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Bundesverwaltungsgericht 06.10.2020 E-3946/2019

October 6, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,937 words·~10 min·7

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3946/2019

Urteil v o m 6 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (…).

E-3946/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 10. September 2018 mit ihrer Tochter D._______ in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. A.b Der Beschwerdeführer und die Tochter C._______ kamen am 2. April 2019 in der Schweiz an und reichten am gleichen Tag ein Asylgesuch ein. A.c Im Wesentlichen führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien afghanische Staatsangehörige, tadschikischer Ethnie und stammten aus E._______. Ihre Tochter C._______ hätte zwangsverheiratet werden sollen. Ihre Familien hätten sie einem Neffen versprochen und bereits ein Verlobungsritual durchgeführt. Sie selbst seien ebenfalls als Minderjährige miteinander verheiratet worden. Deshalb hätten sie ihrer Tochter dieses Schicksal ersparen wollen. Versuche, ihre Familien von der geplanten Hochzeit abzubringen, seien fehlgeschlagen. Vor dem (…) im Jahr 2018 seien sie ausgereist. Da sie ihre Tochter der drohenden Zwangsheirat entzogen hätten, hätten sie bei einer Rückkehr Angst um diese sowie vor Rachehandlungen ihrer Familienangehörigen. B. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Töchter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 (Datum Poststempel: 5. August 2019) reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, es sei die Verfügung vom 2. Juli 2019 in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es sei daher die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E-3946/2019 D. Mit Eingabe vom 7. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden als Beweismittel einen medizinischen Bericht von pract. med. F._______ vom 30. Juli 2019 sowie einen Bericht des Schweizerischen Flüchtlingshilfswerks (SFH) betreffend eine Schnellrecherche zu Blutrache und Blutfehde in Afghanistan vom 7. Juni 2017 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 29. August 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht stellte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 3. September 2019 zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und der Tochter D._______ gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

E-3946/2019 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Töchter in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten

E-3946/2019 Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung führen sie aus, die Vorinstanz habe die Bedrohungssituation der Tochter C._______ nicht gewürdigt. Zwangsheirat stelle praxisgemäss einen anerkannten geschlechtsspezifischen Asylgrund dar. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz zwar ausgeführt, die von den Beschwerdeführenden geschilderte Situation gäbe keinen Anlass zur Annahme, sie hätten aufgrund der Verweigerung der arrangierten Heirat von C._______ in absehbarer Zukunft mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die Familienangehörigen zu rechnen gehabt, zumal noch kein genauer Termin für die Verlobung sowie die Hochzeit bestanden habe. Allerdings hat es die Vorinstanz unterlassen, auf eine mögliche flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung von C._______ einzugehen. Die geplante Hochzeit an sich hat die Vorinstanz nicht bestritten. Wie die Beschwerdeführenden angaben, führten die Familienangehörigen bereits eine Zeremonie durch, um die künftige Hochzeit zu besiegeln (vgl. SEM-Akte A20/14 F40, F76 f. und A14/14 F71). Nebst der geltend gemachten Gefährdung der Beschwerdeführenden hätte die Vorinstanz auch prüfen müssen, ob C._______ aufgrund ihres Entziehens vor der geplanten Heirat respektive bei einer allfällig drohenden Zwangsheirat bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat somit nicht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente gewürdigt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-

E-3946/2019 stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676). 6.2 Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Wie vorstehend festgestellt, ist die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auf eine mögliche asylrelevante Gefährdung von C._______ im Zusammenhang mit der Zwangsheirat eingegangen. Eine entsprechende Prüfung ist aber erforderlich (siehe vorstehend E. 5.1). Durch die Kassation der angefochtenen Verfügung bleibt der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die erforderliche Prüfung selbst vornehmen würde, hätten die Beschwerdeführenden keine Anfechtungsmöglichkeit mehr. Angesichts der Rückweisung der Sache ist auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht einzugehen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird. Die Verfügung vom 2. Juli 2019 ist betreffend die Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte eine Honorarnote ein. Darin weist sie einen Aufwand von acht Stunden basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen im Betrag von Fr. 80.– (Porti, Tel.-/Faxgebühren

E-3946/2019 Fr. 30.–, Dolmetscher Fr. 50.–) aus. Der zeitlich ausgewiesene Aufwand erscheint allerdings zu hoch. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Asylgesuche damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten, eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung nahm sie nicht vor. Insofern sind die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum Glaubhaftmachen nicht zu entschädigen und der geltend gemachte zeitliche Aufwand auf sieben Stunden zu kürzen. Den Beschwerdeführenden ist demnach eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'480.– (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen, welche von der Vorinstanz auszurichten ist. 7.3 Die mit Zwischenverfügung vom 15. August 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3946/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2019 wird betreffend die Ziffern 1 bis 3 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'480.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

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