Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3962/2017, E-3965/2017
Urteil v o m 1 8 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), und dessen Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), und H._______, geboren am (…), alle Syrien, sowie deren Mutter I._______, geboren am (…), ohne Nationalität, alle vertreten durch Dipl.-Jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 14. Juni 2017 / N (…) und N (…) (B._______).
E-3962/2017, E-3965/2017 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in J._______ (kurdisch: […]) in der Provinz al-Hasaka – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober 2012 zusammen mit seiner Mutter (N […]), seiner Ehefrau, I._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) – Maktuma kurdischer Ethnie – und ihren gemeinsamen Kindern – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie reisten über die Türkei und verschiedene europäische Staaten am 11. Dezember 2015 in die Schweiz ein. Am Tag darauf stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 18. Dezember 2015 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sowie ihre gemeinsamen Söhne B._______ (N […] / E-3965/2017) und C._______ summarisch zu ihrer Person befragt. Am 11. April 2017 fand die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie ihrer beiden Kinder C._______ und D._______ zu ihren Asylgründen statt. Am 23. Mai 2017 wurde B._______ zu seinen Asylgründen befragt. Die Familienmitglieder trugen anlässlich ihrer Anhörungen im Wesentlichen folgendes vor: A.b Im Jahr 2004 – sie hätten damals in J._______ gelebt – habe der Beschwerdeführer zusammen mit Verwandten an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen. Dabei seien syrische Sicherheitskräfte auf die Demonstranten losgegangen, was von einigen Teilnehmenden fotografisch und auf Video festgehalten worden sei. Nachdem das Regime begonnen habe, diese Personen festzunehmen, um das Bildmaterial zu konfiszieren, seien viele der an der Demonstration beteiligten Verwandten des Beschwerdeführers geflohen. Er sei im Heimatdorf geblieben, anlässlich eines Tötungsversuchs an seinem Nachbarn durch die syrischen Behörden, dem er sich entgegengestellt habe, dann aber von den Behörden für einen Monat festgenommen und misshandelt worden. Nach seiner Freilassung sei er mit seiner Familie nach K._______ gezogen und habe dort in einem Import- und Exportunternehmen gearbeitet, wobei ihm sein Sohn B._______ bei dieser Arbeit geholfen habe. Als der arabische Frühling K._______ erreicht habe, sei es um das Firmengelände dieses Import- und Exportunternehmens immer wieder zu Problemen gekommen. In diesem Zusammenhang sei B._______ einmal von syrischen Sicherheitskräften angehalten, dank der Hilfe des Arbeitgebers aber sofort wieder freigelassen worden. Ferner hätten der Beschwerdeführer und
E-3962/2017, E-3965/2017 seine beiden Söhne B._______ und C._______ sich im Jahr 2012 an mehreren Demonstrationen gegen das Regime beteiligt. Der Beschwerdeführer habe sogar bei der Organisation einer dieser Demonstrationen mitgewirkt. Nachdem einer seiner Freunde festgenommen worden sei, seien er und seine beiden Söhne, aus Angst, vom Festgenommenen gegenüber den Behörden verraten worden zu sein, nach J._______ geflohen. Unmittelbar nach ihrer Flucht seien sie von den Behörden zu Hause in K._______ gesucht worden. Die Beschwerdeführerin, ihre Schwiegermutter und einige der Kinder seien zu Hause gewesen, als bewaffnete Sicherheitskräfte die Türe aufgebrochen, das Haus durchsucht und nach dem Beschwerdeführer und den beiden Söhnen gefragt hätten. Nach diesem Vorfall seien auch die Beschwerdeführerin, ihre Schwiegermutter und die mit ihr in K._______ verbliebenen Kinder nach J._______ gereist. Kurze Zeit darauf seien in der Region von J._______ Kämpfe zwischen terroristischen Gruppierungen und der syrischen Armee ausgebrochen, weshalb die Beschwerdeführenden zunächst in die grenznahe Region in der Türkei geflohen seien und sich anschliessend, als