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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2012 E-3961/2012

September 18, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,431 words·~12 min·1

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3961/2012

Urteil v o m 1 8 . September 2012 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2012 / N (…).

E-3961/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. November 2011 seinen Heimatstaat mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg verliess und nach einem Aufenthalt von zwei Tagen in Italien auf dem Landweg am 21. November 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 21. Dezember 2011 sowie der direkten Anhörung vom 22. Mai 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt Jaffna), wo er seit seiner Geburt bis im Jahr (…) gelebt habe, dass sein Vater im Jahre (…) von der SLA (Sri Lanka Army) umgebracht worden sei, weil er Mitglied einer Gruppierung gewesen sei, dass er im Jahre (…) zusammen mit (...) und mit (...) nach D._______ (Indien) ausgereist sei, wo sie sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten hätten, welches unter Kontrolle der staatlichen Aufsichtsbehörde Qbranch sei, dass sie mit der Aufsichtsbehörde Probleme gehabt hätten, weshalb sie nach Sri Lanka hätten zurückkehren wollen, wo sie in E._______ (Nordprovinz) über ein Haus und Land verfügen würden, dass sie am 20. Oktober 2011 mit einem von den sri-lankischen konsularischen Behörden ausgestellten Laissez passer (Emergency passport) Indien verlassen hätten und nach Colombo zu (...) gegangen seien, dass ihnen bei ihrer Ankunft am Flughafen das Laisser-passer von den sri-lankischen Behörden abgenommen worden sei, dass seine (...) und (...) nach Jaffna weitergereist seien und ihn (den Beschwerdeführer) in Colombo zurückgelassen hätten, dass seine (...) in Jaffna von den Sicherheitskräften über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden sei, weshalb sie einige Tage darauf wieder nach Colombo gekommen sei, um seine Ausreise zu organisieren,

E-3961/2012 dass er vor diesem Hintergrund und aus Angst, von den SLA festgenommen und wie sein Vater, umgebracht zu werden, Sri Lanka verlassen habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen den Todes- sowie den Geburtsschein seines Vaters in Original und Kopie und eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde ins Recht legte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2012 – eröffnet am 26. Juni 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, da seine Aussagen detailarm, stereotyp und in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien, so dass davon auszugehen sei, er habe das von ihm Geschilderte nicht selbst erlebt, dass seine Darstellungen zu seiner Suche durch die SLA nicht glaubhaft ausgefallen seien, zumal wenig wahrscheinlich sei, er werde wegen der Aktivitäten seines Vaters, der im Jahre (…) gestorben sei, nach einer Landesabwesenheit von mehr als (…) Jahren von der SLA zum heutigen Zeitpunkt noch gesucht, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer ein Laissez passer ausgestellt hätten, welches sie ihm bei seiner Ankunft am Flughafen wieder abgenommen hätten, so dass diese über seine Einreise informiert gewesen seien, dass aufgrund dieser Tatsache wenig wahrscheinlich sei, die sri-lankischen Behörden hätten ein Interesse an seiner Person, ansonsten sie ihn bereits anlässlich seiner Einreise nach Sri Lanka festgenommen und befragt hätten, dass, indem der Beschwerdeführer Sri Lanka über den Flughafen von Colombo, wo die Pass- und Identitätskontrollen sehr streng seien, wieder habe verlassen können, nicht davon auszugehen sei, er hätte bei einer erneuten Einreise begründete Furcht, festgenommen zu werden,

E-3961/2012 dass damit und aufgrund fehlender Beweismittel für seinen langjährigen Aufenthalt in Indien – entgegen seinen Behauptungen – insgesamt davon auszugehen sei, er habe Sri Lanka aus anderen Gründen verlassen, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka, insbesondere auch im Jaffna- Distrikt, soweit entspannt habe, dass die Rückkehr dorthin zumutbar geworden sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei in den Dispositionspunkten 3, 4 und 5 aufzuheben und es sei infolge Unzumutbarkeit, allenfalls Unmöglichkeit des- Wegweisung(svollzugs) die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass er der Beschwerde seinen indischen Führerausweis im Original, Kopien der Identitätskarte für sri-lankische Flüchtlinge, einer Bestätigung der Registrierung sri-lankischer Tamilen durch die Distriktspolizei in D._______, einer Beglaubigung der Schule F._______ in D._______, sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beilegte, dass auf die Begründung der Beschwerde und ihre Beilagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das BFM mit seiner Vernehmlassung vom 16. August 2012, welche dem Beschwerdeführer am 22. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, Stellung nahm und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das BFM dabei im Wesentlichen ausführte, die im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente könnten nichts am Ergebnis ändern, da der Aufenthalt in Indien nie in Frage gestellt worden sei, es werde sodann durch nichts belegt, dass die Familie in Sri Lanka nichts mehr besitze, und widerspreche dessen Ausführungen, wonach sie in der Region von G._______ Land und ein Haus besässen, er habe zudem noch Familienangehörige mütterlicherseits in Colombo, wo er sich nach der Rückkehr aus Indien aufgehalten habe, dass die Vorinstanz darüber hinaus ausführte, die sri-lankische Nationalität sei von den konsularischen Behörden bereits durch die Ausstellung

E-3961/2012 eines Laissez passer anerkannt worden, er habe bei der Einreise im Flughafen Colombo keine Schwierigkeiten gehabt und verfüge nicht über das Profil, welches ihn als gefährdet erscheinen lasse,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet (Art. 44 AsylG),

E-3961/2012 dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind, dass die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur dann aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9, Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht der Fall ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend insoweit zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer – wie vom BFM rechtskräftig festgestellt wurde – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweihttp://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21

E-3961/2012 sen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass die erstmalige Behauptung in seiner Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei nicht über Sri Lanka in die Schweiz gelangt, sondern direkt von Indien nach H._______ und von dort in die Schweiz gereist, seine Familie befinde sich im Übrigen immer noch in Indien, als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten ist, zumal auch keine Beweismittel dafür eingereicht werden, dass die der Beschwerde beigelegten Dokumente nicht geeignet sind, daran etwas zu ändern, da diese seinen behaupteten ununterbrochenen Aufenthalt in Indien mit direkter Ausreise von dort Richtung Europa nicht zu belegen vermögen, dass daher davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei – wie von ihm in seiner Befragung und der direkten Anhörung angegeben – über Sri Lanka in die Schweiz gelangt, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden kann, dass somit keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung

E-3961/2012 im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere keine individuellen Vollzugshindernisse gesundheitlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Art geltend macht, sondern lediglich auf die Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Indien Stellung nimmt, welche in casu nicht in Frage stehen, zumal der Beschwerdeführer sri-lankischer Staatsangehöriger ist, und ihm vom Sri-lankischen Konsulat in Indien ein Laissez passer (Emergency Passeport) ausgestellt worden sei, womit er in Sri Lanka habe einreisen können, dass gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 die Wegweisung in denjenigen Teil des Jaffna-Distrikts, von dem der Beschwerdeführer ursprünglich stammt und wo er bis im Jahr 1996 gelebt habe, nunmehr grundsätzlich als zumutbar gilt, sofern keine individuellen Vollzugshindernisse bestehen bzw. begünstigende Faktoren vorliegen (vgl. E. 13.2.1.), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind, der erst nach Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 aus Sri Lanka ausgereist ist und sich weniger als ein Jahr ausserhalb seines Heimatstaates befindet, dass sodann davon auszugehen ist, an seinem letzten Wohnort im Jaffna-Distrikt verfüge er mit (...) über ein tragfähiges familiäres Netz, dass darüber hinaus auch aussagegemäss Verwandte in Colombo leben, dass er schliesslich auch keiner besonders gefährdeten Personengruppe angehört, dass somit begünstigende Faktoren im Sinne des zitierten Grundsatzentscheides vorliegen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

E-3961/2012 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss obigen Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb – ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3961/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

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