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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2010 E-3966/2009

January 22, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,336 words·~12 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-3966/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3966/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in (...) (Gemeinde [...], Kosovo), von Nis (Serbien) aus mit gültigen Reisepässen und Visa am 13. Juli 2008 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangten und am 10. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden am 26. August 2008 im Transitzentrum Altstätten und in direkten Anhörungen vom 20. April 2009 ergänzend zu ihren Asylgesuchen angehört wurden, dass sie zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten Kosovo wegen der mangelnden Sicherheit, die seit dem Ende des Krieges im Jahre 1999 herrsche, verlassen, dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt worden seien, dass der Beschwerdeführer als (...) zwischen Kosovo und Serbien gearbeitet habe, seit der Unabhängigkeitserklärung Kosovos jedoch die serbischen Autokennzeichen nicht mehr akzeptiert würden, dass man die Kinder aus Sicherheitsgründen mit dem Auto zur Schule fahren müsse, dass nach einem Streit zwischen Verwandten und zwei Serben dem Beschwerdeführer gedroht worden sei, dass die Felder der Beschwerdeführenden vermint und sie zudem gezwungen worden seien, (Haustiere) zu verkaufen, dass die Beschwerdeführenden generell oft beschimpft und schikaniert worden seien, dass schliesslich die Scheiben des Autos des Beschwerdeführers von Albanern eingeschlagen worden seien, dass sich die Beschwerdeführerin durch Schikanen von Albanern auch gezwungen sah, ihren (...-)laden zu schliessen, E-3966/2009 dass sie sich vor diesem Hintergrund entschlossen hätten, Kosovo zu verlassen, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2009 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS (Kosovo Police Service), in dem auch Angehörige der serbischen Minderheit dienten, garantierten die Sicherheit und den Schutz der in Kosovo ansässigen Minderheiten, dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils funktionierten, dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten, bei Übergriffen und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen aufgenommen würden und von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Übergriffe vorliegend asylrechtlich nicht relevant seien, dass zudem für Serben aus den südlichen Bezirken im Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden und ihre Asylgesuche abzulehnen seien, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung gelangte, eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden könne aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ausserhalb der serbischen Enklaven und in ihrem Herkunftsort nicht ausgeschlossen werden und die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos sei vorliegend nicht zumutbar, E-3966/2009 dass für Serben jedoch grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, dass Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 als integraler Bestandteil Serbiens gelte, weshalb Kosovo-Serben auch nach der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staatsangehörige betrachtet und auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und sie nach Serbien einreisen könnten, dass das BFM in individueller Hinsicht feststellte, namentlich der Beschwerdeführer habe als (...-)techniker eine gute Ausbildung und habe während Jahren Berufserfahrung als (...), dass sich die Beschwerdeführerin zur Kauffrau habe ausbilden lassen und im eigenen (...-)laden Berufserfahrung habe sammeln können, dass sie demnach die Voraussetzungen mitbrächten, um sich in Serbien eine neue Existenz aufbauen zu können, dass sich ferner in Serbien Verwandte der Beschwerdeführenden befinden würden, so eine Tante der Beschwerdeführerin, die dort ein Haus gekauft habe, ihr Mann bei (...) und ihr Sohn bei (...) arbeiten würden, und sie somit in Serbien ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz vorfinden würden, wo sie zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr unterkommen könnten, bis sie sich eine eigene wirtschaftliche Existenz aufgebaut hätten, dass sich zudem Cousins des Beschwerdeführers in Serbien befinden würden, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Serbien auch von in der Schweiz lebenden Verwandten finanziell unterstützen lassen könnten, dass demnach die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, E-3966/2009 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juni 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf eine Wegweisung beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass die Beschwerdeführenden ihrer Rechtsmitteleingabe eine umfangreiche, mehrheitlich aus dem Internet stammende Dokumentation betreffend die Situation ethnischer Serben in Kosovo und serbischer Flüchtlinge in Serbien beilegten, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2009 festgehalten wurde, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde in einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde aktuell verzichtet sowie die Vorinstanz eingeladen wurde, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen, dass mit der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts zudem festgestellt wurde, die Beschwerdeführenden hätten ihrer Rechtsmitteleingabe zahlreiche öffentlich zugängliche Beweismittel aus den Medien zur Lage und zu einzelnen Ereignissen im Kosovo beigelegt, die dem Gericht ebenso zugänglich seien, und das Gericht sich laufend über die Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführenden orientiere, dass demnach die eingereichten Beweismittel den Beschwerdeführenden zur Entlastung retourniert wurden, dass es den Beschwerdeführenden offenstehe, Beweismittel, die sachdienlich ihre konkrete persönliche Situation betreffen würden, nachzureichen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2009 zur Beschwerde Stellung nahm, dass den Beschwerdeführenden am 27. Juli 2009 die Vernehmlassung des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, E-3966/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2009 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden zwar mit ihrer Rechtsmitteleingabe zahlreiche öffentlich zugängliche Beweismittel aus den Medien zur Lage und zu einzelnen Ereignissen im Kosovo eingereicht hätten, dass diese jedoch die Beschwerdeführenden nicht konkret persönlich beträfen und das Bundesverwaltungsgericht sie darauf aufmerksam E-3966/2009 machte, es stehe ihnen offen, Beweismittel, die sachdienlich ihre konkrete persönliche Situation betreffen würden, nachzureichen, dass die Beschwerdeführenden keine entsprechenden Beweismittel nachgereicht haben und sich die Beschwerde aufgrund der vorliegenden Aktenlage als offensichtlich unbegründet herausgestellt hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage zwar als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind, dass sie gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) aber auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, da sie serbischer Abstammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach es nach Ansicht der Beschwerdeführenden rechtlich nicht korrekt sei, sich auf die serbische Verfassung, die sie als Bürger Serbiens bezeichne, zu berufen, offenkundig nicht stichhaltig ist, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können, dass die Beschwerdeführenden sich demnach nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen können, E-3966/2009 dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, den Beschwerdeführenden drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb sie des Schutzes durch die Schweiz nicht bedürfen, dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich ihrer Gefährdung in Kosovo und die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel einzugehen, dass den befürchteten Nachteilen durch Albaner vorliegend flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden können, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-3966/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein sollten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden eine gute Berufsausbildung genossen, die sie dazu befähigen, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen ist, dass sie bereits vor ihrer Ausreise auf dem Staatsgebiet Serbiens offenbar problemlos soziale Anknüpfungspunkte finden konnten, E-3966/2009 dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen, und die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, Serbien nehme keine Flüchtlinge mehr auf, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermag, dass vielmehr die entsprechenden Feststellungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung des BFM zu bestätigen und zu stützen sind, dass vor dem persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführenden und in Berücksichtigung der gesamten Umstände von ihnen entsprechende Vorkehren und Anstrengungen erwartet werden können, sich in Serbien einzurichten und eine Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren insgesamt als aussichtslos erwiesen haben und demnach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer Prozessbedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3966/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11

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