sie gemerkt hätten, dass sich die Situation nicht verbessere, nach Istanbul begeben hätten. Als sie bereits in der Türkei gewesen seien, hätten der Beschwerdeführer und sein Sohn B._______ ein militärisches Aufgebot der syrischen Armee erhalten. Diese beiden Aufgebote seien einem noch im Heimatdorf lebenden Onkel des Beschwerdeführers ausgehändigt worden und mit Hilfe eines Freundes in den Nordirak und von dort aus per Post in die Schweiz gelangt. A.c Zur Untermauerung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ihr Familienbüchlein (im Original), den Führerschein des Beschwerdeführers (im Original), Fotografien von drei Seiten seines Militärdienstbüchleins und eine Fotografie seines militärischen Entlassungsscheins (die Originale seien im Krieg zerstört worden), einen ihn betreffenden Marschbefehl vom 14. Juli 2014 (im Original, mit Übersetzung und Zustellcouvert aus dem Nordirak), Fotografien eines angeblichen IS-Kämpfers sowie einen Waffenschein (im Original) ein. Zudem reichten sie die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers ein. Der syrische Pass des Beschwerdeführers, den er eigenen Angaben zufolge beim Büro der syrischen Opposition in Istanbul erworben habe, stellte sich als Fälschung heraus und wurde eingezogen (vgl. A56/11 [N {…}]). B._______ reichte neben seiner syrischen Identitätskarte einen ihn betreffenden Marschbefehl vom 19. März 2015 (im Original, mit Übersetzung und Zustellcouvert aus dem Nordirak) ein.
E-3962/2017, E-3965/2017 B. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin die Zwillinge G._______ und H._______ zur Welt. C. C.a Mit Verfügungen in den vorinstanzlichen Verfahren N (…) und N (…) vom 14. Juni 2017 – beide am 15. Juni 2017 eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. C.b Zur Begründung führte das SEM im Verfahren N (…) im Wesentlichen aus, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass die syrischen Behörden die männlichen Familienmitglieder aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahme gesucht hätten. So sei die Schilderung der Hausdurchsuchung durch die Beschwerdeführerin unsubstantiiert ausgefallen. Auch fehle es ihr an Realitätskennzeichen (detaillierte Schilderung, freies assoziatives Erzählen, lnteraktionsschilderung [z.B. Dialoge] sowie inhaltliche Besonderheiten). Vielmehr sei die Beschreibung der Hausdurchsuchung stereotyp gewesen und erwecke den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine selbst erlebte Begebenheit beziehe. Zwar habe sie noch erwähnt, dass ihre Kinder während der Durchsuchung Angst gehabt hätten, jedoch bringe auch diese Ergänzung nicht viel mehr Substanz in ihre Aussagen. Auffällig sei zudem, dass sie die Soldaten nicht habe beschreiben können und sich auch nicht mehr daran habe erinnern können, ob diese miteinander gesprochen hätten. Die Aussagen von D._______ und C._______ vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. Vielmehr stütze die Schilderung der Hausdurchsuchung durch C._______ die Unglaubhaftigkeit dieses Vorfalls, da er gemäss den Aussagen seiner Eltern und Geschwister gar nicht dabei gewesen sei. Im Übrigen gebe es keine weiteren Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer und seine beiden Söhne überhaupt von den syrischen Behörden als Demonstrationsteilnehmer identifiziert worden seien. Die alleinige Teilnahme an Demonstrationen sei indes nicht asylrelevant und vermöge auch keine zukünftige Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Im Verfahren N (…) betreffend B._______ hielt das SEM dazu fest, dass dieser ausgeführt habe, während den Demonstrationen niemals direkten Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben. Sodann sei es ihm auch nicht gelungen, konkrete Hinweise zu liefern, die darauf hindeuten würden, dass
