er afghanischer Herkunft sei und keine iranischen Aufenthaltspapiere besitze, sei völlig unklar, wie die iranischen Behörden bei einer Rückreise in den Iran reagieren würden. Es sei sogar möglich, dass er nach Afghanistan abgeschoben werden würde, was gemäss schweizerischer Rechtsprechung nicht erlaubt (respektive zumutbar) wäre. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
E-3972/2017 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- oder Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-3972/2017 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die Zumutbarkeit – wie auch die Zulässigkeit und Möglichkeit – des Wegweisungsvollzugs sind, wie bereits von der Vorinstanz erwähnt, zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.4.2 Der Beschwerdeführer hat bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Obwohl er gemäss Schreiben vom 14. Mai 2018 wichtige Unterlagen wie seinen Reisepass im Iran habe besorgen können, seien diese jedoch gemäss Schreiben vom 1. Juni 2017 (recte: 2018) vom schweizerischen Zoll sichergestellt worden, sollten aber danach direkt an die Vorinstanz weitergeleitet werden, was bis dato nicht geschehen ist. Des Weiteren sind die Angaben bezüglich «der Karte» unpräzise (A23 F52 ff.): Zunächst ist unklar, ob diese von Afghanistan oder vom Iran ausgestellt wird. Ferner ist der Ausdruck «eine Karte» äusserst vage. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts haben diverse Identitätskarten dieser Länder bestimmte Namen wie beispielsweise Kart-e Melli (nationale Identitätskarte des Irans für Personen über 15 Jahre), Shenasnameh (welcher bei Geburt von den iranischen Behörden ausgestellt wird) oder Amayesh-Karte (temporäres Aufenthaltsrecht für afghanische Flüchtlinge im Iran). Des Weiteren erwähnte der Beschwerdeführer, dass er auf dem Weg in die Türkei seine Shenasnameh verloren habe (A4 S. 5). An der Anhörung deutete er an, die iranischen Behörden hätten ihm eine Shenasnameh ausstellen wollen (A23 F16), weshalb er diese im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht besessen haben konnte. Weil die Angaben zu seinen Identitätspapieren nicht widerspruchsfrei sind, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen. Der Wegweisungsvollzug ist daher auch als zumutbar zu betrachten.
E-3972/2017 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3972/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: