Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.02.2014 E-393/2014

February 20, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,172 words·~16 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-393/2014

Urteil v o m 2 0 . Februar 2014 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2014 / N (…).

E-393/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Februar 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das BFM trat mit Verfügung vom 15. März 2013 auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2013 (E-1678/2013) ab. B. Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage der auf Seite 12 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 9) ein zweites Asylgesuch ein. Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 reichte sie zusätzliche Beweismittel (1 bis 3) nach. Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 (eröffnet am 17. Januar 2014) trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2014 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren bzw. sie sei zumindest in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einzuschliessen und ihr sei Familienasyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, subeventualiter unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin sei anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der kantonalen Behörde vom (…) über Unterstützungsleistungen nach.

E-393/2014 E. Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen einzutreten. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das Bundesamt ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a aAsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Ist der Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Folglich kann die Beschwerdeführerin weder die Asylgewährung noch den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters mit der Beschwerde begehren. Auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten. 1.3 Sofern die Beschwerdeführerin beantragt, es sei vorab festzustellen, dass sie berechtigt sei, sich bis zum Abschluss der Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, mangelt es ihr an einem schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Der entsprechende Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Art. 42 AsylG),

E-393/2014 weshalb keine Ungewissheit darüber besteht. Auf das entsprechende Begehren ist nicht einzutreten. 1.4 Ferner ist auf das Begehren, das Amt für Ausländerfragen des Kantons Graubündens sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin umgehend eine ordentliche Bewilligung für Asylsuchende ohne Vermerk des hängigen Vollzuges auszustellen, ebenfalls nicht einzutreten. Das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2014, welche nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand hat. Hierfür sind die kantonalen Behörden zuständig (Art. 40 Abs. 1 AuG). Diesbezüglich nimmt die Beschwerdeführerin eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor. 2. 2.1 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens war das zweite Asylgesuch (Mehrfachgesuch) vor der Vorinstanz bereits hängig, weshalb intertemporalrechtlich das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung (aAsylG) kam. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG in der geltenden Fassung nach dem Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit neuen Verfahrensrechts). 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E-393/2014 4. 4.1 Den mit Verfügung vom 16. Januar 2014 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG getroffenen Nichteintretensentscheid begründet die Vorinstanz mit dem Umstand, dass die Vorbringen bezüglich einer potenziellen Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund der Mitgliedschaften der Familienangehörigen in der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) nicht im Zuge des ersten Asylverfahrens geltend gemacht worden seien. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei nie politisch tätig gewesen und habe keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt. Die Vorbringen wirkten nachgeschoben und wenig authentisch. Es vermöge auch nicht zu überzeugen, dass sie diese aus Furcht vor Verfolgung und aufgrund psychischer Probleme nicht im ersten Verfahren zur Sprache gebracht habe. Den Befürchtungen einer drohenden Verfolgung durch die türkischen Behörden könne kein Glauben geschenkt werden. Die eingereichten Beweismittel bezögen sich allesamt auf ihre Familienangehörigen und seien daher nicht geeignet, ihre Furcht vor Verfolgung zu begründen. Betreffend Familienasyl nach Art. 51 Abs. 2 AsylG führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihres ersten Asylverfahrens keine besonders starke Abhängigkeit zu ihren Eltern dargelegt. Das Vorbringen wirke nachgeschoben. Ihre Eltern hätten mehr als drei Jahre vor ihr die Türkei verlassen und sie habe sich bis zur Ausreise ohne elterliche Betreuung in ihrem Heimatland aufgehalten. Sie sei nicht existentiell von der elterlichen Gemeinschaft abhängig. Die Voraussetzungen für eine Familienvereinigung seien nicht gegeben. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, sie habe anlässlich der Befragung im Rahmen des ersten Asylverfahrens entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht ausgeführt, sie habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Es könne keinesfalls von nachgeschobenen Vorbringen gesprochen werden. Genaue Angaben seien vielmehr deshalb nicht erfolgt, weil sie Angst vor Verfolgung und psychische Probleme habe, was anhand der nun vervollständigten Akten klar hervorgehe. Auch habe sie selber noch nichts vom Auslieferungsgesuch betreffend ihren Vater gewusst. Erst eine Bekannte habe ihr deutlich gemacht, dass sie unbedingt alle Fluchtgründe vorbringen müsse, unter Einbezug der Verfolgung ihres Vaters. Das Auslieferungsgesuch sei nicht Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen, was eine Neubeurteilung zwingend nötig mache.

E-393/2014 Bezüglich des Familienasyls führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, bei ihren sich in der Schweiz befindenden Eltern handle es sich um nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AslyG. In ihrer momentanen Situation sei sie stark und in existenzieller Weise auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen. Die von Art. 51 Abs. 2 AsylG verlangten besonderen Umstände müssten im gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegen. Der Schluss der Vorinstanz, es lägen keine besonderen Umstände vor, da sie während dreier Jahre ohne Eltern in der Türkei gelebt habe, gehe fehl. Denn sie sei ständig auf Hilfe von aussen angewiesen gewesen und habe sexuelle Belästigungen in Kauf nehmen müssen. Mangels Ausbildung habe sie keine Möglichkeit, sich ein Auskommen zu sichern. Sie habe die Abhängigkeit zu ihren Eltern in der Befragung nicht geltend gemacht, weil sie sich wegen ihrer psychischen Probleme und ihrer Armut schäme. Es habe wegen des Schemas der Asylbefragung auch kaum eine passende Frage diesbezüglich gegeben. Es gäbe für die Beseitigung der Notlage der Beschwerdeführerin keine zumutbare Alternative als der Einbezug in das Familienasyl ihrer Eltern. Ferner seien die geltend gemachten, zahlreichen sexuellen Übergriffe durchaus glaubhaft, auch wenn sie nicht immer im Detail vorgebracht worden seien. Der türkische Staat sei oftmals nicht in der Lage, Frauen vor häuslicher Gewalt zu schützen. Insbesondere in der Südosttürkei, wo sie herkomme, herrsche das Problem des mangelnden Vertrauens in die Polizei in Fällen häuslicher Gewalt vor. Mangels genügendem Schutz vor sexuellen Übergriffen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in der Türkei stellten solche eine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. 4.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin versäumt hat, die Vorbringen bezüglich der Verfolgung wegen der parteipolitischen Zugehörigkeit ihrer Eltern, der Abhängigkeit zu diesen und ihrer psychischen Probleme im Zuge des ersten Asylverfahrens geltend zu machen. Der ihm Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichte Haftbefehl des Vaters der Beschwerdeführerin datiert vom (…). Die BzP fand im Februar 2013 und die vertiefte Anhörung im März 2013 statt. Mithin lag der Haftbefehl zum Zeitpunkt der Befragungen der Beschwerdeführerin bereits seit über drei Jahren vor. Das Auslieferungsgesuch vom (…) wurde vor einem Jahr seit den Befragungen gestellt. Nicht nur hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die Beweismittel für die geltend gemachte Reflexverfolgung anlässlich des ersten Asylverfahrens einzureichen, sie hat bei den Befragungen – entgegen ihren Vorbringen – nicht im Geringsten die Suche der türkischen Behörden nach

E-393/2014 ihrem Vater aufgrund des Gerichtsurteils erwähnt. Die Vorbringen in der BzP, das Militär habe ihren Vater gefoltert und er sei schon in Haft gewesen (BFM-Akten A5/13 S. 10), fielen derart unsubstantiiert aus, dass mitnichten von der Geltendmachung einer Reflexverfolgung bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens die Rede sein kann. Stattdessen konzentrierte sie sich darauf, sexuelle Belästigungen durch Verwandte und Fremde vorzubringen. Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz, ob sie sonst noch Probleme im Heimatstaat gehabt habe, welche sie zur Ausreise bewogen hätten, hat sie mit Nein geantwortet (BFM-Akten A8/13 F77). Auf Nachfrage bezüglich Problemen mit Behörden oder irgendwelchen Organisationen bestätigte sie die in der BzP gemachten Aussagen, wonach sie nie entsprechende Schwierigkeiten gehabt habe (BFM-Akten A8/13 F89). Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie ausführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Reflexverfolgung seien als nachgeschoben einzustufen. Alle eingereichten Beweismittel lagen bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens vor oder sind ungeeignet, den Eintritt neuer Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG darzulegen. Selbst wenn besagte Beweismittel der Beschwerdeführerin während des ersten Asylverfahrens nicht zur Verfügung gestanden haben sollten, muss sie sich zumindest anrechnen lassen, dass sie die Verfolgung ihres Vaters und die eventuell daraus resultierende Reflexverfolgung nicht geltend gemacht hat. Daran ändert auch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nichts. Gleiches hat für die Ausführungen bezüglich der Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihren Eltern zu gelten. Auch diesbezüglich hat sie es in verschuldenswerter Weise unterlassen, die Behörden im Rahmen des ersten Asylverfahrens darauf aufmerksam zu machen. Es handelt sich dabei im Übrigen ebenso wenig um ein neu eingetretenes Ereignis. 4.4 Zusammenfassend ergeben sich im vorliegenden Fall keine Hinweise auf seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht aufgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch

E-393/2014 über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Vorbehalten bleibt ein allfälliger Anspruchs aus internationalem Recht. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Im Hinblick auf die verspätet eingereichten Beweismittel bleibt zu prüfen, ob diesbezüglich allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt. 6.2.1 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Die Gesuchstellerin muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). 6.2.2 Die Vorinstanz bejaht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei mit der Begründung, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 6.2.3 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem zweiten Asylgesuch vom 8. Mai 2013 als auch in der Beschwerde vom 24. Januar 2014 im Wesentlichen vor, aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung drohe ihr Folter oder unmenschliche oder erniedrigende

E-393/2014 Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Eine Eingabe, mit welcher sich der Betroffene auf Art. 3 EMRK berufe und ein "real risk" im Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorbringe, dürfe von den Behörden nie als verspätet zurückgewiesen werden. Die Vorinstanz gehe trotz des Auslieferungsbegehrens der Türkei betreffend ihren Vater in keinster Weise auf ihre begründete Furcht vor Reflexverfolgung ein. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand verschiedener zitierter Urteile könne von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Reflexverfolgung ausgegangen werden. Weiter wüssten die türkischen Behörden, dass sich ihr Vater in der Schweiz aufhalte, weshalb bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug höchst wahrscheinlich sei, dass sie in Befragungen menschenrechtlich verbotenen Zwangsmitteln ausgesetzt werden könnte. 6.2.4 Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz in keinster Weise eingegangen, sondern erachtet den Wegweisungsvollzug mit einem pauschalen Hinweis auf mangelnde Anhaltspunkte in den Akten für eine Verletzung von Art. 3 EMRK als zulässig. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug in substantiierter Weise die Verletzung von Art. 3 EMRK geltend machte und diese mit den verspätet eingereichten Beweismittel untermauerte. Die Vorinstanz hätte somit gemäss obgenannter Rechtsprechung (vgl. E. 6.2.1) zumindest prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin mit den verspätet eingereichten Beweismitteln glaubhaft darlegen konnte, dass tatsächlich völkerrechtliche Wegweisungsschranken bestehen. Die Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Vorinstanz ist somit ungenügend und verletzt die Begründungspflicht, welche einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV). Die Beschwerde ist in Bezug auf die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 16. Januar 2014 in den Dispositivziffern 2, 3 und 4 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E-393/2014 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Sie hätte die Hälfte der Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden jedoch in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend erlassen, nachdem die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und sich die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus den Akten (Bestätigung Unterstützungsleistungen vom […]) ergibt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. 8.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf, zumal das Bundesverwaltungsgericht in Rechts- und Tatfragen über volle Kognition verfügt. 8.3 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.4 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-393/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; die Verfügung des BFM vom 16. Januar 2014 wird in den Dispositivziffern 2, 3 und 4 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

Versand:

E-393/2014 — Bundesverwaltungsgericht 20.02.2014 E-393/2014 — Swissrulings