E-3962/2017, E-3965/2017 die syrischen Behörden ihn dennoch als Demonstrationsteilnehmer identifiziert hätten. Seine Behauptung, dass die Behörden ihn im Visier gehabt hätten, stütze sich lediglich auf die angebliche Aussage eines Freundes seines Vaters, welcher gesehen habe, dass andere Freunde verhaftet worden seien. Auf die Frage, weshalb er darauf schliessen würde, dass die Freunde seines Vaters seinen Namen an die Behörden weitergegeben hätten, habe er erklärt, dass er in der Vergangenheit bereits beobachtet habe, wie eine Verhaftung weitere Verhaftungswellen ausgelöst habe. Die von ihm geltend gemachte Bedrohungslage stütze sich somit lediglich auf vage Vermutungen und die Aussagen anderer Personen, nicht aber auf konkrete Hinweise dafür, dass er von den Behörden identifiziert worden sei. Bezüglich der Hausdurchsuchung sei anzufügen, dass seine Aussagen nicht dazu dienen könnten, diese glaubhaft zu machen, da er während der Durchsuchung nicht anwesend gewesen sei. Die Aussagen seiner Familienangehörigen (N […]; N […]; N […]) untermauerten jedoch die Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungslage. So gebe es zwischen seiner Aussage und derjenigen seines jüngeren Bruders C._______ insofern einen massiven Widerspruch, als C._______ geschildert habe, wie er die Hausdurchsuchung miterlebt habe, während B._______ behauptet habe, C._______ sei damals gar nicht zu Hause, sondern mit ihm und dem Vater zusammen gewesen. Darauf angesprochen, habe er keine plausible Erklärung für den Widerspruch liefern können und lediglich angegeben, dass sein Bruder dies vielleicht aus Angst behauptet habe. C.c Ferner könne dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er zum Reservedienst aufgeboten worden sei. So falle bezüglich des Marschbefehls auf, dass seine Aussagen jenen seiner Ehefrau erheblich widersprächen. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, dass das Aufgebot ein bis zwei Jahre nach Ausbruch des Bürgerkrieges, also im Jahr 2012 oder 2013, erlassen worden sei und sich der Beschwerdeführer einer Zwangsrekrutierung habe entziehen können, da die Familie nach Erhalt des Marschbefehls nicht mehr lange in K._______ geblieben sei. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht an das genaue Datum erinnern könne, sei dieser Widerspruch insofern erheblich, als dass sie den Erhalt des Aufgebots zeitlich vor der Flucht aus Syrien eingeordnet habe, während der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe den Marschbefehl erst nach seiner Ausreise in die Türkei im Juli 2014 erhalten. Erst auf expliziten Vorhalt dieses Widerspruchs habe die Beschwerdeführerin sich korrigiert und angegeben, das Aufgebot sei erst eingetroffen, als die Familie bereits in der Türkei gewesen sei. Aufgrund dieser nachträglichen
E-3962/2017, E-3965/2017 Änderung ihrer Aussage entstehe der Eindruck, dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau auf einen konstruierten Sachverhalt bezögen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb die syrischen Behörden den Beschwerdeführer etwa zwei Jahre nach seiner Ausreise zum Reservedienst hätten aufbieten sollen, da davon auszugehen sei, dass seine Abwesenheit den Behörden bekannt gewesen sei. Der Beamte, der ihm das Aufgebot ausgestellt habe, stamme aus seinem Heimatdorf und habe die Familie offensichtlich gekannt. Es dürfte ihm daher ebenfalls bekannt gewesen sein, dass die Beschwerdeführenden Syrien bereits einige Zeit zuvor verlassen hätten. Das eingereichte Aufgebot vermöge nichts an diesen Unglaubhaftigkeitselementen zu ändern. Angesichts der leichten Fälschbarkeit und der käuflichen Erwerbbarkeit derartiger Dokumente sei deren Beweiswert ohnehin gering. C.d Die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 sei überdies nicht asylrelevant. Nach einem Monat in Haft sei er wieder freigelassen worden und habe danach noch etwa acht Jahre ohne weitere Probleme mit den Behörden in Syrien weitergelebt. Es sei offensichtlich auch kein Problem für ihn gewesen, sich kurz nach der Haftentlassung eine syrische Identitätskarte ausstellen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf zu verweisen, dass die Hausdurchsuchung im Jahr 2012 gemäss obiger