Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3921/2021
Urteil v o m 1 3 . September 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2021 / N (…).
E-3921/2021 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. März 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ erstmals ein Asylgesuch ein. Am 16. März 2018 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) statt. Mit Verfügung vom 26. März 2018 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat (Deutschland) an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. B. B.a Am 15. Januar 2020 stimmte die Vorinstanz einem Übernahmeersuchen der niederländischen Behörden zu und am 29. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt. B.b Mit schriftlicher Eingabe vom 9. November 2020 an das SEM stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch. B.c Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 verfügte die Vorinstanz gestützt auf Art. 35a AsylG die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in der Schweiz. B.d Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Zeugnisses des behandelnden Arztes auf. Am 28. Januar 2021 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. C._______, B._______, vom 26. Januar 2021 ein. B.e Am 22. Juni 2021 wurde eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durchgeführt. C. C.a Der Beschwerdeführer brachte in der BzP zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe Probleme mit der Familie seiner mit ihm religiös verheirateten Ehefrau gehabt. Seine Angehörigen seien ebenfalls gegen diese Heirat gewesen. Darüber hinaus habe er keine Probleme gehabt, auch nicht mit Terroristen.
E-3921/2021 C.b Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei Anfang des Jahrs 2014 von mehreren Personen entführt worden. Diese hätten ihn für den Jihad rekrutieren wollen, ihn aber nach seiner Bitte um eine Bedenkzeit wieder freigelassen. Etwa einen Monat später hätten dieselben Personen ihn erneut mitgenommen und ihn aufgefordert, mit ihnen in die Berge zu gehen. Er sei von ihnen beschimpft und von einem der Männer mit einem Messer in der (…)gegend verletzt worden. Schliesslich hätten sie ihn aber wiederum gehen lassen. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, um weiteren Konflikten mit diesen Personen zu entgehen. Er sei noch im selben Jahr (2014) auf dem Luftweg nach Istanbul und von dort via Griechenland und die sogenannte Balkanroute über Österreich, Deutschland, Holland und Belgien in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine Verfolger ihn im Jahr 2017 bei seiner Familie gesucht hätten, worauf sein Vater an einem Herzinfarkt verstorben sei. D. Mit Verfügung vom 17. August 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. September 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-3921/2021 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Begründung des Rechtsmittels wirkt abschliessend; der Sachverhalt ist vollständig festgestellt und das Dispositiv der Verfügung vom 17. August 2021 ist vollständig angefochten worden. Es kann demnach vor Ablauf der Beschwerdefrist über das Rechtsmittel entschieden werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischem Asylrekurskommission [EMARK], 1997 Nr. 13 Erw. 1). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-3921/2021 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung im Asylpunkt auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu erachten und vermöchten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Er habe widersprüchliche Aussagen zu seinen Asylgründen gemacht. Anlässlich der BzP habe er angegeben, sein Heimatland wegen eines Konflikts mit Familienangehörigen verlassen zu haben; Probleme mit Terroristen habe er explizit verneint. Im Rahmen der Anhörung habe er diese familiären Probleme nicht erwähnt, dafür aber vorgebracht, zweimal von einer Gruppe von Islamisten entführt worden zu sein. Im Weiteren seien seine Ausführungen zu den geltend gemachten Entführungen auch auf Nachfrage hin äusserst vage, oberflächlich und erlebnisarm ausgefallen. Schliesslich würden diese Vorbringen auch in mehrfacher Hinsicht als unlogisch erscheinen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb die Gruppe von Islamisten gerade ihn hätte rekrutieren wollen und wieso er weder zur Polizei gegangen noch seinem privaten Umfeld von den Entführungen erzählt habe. Er habe zudem den Namen und die Ideologie der angeblichen Gruppe nicht angeben können und es erstaune, dass seine Verfolger seine Familie erst drei Jahre nach seiner Ausreise aufgesucht haben sollen.
E-3921/2021 5.2 Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen auf die in der Anhörung vorgebrachten Probleme mit einer Gruppe von Männern, die ihn für den Jihad hätten rekrutieren wollen; er brachte vor, er befürchte, im Falle einer Rückkehr weitere gewaltsame Übergriffe durch diese Personen. Er könne keinen Schutz durch die algerische Polizei erwarten, da diese sich "nicht in solche Angelegenheiten einmische". 5.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft qualifiziert hat. Namentlich ist diesen schon durch seine diametral voneinander abweichenden Ausführungen zur Begründung seines Asylgesuchs in den beiden Befragungen die glaubhafte Grundlage entzogen. Überdies ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach seine Schilderungen betreffend die behaupteten Übergriffe durch Islamisten vage, unsubstanziiert und unrealistisch sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher inhaltlich nicht auf die Erwägungen des SEM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Aussagen eingegangen wurde, sind nicht geeignet, die erwähnten gravierenden Unstimmigkeiten zu erklären; das Gleiche gilt für seine Aussage im Rahmen der Anhörung, er habe bei der BzP nicht alle Asylgründe offengelegt, weil ihm gesagt worden sei, dass die Schweiz für sein Asylbegehren nicht zuständig sei (vgl. Protokoll Anhörung Akten SEM A31 F78 f.). 5.4 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3921/2021 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-3921/2021 7.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. 7.4.3 Die geltend gemachten und durch einen Arztbericht dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers erscheinen nicht derart gravierend, dass im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behandlung in Algerien verfügbar ist. 7.4.4 Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Entwurzelung des Beschwerdeführers durch den mehrjährigen Auslandaufenthalt stellt klarerweise kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe ist auch der behauptete Abbruch des Kontakts
E-3921/2021 mit der Familie unglaubhaft. Es kann von einem weiterhin bestehenden familiären Beziehungsnetz in Algerien ausgegangen werden. Überdies hat der Beschwerdeführer den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatstaat verbracht und verfügt über berufliche Erfahrung. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage seiner prozessualen Bedürftigkeit – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt. Die entsprechenden Gesuche sind demnach abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.− festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-3921/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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