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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 E-3956/2021

February 18, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,361 words·~12 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. August 2021

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3956/2021

Urteil v o m 1 8 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Flavia Mark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. August 2021.

E-3956/2021 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – syrische Staatsangehörige und ethnische Araberin mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2019 und reiste am darauffolgenden Tag legal mit einem Visum in die Schweiz ein. Am 14. Februar 2020 ersuchte sie in der Schweiz um Asyl. A.b Am 11. März 2020 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei an einem Tag (…) 2019, als sie von der Arbeit habe nach Hause gehen wollen, vom Sohn ihres Nachbarn gepackt, in sein Haus hineingezogen und vergewaltigt worden. Als sie sich von ihm habe befreien können, sei sie nach Hause gerannt. Noch am gleichen Tag sei sie sodann zu dessen Vorgesetzten bei der Shabiha gegangen und habe geschildert, was vorgefallen sei. Dieser habe sie jedoch nicht ernst genommen, sie ausgelacht und gefragt, wann er an der Reihe sei. Daraufhin sei sie wütend geworden, habe (…) und (…). Anschliessend sei sie nach Hause gegangen und habe ihrer Mutter vom Vorfall erzählt. Diese habe sie getröstet und ihr versichert, sie werde mit der Mutter des Nachbarsohnes sprechen. Die Beschwerdeführerin habe ihn anzeigen wollen, ihre Mutter habe dies aber verboten. Am nächsten Tag sei die Beschwerdeführerin während der Arbeit von ihrer Mutter angerufen worden, welche sie habe warnen wollen. Es seien Leute gekommen, um sie zu verhaften. Der Offizier habe einen Rapport über sie geschrieben und sie angezeigt, weil sie (…) habe. Ihre Mutter habe sie deswegen aufgefordert, sich direkt zu ihrem Bruder C._______ nach D._______ in Schutz zu begeben, was sie dann auch getan habe. Ihrem Bruder C._______ habe sie jedoch nichts von den Vorfällen erzählt. In D._______ habe sie sodann mit ihrem Bruder E._______, welcher sich in der Schweiz befinde, wegen seiner (…)probleme telefoniert. Sie habe ihm vorgeschlagen, ihm (…), wenn er ihr eine Einreisebewilligung in die Schweiz organisiere. Am folgenden Tag sei die Mutter gekommen, um ihr beizustehen. Diese sei aber unvorsichtig gewesen und habe ihren Schwestern erzählt, was passiert sei, woraufhin auch ihr Bruder F._______, welcher bei der Shabiha arbeite und mit dem Nachbarssohn befreundet sei, davon erfahren habe. Er sei sehr wütend gewesen und habe gedroht, sie umzubringen. Daraufhin habe sie Syrien verlassen und sei am (…) 2019 zu (…) in G._______ gereist. Zwei Wochen später habe ihr ihre Mutter gesagt, dass sie zurückkommen könne, woraufhin sie nach D._______ zu

E-3956/2021 ihrem Bruder C._______ zurückgekehrt sei. Dort sei sie erneut von ihrem Bruder E._______ kontaktiert und darum gebeten worden, sich untersuchen zu lassen. Sie habe die medizinischen Tests gemacht und ihren Bruder E._______ beauftragt, ihr die Einreisepapiere zu organisieren. Am (…) 2019 sei sie legal mit einem Visum in die Schweiz eingereist, um ihrem Bruder (…). A.c Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM darauf hingewiesen, dass ihren Visumsunterlagen ein Schreiben des (…) vom (…) 2019 beiliege, aus dem hervorgehe, dass sie als (…) in Frage komme. Es gehe somit aus den Visumsunterlagen hervor, dass sie nicht, wie in der Anhörung vorgetragen, erst im (…) 2019 beabsichtigt habe, ihrem Bruder (…), sondern dass diesbezüglich bereits im (…) 2019 erste medizinische Abklärungen eingeleitet worden seien. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen Umständen schriftlich zu äussern. A.d Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zu den Akten. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass bereits vor dem Vorfall im (…) 2019 erstmals Anstrengungen unternommen worden seien, um für (…) in die Schweiz reisen zu können. Allerdings sei ihr dazumal das Visum verweigert worden, weshalb sie nicht habe ausreisen können. Einige Monate nach dem sexuellen Übergriff habe sich die Familie dazu entschlossen, erneut einen Visumsantrag zu stellen, damit die Beschwerdeführerin ausreisen könne, da ein Verbleib in Syrien für sie nicht mehr möglich gewesen sei. Sie wolle sich dafür entschuldigen, sollte sie sich während der Befragung nicht deutlich ausgedrückt haben und es deshalb zu einem Missverständnis gekommen sein. B. Mit Verfügung vom 6. August 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. C. Mit Beschwerde vom 6. September 2021 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung an und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

E-3956/2021 zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin, und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi wurde als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt. Zudem wurde die Vorinstanz darum ersucht, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2021 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Mit Replik vom 25. November 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren sowie deren Begründung vollumfänglich fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-3956/2021 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Entwicklungen im Heimatstaat der Beschwerdeführerin insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des

E-3956/2021 Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D- 5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al- Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt offen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann

E-3956/2021 grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, sofern dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es wird auch zu prüfen sein, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen der Beschwerdeführerin in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des Asylgesetzes als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ziff. 1-3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des

E-3956/2021 Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsbeiständin hat mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 eine Kostennote für die bis dahin entstandenen Aufwendungen eingereicht. Sie weist darin einen Betrag von insgesamt Fr. 1’140.30 aus. Der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 7.5 Stunden erscheint unter Berücksichtigung der Replik vom 25. November 2021 als angemessen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. Mit dieser Kostenregelung ist die der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3956/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 6. August 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'140.30 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Flavia Mark

Versand:

E-3956/2021 — Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 E-3956/2021 — Swissrulings