Erwägungen unglaubhaft sei. Die Inhaftierung im Jahr 2004 stelle somit weder eine genügend intensive Massnahme dar noch liege ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen dieser Haft und der Ausreise vor. C.e Ebenso wenig asylrelevant sei das Vorbringen der Beschwerdeführenden, Syrien wegen des Bürgerkrieges und vor allem wegen dem Einfall terroristischer Gruppierungen ins Heimatdorf verlassen zu haben. C.f Der Beschwerdeführer habe zwar ein Foto eines IS-Kämpfers, den er kenne, zu den Akten gereicht. Weder er noch die übrigen Beschwerdeführenden machten aber persönliche Probleme mit Mitgliedern solcher terroristischen Gruppierungen geltend. Das SEM verkenne zwar die prekäre Sicherheitslage im Heimatdorf in keiner Weise. Diese liege aber im zurzeit vorherrschenden Bürgerkrieg begründet und treffe grosse Teile der syrischen Bevölkerung in ähnlicher Weise. D. Mit Eingaben vom 13. Juli 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Entscheide des SEM Beschwerde
E-3962/2017, E-3965/2017 und beantragten, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, wann der Beschwerdeführer und B._______ das Militärdienstaufgebot genau erhalten hätten, weil die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in solche behördlichen Angelegenheiten eingeweiht worden sei. Entsprechend habe sie wiederholt zu Protokoll gegeben, dass sie darüber nicht genau Bescheid wisse, und sich erst geäussert, als sie vom SEM dazu gedrängt worden sei. Dass der Beschwerdeführer und B._______ vom Militär gesucht worden seien, sei demgegenüber allen Familienangehörigen bekannt gewesen. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe in ihrer vertieften Anhörung ausgesagt, dass sie Syrien deswegen hätten verlassen müssen. Der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer erst so spät aufgeboten worden sei, sei, dass die staatlichen Behörden keineswegs gewusst hätten, dass er das Land bereits verlassen habe. Bis ins Jahr 2013 habe er denn auch eine Zeit lang die kurdischen Kämpfer im Grenzgebiet unterstützt und sei immer mal wieder im Heimatdorf gewesen, bis es zu gefährlich geworden sei. Da das Heimatdorf damals wie heute kurdisch kontrolliert gewesen sei, habe die Regierung keinen Zugang dazu gehabt und damit auch nicht gewusst, wer genau dort gelebt habe. Dass eine Mobilmachungskarte nicht ausreiche, um asylrelevant verfolgt zu werden, treffe überdies nicht zu. Wegen des verweigerten Militärdienstes aber auch wegen ihrer Demonstrationsteilnahmen und ihrer illegalen Ausreise aus Syrien würden dem Beschwerdeführer und B._______ bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Verhaftung und Folter drohen. Mit Blick auf die Ausführungen zur Hausdurchsuchung in K._______ treffe es ferner nicht zu, dass diese unsubstantiiert ausgefallen seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass dieses Ereignis bereits lange her sei und sie dieses hinter sich gelassen hätten als sie in die Türkei geflohen seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin staatenlos sei, weshalb ihr eine B-Bewilligung zu erteilen sei. E. Mit Zwischenverfügungen vom 24. Juli 2017 hielt die Instruktionsrichterin
E-3962/2017, E-3965/2017 fest, die Beschwerdeführenden verfügten aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der nachzuweisenden Fürsorgeabhängigkeit gut, forderte die Beschwerdeführenden auf, eine entsprechende Bestätigung nachzureichen und verzichtete auf die Erhebung von Kostenvorschüssen. Zudem entschied sie, über die Gesuche um Gewährung der amtlichen Verbeiständung sei zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden und sie forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden solle, und eine entsprechende Vollmacht einzureichen, ansonsten von Amtes wegen eine Rechtsvertretung eingesetzt werde, sofern die Gesuche um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheiessen würden. Im Verfahren E-3962/2017 betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder forderte sie diese auf, die