Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-393/2015
Urteil v o m 2 6 . Februar 2015 Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).
E-393/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – im Iran geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat (Irak) am 31. Januar 2011 und gelangte am 1. Februar 2011 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 16. sowie 17. Februar 2011 und der vertieften Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Januar 2012 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, den Irak aus Furcht davor, von B.S., dem Oberbefehlshaber der irakischen Truppen und Onkel mütterlicherseits des Anführers der kurdischen PDK, "aus dem Weg geschafft" zu werden, verlassen zu haben. Im Jahre 1999 sei er zusammen mit seinen Eltern aus dem Iran in den Irak ausgeschafft worden. Sie hätten sich in der nordirakischen Provinz Dohuk niedergelassen. Dort habe er sich bis zum Einmarsch der amerikanischen Truppen für die Peschmerga engagiert. Da er den innerkurdischen Bruderkampf aber nicht habe mittragen wollen, habe er sich dann nach Bagdad begeben und sei dort ab 2004 Berufssoldat gewesen, wobei er 2005 bis 2006 als Leibwächter des damaligen Vizeministers für Waffenbeschaffung (Dr. Ziad) gewirkt habe. In einem Schreiben von Dr. Ziad seien Waffen aufgelistet gewesen, die der Beschwerdeführer an B.S., respektive an dessen Neffen habe herausgeben müssen. Dabei sei es seine Aufgabe gewesen, die Nummern der ausgegebenen Waffen aufzulisten. Somit sei er an der Schnittstelle der Waffenschieberei gewesen. Später habe sich herausgestellt, dass die Waffen, die von Dr. Ziad an B.S. respektive an seinen Neffen ausgehändigt worden seien, in den Besitz von Terroristen gelangt seien. 2006 sei Dr. Ziad geflohen. Dies habe zu Untersuchungen des irakischen Geheimdienstes geführt, wobei der Beschwerdeführer mit dem Geheimdienst habe zusammenarbeiten müssen. Diese Untersuchungen hätten zu Verhaftungen von Personen geführt, die solche Waffen besessen hätten. Die Amerikaner hätten dabei herausgefunden, dass diese Waffen aus einem Lager der Regierung respektive der Amerikaner stammten. Diese hätten sich mit (…) Personen in Verbindung gesetzt, unter anderen mit dem Beschwerdeführer. B.S. habe in der Folge damit begonnen, diese Leute aus dem Weg zu räumen. Als einer von ihnen im September 2006 ins Gefängnis gekommen sei, habe der Beschwerdeführer Angst bekommen und sei in den Iran geflohen. 2007 sei er in den Irak zurückgekehrt und habe bei der Kommandostelle (…) der Terrorbekämpfung angeheuert. Im Jahre
E-393/2015 2011 hätten sich Anhänger der PDK bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Deshalb habe er Panik bekommen und sei geflohen. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (am darauf folgenden Tag eröffnet) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom 1. Februar 2011 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2014 Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1–3 aufzuheben, ihm sei politisches Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und als Folge davon sei "ihm als Flüchtlinge" vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und summarisch begründe zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4.
E-393/2015 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person muss befürchten, dass ihr Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1995/2 E. 3a, 2006/18 E. 7-10 2006/ 32 E. 8.7). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. 5. 5.1 Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft, da sie nicht nachvollziehbar, realitätsfremd und plakativ seien. Wegen des langen Zeitraums zwischen dem Beginn der Probleme und der letzten Ausreise aus dem Irak sei zudem ersichtlich, dass nicht die Gefahr einer
E-393/2015 Verfolgung bei der Ausreise im Vordergrund gestanden habe. Die Vorinstanz zweifelt nicht an, dass der Beschwerdeführer Soldat gewesen sei; die Rückkehr nach Bagdad und der Umstand, dass er dort bis zu seiner Ausreise weitere vier Jahre verbracht habe, spreche indes gegen die Furcht vor Verfolgung. Die Gründe, die er für die Verfolgungsabsicht von B.S. angebe, und diejenigen dafür, dass ihm in der Zwischenzeit noch nichts geschehen sei, seien nicht plausibel, zumal betreffend die Belastung von B.S. Wort gegen Wort stehe und nicht nachvollziehbar sei, dass B.S. als so einflussreiche Persönlichkeit nicht Mittel und Wege gefunden hätte, seine Absicht wahrzumachen. Sein Sachverhalts-vortrag enthalte ausserdem weitere Ungereimtheiten. So habe er einmal angegeben, Leibwächter von Dr. Ziad gewesen zu sein, dann ein Waffenlager bewacht zu haben. Die Ungereimtheiten beträfen auch den Schauplatz, den Zeitpunkt der Rückkehr in den Iran oder die Angaben zum Befehlshaber. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass er den vollen Namen von Dr. Ziad nicht kennen wolle, obwohl es sich dabei um eine Person von öffentlichem Interesse handle. Gemäss seinem eingereichten Ausweis sei er für das Verteidigungs- und nicht, wie bei den Befragungen angegeben, für das Sicherheitsministerium tätig gewesen. Was die vorgebrachte Suche bei seinen Eltern im Jahre 2011 betreffe, so seien die Angaben pauschal und beruhten auf Hörensagen. Es sei nicht klar geworden, von wem er gesucht worden sein solle. Abgesehen von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, seien sie auch nicht asylrelevant, da kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv ersichtlich sei. 5.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt auf Beschwerdeebene seine bisherigen Vorbringen und hält der Vorinstanz entgegen, er könne für B. S. gefährlich werden, weil er die ganze Waffenschieberei buchhalterisch erfasst habe und aussagen könne, wer wann welche Waffen erhalten habe. B.S. wolle die Schuld auf ihn abschieben. Wegen der Gefahr einer Ausschaffung sei er aus dem Iran in den Irak zurückgekehrt. Weil er von B.S. und dessen Leuten verfolgt sei, habe er nicht in den Nordirak zurückkehren können und habe sich stattdessen nach Bagdad begeben. Dort sei er solange geblieben, als er sicher gewesen sei. Die Armee habe aber eine zentrale Militärkartei und die Erfassung aller Armeeangehörigen in einem Zentralregister geplant. Damit sei er der Gefahr ausgesetzt worden, von B.S. und seinen Leuten entdeckt zu werden. Die Verfolgungsgefahr sei wahrscheinlich und erheblich. 5.3 Wegen der Ungereimtheiten bei den Angaben des Beschwerdeführers fällt es dem Gericht schwer, sich überhaupt ein Bild davon zu machen, was
E-393/2015 gemäss den Angaben des Beschwerdeführers genau vorgegangen sein soll, als er als Leibwächter von Dr. Ziad tätig gewesen sein soll. Aus seinen Schilderungen ist aber immerhin ersichtlich, dass im Irak eine rechtsstaatlich legitime Untersuchung über Waffenschieberei im Gange sein soll, wobei der Beschwerdeführer offenbar als Auskunftsperson einbezogen worden ist und nicht selber unter Verdacht steht. Er macht keine staatliche Verfolgung geltend, sondern Verfolgung durch B.S. und aus einem, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, nicht asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv. Es stellt sich auch die Frage, ob die Rückkehr aus dem Iran im Jahre 2007 nach Bagdad nicht als Wiederunterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu werten ist. Auf jeden Fall spricht sie gegen seine subjektive Furcht vor Verfolgung, und der Umstand, dass er dort seither unbehelligt vier Jahre gelebt hat, gegen eine konkrete Verfolgungsgefahr. Dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak im Jahre 2011 dennoch eine objektiv begründete subjektive Furcht vor konkreter asylbeachtlicher Verfolgung vorgelegen hätte, glaubhaft zu machen, ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Denn zum einen ist seine auf Beschwerdeebene angebotene Erklärung für das plötzliche Auftreten der Gefahr, von B.S. entdeckt zu werden, soweit sie überhaupt zu überzeugen vermag, als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten. Zum anderen ist die angebliche Suche bei den Eltern als einziges konkretes Indiz einer Verfolgung völlig unsubstanziiert dargetan und beruht hauptsächlich auf Hörensagen und Mutmassung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – unabhängig davon, ob einzelne Sachverhaltselemente geglaubt werden können, soweit sie überhaupt bestimmbar sind – keine konkrete, mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft sich verwirklichende Verfolgungsgefahr respektive keine objektiv begründete subjektive Furcht vor einer solchen Verfolgung substanziiert dargetan worden ist und aus den Schilderungen keine hinsichtlich Intensität und Verfolgungsmotiv asylbeachtliche Verfolgungsgefahr ersichtlich ist. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7.
E-393/2015 Der Beschwerdeführer ist vorläufig aufgenommen. Dem Begehren, es sei wegen der aktuellen Sicherheitslage im Irak die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, fehlt es folglich am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Dieses Begehren ist gegebenenfalls anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu stellen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-393/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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