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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2014 E-3939/2014

September 4, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,016 words·~10 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3939/2014

Urteil v o m 4 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (…).

E-3939/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat etwa im März 2012 verliess und am 4. Mai 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 18. Mai 2012 (Befragung zur Person, BzP) sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Juni 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus C._______, Bezirk D._______, Provinz Ghazni, habe aber Afghanistan schon früh arbeitshalber verlassen, dass er ausführte, namentlich zwischen 1995 und 2011 abwechselnd im Iran und in Afghanistan gelebt zu haben, dass er bei der BzP angab, das letzte Mal sei er im Jahr 2011 in Afghanistan gewesen, dabei sei er von den Taliban entführt worden und es sei Lösegeld für ihn verlangt worden, dass er bei einem Angriff auf das Taliban-Lager, in dem er gefangen gehalten worden sei, habe entkommen können und ihm die Flucht ausser Landes gelungen sei, dass er bei der Anhörung vor dem Bundesamt darlegte, der in der BzP angegebene Asylgrund treffe nicht zu, dass er in Wirklichkeit in Teheran als Händler tätig gewesen sei und dabei Gelder von (…) verwaltet und damit Waren gekauft, diese nach Afghanistan exportiert und den Erlös unter den in Afghanistan lebenden Angehörigen der (…) anteilsmässig verteilen lassen habe, dass er mit einem Freund in E._______ geschäftliche Beziehungen aufgebaut, dieser dem Beschwerdeführer in der Folge ausstehende Gelder nicht zurückgeschickt habe, er (Beschwerdeführer) danach noch Geld bei einem (…)handel verloren und in jener Zeit der Iran zusätzlich international boykottiert worden sei, dass deswegen der Toman ständig an Wert verloren habe, und die Leute ihr beim Beschwerdeführer deponiertes Geld in US-Dollar hätten wechseln wollen, weshalb der Beschwerdeführer mit jedem Geschäft Verluste eingefahren habe und zuletzt verschuldet gewesen sei,

E-3939/2014 dass der Beschwerdeführer damals von einem Freund von einem Suizidversuch abgehalten worden sei und dieser Freund auch seine Flucht nach Europa, die wegen seiner Schulden nötig geworden sei, finanziert habe, dass sein Aufenthalt in der Schweiz nur zwei bis drei Personen bekannt sei, nicht einmal seine Familie davon wisse, der Vater dabei auf der Suche nach ihm im Iran von einer Person, bei welcher der Beschwerdeführer Schulden habe, erwischt worden sei, dass dieser Gläubiger den Vater in der Folge vier oder fünf Monate lang bei sich gefangen gehalten habe, dass der Vater für diesen Gläubiger habe arbeiten müssen und bei einem Arbeitsunfall am (…) September 2013 getötet worden sei, dass gemäss Äusserungen des Vaters gegenüber einem Freund viele Leute in Afghanistan nach dem Beschwerdeführer und dem ausstehenden Geld fragen würden, ein weiterer Freund ebenfalls bei einem Gläubiger in Gefangenschaft sei, dass der Beschwerdeführer auch in Afghanistan Schulden bei einem reichen Geschäftsmann habe, dieser nach seinem Verschwinden die Familie für fünf Monate festgehalten, diese danach nach Kabul gebracht und ihr einen Wegzug aus der Stadt verboten habe, solange der Beschwerdeführer nicht zurückkehren und seine Schulden begleichen würde, dass er seine Schulden nicht bezahlen könne, deswegen bei einer Rückkehr gefangen genommen oder getötet werden würde, weshalb er Zeit und Geld zur Lösung seiner Probleme benötige, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Juni 2014 ablehnte und die Wegweisung verfügte, jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft,

E-3939/2014 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass er in formeller Hinsicht um Einsicht in das Aktenstück (Akte A17/1) betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, und hierzu eventuell um Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive um Zustellung einer schriftlichen Begründung zu diesem Antrag ersuchte, dass ihm danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur korrekten Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung dem BFM zurückzuweisen sei, dass festzustellen sei, im Falle einer Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung behalte die dort angeordnete vorläufige Aufnahme ihren Fortbestand, dass eventualiter die Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähre, eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2014 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit einreichen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses und für den Fall der Abweisung der Gesuche um Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ersuchen liess, dass mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 die Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgelehnt und dem Beschwerdeführer eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung des verlangten Kostenvorschusses angesetzt wurde, dass der Kostenvorschuss am 28. August 2014 fristgerecht geleistet wurde,

E-3939/2014 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind

E-3939/2014 oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass auf die verschiedenen prozessualen Rügen und Anträge in der Zwischenverfügung vom 19. August 2014 eingegangen worden ist und auf diese verwiesen werden kann, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten den materiellrechtlichen Erwägungen des BFM im Wesentlichen anschliesst, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der BzP sein Asylgesuch mit Vorbringen begründet hat, welche sich bei der einlässlichen Anhörung als zugegebenermassen frei erfunden herausstellten, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert, dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe die im Heimatstaat erlittenen Nachteile wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit erlitten respektive könne er deswegen keinen Schutz vor der nichtstaatlichen Verfolgung erhältlich machen (vgl. Beschwerde S. 12), er bei seinen beiden Befragungen ein solches Verfolgungsmotiv auch nicht ansatzweise vorgebracht hat, dass das Fehlen eines Verfolgungsmotivs im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eine Asylgewährung ausschliesst und die Asylvorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant sind, dass daran die Ausführungen des Beschwerdeführers zum USB-Memory Stick und dessen Rückgabe durch den Sachbearbeiter des BFM bei der

E-3939/2014 einlässlichen Anhörung (vgl. Beschwerde S. 6) nichts zu ändern vermögen und die antizipierte Würdigung der darauf angeblich abgespeicherten Beweise nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen selber angegeben hatte, die auf dem Stick gespeicherten Dokumente könnten nicht geöffnet werden (vgl. Protokoll Anhörung S. 7) und er die Beweismittel andernfalls spätestens mit Einreichen der Beschwerde hätte nachreichen können, was er nicht getan hat, dass es dem Beschwerdeführer in Würdigung aller aktenkundigen Vorbringen und Unterlagen – so auch der mit der Beschwerde eingereichten Berichte über die Lage in Afghanistan – nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass der Sachverhalt genügend abgeklärt ist und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der vorinstanzlichen Abklärungs- oder Begründungspflicht nicht die Rede sein kann, dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz entsprechend in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2014 den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, womit sich praxisgemäss im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen zur Wegweisung respektive zur Durchführbarkeit deren Vollzugs erübrigen (vgl. auch hierzu die Zwischenverfügung vom 19. August 2014 S. 3),

E-3939/2014 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird, womit diese beglichen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3939/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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