Originale der beim SEM eingereichten Beweismittel, insbesondere des Militärdienstbüchleins des Beschwerdeführers, zumindest aber die Kopien aller Seiten dieses Dokuments nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. Des Weiteren wies sie die Beschwerdeführenden im Verfahren E-3962/2017 darauf hin, dass es sich bei der Anerkennung der Staatenlosigkeit um ein eigenständiges Verfahren handle, das mittels eines Gesuchs beim SEM einzuleiten wäre. Schliesslich verfügte sie, dass das Verfahren von B._______ (E-3965/2017) und jenes seiner Eltern und minderjährigen Geschwister (E-3962/2017) koordiniert behandelt würden. F. Mit Eingaben vom 2. August 2017 kamen die Beschwerdeführenden den Aufforderungen, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und eine Rechtsbeiständin zu bezeichnen, die amtlich beigeordnet werden solle, nach. G. Mit Zwischenverfügungen vom 7. respektive 8. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut und ordnete die von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Mit Eingabe vom 11. August 2017 liessen die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass das Original des Militärdienstbüchleins des Beschwerdeführers bei einem Bombenanschlag auf das Haus in
E-3962/2017, E-3965/2017 Syrien vernichtet worden sei. Er besitze lediglich eine Kopie davon. Diese liege dem Bundesverwaltungsgericht bereits vor. Im Übrigen habe er alle ihm im Original vorliegenden Dokumente bereits eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist mithin einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Beschwerdeverfahren E-3962/2017 (N […]) und E-3965/2017 (N […]) werden vereinigt, da es sich bei den Beschwerdeführenden um Angehörige derselben Familie handelt, die gemäss eigenen Angaben gemeinsam in die Schweiz eingereist sind, ein sachlicher Zusammenhang zwischen deren Gesuchsgründen besteht und sie im Beschwerdeverfahren von derselben Rechtsbeiständin vertreten werden.
E-3962/2017, E-3965/2017 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-3962/2017, E-3965/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers sei er bereits im Jahr 2004 im Rahmen einer regimekritischen Demonstration von den syrischen Behörden behelligt worden. In Übereinstimmung mit dem SEM kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es zwischen diesem Ereignis und der Ausreise der Familie im Jahr 2012 bereits in zeitlicher Hinsicht an einem genügend engen Kausalzusammenhang fehlt, weshalb dem Vorbringen die Asylrelevanz abzusprechen ist. 5.2 Der von B._______ vorgebrachten Behelligung durch die syrischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den Problemen um das Firmengelände seines Arbeitgebers, die sich im Jahr 2012 zugetragen habe, fehlt es nicht nur an der für eine asylrelevante Verfolgung notwendigen Intensität, sondern auch an der dafür erforderlichen Gezieltheit. So führte B._______ anlässlich seiner vertieften Anhörung selbst aus, dass er nur zufällig von den syrischen Sicherheitskräften aufgegriffen und nach der Intervention seines Arbeitgebers auch wieder laufengelassen worden sei (vgl. A20/14, F74 f. [N {…}]). 5.3 Die Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen des Beschwerdeführers und seiner beiden Söhne im Jahr 2012 sind zwar nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Allerdings fehlt es – wie auch vom SEM argumentiert – an glaubhaften und konkreten Hinweisen dafür, dass die syrischen Behörden die genannten Familienmitglieder in diesem Zusammenhang tatsächlich identifiziert und gesucht hätten. So ist dem SEM zuzustimmen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Hausdurchsuchung in K._______ – als Folge der Verhaftung eines Freundes des Beschwerdeführers, der sie gegenüber den heimatlichen Behörden verraten habe soll – glaubhaft zu machen. Zunächst fällt auf, dass die Schilderungen der an der Hausdurchsuchung anwesenden Familienangehörigen oberflächlich ausgefallen sind. Der Bericht der Beschwerdeführerin und die Erzählungen von D._______ stimmen zwar weitgehend überein. Indes lassen sie subjektive Merkmale, das heisst besondere Auffälligkeiten, Gemütszustände oder individuelle Assoziationen von Mutter und Tochter vermissen. Vielmehr scheinen sich die beiden Familienangehörigen auf dieselben Aspekte der Geschichte zu fokussieren:
E-3962/2017, E-3965/2017 dass sie ferngesehen hätten, als die uniformierten und bewaffneten Sicherheitskräfte die Türe aufgebrochen, lauthals nach ihren männlichen Familienmitgliedern gefragt und diese in der Wohnung gesucht hätten, woraufhin die weinenden Kinder bei der Mutter Schutz gesucht hätten. Auch die Beschreibung der emotionalen Befindlichkeit von Mutter und Tochter beschränkt sich darauf, dass sie vortrugen, grosse Angst gehabt zu haben. Die Angaben der verschiedenen Familienangehörigen zur Flucht nach J._______ sind zudem widersprüchlich ausgefallen. Die Beschwerdeführerin trug vor, die Ausführungen der Schwiegermutter, wonach die weiblichen Familienangehörigen den männlichen Mitgliedern der Familie bereits einen Tag nach der Hausdurchsuchung nachgereist seien, träfen nicht zu, da sie ihrem Ehemann und ihren Söhnen erst 10 bis 15 Tage gefolgt seien (vgl. A38/13, F57 f. [N {…}]). In Ungereimtheit dazu machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, die weiblichen Familienangehörigen seien ihnen innerhalb von drei bis vier Tagen nach J._______ gefolgt, um sich auf Vorhalt der Aussage seiner Ehefrau durch das SEM dahingehend zu korrigieren, dass sie vielleicht 10, aber in jedem Fall nicht 15 Tage später nachgekommen seien (vgl. A41/20, F86 und F92 [N 663 521]). Ferner widersprachen sich C._______ und der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Flucht von K._______ nach J._______ insofern, als B._______ zunächst angab, dass sie am Tag, an dem der Vater von einem Kollegen gewarnt worden sei, direkt nach J._______ aufgebrochen seien, und erst ausführte, sie hätten sich noch zwei Tage beim Onkel aufgehalten, nachdem ihn das SEM damit konfrontiert hatte, dass der Vater entsprechende Angaben gemacht habe (vgl. A20/14, F28 ff. [N {…}]; A41/20, F84 ff. [N {…}]). Die oberflächlichen Schilderungen der Hausdurchsuchung durch Mutter und Tochter sowie die Widersprüche der Beschwerdeführenden bezüglich ihrer Flucht nach J._______ erwecken den Eindruck, dass die Suche der syrischen Behörden nach den männlichen Familienangehörigen wegen ihrer Demonstrationsteilnahmen abgesprochen und damit konstruiert sind. Damit liesse sich denn auch der schwerwiegende Widerspruch erklären, dass C._______ selbst ausführte, er sei bei der Hausdurchsuchung dabei gewesen, während die restlichen Familienmitglieder vortrugen, er sei bereits vorher mit B._______ und dem Beschwerdeführer nach J._______ geflohen. Es erscheint naheliegender, dass er von der Hausdurchsuchung statt von der Flucht mit seinem Vater und B._______ von K._______ nach J._______ berichtete, weil er keine der beiden Situation erlebt hat, als dass er – wie vom Beschwerdeführer in seiner vertieften Anhörung geltend gemacht – wegen wiederholter Erzählung der Mutter glaubte, bei deren Erlebnissen statt bei dem ihm eigens Widerfahrenen dabei gewesen zu sein
E-3962/2017, E-3965/2017 (vgl. A41/20, F89 [{…}]. Schliesslich fällt auf, dass den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge nicht die geltend gemachte behördliche Suche nach den männlichen Familienmitgliedern, sondern letztlich der in ihrer Heimatregion ausgebrochene Krieg der für ihre Flucht aus Syrien ausschlaggebende Grund gewesen zu sein scheint (vgl. A20/14, F14 und F40 [N {…}]; A38/13, F11 ff. [N {…}]; A41/20, F48, S. 7 [N {…}]). 5.4 Bezüglich der geltend gemachten Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst der syrischen Armee, ist dem SEM zuzustimmen, dass dessen Ausführungen und die Angaben seiner Ehefrau dazu tatsächlich völlig widersprüchlich ausgefallen und damit nicht glaubhaft sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin – wie in der Rechtsmitteleingabe argumentiert – das genaue Datum der Zustellung des Aufgebots an ihren Ehemann nicht gekannt haben sollte, hätte sie wohl gewusst, dass sich dieses Ereignis, wenn es denn tatsächlich stattgefunden hätte, nicht – wie von ihr geltend gemacht – bereits in K._______, sondern erst nach der Ausreise aus Syrien zugetragen hätte. Daran vermag auch der eingereichte Marschbefehl nichts zu ändern, da ihm angesichts der Tatsache, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass derartige Dokumente in Syrien gekauft werden können, ein eher geringer Beweiswert zukommt. Mit Bezug zur Einberufung von B._______ in den Militärdienst der syrischen Armee erscheint es, wie vom SEM in der vertieften Anhörung angesprochen, tatsächlich eigenartig, weshalb er erst im Jahr 2015 und nicht bereits im Jahr 2013, als er 18 Jahre alt wurde, aufgeboten wurde (A20/14, F64 [N {…}]). Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit seines Refraktionsvorbringens kann aber letztlich unterbleiben, da die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Hiervon ist nach heutigem Kenntnisstand insbesondere dann auszugehen, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden war (vgl. BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.). Wie in E. 5.3 festgehalten, ist gemäss gegenwärtiger Aktenlage nicht davon auszugehen, dass B._______ oder andere seiner Familienangehörigen von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden wären. Folglich ist den Vorbringen von B._______ im Zusammenhang mit dem ihm angeblich
E-3962/2017, E-3965/2017 drohenden Einzug in den Militärdienst der syrischen Armee aus heutiger Sicht die Asylrelevanz abzusprechen. 5.5 Allerdings ist – mit Verweis auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 – darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Fluchtgründe von syrischen Asylsuchenden im Zusammenhang mit dem aktuellen Konflikt lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit aufgrund der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. 5.6 Nach dem Gesagten ist das SEM aus heutiger Sicht zu Recht zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche seien abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). http://links.weblaw.ch/BVGer-D-5779/2013
E-3962/2017, E-3965/2017 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen (N […] und N […]) Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügungen vom 7. respektive 8. August 2017 gutgeheissen hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten, zumal den Akten keine veränderte finanzielle Lage der Beschwerdeführenden zu entnehmen ist. 9.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zu Lasten des SEM zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG). Hingegen ist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 VwVG als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden, und es ist ihr demnach eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine i.V.m. Art. 8 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin wurde erst nach Beschwerdeeinreichung mandatiert. Ihr Aufwand beschränkt sich im Verfahren E-3962/2017 auf die einseitige Eingabe vom 2. August 2017 und auf die einseitige Eingabe vom 11. August 2017 und im Verfahren E-3965/2017 auf die einseitige Eingabe vom 2. August 2017 (die gleichlautend ist, wie die Eingabe vom 2. August 2017 im Verfahren E-3962/2017). Dies entspricht einem Arbeitsaufwand von 1.5 Stunden. Beim in Aussicht gestellten Stundenansatz von Fr. 150.– ist ihr zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine amtliches Honorar von pauschal Fr. 225.– auszustellen. (Dispositiv nächste Seite)
E-3962/2017, E-3965/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E-3962/2017 (N […]) und E-3965/2017 (N […]) werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 225. zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die im Rubrum genannten Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Derrer
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